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Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss ihrer Untersuchung der Beschwerde 1855/2012/MMN gegen die Europäische Kommission

Hintergrund der Beschwerde

1. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Zahlung von Familienzulagen durch die Kommission nach dem Statut für Beamte der Union in einer Situation, in der das Sorgerecht für Kinder durch das Urteil eines nationalen Gerichts dem Elternteil übertragen wurde, der kein Bediensteter der Union ist.

2. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von drei Kindern, die inzwischen über 18 Jahre alt sind und derzeit an Universitäten in einem anderen Mitgliedstaat studieren. Der Vater der Kinder ist Beamter bei der Kommission.

3. 1997 übertrug ein nationales Gericht dem Beschwerdeführer das Sorgerecht für die Kinder. Nach demselben Urteil sollten die Familienzulagen, die der Vater von seinem Arbeitgeber (d. h. der Kommission) erhielt, direkt auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen werden. So werden seither die betreffenden Familienzulagen (d. h. die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage im Sinne der Art. 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts) im Namen des Beamten direkt an die Mutter der Kinder gezahlt [1].

4. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass der Vater der Kinder die Zahlung der Familienzulagen direkt an ihn beantragt habe. Die Kommission stellte fest, dass die Kinder inzwischen über 18 Jahre alt sind. Daher wies die Kommission darauf hin, dass die direkte Zahlung der Familienbeihilfen an die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2011 für ihre beiden jüngeren Kinder eingestellt würde.

5. Am 13. September 2012 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.

Gegenstand der Untersuchung

6. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu folgenden Vorwürfen und Behauptungen ein:

Vorwürfe

Durch die Einstellung der Zahlung der Familienzulagen direkt an die Beschwerdeführerin und durch die Zahlung dieser Zulagen an den Vater der Kinder habe die Kommission gegen eine nationale Gerichtsentscheidung verstoßen, in der die Beschwerdeführerin als unmittelbare Empfängerin der fraglichen Familienzulagen bezeichnet und ihr das Sorgerecht für die Kinder übertragen worden sei.

Anspruch

Die Kommission sollte die Familienbeihilfen weiterhin direkt an den Beschwerdeführer oder alternativ direkt an die Kinder zahlen.

Die Untersuchung

7. Am 4. Oktober 2012 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung in diesem Fall ein und ersuchte die Kommission um eine Stellungnahme.

8. Am 26. November 2012 gab die Kommission ihre Stellungnahme ab, die der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt wurde.

9. Am 17. Dezember 2012 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

Vorbemerkungen

10. Vorab möchte der Bürgerbeauftragte die folgenden beiden Bemerkungen machen.

11. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Untersuchung die Entscheidung der Kommission betrifft, die Zahlung der Familienbeihilfen direkt an den Beschwerdeführer einzustellen. Sie betrifft und kann keine etwaigen zugrunde liegenden Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater der Kinder in Bezug auf ihre persönliche und rechtliche Situation und/oder ihre Beziehung zu ihren Kindern betreffen.

12. Zweitens kann der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Statuts des Bürgerbeauftragten nicht in Verfahren vor Gericht eingreifen oder die Stichhaltigkeit eines Gerichtsurteils in Frage stellen. Aus den dem Bürgerbeauftragten übermittelten Informationen geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde in mindestens zwei Mitgliedstaaten ein Rechtsstreit vor nationalen Gerichten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater der Kinder anhängig war. Die vom Bürgerbeauftragten geprüfte Frage (d. h. das Verhalten der Kommission) war jedoch nicht vor einem Gericht anhängig. Daher wurde die vorliegende Beschwerde vom Bürgerbeauftragten für zulässig erachtet.

A. Behauptung, die Kommission habe gegen eine Entscheidung eines nationalen Gerichts verstoßen, indem sie die Zahlung direkt an den Beschwerdeführer und die damit verbundene Forderung eingestellt habe

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

13. In ihrer Beschwerde beanstandete die Beschwerdeführerin die Entscheidung der Kommission, die Familienzulagen nicht mehr direkt an sie zu zahlen und stattdessen solche Zulagen an den Vater der Kinder zu zahlen. Die Kommission habe dadurch gegen eine nationale Gerichtsentscheidung verstoßen, die sie als unmittelbare Empfängerin der fraglichen Familienzulagen bezeichnet und ihr das Sorgerecht für die Kinder übertragen habe.

14. Zur Stützung ihrer Beschwerde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach dem anwendbaren nationalen Recht Familienbeihilfen an den Betreuer der Kinder oder, wenn die Kinder über 18 Jahre alt seien, an die Kinder selbst auf deren Antrag gezahlt würden. Außerdem gebe es im Statut keine Grundlage für die Entscheidung der Kommission.

15. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Kommission entweder eine Abschrift eines Gerichtsurteils, das an die Stelle des früheren Gerichtsurteils getreten sei, oder einer Vereinbarung zwischen dem Vater und den Kindern über die Zahlung der Familienzulagen verlangen oder zumindest einen geeigneten Rechtsbeistand einholen müssen, bevor sie die Zahlung der fraglichen Zulagen eingestellt habe.

16. Die Tatsache, dass die Kinder nun über 18 Jahre alt waren, war irrelevant, da sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz beim Beschwerdeführer hatten und noch ein Universitätsstudium absolvierten.

17. In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass die Artikel 1 bis 3 des Anhangs VII des Statuts eine Ausnahme von der allgemeinen Regel vorsehen, nach der die Dienstbezüge eines Beamten an ihn gezahlt werden. Nach dieser Ausnahme können die Familienzulagen an die Person gezahlt werden, die gesetzlich, durch Gerichtsurteil oder durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde mit dem Sorgerecht für die unterhaltsberechtigten Kinder eines Beamten betraut wurde. Die Kommission wies darauf hin, dass Ausnahmen von der allgemeinen Regel eng auszulegen seien.

18. Die Kommission fügte hinzu, dass sich Entscheidungen oder Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Sorgerecht nur auf Kinder beziehen, die jünger sind. Folglich können Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr als unter dem Sorgerecht eines Elternteils stehend angesehen werden. Somit erlischt in solchen Fällen die direkte Zahlung der Familienzulagen an den Elternteil, der zuvor das Sorgerecht hatte, und die Familienzulagen werden wieder an den betreffenden Beamten gezahlt.

19. Nach Ansicht der Kommission hatte der Beschwerdeführer unabhängig von der finanziellen Verantwortung der Eltern für den Unterhalt seiner Kinder (auf Französisch die "Gebühr") bis zum Abschluss des Studiums und für den Lebensunterhalt nicht mehr das Sorgerecht für die Kinder (auf Französisch die "Garde"). Die Kommission war der Ansicht, dass das Sorgerecht der entscheidende Faktor für die Entscheidung sei, ob die Familienzulagen gemäß dem Statut an den Beamten oder an eine andere Person gezahlt werden sollten.

20. In Bezug auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles stellte die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer das Sorgerecht für alle drei Kinder hatte, bis sie das 18. Lebensjahr vollendet hatten. Als sie 18 Jahre alt waren, gingen sie alle in einen anderen Mitgliedstaat, um dort ein Hochschulstudium zu absolvieren.

21. Die Kommission fügte hinzu, dass der Vater der Kinder mit jedem seiner drei Kinder eine Vereinbarung getroffen habe, wonach er sie, sobald ihm die Familienzulagen gezahlt worden seien, zusätzlich zu seinem persönlichen Beitrag auf ihre Bankkonten in dem Mitgliedstaat überweise, in dem sie ihr Studium absolvierten.

22. Der Vollständigkeit halber fügte die Kommission hinzu, dass nach den ihr vorliegenden Informationen der Beschwerdeführer und der betreffende Kommissionsbeamte zu dem Zeitpunkt in Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten verwickelt waren. Die Kommission konnte sich jedoch nicht in private Streitigkeiten einmischen. Sie konnte nur die Vorschriften des Statuts anwenden.

23. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ihre Entscheidung richtig und mit dem Statut vereinbar war.

24. In ihrer Stellungnahme bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie und der betreffende Kommissionsbeamte an Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten beteiligt waren.

25. Das Gerichtsurteil von 1997, mit dem sie mit dem Sorgerecht für die Kinder betraut worden sei, sei nicht ungültig geworden, als diese 18 Jahre alt geworden seien, da diese noch von ihr abhängig gewesen seien.

26. Sie fügte hinzu, dass das Statut dies insofern berücksichtige, als Familienzulagen für Kinder über 18 Jahren gewährt werden könnten, sofern nachgewiesen werde, dass sie weiter studieren. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Argumentation der Kommission widersprüchlich sei, da sie der Ansicht sei, dass Kinder über 18 Jahren nicht mehr unter dem Sorgerecht eines Elternteils stünden, während sie anerkenne, dass diese Kinder immer noch als "abhängig" angesehen werden könnten.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

27. Als Ausgangspunkt hält es der Bürgerbeauftragte für notwendig, auf die wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des Statuts über "Familienzulagen" hinzuweisen. Insbesondere bestimmt Art. 2 des Anhangs VII des Statuts, der die "Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder" betrifft, Folgendes:

(1) Ein Beamter, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat, erhält gemäß den Absätzen 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine monatliche Zulage in Höhe von 326,44 EUR.

(2) "Abhängiges Kind" das rechtmäßige, natürliche oder adoptierte Kind eines Beamten oder seines Ehegatten, das tatsächlich vom Beamten unterhalten wird.

Gleiches gilt für ein Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und das Adoptionsverfahren eingeleitet wurde.

Jedes Kind, für dessen Aufrechterhaltung der Beamte aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz Minderjähriger verantwortlich ist, wird wie ein unterhaltsberechtigtes Kind behandelt.

(3) Die Zulage wird wie folgt gewährt:

a) automatisch für Kinder unter 18 Jahren;

b) auf Antrag des Beamten mit entsprechenden Nachweisen für Kinder zwischen 18 und 26 Jahren, die eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren.“

28. Darüber hinaus sieht Art. 2 Abs. 7 des Anhangs VII des Statuts Folgendes vor:

"Ist das Sorgerecht für das unterhaltsberechtigte Kind im Sinne der Absätze 2 und 3 durch Gesetz oder durch gerichtliche Anordnung oder durch die zuständige Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen worden, so wird die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder dieser Person im Namen und für Rechnung des Beamten gezahlt."

29. Außerdem enthält Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts, der die "Bildungszulage" betrifft, eine Bestimmung, die der des Art. 2 gleichwertig ist.

30. Wie die Kommission ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die verschiedenen Familienzulagen grundsätzlich an die betreffenden Unionsbeamten zu zahlen sind. Wurde das Sorgerecht jedoch durch Gesetz, ein Gerichtsurteil oder eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so sind die Familienbeihilfen direkt an diese benannte Person zu zahlen.

31. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass sie der Auffassung sei, dass ein Kind, wenn es 18 Jahre alt werde, nicht mehr unter dem Sorgerecht eines der beiden Elternteile stehe. Daher können die im Statut vorgesehenen Ausnahmen nicht mehr gelten, und die allgemeine Regel sollte wieder in Kraft treten, d. h., jede Familienzulage ist direkt an den betreffenden Beamten zu zahlen.

32. Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass, wie von der Kommission hervorgehoben, die Begriffe "Verwahrung" (die mit dem 18. Lebensjahr der Kinder endet) und "Abhängigkeit" (die auch nach dem 18. Lebensjahr der Kinder bestehen bleiben kann) rechtlich unterschiedliche Begriffe sind. Diese Unterscheidung spiegelt sich in den oben genannten Bestimmungen des Statuts wider.

33. In Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts (siehe oben) wird nämlich klargestellt, dass der Begriff "unterhaltsberechtigtes Kind" "das rechtmäßige, natürliche oder adoptierte Kind eines Beamten oder seines Ehegatten, der tatsächlich von dem Beamten aufrechterhalten wird, oder eines Kindes" bedeutet, zu dessen Aufrechterhaltung der Beamte aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Jugendschutz verpflichtet ist ".

34. Somit hört ein Kind nicht auf, „unterhaltsberechtigt“ im Sinne des Statuts zu sein, wenn das Sorgerecht einer anderen Person als dem betreffenden Beamten übertragen wird. Die Tatsache wiederum, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass ihre Kinder nach wie vor von ihr "abhängig" sind, bedeutet nicht, dass sie auch weiterhin Anspruch auf die Familienbeihilfen hat, obwohl sie nicht mehr das Sorgerecht für die "unterhaltsberechtigten" Kinder hat.

35. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass ihre drei Kinder jetzt, da sie älter als 18 Jahre sind, nicht mehr das Sorgerecht für sie im Sinne von Art. 2 Abs. 7 des Anhangs VII des Statuts haben. Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass sich die Kommission nicht auf ein Gerichtsurteil gestützt habe, das ausdrücklich bestätigt hätte, dass sie die Familienzulagen nicht mehr im Namen ihrer inzwischen erwachsenen Kinder erhalten sollte.

36. Der Bürgerbeauftragte teilt diese Auffassung nicht. Sie ist der Ansicht, dass der Standpunkt der Kommission, wonach sich Sorgerechtsvereinbarungen per definitionem nur auf Kinder unter 18 Jahren beziehen, angemessen ist. Daher war es nicht erforderlich, dass die Kommission den betreffenden Beamten aufforderte, Beweise dafür vorzulegen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr das Sorgerecht für ihre inzwischen erwachsenen Kinder hatte.

37. Die Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission, wie die Kommission betonte, die Familienbeihilfen für ihre älteste Tochter bereits 2007 nicht mehr direkt an die Beschwerdeführerin gezahlt hat, als diese volljährig wurde, was die Beschwerdeführerin nie bestritten hat. Von diesem Zeitpunkt an wurden die entsprechenden Familienzulagen an den betreffenden Beamten gezahlt, der dann eine Überweisung auf das Bankkonto seiner ältesten Tochter vornahm.

38. Somit sieht der Bürgerbeauftragte keinen Widerspruch in der Position der Kommission in Bezug auf die direkte Zahlung von Familienzulagen an einen Beamten für jedes seiner drei unterhaltsberechtigten Kinder, wenn das Sorgerecht mit dem 18. Lebensjahr der Kinder endet.

39. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Standpunkt der Kommission im vorliegenden Fall angemessen und überzeugend war. Daher kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission im vorliegenden Fall keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.

B. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage ihrer Untersuchung dieser Beschwerde schließt die Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:

Im vorliegenden Fall wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

Emily O'Reilly

Geschehen zu Straßburg am 18. Februar 2014


[1] Wie in Nr. 37 unten ausgeführt, wurden die Familienbeihilfen ab 2007 im Namen des Beamten nur für die beiden jüngeren Kinder direkt an die Mutter gezahlt, da das älteste Kind damals 18 Jahre alt wurde.

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