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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1967/2011/(EIS)LP gegen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
Entscheidung
Fall 1967/2011/LP - Geöffnet am Montag | 31 Oktober 2011 - Entscheidung vom Donnerstag | 19 Dezember 2013 - Betroffene Institution Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ( Kritische Anmerkung )
Hintergrund der Beschwerde
1. Die vorliegende Rechtssache betrifft die 2011 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) getroffene Entscheidung über die Zusammensetzung ihrer 30-köpfigen Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte (Securities and Markets Stakeholders Group, im Folgenden „SMSG“). Der Beschluss wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)[1] (im Folgenden „Verordnung“) gefasst. Am 12. Dezember 2013 gab die ESMA nach Durchführung eines (Mitte 2013 eingeleiteten) neuen Auswahlverfahrens bekannt, dass die SMSG ihre zweite Amtszeit am 1. Januar 2014 mit einer überarbeiteten Zusammensetzung beginnen wird [2]. Die Untersuchung der vorliegenden Beschwerde, die die Zusammensetzung der ursprünglichen SMSG betrifft, umfasste konstruktive Gespräche zwischen den Bediensteten der ESMA und den Dienststellen des Bürgerbeauftragten. Auf der Grundlage dieser Gespräche erwartete die Bürgerbeauftragte, dass die ESMA bei der Durchführung des neuen Auswahlverfahrens die von ihren Dienststellen geäußerten Ansichten zum ursprünglichen Verfahren gebührend berücksichtigen würde. In der vorliegenden Entscheidung wird jedoch weder das zweite Auswahlverfahren noch dessen Ergebnis bewertet.
2. Der Beschwerdeführer UNI Europa ist ein europäischer Gewerkschaftsverband für Dienstleistungen und Kommunikation. Den auf ihrer Website verfügbaren Informationen zufolge vertritt sie 7 Millionen Arbeitnehmer in 330 europäischen Gewerkschaften [3].
3. In Erwägungsgrund 48 der Verordnung heißt es:
"Die Behörde sollte interessierte Kreise zu technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen konsultieren und ihnen eine angemessene Gelegenheit geben, zu vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Effizienzgründen sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingesetzt werden, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzmarktteilnehmer, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Wissenschaftler und Verbraucher sowie andere Kleinanleger von Finanzdienstleistungen vertritt. Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte sollte als Schnittstelle zu anderen Nutzergruppen im Bereich Finanzdienstleistungen fungieren, die von der Kommission oder durch Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden.
4. Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung bestimmt:
„Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzmarktteilnehmer, die in der Union tätig sind, ihre Arbeitnehmervertreter sowie Verbraucher, Nutzer von Finanzdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf seiner Mitglieder müssen unabhängige Spitzenwissenschaftler sein. Zehn ihrer Mitglieder vertreten die Finanzmarktteilnehmer.
5. Art. 37 Abs. 3 der Verordnung lautet:
„Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte werden vom Rat der Aufseher auf Vorschlag der einschlägigen Interessenträger ernannt. Bei seiner Entscheidung sorgt der Rat der Aufseher so weit wie möglich für ein angemessenes geografisches und geschlechterspezifisches Gleichgewicht und eine angemessene Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union.
6. Am 26. November 2010 wurde eine Aufforderung zur Interessenbekundung in Bezug auf die Einrichtung des ESMA-SMSG [4] veröffentlicht, deren Antragsfrist am 23. Dezember 2010 endete. Am 12. April 2011 veröffentlichte die ESMA eine Pressemitteilung zu ihrem Beschluss über die Zusammensetzung ihrer SMSG [5]. Die Pressemitteilung enthielt Informationen über die Namen der neu ernannten Mitglieder der SMSG, die von ihnen vertretenen Organe, ihre Staatsangehörigkeit und die Unterkategorie, für die sie ausgewählt worden waren.
7. Am 27. Mai 2011 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die ESMA, in dem er seine Enttäuschung über die Gesamtzusammensetzung des SMSG zum Ausdruck brachte. In diesem Schreiben hat der Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen angesprochen, die im Folgenden behandelt werden. Der Beschwerdeführer bedauerte unter anderem, dass nur ein Arbeitnehmervertreter ernannt worden sei und dass dieser zudem die Interessen der Investoren und nicht der Arbeitnehmer vertrete.
8. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 antwortete die ESMA dem Beschwerdeführer. Sie erklärte, sie habe 242 Anträge erhalten und ihr Bestes getan, um ein rigoroses und faires Verfahren sicherzustellen und die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Sie wies ferner darauf hin, dass einer der drei weiteren Anträge, auf die sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bezogen habe, als nicht förderfähig angesehen werde, da er nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht worden sei. Die zweite stammte von einem Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, der somit die Ansichten eines EU-Organs widerspiegelte, während die dritte von einem Kandidaten stammte, der hauptsächlich Erfahrung im Lebensversicherungssektor und nicht im Bereich der Wertpapiermärkte gesammelt hatte.
9. Am 27. Juli 2011 antwortete der Beschwerdeführer der ESMA und beanstandete, dass einer der drei genannten Bewerber die Bewerbungsfrist nicht eingehalten habe und dass die beiden übrigen Bewerber nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügten.
10. Mit Schreiben vom 7. September 2011 teilte die ESMA dem Beschwerdeführer mit, dass sie zwar nicht beabsichtige, die Einrichtung der SMSG zu überdenken, aber darlegen werde, wie die Beiträge eines breiteren Spektrums von Interessenträgern in Zukunft am besten berücksichtigt werden könnten.
11. Am 29. September 2011 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ein, da er mit der vorstehenden Antwort nicht zufrieden war.
Gegenstand der Untersuchung
12. Der Beschwerdeführer legte die folgenden Behauptungen und die folgenden Behauptungen vor, die in die Untersuchung des Bürgerbeauftragten aufgenommen wurden:
Vorwürfe:
(1) Die ESMA hat es versäumt, i) gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für ein geografisches und ii) ausgewogenes Geschlechterverhältnis innerhalb und zwischen den Kategorien der Interessenträger des SMSG zu sorgen.
(2) Die ESMA hat es versäumt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Kategorien von Interessenträgern sicherzustellen.
(3) Die ESMA hat eine falsche Definition der verschiedenen Kategorien von Interessenträgern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 angenommen.
(4) Die ESMA hat zu Unrecht eine Liste der stellvertretenden Mitglieder erstellt, die in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 nicht vorgesehen ist.
(5) Die ESMA hat bei der Bewertung der vom Beschwerdeführer eingereichten Bewerbungen von Bewerbern Verwaltungsfehler begangen.
Forderungen:
(1) Die ESMA sollte die Zusammensetzung der SMSG so bald wie möglich und in jedem Fall überdenken, ohne die Erneuerung ihrer Mitgliedschaft abzuwarten, die 2013 stattfinden wird.
(2) Die ESMA sollte die Lebensläufe der ausgewählten Mitglieder sowie detaillierte Informationen über die Auswahlkriterien und das Auswahlverfahren auf ihrer Website veröffentlichen.
Die Untersuchung
13. Am 31. Oktober 2011 forderte der Bürgerbeauftragte die ESMA auf, zu den oben genannten Behauptungen und Behauptungen Stellung zu nehmen.
14. Am 30. Januar 2012 übermittelte die ESMA dem Bürgerbeauftragten ihre Stellungnahme. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Am 1. März 2012 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme.
15. Nach Prüfung der Stellungnahme der ESMA und der Bemerkungen des Beschwerdeführers kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass eine Prüfung der ESMA-Akten in diesem Fall erforderlich sei. Die Kontrolle fand am 16. April 2013 statt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 2013 zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Behauptung, die ESMA habe es versäumt, gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für ein ausgewogenes geografisches und geschlechtsspezifisches Verhältnis innerhalb der Kategorien von Interessenträgern des SMSG und zwischen ihnen zu sorgen
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
16. Der Beschwerdeführer beanstandete die Art und Weise, in der die ESMA die Anforderungen des Artikels 37 Absatz 3 der Verordnung erfüllte. Sie kritisierte insbesondere, dass i) neun der zehn Vertreter der Kategorie "Industrie" ("Finanzmarktteilnehmer") und alle Mitglieder der Kategorie "Nutzer" stammten von führenden Finanzinstituten aus "alten" Mitgliedstaaten (d. h. EU-Mitgliedstaaten vor der Erweiterung 2004), während nur fünf der dreißig Mitglieder aus "neuen" Mitgliedstaaten (d. h. den Mitgliedstaaten, die der EU 2004 oder später beigetreten sind) stammten; und dass (ii) nur 11 der 30 Mitglieder Frauen waren.
17. In ihrer Stellungnahme argumentierte die ESMA, dass die Verordnung vorschreibt,„so weit wie möglich ein angemessenes geografisches und geschlechtsspezifisches Gleichgewicht und eine angemessene Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union sicherzustellen“. Sie argumentierte, dass sie sich in erster Linie auf die Qualitäten der Bewerber konzentriert habe, um eine ausgewogene Vertretung von Fachwissen und Erfahrungen aus verschiedenen Kategorien von Interessenträgern zu gewährleisten. Wenn man die Gewichtung betrachte, die jedem Land im Rahmen der im Rat geltenden Regeln für die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit zugewiesen werde, könnten neue Mitgliedstaaten zwar als unterrepräsentiert erscheinen, doch stellten die Antragsteller aus diesen Mitgliedstaaten nur 7,1 % aller Antragsteller, aber 16,7 % der Mitglieder des SMSG. In Bezug auf die Tatsache, dass alle Mitglieder der Nutzerkategorie aus "alten" Mitgliedstaaten stammten, wies die ESMA darauf hin, dass sie 132 Anträge für diese Kategorie erhalten habe, von denen nur 8 aus "neuen" Mitgliedstaaten stammten. Zwei dieser Anträge stammten aus Bulgarien und Polen, zwei Länder, die bereits in der SMSG gut vertreten waren. Schließlich wies die ESMA in Bezug auf das Gender-Thema darauf hin, dass weibliche Kandidaten zwar nur 19 % aller eingegangenen Bewerbungen ausmachten, sie jedoch 11 weibliche Interessenträger benannte, d. h. 37 % der Mitglieder der SMSG.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
18. Dies ist das erste Mal, dass ein SMSG von der ESMA gemäß der Verordnung ernannt wurde. Insoweit hält es der Bürgerbeauftragte für sinnvoll, zwei Vorbemerkungen zu machen. Erstens ist es nicht Aufgabe der Bürgerbeauftragten, die von der ESMA getroffene Wahl in Bezug auf die Zusammensetzung des SMSG durch ihre Wahl zu ersetzen. Bei der Prüfung, ob ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt, prüft der Bürgerbeauftragte, ob die ESMA bei der Durchführung des Auswahlverfahrens rechtmäßig und im Einklang mit den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis gehandelt hat. Zweitens ist sich der Bürgerbeauftragte der Schwierigkeiten bewusst, die mit der Kombination geografischer, geschlechtsspezifischer und Interessenvertretungskriterien mit der Notwendigkeit verbunden sind, sicherzustellen, dass die ausgewählten Mitglieder kompetent sind, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die ESMA keine Erfahrung mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe hatte. Schließlich ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es angemessen war, dass die ESMA ihre Auswahl von SMSG-Mitgliedern auf Kandidaten beschränkte, die im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung ein Interesse an einer Ernennung bekundet hatten. Dieser Ansatz entsprach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung und der darin festgelegten Anforderung, wonach „die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte vom Rat der Aufseher auf Vorschlag der einschlägigen Interessenträger ernannt werden“ (siehe oben, Absatz 5).
19. Sodann stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass sie bereits ein sehr ähnliches Auswahlverfahren, das von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in einem Beschluss zum Abschluss ihrer Untersuchung der Beschwerde 1966/2011/(EIS)LP (im Folgenden „UNI-Beschluss“) durchgeführt wurde und in dem sehr ähnliche Argumente vorgebracht wurden, eingehend geprüft hat. [6] Da das Auswahlverfahren, auf das sich der UNI-Beschluss bezieht, auf einer nahezu identischen Verordnung [7] beruhte, wird die Bürgerbeauftragte im Folgenden gegebenenfalls auf ihre Feststellungen und Schlussfolgerungen im UNI-Beschluss verweisen.
20. Insbesondere gelangte der Bürgerbeauftragte im UNI-Beschluss zu den folgenden Schlussfolgerungen, nachdem er zunächst festgestellt hatte, dass der Zweck des in der Verordnung festgelegten Erfordernisses einer angemessenen geografischen Ausgewogenheit vereitelt würde, wenn er nicht so weit wie möglich auch innerhalb jeder der verschiedenen Kategorien von Mitgliedern, aus denen sich die SMSG zusammensetzt, angewandt würde.
21. Erstens stellte der Bürgerbeauftragte in Bezug auf die Zusammensetzung der Kategorie „Industrie“ in diesem Beschluss fest, dass die EBA, da keine überzeugende Erklärung vorliegt, durch die Entscheidung, 9 der 10 Mitglieder der Kategorie „Industrie“ durch die Auswahl von Vertretern aus „alten“ Mitgliedstaaten zu ernennen, die Anforderung, „so weit wie möglich“ „eine angemessene geografische Ausgewogenheit und Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union“ zu gewährleisten, nicht erfüllt hat. Im vorliegenden Fall hat die ESMA auch keine überzeugende Erklärung dafür vorgelegt, warum sie sich entschieden hat, neun der zehn Mitglieder der Kategorie „Industrie“ und alle fünf Mitglieder der Kategorie „Nutzer“ aus Vertretern „alter“ Mitgliedstaaten zu ernennen.
22.Das Argument der ESMA, dass Antragsteller aus "neuen" Mitgliedstaaten nur 7,1 % aller Antragsteller, aber 16,7 % des SMSG ausmachten, ist nicht überzeugend. Obwohl der Bürgerbeauftragte anerkennt, dass die geringe Zahl von Bewerbungen von Bewerbern aus "neuen" Mitgliedstaaten die Aufgabe der ESMA, für eine angemessene geografische Ausgewogenheit zu sorgen, erschwert hat, hat die ESMA insgesamt mindestens 17 Bewerbungen aus "neuen" Mitgliedstaaten erhalten und hätte sich daher darum bemühen können, dass mehr als 5 Mitglieder aus diesen Mitgliedstaaten in die SMSG berufen wurden. Insbesondere hätte die ESMA versuchen können, zumindest sicherzustellen, dass sich die Kategorie der „Nutzer“ nicht ausschließlich aus Vertretern der „alten“ Mitgliedstaaten zusammensetzt. Insoweit hat der Bürgerbeauftragte bereits in der UNI-Entscheidung betont, dass es angesichts des Bestehens eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, dessen Wertpapiermarkt nach der Verordnung ein wichtiges Segment ist, von wesentlicher Bedeutung ist, dass jede beratende Gruppe von Interessenträgern, die eingerichtet wurde, um die Interessen verschiedener Segmente des Finanzdienstleistungssektors widerzuspiegeln, so weit wie möglich eine echte Darstellung der tatsächlichen geografischen Ausbreitung der Branche sein sollte, die grundsätzlich so viele EU-Länder wie möglich abdeckt. Sodann kann das Argument der ESMA, dass es unter den acht Anträgen, die sie von „neuen“ Mitgliedstaaten für die Kategorie „Nutzer“ erhalten habe, zwei von Antragstellern aus ,, Polen und Bulgarien, Mitgliedstaaten, die bereits in den anderen Kategorien vertreten waren, gebe, nicht als triftiger Grund dafür akzeptiert werden, dass kein einziger Vertreter aus „neuen“ Mitgliedstaaten in die Kategorie „Nutzer“ ernannt wurde. Tatsächlich hätte die ESMA noch andere Antragsteller aus "neuen" Mitgliedstaaten in die "Nutzer"-Gruppe berufen und damit das Ziel einer angemessenen geografischen Ausgewogenheit erfüllen können. Die ESMA erläuterte nicht, warum es nicht möglich war, eine Gesamtauswahl von Bewerbern aus „neuen“ Mitgliedstaaten vorzunehmen, die sichergestellt hätte, dass sich am Ende keine Kategorie ausschließlich aus Bewerbern aus „alten“ Mitgliedstaaten zusammensetzte. Der Bürgerbeauftragte stellt daher fest, dass die ESMA im vorliegenden Fall einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat (vgl. entsprechend Rn. 26-29 des UNI-Beschlusses). Aus diesen Gründen wird der Bürgerbeauftragte im Folgenden auch die gleiche kritische Bemerkung wie im UNI-Beschluss formulieren.
23. Was schließlich das Argument des Beschwerdeführers betrifft, dass nur 11 der 30 benannten Antragsteller Frauen seien, ist der Bürgerbeauftragte aus den gleichen Gründen wie im UNI-Beschluss nicht der Ansicht, dass die ESMA einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat (siehe Rn. 34 des UNI-Beschlusses). Wie im UNI-Beschluss nimmt der Bürgerbeauftragte die Erklärung der ESMA zur Kenntnis, wonach nur 19 % aller eingegangenen Anträge auf Frauenanträge entfielen. Bei dem Versuch, die Anforderung eines möglichst ausgewogenen Geschlechterverhältnisses zu erfüllen, beschloss die ESMA schließlich, elf Frauen, d. h. 37 % der Gesamtzahl der Mitglieder des SMSG, zu ernennen. Wie im UNI-Beschluss erkennt der Bürgerbeauftragte daher die Bemühungen der ESMA an, dem sehr geringen Anteil der Bewerbungen von Frauen durch die Ernennung eines größeren Anteils weiblicher Mitglieder entgegenzuwirken. Unter diesen Umständen stellt sie keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt fest. Aus den im UNI-Beschluss genannten Gründen wird der Bürgerbeauftragte jedoch eine weitere Bemerkung machen (siehe Ziffer 34 des UNI-Beschlusses).
B. Behauptung, die ESMA habe es versäumt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Kategorien von Interessenträgern sicherzustellen
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
24. Der Beschwerdeführer brachte vor, die ESMA habe es versäumt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den in der Verordnung vorgesehenen Kategorien von Interessenträgern sicherzustellen. Durch die Zuweisung von sieben Plätzen an Nutzervertreter und fünf Plätzen an Verbrauchervertreter, während nur zwei Plätze an Arbeitnehmervertreter und nur einer an KMU-Vertreter vergeben wurden, versäumte die ESMA nicht nur die zahlenmäßige Gleichheit zwischen diesen Kategorien, sondern führte auch dazu, dass die beiden letztgenannten Kategorien deutlich unterrepräsentiert waren.
25. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Gruppe der "Nutzer" de facto eine Erweiterung der Kategorie "Industrie" darstelle, was zu einer Überrepräsentation dieser Kategorie zum Nachteil der "Nachfrageseite" führe.
26. Nach Angaben der ESMA waren die in der Verordnung vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Verweise auf "Finanzmarktteilnehmer" ("Industrie") und "Nutzer von Finanzdienstleistungen" ("Nutzer") weit gefasst und überschneiden sich. Sie erklärte, dass sie die Klägerinnen in zwölf Hauptkategorien einteilte, um besser zwischen verschiedenen Arten von Interessen zu unterscheiden, die im SMSG vertreten werden sollten. Die ESMA brachte ferner vor, dass die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die verschiedenen Arten von "Nutzern" angemessen vertreten seien, einschließlich institutioneller Anleger, die auch als Teil der Branche betrachtet werden könnten, dazu führe, dass dieser Kategorie sieben Plätze zugewiesen werden müssten. Die restlichen acht Plätze teilten sich die Vertreter von Arbeitnehmern, Kleinanlegern und KMU. Nach Ansicht der ESMA bestand ihre Priorität nicht darin, eine zahlenmäßige Gleichheit zwischen allen Kategorien zu gewährleisten, sondern darin, alle unterschiedlichen Ansichten zu vertreten.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
27. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass sich die SMSG gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung aus 30 Mitgliedern zusammensetzt, die in ausgewogenem Verhältnis in der Union tätige Finanzmarktteilnehmer, ihre Arbeitnehmervertreter sowie Verbraucher, Nutzer von Finanzdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf seiner Mitglieder müssen unabhängige Spitzenwissenschaftler sein. Zehn ihrer Mitglieder vertreten die Finanzmarktteilnehmer. Daraus folgt, dass 10 der 30 Sitze der Gruppe ausdrücklich den "Industrie"-Teilnehmern zugewiesen werden und dass mindestens 5 Sitze hochrangigen Akademikern vorbehalten sein sollten. Das bedeutet, dass die verbleibenden 15 Sitze grundsätzlich in "ausgewogenen Anteilen"den verbleibenden vier Kategorien von Interessenträgern zugewiesen werden sollten, wodurch potenziell mindestens drei Sitze für jede der Kategorien "Nutzer", "Verbraucher", "Arbeitnehmervertreter" und "KMU" möglich sind. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens muss die ESMA auch Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung einhalten, wonach die Zusammensetzung des SMSG neben der Gewährleistung eines ausgewogenen geografischen Verhältnisses und eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses so weit wie möglich auch eine angemessene „Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union“widerspiegeln sollte.
28. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die ESMA durch die Ernennung von Vertretern der "Industrie" und fünf hochrangigen Akademikern in das SMSG 10 nicht von den Anforderungen des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung abgewichen ist. Der Bürgerbeauftragte ist auch nicht der Ansicht, dass die ESMA mit ihrer Entscheidung, nur zwei statt drei Arbeitnehmervertreter zu ernennen, außerhalb des Ermessens gehandelt habe, über das sie in diesem Bereich verfüge. Wie der Bürgerbeauftragte jedoch im UNI-Beschluss festgestellt hat, bei dem eine ähnliche Behauptung ebenfalls geprüft wurde (siehe Ziffern 38-41 des UNI-Beschlusses), kann dies nicht in Bezug auf den Beschluss der ESMA gesagt werden, nur einen Vertreter von KMU zu ernennen, wenn, wie oben dargelegt, Spielraum bestand, grundsätzlich mindestens drei Vertreter für diese Kategorie zu ernennen. Auch wenn in der Verordnung die Zahl der für diese Kategorie zu ernennenden Mitglieder nicht festgelegt ist und die ESMA daher über einen Ermessensspielraum verfügt, wie viele Mitglieder für jede Kategorie vorgesehen werden sollten, wirft die Entscheidung, diese Zahl im vorliegenden Fall auf nur eins zu beschränken, in Bezug auf die KMU-Kategorie ernsthafte Fragen auf. Obwohl die Verordnung keine spezifischen Zahlen für diese Kategorien vorsieht, würde die Tatsache, dass sie unterschiedslos erwähnt werden, darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber es für angemessen hielt, dass diese Kategorien grundsätzlich eine ähnliche Anzahl von Mitgliedern umfassen sollten. Darüber hinaus deutet nichts in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung darauf hin, dass abgesehen von den zehn Vertretern der Industrie und den fünf hochrangigen Akademikern eine der vier verbleibenden Kategorien von Interessenträgern eindeutig bevorzugt werden sollte, wie es die ESMA im vorliegenden Fall beschlossen hat.
29. Dementsprechend stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Entscheidung der ESMA, nur einen Vertreter von KMU für das SMSG zu ernennen, der Anforderung des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung, so weit wie möglich eine ausgewogene Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union zu gewährleisten, nicht gerecht wurde und somit zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit geführt hat. Der Bürgerbeauftragte wird daher im Folgenden eine kritische Bemerkung formulieren.
30. Was schließlich das Argument des Beschwerdeführers betrifft, dass aufgrund der Zuweisung von Plätzen innerhalb des SMSG die Nachfrageseite unterrepräsentiert sei, während die Industrieseite überrepräsentiert sei, würde der Bürgerbeauftragte der ESMA zustimmen, dass angesichts der sehr weit gefassten Definition des Begriffs „Finanzmarktteilnehmer“ in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nachfrageseite „Nutzer“ wie institutionelle Anleger (d. h. Versicherungen, Pensionsfonds, Vermögensverwaltungsgesellschaften) auch teilweise als Branchenteilnehmer angesehen werden könnten. Da sich die Definitionen der Kategorien "Finanzmarktteilnehmer" und "Nutzer" in Bezug auf das Wertpapiermarktsegment tatsächlich zu überschneiden scheinen, ist es für die ESMA umso wichtiger sicherzustellen, dass der Kategorie "Nutzer" so weit wie möglich keine unangemessene numerische Präferenz zum Nachteil der verbleibenden vier Kategorien eingeräumt wird. Der Bürgerbeauftragte wird daher im Folgenden eine weitere Bemerkung dazu machen.
C Behauptung, die ESMA habe eine falsche Definition der verschiedenen Kategorien von Interessenträgern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 angenommen
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
31. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass keiner der beiden ausgewählten Arbeitnehmervertreter als Arbeitnehmervertreter angesehen werden könne. Einer von ihnen ([der stellvertretende Vorsitzende der nationalen Vereinigung der Direktoren für Investor Relations][8]) vertrat die Interessen der Investoren, während der andere ([der Leiter der Abteilung für Verbraucherpolitik in einer nationalen Arbeitskammer]) die Interessen der Verbraucher vertrat. Darüber hinaus schien der einzige Vertreter von KMU für eine [nationale] Börse zu arbeiten und ein ehemaliger Direktor des größten Herstellers von [...] zu sein.
32. Nach Angaben der ESMA handelte es sich bei den beiden Arbeitnehmervertretern um Arbeitnehmer oder um Arbeitnehmer, die für ´-Interessen arbeiteten. Insbesondere das Mitglied der [nationalen] Association of Investor Relations Directors ist Mitarbeiter einer börsennotierten Gesellschaft und könnte so eine andere Perspektive auf Mitarbeiterfragen hinzufügen. Der andere ernannte Kandidat arbeitet für die [nationale] Arbeiterkammer, die als Denkfabrik sowohl für Arbeitnehmerinteressen als auch für Verbraucherinteressen fungiert. In Bezug auf den Vertreter von KMU argumentierte die ESMA, dass alle Antragsteller für diese Kategorie als Interessenvertreter der „Industrie“ oder der „Nutzer“ angesehen werden könnten. In Ermangelung eines "reinen" Vertreters von KMU war der gewählte Antragsteller der am besten geeignete.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
33. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass einer der beiden Arbeitnehmervertreter tatsächlich Mitglied einer [nationalen] Arbeiterkammer war, die auch eine Denkfabrik für die Interessen der Arbeitnehmer ist, für die ESMA mehr als ausreichend war, um dieses Mitglied als grundsätzlich gut aufgestellt anzusehen, um die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten. Die Tatsache, dass das andere ausgewählte Mitglied für [eine nationale] Association of Investor Relations Directors tätig war, impliziert nicht notwendigerweise, wie der Beschwerdeführer nahezulegen scheint, dass er keine Erfahrung oder Verbindung mit der Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer hatte. Die bloße Tatsache, dass ein gewähltes Mitglied formell ein Angestellter eines bestimmten Unternehmens ist, kann jedoch nicht als angemessene und stichhaltige Rechtfertigung für die Ernennung dieses Mitglieds in die Kategorie "Arbeitnehmer" dienen. Daher ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass in jedem Fall geprüft werden muss, ob ein ausgewähltes Mitglied tatsächlich in der Lage ist, als objektiver und engagierter Arbeitnehmervertreter zu fungieren.
34. Insoweit ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass grundsätzlich eine starke Vermutung bestehen sollte, dass Kandidaten, die die Interessen der Arbeitnehmer vertreten, für die Ernennung in die Kategorie "Arbeitnehmer" geeigneter sind als diejenigen, die im Wesentlichen die Interessen der Investor-Relations-Manager zu vertreten scheinen. Im vorliegenden Fall hat die ESMA nicht überzeugend dargelegt, warum es im vorliegenden Fall nicht möglich war, ein anderes Mitglied zu ernennen, das besser geeignet gewesen wäre, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten, als die der Investor-Relations-Manager. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die ESMA in Bezug auf die Auswahl des Vertreters für KMU (siehe Ziffer 35 unten) argumentierte, dass sie keine Bewerbung von geeigneteren Bewerbern erhalten habe. Die ESMA brachte kein solches Argument in Bezug auf die Auswahl der Mitglieder vor, die die Kategorie „Arbeitnehmer“ vertreten. Unter diesen Umständen stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die ESMA ihre diesbezügliche Entscheidung nicht ordnungsgemäß erläutert hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Der Bürgerbeauftragte wird daher im Folgenden eine kritische Bemerkung machen.
35. In Bezug auf das als KMU-Vertreter ernannte Mitglied nimmt der Bürgerbeauftragte die Erklärung der ESMA zur Kenntnis, dass es im vorliegenden Fall keinen Antrag eines anderen Kandidaten gab, von dem man sagen könnte, dass er nur die Interessen von KMU vertritt, und dass alle Antragsteller anscheinend auch die Interessen der Kategorie "Industrie" oder der Kategorie "Nutzer" vertreten. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Argumente oder Bemerkungen vorgebracht hat, um diese Erklärung in Frage zu stellen oder vorzuschlagen, dass die gewählte Person die Interessen von KMU nicht vertreten könnte. Daher stellt der Bürgerbeauftragte in dieser Hinsicht keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass es das gesamte Auswahlverfahren erleichtern und weiter verbessern würde, wenn die ESMA künftig verlangen würde, dass Antragsteller für das SMSG vorzugsweise nur eine der sechs Kategorien angeben, für die sie in Betracht gezogen werden möchten. Auf diese Weise könnten die Bewerbungen besser zu der betreffenden Kategorie passen und so den wahrscheinlichen Umfang der Herausforderungen, mit denen die ESMA konfrontiert sein könnte, weiter verringern, indem Kandidaten ernannt werden, deren Hauptqualifikationen möglicherweise nicht die der betreffenden Kategorie sind. Der Bürgerbeauftragte wird hierzu im Folgenden eine weitere Bemerkung machen.
C. Behauptung, die ESMA habe fälschlicherweise eine Liste der stellvertretenden Mitglieder in ihren Beschluss aufgenommen
36. Der Beschwerdeführer behauptete, die ESMA habe zu Unrecht eine Liste der stellvertretenden Mitglieder erstellt. Zum einen war eine solche Liste in der Verordnung nicht vorgesehen, und zum anderen gab es keine genauen Vorschriften über den Status dieser Mitglieder und die Umstände, unter denen sie ständige Mitglieder der SMSG ersetzen konnten.
37. In ihrer Antwort argumentierte die ESMA, dass die Verordnung die Erstellung einer Liste der stellvertretenden Mitglieder nicht verhindere und dass die Liste einen schnellen und effizienten Ersatz freier Stellen ermöglichen solle. Die ESMA wies darauf hin, dass die Liste kein Ersatz für jedes potenzielle SMSG-Mitglied sei und dass sie erforderlichenfalls eine neue offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für geeignete Kandidaten veröffentlichen werde.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
38. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in der Verordnung keine Liste der stellvertretenden Mitglieder vorgesehen ist. Obwohl sie anerkennt, dass es in einigen Fällen für eine Verwaltungsbehörde wie die ESMA nützlich sein kann, eine Liste mit potenziellen stellvertretenden Kandidaten zu erstellen, die verwendet werden könnte, um Mitglieder schnell zu ersetzen, wenn dies erforderlich wird, ist es dennoch wahrscheinlich, dass das Vorhandensein einer solchen Liste zu weiterer Verwirrung darüber führt, wie eine solche Ersetzung erfolgen soll und unter welchen Bedingungen stattdessen eine neue Aufforderung zur Interessenbekundung erforderlich sein kann. In Ermangelung einer klaren Grundlage in der Verordnung kann eine Liste der stellvertretenden Mitglieder, wie sie von der ESMA geführt wird, nachteilige Auswirkungen auf die Transparenz der Verwaltung und die Rechtssicherheit haben, was das Risiko weiterer Beschwerden Dritter gegen die ESMA erhöhen könnte. Daher wäre es für die ESMA besser, in Zukunft die Erstellung und Führung einer solchen Liste zu vermeiden. Da die fragliche Liste nach der kürzlich erfolgten Erneuerung des SMSG nicht mehr gültig ist, gibt es jedoch keinen Grund für weitere Untersuchungen in dieser Angelegenheit. Der Bürgerbeauftragte wird diesbezüglich jedoch eine weitere Bemerkung machen.
D. Behauptung, die ESMA habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kandidaten nicht richtig bewertet
Der Fall des Beschwerdeführers
39. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die ESMA zu Unrecht einen Antrag eines Mitglieds für unzulässig erklärt habe, weil sein Antrag nach Ablauf der gesetzten Frist am 23. Dezember 2010 eingereicht worden sei. Tatsächlich hatte der betreffende Bewerber seine Bewerbung am 22. Dezember 2010 per E-Mail eingereicht. Am 23. Dezember 2010 übermittelte er ein fakultatives Motivationsschreiben, das zu seiner früheren Bewerbung hinzugefügt werden sollte. Darüber hinaus lehnte die ESMA zu Unrecht einen weiteren Antrag eines Mitarbeiters der Europäischen Zentralbank ab, der ein Experte auf dem Gebiet der Wertpapiere und auch ein Arbeitnehmervertreter war.
40. Die ESMA antwortete, es sei nicht klar, auf welchen unzulässigen Antrag sich der Beschwerdeführer beziehe, da der von der ESMA genannte Antrag am 24. Dezember 2010, d. h. einen Tag nach Ablauf der Frist, eingegangen sei. Wie bereits in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 10. Juni 2011 dargelegt, seien Mitarbeiter der EZB angesichts der Position der ECB´s als Einrichtung der Union und nicht als Finanzmarktteilnehmer keine idealen Kandidaten für das SMSG. Darüber hinaus bestand die Aufgabe des SMSG nicht darin, die Ansichten der Arbeitnehmer der Einrichtungen der Europäischen Union widerzuspiegeln.
41. In seiner Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer, dass sein Kandidat seine Bewerbung fristgerecht (am 22. Dezember 2010) eingereicht und Kopien des einschlägigen Schriftwechsels der betroffenen Person beigefügt habe.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
42. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass weder der Beschwerdeführer noch die ESMA in ihrem Schriftwechsel vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde konkrete Angaben gemacht haben, anhand deren der Antrag, dessen Zulässigkeit strittig war, ermittelt werden könnte. Erst im Stadium seiner Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer Kopien einer E-Mail, die der betreffende Antragsteller am 22. Dezember 2010 an die ESMA geschickt hatte und die seinen Erstantrag enthielt, gefolgt von einer weiteren E-Mail, die am darauffolgenden Tag versandt wurde und in der der genannte Bewerber auch ein fakultatives Motivationsschreiben beifügte.
43. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der oben genannte Antrag entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers von der ESMA nicht als unzulässig abgelehnt wurde. In den vom Bürgerbeauftragten geprüften Dokumenten wurde der Name des oben genannten Kandidaten in eine von der ESMA erstellte Liste aller zulässigen Anträge aufgenommen, die anschließend von ihrem Aufsichtsgremium bewertet wurden. Obwohl sich die ESMA auf einen verspäteten Antrag eines der Bewerber bezog, ist klar, dass der vom Beschwerdeführer genannte Antrag von der ESMA gebührend berücksichtigt wurde.
44. Sodann ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Entscheidung der ESMA, einen Antrag eines Bewerbers, der Mitarbeiter der EZB gewesen sei, mit der Begründung abzulehnen, dass dieser Bewerber eine Einrichtung der Union und nicht einen Finanzmarktteilnehmer oder seine Mitarbeiter vertreten habe, angemessen gewesen sei. Daher wurde in dieser Hinsicht kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.
E. Behauptungen des Beschwerdeführers
Behauptungen des Beschwerdeführers
45. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass i) die ESMA die Zusammensetzung der SMSG so bald wie möglich und in jedem Fall überdenken sollte, ohne die 2013 fällige Verlängerung ihrer Mitgliedschaft abzuwarten. Sie forderte ferner, dass ii) die ESMA auf ihrer Website die Lebensläufe der ausgewählten Mitglieder sowie detaillierte Informationen über die Auswahlkriterien und das Auswahlverfahren, nach dem jeder Bewerber ausgewählt wurde, veröffentlichen sollte.
46. In ihrer Stellungnahme stellte die ESMA fest, dass das Auswahlverfahren nach Treu und Glauben und nach besten Kräften durchgeführt wurde.
47. Die ESMA erklärte ferner, dass sie Zusammenfassungen der Lebensläufe aller Mitglieder der SMSG mit ihrem einschlägigen beruflichen Hintergrund veröffentlichen werde. Darüber hinaus würde die ESMA bei der nächsten Wiederernennung der SMSG-Mitglieder Ende 2013 versuchen, das gesamte Auswahlverfahren auf der Grundlage der bereits gesammelten Erfahrungen weiter zu verbessern und transparenter zu gestalten.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
58. Da die ESMA am 12. Dezember 2013 die Zusammensetzung einer neuen SMSG (mit Wirkung vom 1. Januar 2014) angekündigt hat, ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es nicht mehr möglich ist, die Zusammensetzung der Anfang 2011 eingesetzten Interessengruppe zu überdenken. Dem ersten Antrag des Beschwerdeführers kann daher nicht stattgegeben werden.
59. In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Lebensläufe der SMSG-Mitglieder auf der Website der ESMA veröffentlicht werden sollten, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass diese Behauptung von der ESMA bereits befriedigt wurde und dass alle Lebensläufe der Mitglieder der SMSG in der Zwischenzeit auf der Website der ESMA veröffentlicht wurden. In Bezug auf die weitere Behauptung, dass die ESMA auch detaillierte Informationen über die verwendeten Auswahlkriterien und das Verfahren, nach dem jeder Kandidat ausgewählt wurde, veröffentlicht hat, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die ESMA am 12. April 2011 eine Pressemitteilung herausgegeben hat, in der sie über die Namen der neu ernannten Mitglieder der SMSG, die von ihnen vertretenen Institute, ihre Staatsangehörigkeit und die Kategorie, in die sie ausgewählt wurden, informierte. Darüber hinaus hat die ESMA spezifische Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten erlassen, mit denen Artikel 72 der Verordnung [9] umgesetzt wird, sodass Dritte Zugang zu Dokumenten erhalten können, auch zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren, die öffentlich zugänglich gemacht werden könnten.[10] Offenbar hat der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die ESMA verpflichtet wäre, detaillierte Informationen über die verwendeten Auswahlkriterien und das Verfahren, nach dem jeder Bewerber ausgewählt wurde, zu veröffentlichen, wie vom Beschwerdeführer gefordert. Allerdings würde dies nach Ansicht des Bürgerbeauftragten die allgemeine Transparenz des Auswahlverfahrens weiter verbessern und auch das Vertrauen der Bürger in die allgemeine Einhaltung von Artikel 37 der Verordnung durch die ESMA stärken, wenn die ESMA nach der Ernennung der Mitglieder der SMSG aussagekräftige Informationen veröffentlichen würde, aus denen hervorgeht, wie die ESMA angesichts der verschiedenen eingegangenen Anträge der Anforderung nachgekommen ist, eine ausgewogene Vertretung aller verschiedenen Kategorien betroffener Interessenträger zu gewährleisten, und wie sie dabei auch „so weit wie möglich [...] ein angemessenes geografisches und geschlechterspezifisches Gleichgewicht sowie eine Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union gewährleistet“. Der Bürgerbeauftragte wird daher im Folgenden eine weitere Bemerkung machen.
E. Schlussfolgerungen
60. Auf der Grundlage ihrer Untersuchung dieser Beschwerde schließt die Bürgerbeauftragte den Fall mit den folgenden kritischen Bemerkungen ab:
1. Durch die Anwendung der in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Anforderung, so weit wie möglich "ein angemessenes geografisches und geschlechtsspezifisches Gleichgewicht und eine angemessene Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union"nur in Bezug auf die Zusammensetzung des SMSG als Ganzes und nicht auch innerhalb jeder Kategorie von Mitgliedern zu gewährleisten, hat die ESMA einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.
2. Indem die ESMA nur einen Vertreter von KMU für das SMSG ernannte, erfüllte sie nicht die Anforderung des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung, so weit wie möglich eine ausgewogene Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union zu gewährleisten, und beging somit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
3. Indem die ESMA ihre Entscheidung in Bezug auf den Arbeitnehmervertreter nicht ordnungsgemäß erläutert hat, hat sie Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung nicht eingehalten und somit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.
Hinsichtlich der anderen Aspekte der Behauptungen und Behauptungen des Beschwerdeführers wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
Der Beschwerdeführer und die ESMA werden über diesen Beschluss unterrichtet.
Weitere Anmerkungen
1. Die ESMA könnte künftige Aufforderungen zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in der SMSG nicht nur auf ihrer eigenen Website, sondern auch in der spezialisierten Finanzpresse veröffentlichen und im Allgemeinen alle anderen Kommunikationskanäle nutzen, die das Bewusstsein und das Interesse von Kandidatinnen erhöhen könnten.
2. Angesichts der potenziell weit gefassten Definition der Kategorie „Nutzer“ in Bezug auf das Wertpapiermarktsegment wäre es ratsam, wenn die ESMA so weit wie möglich sicherstellen könnte, dass der Kategorie „Nutzer“ keine unangemessene numerische Präferenz zum Nachteil der Sitze eingeräumt wird, die den verbleibenden vier Kategorien des SMSG zugewiesen werden sollen.
3. Es würde das Auswahlverfahren erleichtern und weiter verbessern, wenn die ESMA von künftigen Antragstellern verlangen würde, nur eine der sechs Kategorien anzugeben, für die sie in Betracht gezogen werden möchten.
4. Um das erforderliche Maß an Transparenz bei der Einrichtung und Funktionsweise der SMSG aufrechtzuerhalten, wäre es ratsam, wenn die ESMA in Zukunft die Erstellung einer Liste der stellvertretenden Mitglieder vermeiden könnte.
Während der Untersuchung und insbesondere anlässlich der Prüfung von Dokumenten (siehe Ziffer 15) fanden informelle und konstruktive Gespräche zwischen der ESMA und den Dienststellen des Bürgerbeauftragten statt. Während dieser Gespräche erklärte sich die ESMA bereit, ihren Ansatz für die zweite Auswahlrunde zu überarbeiten. Wie bereits erwähnt, kündigte die ESMA am 12. Dezember 2013 die neue Zusammensetzung der SMSG an. Obwohl der vorliegende Beschluss nur das erste Auswahlverfahren im Jahr 2011 betrifft, ersucht der Bürgerbeauftragte die ESMA, im Anschluss an die oben dargelegten kritischen und weiteren Bemerkungen zu erläutern, wie sie ihren Ansatz während des zweiten Auswahlverfahrens überarbeitet hat, um den bei der Untersuchung des Bürgerbeauftragten gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.
Emily O'Reilly
Geschehen zu Straßburg am 19. Dezember 2013
[1] ABl. L 331, S. 84.
[2] http://www.esma.europa.eu/news/Pressemitteilung-ESMA-appoints-new-Securities-Markets-Stakeholders-Group-members?t=326&o=home
[3] http://www.uniglobalunion.org/Apps/uni.nsf/pages/about_euEn
[4] http://www.esma.europa.eu/system/files/10_1466.pdf
[5] http://www.esma.europa.eu/system/files/2011_BS_123.pdf
[6] Beschluss vom 7. November 2013, http://www.ombudsman.europa.eu/de/cases/decision.faces/de/52432/html.bookmark
[7] Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (EBA) (ABl. 2010, L 331, S. 12).
[8] Die in [...] eingefügten Texte und Verweise wurden geschwärzt oder anonymisiert.
[9] In Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung heißt es: „Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.“
[10] http://www.esma.europa.eu/system/files/2011_MB_69___Entscheidung_on_access_to_documents_rules.pdf