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Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Einleitung der Untersuchung

Straßburg, 3. Dezember 1999

Sehr geehrter Herr Präsident,

nach Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft führt der Europäische Bürgerbeauftragte Untersuchungen aus eigener Initiative durch, wenn Mißstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft vorliegen. Nach Maßgabe dieser Bestimmung eröffne ich hiermit eine Untersuchung über Zahlungsverzug der Kommission. Die Gründe für diese Untersuchung sind nachstehend in Teil 1 dargelegt, das Ziel der Untersuchung in Teil 2 und das Verfahren sowie die Möglichkeit einer Beteiligung der Öffentlichkeit in Teil 3.


 

1. Gründe der Untersuchung

 

"Die fristgerechte Zahlung von Rechnungen ist das grundlegende Merkmal einer guten Finanzverwaltung."(1)


Die Kommission hat festgestellt, daß Zahlungsverzögerungen ihrer Gläubiger ein anhaltendes Problem darstellen. Im Mai 1991 legte sie eine generelle Zahlungsfrist von 60 Tagen nach Rechnungseingang fest, die sich folgendermaßen zusammensetzt: 40 Tage für die Bestätigung und Anordnung der Zahlung durch den Anweisungsbefugten und 20 Tage für die Genehmigung durch die Finanzkontrolle und die Prüfung und Ausführung der Zahlung durch die Abrechnungsstelle.(2)

Im Juni 1995 gab die Kommission als Ziel vor, daß 95% der Zahlungen binnen 60 Tagen und Zahlungen grundsätzlich niemals später als binnen 90 Tagen geleistet werden sollten. Außerdem sollten Anweisungsbefugte bei einer möglichen Überschreitung der Zahlungsfrist von 60 Tagen die Zahlungsempfänger binnen 25 Tagen darüber informieren.(3)

Die Kommission griff das Problem des Zahlungsverzugs in einer Mitteilung vom 27. März 1996 erneut auf.(4) In einer weiteren Mitteilung vom 10. Juni 1997 räumte sie jedoch ein, daß sich die Lage nicht verbessert habe. Ferner kündigte sie an, sie werde ab 1. Oktober 1997 Verzugszinsen zahlen, wenn die 60-Tage-Frist überzogen werde. Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Kommission der Ansicht ist, daß der Gläubiger nicht die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat bzw. zusätzliche Kontrollen erforderlich sind. Zinsen sind nur bei Vertragsabschluß mit einem Auftragnehmer zu zahlen, der eine klar definierbare Dienstleistung erbringt.(5)


An den Bürgerbeauftragten gerichtete Beschwerden

Seit Beginn meiner ersten Amtszeit als Europäischer Bürgerbeauftragter habe ich Beschwerden wegen Zahlungsverzugs der Kommission erhalten. Eine davon betraf den siebenmonatigen Verzug bei der Zahlung von Honorar und Spesen an einen Sachverständigen. Dazu merkte ich folgendes an:

Der Bürgerbeauftragte verwies auf die Mitteilung der Kommissionsmitglieder GRADIN und LIIKANEN im Einvernehmen mit dem Präsidenten bezüglich zeitlicher Vorgaben für Zahlungen der Kommission und Zinsen für Zahlungsverzug (SEK(97)1205, 10. Juni 1997). Aus dieser Mitteilung ging hervor, daß die Kommission bestrebt ist, Zahlungs-verzug abzubauen und bei Eintreten von Verzug Zinszahlungen anbietet.
Der Bürgerbeauftragte wird die Situation bezüglich Beschwerden wegen Zahlungsverzug bei Honoraren und Aufwendungen gegen die Kommission weiterhin verfolgen, um zu prüfen, ob eine Untersuchung des Gegenstands auf eigene Initiative angebracht sein könnte.(6)


Die Entscheidung mit diesen ergänzenden Anmerkungen erging im Dezember 1997. In den beiden darauffolgenden Jahren erhielt ich zunehmend mehr Beschwerden wegen Zahlungsverzugs der Kommission. Diese Beschwerden betrafen nicht nur Honorare und Aufwendungen, sondern auch sonstige vertraglich festgelegte Zahlungen sowie Zuschüsse und Beihilfen. Zu einer der Beschwerden bezüglich Zuschüssen machte der Bürgerbeauftragte folgende kritische Anmerkungen:

Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis verlangen, daß Zahlungen binnen angemessener Fristen geleistet und auf Anforderung klare, verständliche Informationen über die Gründe etwaiger Verzögerungen erteilt werden. In ihren Antworten auf wiederholte Fragen des Beschwerdeführers versäumte es die Kommission, adäquat zu erläutern, warum sich ihre Zahlung um weitere dreieinhalb Monate verzögerte, nachdem schon fünfeinhalb Monate vergangen waren, während derer sie sich um weitere Informationen über einzelne Aspekte des Schlußberichts des Beschwerdeführers bemüht hatte. Unklar ist auch, ob die Billigung der Zahlung, auf die in der Erklärung des Zuschusses hingewiesen wird, bedeutet, daß diese von der GD XXIII oder von der GD für Finanzkontrolle, GD XX, erteilt wurde. Außerdem hat die Kommission den Beschwerdeführer offenbar nicht informiert, als die finanzielle Seite des Projekts endgültig genehmigt wurde und die 60-Tage-Frist, binnen derer der entsprechende Betrag auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen werden sollte, begann.(7)


Zwölf beim Bürgerbeauftragten eingegangene Beschwerden wegen Zahlungsverzugs der Kommission werden noch untersucht, und es bleibt abzuwarten, ob die Behauptungen in diesen Fällen gerechtfertigt sind. Allerdings deuten die Zahl der Beschwerden wie auch andere Fälle, die von Mitgliedern des Europäischen Parlaments an mich herangetragen wurden, darauf hin, daß der Zahlungsverzug der Kommission nach wie vor als ein wesentliches Problem anzusehen ist.


Konsequenzen eines Zahlungsverzugs

Die Kommission hat eine Richtlinie zum Zahlungsverzug durch Unternehmen und öffentliche Körperschaften in den Mitgliedstaaten vorgelegt.(8) Sie erklärte, aus wirtschaftlicher Sicht sei der Vorschlag dadurch gerechtfertigt, daß durch Zahlungsverzüge der Bestand von Unternehmen und Arbeitsplätzen bedroht und eine von vier Insolvenzen auf verspätete Zahlungen zurückzuführen sei.(9) Dieses Argument gilt auch für die Kommission. Zudem ist Zahlungsverzug dem Ruf der Kommission abträglich und beeinträchtigt allgemein das Verhältnis zwischen den Bürgern und den Institutionen und Organen der Union. Diese Aspekte betreffen nicht nur den Geschäftsverkehr, sondern auch die Zahlung von Zuschüssen und Beihilfen.(10)

Wie schon vorstehend ausgeführt, ist die Kommission seit Oktober 1997 bereit, unter bestimmten Voraussetzungen Zinszahlungen an Gläubiger zu leisten, wenn die 60-Tage-Frist überschritten ist. Damit werden die Konsequenzen eines Zahlungsverzugs für viele Unternehmen zweifellos abgemildert. Kleinere Firmen jedoch gehen unter Umständen an Liquiditätsproblemen infolge Zahlungsverzugs zugrunde, während andere nur überleben können, wenn sie Kredite zu einem höheren Zinssatz aufnehmen als die Kommission zu zahlen bereit ist.

Der Ombudsmann weist ferner darauf hin, daß sich durch die Zahlung von Zinsen die mit dem Zahlungsverzug verbundene finanzielle Belastung von den Auftragnehmern auf den Gemeinschaftshaushalt und damit auf die Steuerzahler verlagert. Daher ist nicht ersichtlich, daß durch die Zinsregelung ein Anreiz für die einzelnen Dienststellen der Kommission entsteht, Zahlungen rechtzeitig zu leisten.

Deshalb lassen sich durch Zinszahlungen zwar offenbar die negativen Folgen eines Zahlungsverzugs abmildern (wenn auch nicht beseitigen), keineswegs aber die einschlägigen Ursachen ermitteln oder beseitigen.

 

2. Ziel der Untersuchung


Erstens ersucht der Bürgerbeauftragte die Kommission, ihm mitzuteilen, was sie getan hat, um die Ursachen verzögerter Zahlungen an Auftragnehmer oder Empfänger von Zuschüssen und Beihilfen zu ermitteln und anzugehen.

Zweitens hätte die Öffentlichkeit wahrscheinlich mehr Verständnis für das Problem, wenn die Kommission eine Untersuchung der Ursachen von Zahlungsverzug sowie Vorschläge zur Lösung dieses Problems vorlegen würde. Dabei sollte sinnvollerweise unterschieden werden zwischen Problemen, die auf dem Verwaltungswege behandelt werden sollten, und solchen, die ein Eingreifen des Gemeinschaftsgesetzgebers erfordern.

Drittens wird in dem Richtlinienvorschlag zum Zahlungsverzug durch Unternehmen und öffentliche Körperschaften in den Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, daß "Sanktionen bei Zahlungsverzug nur dann abschreckend wirken, wenn gleichzeitig schnelle und wirksame Klagemöglichkeiten bestehen". Der Bürgerbeauftragte hat Beschwerden auch in Fällen erhalten, in denen die Kommission die 60-Tage-Frist mit dem Hinweis ausgesetzt hatte, die Unterlagen des Auftragnehmers seien unzureichend bzw. weitere Kontrollen erforderlich. Außerdem erklärten einige Beschwerdeführer, die Kommission habe sie nicht ausreichend und rechtzeitig auf die Unterlagen hingewiesen, die zur Begründung des Zahlungsanspruchs vorzulegen seien.

Der Bürgerbeauftragte ersucht daher die Kommission, ihn über die Beschwerdemöglichkeiten zu informieren, die dem Auftragsnehmer im Falle einer Auseinandersetzung mit der Kommission über die Angemessenheit seiner Leistung offenstehen, desgleichen über die von ihm zu erbringenden Unterlagen. Außerdem sollte die Kommission angeben, ob sie die vorhandenen Klage-möglichkeiten für hinreichend rasch und wirksam hält und ob Verbesserungen angebracht wären.

 

3. Das Untersuchungsverfahren


Die Anzahl von Unternehmen und Bürgern, die infolge Zahlungsverzugs der Kommission in Schwierigkeiten geraten könnten, ist potentiell sehr hoch. Daher wäre es wünschenswert, wenn sich die Öffentlichkeit zum Untersuchungsverfahren beitragen könnte. Außerdem wird oft behauptet, daß Unternehmen sich möglicherweise deshalb nicht über einen sie betreffenden Zahlungsverzug beschweren, weil sie fürchten, deswegen künftig weniger Aufträge zu erhalten. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit an den Untersuchungen, die der Bürgerbeauftragte aus eigener Initiative durchführt, könnte Gewerkschaften und Unternehmerverbänden Gelegenheit bieten, auf der Grundlage der Erfahrungen ihrer Mitglieder allgemeine Zielvorgaben zu formulieren.

Diese Beteiligung der Öffentlichkeit sollte folgendermaßen ablaufen: Eine Kopie dieses Schreibens wird den genannten Organisationen zugesandt und außerdem über die Web-Site des Bürgerbeauftragten zugänglich gemacht. Alle interessierten Personen können damit untersuchungsrelevante Anmerkungen machen. Die Untersuchung aus eigener Initiative wird sich jedoch nicht mit Einzelfällen beschäftigen, die Gegenstand einer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten sein könnten.

Um die Beteiligung der Öffentlichkeit zu vereinfachen, möchte ich die Kommission bitten, ihre Stellungnahme in allen Amtssprachen vorzulegen.

Bezüglich des Gegenstands der Untersuchung aus eigener Initiative wird der Europäische Bürgerbeauftragte darüber hinaus den Rechnungshof über die Untersuchung informieren und ihn um Stellungnahme ersuchen; letztere wird wahrscheinlich auch in der Web-Site des Bürgerbeauftragten erscheinen.

Ich bitte die Kommission, mir ihre Stellungnahme bis spätestens 31. März 2000 zuzusenden.

Mit freundlichen Grüßen,


Jacob SÖDERMAN

Kopie an: Herrn Eeckhout


(1) Kommissionsmitglied Erkki Liikanen, zit.im Pressekommuniqué der Kommission IP/97/506, 10. Juni 1997.

(2) SEK (91)1172.

(3) SEK (95)1122.

(4) SEK (96)564.

(5) SEK (97)1205.

(6) Beschwerde 606/22.5.96/AH/UK/IJH, Jahresbericht 1997, S. 246.

(7) Beschwerde 440/98/IJH.

(8) Vgl. Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 36/1999 vom 29. Juli 1999, vom Rat angenommen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. C 284 vom 6.10.1999, S. 1.

(9) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251, Absatz 2, 2. Unterabsatz des EG-Vertrags zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, SEK/99/1398 endg. - COD 99/0099.

(10) Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments zu den von der Kommission infolge Zahlungsverzug verursachten Schäden, ABl. C 34/vom 2.2.1998, S.379.