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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 130/98/OV gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 26. Mai 1999

Sehr geehrte Frau J.,
Sie haben am 26. Januar 1998 im Namen der Europäischen Stiftung für Osteoporose (EFFO) eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet, in der Sie Missstände in der Verwaltungstätigkeit der GD XXIII im Rahmen eines Verfahrens zur Einreichung von Vorschlägen geltend machen (96/C 246/15).
Am 23. April 1998 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 23. Juli 1998 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Sie haben zu der Stellungnahme der Kommission keine Anmerkungen gemacht.
Ich schreibe jetzt, um Sie über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE


Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:
Am 13. Dezember 1996 stellte die Europäische Stiftung für Osteoporose (EFFO, nachstehend "der Beschwerdeführer" genannt) als Reaktion auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen - 96/C246/15, die von der Europäischen Kommission (GD XXIII) im Rahmen ihres Programms CMAF (Aktion zugunsten von Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbänden und Stiftungen) veröffentlicht wurde, einen Antrag.
Der Beschwerdeführer erhielt von der GD XXIII bis zum 24. August 1997 keine weiteren Informationen über das Ergebnis seines Antrags, als die Kommission im Amtsblatt ankündigte, dass das Programm annulliert worden sei. Für diese Absage wurden jedoch keine Gründe angegeben. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der GD XXIII vom 18. August 1997 offiziell über die Löschung informiert. Später, im Anschluss an die parlamentarische Anfrage H-01717/97 vom Oktober 1997, stellte MdEP Frau J fest, dass die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen annulliert worden war, weil das Programm nie die Genehmigung des Ministerrates erhalten und daher einen Haushalt verfehlt hatte. Der Beschwerdeführer, der sich im März und Juni 1997 mit der Kommission in Verbindung gesetzt hatte, um Informationen über das Ergebnis seines Antrags zu erhalten, wurde nie über diese Entwicklungen informiert. Außerdem erklärte die GD XXIII in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer, dass ihr Antrag die Kriterien der zwölf Programme, die schließlich für eine Finanzierung genehmigt worden seien, nicht erfülle, der Beschwerdeführer jedoch nie über diese Kriterien informiert worden sei.
Aus diesen Gründen beschwerte sich MdEP Frau J. am 26. Januar 1998 im Namen des Beschwerdeführers beim Bürgerbeauftragten und brachte sieben von der Kommission zu beantwortende Punkte vor, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: 1) Der erste Vorwurf betrifft die Tatsache, dass die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angekündigt hatte, die vom Rat nicht eindeutig gebilligt worden war. 2) Der zweite Vorwurf betrifft die Tatsache, dass das Programm erst im Juli 1997 annulliert wurde. 3) Die dritte Rüge betrifft das Versäumnis, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass das Programm noch Gegenstand der Genehmigung durch den Rat war, und darüber die nachfolgenden Entwicklungen sowie die Verzögerung (vom 24. Juli bis zum 18. August 1997) bei der Unterrichtung über die Annullierung. 4) Schließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht über die Gründe für die Annullierung und darüber informiert wurde, dass sein Antrag trotz der zahlreichen Kontakte, die er mit der Kommission aufgenommen hatte, die Kriterien des Programms nicht erfüllte.

DIE ANFRAGE


Die Kommission erklärte in
ihrer Stellungnahme, sie habe verstanden, dass die Annullierung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu Enttäuschung geführt habe, teile aber nicht die Auffassung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit. Die Kommission erinnerte an den Hintergrund und die Rechtslage des Falles:
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurde am 24. August 1996 veröffentlicht (ABl. 1996, C 246/15) und sollte aus der Haushaltslinie für die Sozialwirtschaft (Rubrik B5-321 des Haushaltsplans 1997) Projekte kofinanzieren, an denen Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen (CMAF) beteiligt waren. Bei diesen Projekten mussten die Grundsätze des Kommissionsvorschlags für ein mehrjähriges Arbeitsprogramm (1994-1996) für die CMAF eingehalten werden. Dieser von der Kommission am 17. Februar 1994 gebilligte Vorschlag wurde dem Rat zur Annahme einer Entscheidung vorgelegt. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung wäre Artikel 235 EG-Vertrag, der Einstimmigkeit erfordert. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen steht im Zusammenhang mit dem Programmentwurf, von dem die Kommission annimmt, dass er rechtzeitig angenommen wird. Bis Ende 1996 konnte mit dem Vorschlag jedoch kein allgemeiner Konsens erzielt werden. Nach Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gingen bei der GD XXIII bis zum 31. Dezember 1996 173 Finanzierungsanträge ein. Eine dienststellenübergreifende Gruppe, die die Projekte in den ersten Monaten des Jahres 1997 untersuchte, wählte 22 Projekte nach den Kriterien der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und des Kommentars zur Haushaltslinie B5-321 für das Jahr 1997 aus.
In der Zwischenzeit wurden jedoch im Anschluss an den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. September 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R (Vereinigtes Königreich gegen Kommission, Antrag auf einstweilige Anordnungen)(1) die Ausgaben der Kommission für soziale Ausgrenzung und Armut, die nicht auf Rechtsakten des Rates beruhen, in Frage gestellt. Angesichts dieser Rechtsunsicherheit beschloss die Kommission, ihren Vorschlag für ein Programm, auf den sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezog, zurückzuziehen. Am 29. Juli 1997 fasste sie den förmlichen Beschluss, die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu annullieren und ihren Programmentwurf zurückzuziehen. Die Kommission beschloss jedoch, die Ergebnisse der von der dienststellenübergreifenden Gruppe durchgeführten Bewertung zu berücksichtigen, damit die bis zu diesem Zeitpunkt sowohl von den Bewerbern als auch von den Kommissionsdienststellen abgeschlossenen Arbeiten sinnvoll umgesetzt würden. Sie beschloss daher, eine begrenzte Anzahl von Projekten (12 von 22) zu kofinanzieren, die aus den 173 im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereichten Projekten ausgewählt worden waren. Der Vorschlag des Beschwerdeführers wurde jedoch nach den Kriterien der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht als förderfähig angesehen.
Die Entscheidung über die Kofinanzierung der 12 Projekte wurde auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 6. Juli 1994 an die Haushaltsbehörde über Rechtsgrundlagen und Höchstbeträge (SEK(94) 1106 endg.) getroffen. Bei den ausgewählten Projekten handelte es sich um "nicht signifikante Pilotprojekte" im Sinne der Mitteilung von 1994. Am 18. August 1997 richtete die GD XXIII ein Schreiben an alle Bewerber, deren Projekt nicht ausgewählt worden war, um sie über die Lage zu informieren. Vor diesem Hintergrund erläuterte die Kommission als nächstes die verschiedenen von Frau J. MdEP angesprochenen Punkte:
Zum ersten Vorwurf, die Kommission habe eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, die vom Rat nicht gebilligt worden sei, stellte die Kommission fest, dass sie der Auffassung sei, dass das Programm im Einklang mit der üblichen Praxis angenommen worden sei und dass die Maßnahme zur Finanzierung von Projekten im nächsten Haushaltsjahr fortgesetzt worden sei. Diese Position wurde dadurch verstärkt, dass die Haushaltsbehörde beschlossen hat, die Mittel für die Haushaltslinie für die Sozialwirtschaft für 1997 aus den gleichen Gründen wie in den Vorjahren bereitzustellen.
Zum zweiten Vorwurf der verspäteten Annullierung des Programms stellte die Kommission fest, dass sie das Projekt erst im Juli 1997 zurückgezogen habe, nachdem sich herausgestellt habe, dass selbst eine verspätete Annahme des Programms nicht möglich gewesen sei.
Was den angeblichen Informationsmangel und die angebliche Verzögerung betrifft, so hat die Kommission zunächst darauf hingewiesen, dass in der Bekanntmachung des Amtsblatts eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei dem Programm noch um einen Vorschlag handelt, der vom Rat anzunehmen ist. Diese Vorgehensweise entsprach der damaligen Praxis bei der Durchführung von vorbereitenden Maßnahmen und innovativen Projekten. Die Kommission stellte ferner fest, dass die GD XXIII bis zur Lösung aller rechtlichen Probleme im Juli 1997 beschlossen habe, vor diesem Zeitpunkt keine vorläufigen Antworten auf Einzeluntersuchungen vorzubereiten. Daher konnte die Kommission dem Beschwerdeführer im März oder Juni 1997 keine eindeutige Antwort geben. Die Kommission führte weiter aus, dass die Unterrichtung der Klägerinnen so bald wie möglich nach Erlass der Entscheidung, d. h. 12 Arbeitstage nach dem 29. Juli 1997, keine unangemessene Verzögerung darstelle.
Zum angeblichen Versäumnis, über die Gründe für die Annullierung zu informieren, stellte die Kommission fest, dass sie, da die Annullierung des Programmvorschlags im Wesentlichen eine technische Frage sei, die nichts mit der Begründetheit der Anträge zu tun habe, entschieden habe, dass ein Standardschreiben, das nicht auf die komplexen rechtlichen und politischen Gründe für die Annullierung des Programms eingehe, am besten geeignet sei. Was schließlich die Behauptung betrifft, der Beschwerdeführer sei nie darüber informiert worden, dass sein Antrag die Kriterien des Programms nicht erfülle, antwortete die Kommission, dass es üblich sei, die Antragsteller nur bei der endgültigen Entscheidung und nicht in jeder Phase des Auswahlverfahrens zu informieren.
Bemerkungen des Beschwerdeführers Der
Beschwerdeführer hat keine schriftlichen Bemerkungen eingereicht. In einem Telefongespräch mit dem Büro des Bürgerbeauftragten erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers jedoch, dass er mit den Antworten auf seine Beschwerde nicht zufrieden sei.

DER BESCHLUSS


1 Die Bekanntmachung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage eines Programms, das vom Rat noch nicht genehmigt worden war
1.1 Der erste Vorwurf betrifft die Tatsache, dass die Kommission Anträge auf ein Programm gestellt hat, das noch nicht vom Rat genehmigt worden war. Die Kommission stellte fest, dass sie nach Treu und Glauben der Ansicht war, dass das Programm rechtzeitig angenommen worden wäre, und dass dieser Standpunkt dadurch verstärkt wurde, dass die Haushaltsbehörde beschlossen hat, aus denselben Gründen wie in den Vorjahren Mittel für die Haushaltslinie für die Sozialwirtschaft (B5-321) für 1997 bereitzustellen.
1.2 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, daß der Vorschlag der Kommission für einen Beschluß des Rates über ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für die CMAF dem Rat am 17. Februar 1994 übermittelt wurde. Die auf diesem Programmentwurf beruhende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurde am 24. August 1996 veröffentlicht. Offenbar war die Kommission damals der Ansicht, dass das Programm vom Rat angenommen würde. Diese Information wird durch die Tatsache bestätigt, dass in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen selbst in Fußnote 1 klar erwähnt wurde, dass das Europäische Parlament sowie der Wirtschafts- und Sozialausschuss auf ihren jeweiligen Plenartagungen eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hatten, die Prüfung des Vorschlags durch den Rat jedoch nicht abgeschlossen war. Diese Vorgehensweise entsprach auch der Praxis bei der Durchführung vorbereitender Maßnahmen und innovativer Projekte. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 96/C246/15 zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kommission noch auf die Annahme ihres Programmentwurfs durch den Rat wartete, keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte.
2 Die angebliche verspätete Annullierung des Programms im Juli 1997
2.1 Zur angeblichen verspäteten Annullierung des Programms erklärte die Kommission, dass sie ihr Programm erst im Juli 1997 zurückgezogen habe, als sich herausstellte, dass selbst eine verspätete Annahme durch den Rat nicht möglich sei. Die Kommission erklärte ferner, dass sie beschlossen habe, die Ergebnisse der Bewertung der Anträge zu berücksichtigen, um die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten sinnvoll durchzuführen.
2.2 Die Grundsätze eines guten Verwaltungsverhaltens verlangen, dass die Kommission unnötige Verzögerungen bei ihrer Tätigkeit vermeidet oder eine angemessene Erklärung dafür liefert, wann eine solche Verzögerung eintritt. Im vorliegenden Fall geht sowohl aus der Stellungnahme der Kommission als auch aus der Antwort auf die parlamentarische Anfrage E-3169/97 (2) hervor, dass der Programmentwurf vom Rat bis Ende 1996 nicht gebilligt worden war. Außerdem sei die Rechtsunsicherheit im September 1996 gestiegen, als im Anschluss an den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R die Ausgaben der Kommission für soziale Ausgrenzung und Armut, die nicht auf vom Ministerrat erlassenen Rechtsakten beruhten, in Frage gestellt worden seien. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Argumentation der Kommission in Bezug auf eine Chance auf eine sogar verspätete Annahme durch den Rat schwer haltbar ist.
2.3 Aus diesen Gründen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, daß die Kommission keine annehmbare und schlüssige Begründung dafür geliefert hat, warum sie ihr Programm erst am 29. Juli 1997 zurückgezogen hat, als bereits Ende 1996, d. h. 34 Monate nach Übermittlung des Programmentwurfs an den Rat, klar war, daß das Programm nicht gebilligt worden war. Das Versäumnis der Kommission, eine Verzögerung ihrer Entscheidung, das Programm zurückzuziehen und die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu annullieren, zu vermeiden, stellt daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
3 Zum angeblichen Fehlen von Informationen über die verschiedenen Aspekte der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
3.1 Zur Behauptung, die Kommission habe die Klägerinnen nicht darüber informiert, dass das Programm noch der Genehmigung durch den Rat unterliege, antwortete die Kommission unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Amtsblatts. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in der Bekanntmachung, in der die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angekündigt wurde, tatsächlich erwähnt wurde, dass die Prüfung des Vorschlags durch den Rat nicht abgeschlossen war. Die Behauptung, die Kläger seien nicht darüber informiert worden, kann daher nicht aufrechterhalten werden.
3.2 In Bezug auf die angebliche Verzögerung bei der Unterrichtung des Beschwerdeführers über die Absage des Programms und über die früheren Entwicklungen, die zu dieser Absage geführt haben, erklärte die Kommission, dass sie die förmliche Entscheidung zur Absage des Programms am 29. Juli 1997 getroffen und die Kläger am 18. August 1997 unterrichtet habe. Die Kommission fügte hinzu, dass es bis zur endgültigen Entscheidung nicht möglich gewesen sei, vorläufige Antworten auf einzelne Untersuchungen vorzubereiten. Daher konnte die Kommission dem Beschwerdeführer im März oder Juni 1997 keine eindeutige Antwort geben.
3.3 Die Grundsätze einer guten Verwaltung verlangen, dass die Kommission die Personen über die Entwicklung der sie betreffenden Akte auf dem Laufenden hält und auf die neuen rechtlichen oder tatsächlichen Elemente dieser Akte hinweist. Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seit Dezember 1996, als der Programmentwurf der Kommission vom Rat nicht gebilligt wurde und die Rechtsunsicherheit infolge des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. September 1996 gestiegen war, über diese Elemente unterrichtet wurde. Dieser Informationsmangel stellt daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
4 Die angebliche Nichtbegründung der Annullierung
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission den Grund für die Annullierung des Programms nicht mitgeteilt und nicht früher mitgeteilt habe, dass sein Antrag die Kriterien des Programms nicht erfülle. Die Kommission stellte fest, dass ein Standardschreiben, in dem nicht auf die komplexen rechtlichen und politischen Gründe für die Streichung des Programms eingegangen wurde, als am besten geeignet erachtet wurde.
4.2 In Bezug auf diese Behauptung stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Phasen des Verfahrens befand und sowohl darüber informiert wurde, dass sein Antrag die Kriterien des Programms nicht erfüllte, als auch dass das Programm annulliert worden war. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass diese widersprüchlichen Informationen, die dem Beschwerdeführer übermittelt wurden, nur auf die verworrene Rechtslage zurückzuführen sind, die die Kommission dadurch geschaffen hat, dass sie die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen annulliert, aber gleichzeitig 12 Projekte ausgewählt und kofinanziert hat, die im Rahmen der annullierten Aufforderung vorgestellt worden waren.
4.3 Nach den Grundsätzen des guten Verwaltungsverhaltens sollte die Kommission bei ihrem Verwaltungshandeln und ihren Entscheidungen kohärent sein. Die Annullierung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bedeutet, dass diese Aufforderung nichtig ist und keine Rechtswirkung mehr entfalten kann. Im vorliegenden Fall hat die Kommission offenbar mit einer im Amtsblatt C 233 vom 1. August 1997 veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Aufhebung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angekündigt.
4.4 Aus diesen Gründen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission nicht konsequent gehandelt hat, indem sie die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 96/C246/15 am 29. Juli 1997 annulliert und anschließend 12 Projekte kofinanziert hat, die im Rahmen dieser annullierten Aufforderung vorgestellt und ausgewählt wurden. Ebenso versäumte es die Kommission, konsequent zu handeln, nachdem sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass der Grund für die Ablehnung ihres Antrags die Streichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sei, da dort in Wirklichkeit 12 Projekte im Anschluss an diese Aufforderung finanziert worden seien. Diese Tatsachen stellen somit Missstände in der Verwaltungstätigkeit dar.
5 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erscheint es notwendig, folgende kritische Bemerkungen zu machen:
Die Grundsätze eines guten Verwaltungsverhaltens verlangen, dass die Kommission unnötige Verzögerungen bei ihrer Tätigkeit vermeidet oder eine angemessene Erklärung dafür liefert, wann eine solche Verzögerung eintritt. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, daß die Kommission keine annehmbare und schlüssige Begründung dafür geliefert hat, warum sie ihr Programm erst am 29. Juli 1997 zurückgezogen hat, als bereits Ende 1996, d. h. 34 Monate nach Übermittlung des Programmentwurfs an den Rat, klar war, daß das Programm nicht gebilligt worden war. Das Versäumnis der Kommission, eine Verzögerung ihrer Entscheidung, das Programm zurückzuziehen und die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu annullieren, zu vermeiden, stellt daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Dieselben Grundsätze verlangen, dass die Kommission die Personen über die Entwicklung der sie betreffenden Akte auf dem Laufenden hält und die neuen rechtlichen oder tatsächlichen Elemente dieser Akte angibt. Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seit Dezember 1996, als der Programmentwurf der Kommission vom Rat nicht gebilligt wurde und die Rechtsunsicherheit infolge des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs gestiegen war, über diese Elemente unterrichtet wurde. Dieser Informationsmangel stellt daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Nach den Grundsätzen des guten Verwaltungsverhaltens sollte die Kommission bei ihrem Verwaltungshandeln und ihren Entscheidungen kohärent sein. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission nicht konsequent gehandelt hat, indem sie die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 96/C246/15 am 29. Juli 1997 annulliert und anschließend 12 Projekte kofinanziert hat, die im Rahmen dieser annullierten Aufforderung vorgestellt und ausgewählt wurden. Ebenso versäumte es die Kommission, konsequent zu handeln, nachdem sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass der Grund für die Ablehnung ihres Antrags die Streichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sei, da dort in Wirklichkeit 12 Projekte im Anschluss an diese Aufforderung finanziert worden seien. Diese Tatsachen stellen somit Missstände in der Verwaltungstätigkeit dar.

Ebenso versäumte es die Kommission, konsequent zu handeln, nachdem sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass der Grund für die Ablehnung ihres Antrags die Streichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sei, da dort in Wirklichkeit 12 Projekte im Anschluss an diese Aufforderung finanziert worden seien. Diese Tatsachen stellen somit Missstände in der Verwaltungstätigkeit dar.

Da diese Aspekte des Falles Verfahren betreffen, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN

(1) Verbundene Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R, Vereinigtes Königreich gegen Kommission, Slg. 1996, I-4475.

(2) Schriftliche Anfrage Nr. 3169/97 von Raymonde DURY an die Kommission, ABl. 1998, C 196/2.

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