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Beschluss in der Sache 1771/2015/OV über die Nichtauswahl eines Angebots durch die Vertretung der Kommission in Bulgarien

Am 6. November 2015 haben Sie sich bei der Europäischen Bürgerbeauftragten über die Nichtauswahl Ihres Angebots im Rahmen des von der Vertretung der Europäischen Kommission in Bulgarien eingeleiteten Ausschreibungsverfahrens PO/2015-02/SOF beschwert. Zusammenfassend haben Sie die folgenden beiden Behauptungen und zwei Behauptungen eingereicht:

Vorwürfe:

1) Die Vertretung der Europäischen Kommission in Bulgarien hat Ihr Ersuchen vom 30. Oktober 2015 um weitere Informationen zum erfolgreichen Angebot und Erläuterungen zur Bewertung Ihres Angebots nicht beantwortet.

2) Die Vertretung der Europäischen Kommission in Bulgarien hat Ihr Angebot über ihren Bewertungsausschuss unzureichend und unverhältnismäßig bewertet, und es bestand ein Mangel an Transparenz.

Forderungen:

1) Die Vertretung der Europäischen Kommission sollte die angeforderten Informationen und Klarstellungen bereitstellen.

2) Die Punktzahl Ihres Angebots sollte neu bewertet werden.

1) In Bezug auf Ihre erste Behauptung und Ihren ersten Anspruch habe ich mich gemäß den Anweisungen des Bürgerbeauftragten an die zuständige Dienststelle der Kommission gewandt. Die Kommission hat mir daraufhin mitgeteilt, dass sie Ihnen am 23. März 2016 geantwortet und Ihnen bereits am 9. und 16. November 2015 frühere Antworten übermittelt hat. Beide Antworten wurden innerhalb der in Artikel 161 Absatz 2 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung (RAP) festgelegten Frist von 15 Tagen, d. h. am 9. und 16. November 2015, übermittelt.

Anschließend habe ich Sie gebeten, zu dieser Antwort Stellung zu nehmen. Ich habe jedoch keine Anmerkungen von Ihnen erhalten. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass Sie mit der Antwort, die Sie erhalten haben, zufrieden sind und dass die Kommission Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit beizulegen.

2) In Bezug auf Ihren zweiten Vorwurf und Ihr zweites Vorbringen erklärte die Kommission in ihrer Antwort vom 23. März 2016, dass sie die Haushaltsordnung und ihre Anwendungsbestimmungen korrekt angewandt habe und dass die Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz in vollem Umfang eingehalten worden seien. Konkret verglich der Bewertungsausschuss die technischen Angebote mit den Anforderungen der Leistungsbeschreibung.

In Bezug auf die Kriterien 1 und 2 erklärte die Kommission, dass der Bewertungsausschuss Ihnen 28/30 Punkte zuerkannt habe, was der Höchstpunktzahl im Ausschreibungsverfahren entspreche. Die Kommission erklärte, dass die Mitglieder des Bewertungsausschusses nicht verpflichtet seien, jedem Angebot die Höchstpunktzahl von 30 Punkten zuzuweisen, und dass die endgültige Rangfolge tatsächlich gezeigt habe, dass auch Angebote mit ähnlichen Anmerkungen wie Ihre 28 Punkte erhalten hätten. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die Punkte verhältnismäßig vergeben worden seien und dass alle Bieter fair und einheitlich behandelt worden seien. Schließlich erklärte die Kommission, dass der Bewertungsausschuss der Auffassung sei, dass Ihr Verweis auf die Europäische Bürgerinitiative nach Kriterium 1 irrelevant sei, da er nicht beurteilen könne, wie dieses Verfahren mit der Funktionsweise des Informationszentrums der EU in Bulgarien zusammenhänge.

In Bezug auf Kriterium 3 erläuterte die Kommission, dass der Bewertungsausschuss bei unklaren, unvollständigen oder irrelevanten Antworten auf negative Punkte zurückgegriffen habe. In Ihrem Fall zog der Bewertungsausschuss 5 Punkte ab, da Ihre Antwort auf Untersuchung 3 die Kriterien nicht vollständig erfüllte, insbesondere im Hinblick auf die Klarheit. Die Antwort hätte darin bestehen müssen, der Person zunächst zu raten, sich an die zuständigen Rentenbehörden zu wenden, bevor sie vorschlägt, sich an SOLVIT zu wenden.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Auftrag unter Einhaltung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahl- und Zuschlagskriterien vergeben wurde. Sie wies darauf hin, dass Ihr Angebot trotz der Tatsache, dass es in Bezug auf die Qualität ebenso hoch wie das siegreiche Angebot rangiert habe, nicht den niedrigsten Preis biete.

Darüber hinaus ist die Bürgerbeauftragte nach sorgfältiger Prüfung der Antwort der Kommission vom 23. März 2016 der Auffassung, dass der Bewertungsausschuss Ihr Angebot im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften, einschließlich der geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung und ihrer Anwendungsbestimmungen, bewertet hat. Die Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten ist daher, dass keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf Ihre zweite Behauptung und Ihren zweiten Anspruch gerechtfertigt sind. 

Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen.

Lambros Papadias

Leiter des Referats Anfragen – Referat 3

Straßburg, 27.9.2016

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