Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde 1512/2011/VL gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 1512/2011/VL - Geöffnet am Freitag | 19 August 2011 - Entscheidung vom Freitag | 27 September 2013 - Betroffene Institution Europäisches Parlament ( Kein Missstand festgestellt , Keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt )
Der Hintergrund der Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2011 als Vertragsbediensteter beim Europäischen Parlament beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat eine Behinderung und bei seinem Sohn wurde Autismus diagnostiziert. Ursprünglich war sein Sohn im Rahmen eines Programms für Kinder, die besonderer pädagogischer Förderung bedürfen, in einer der Europaschulen in Brüssel eingeschrieben. Anschließend hatte die Schule jedoch beschlossen, dass sie die besondere pädagogische Förderung seines Sohns nicht mehr erbringen kann.
2. Daraufhin schrieb der Beschwerdeführer seinen Sohn in einer deutschsprachigen Schule in Eupen (Belgien) ein, wo das Kind bei seiner Mutter wohnte. Die Schule unterrichtete den Sohn des Beschwerdeführers im Rahmen eines besonderen Programms, für das der Beschwerdeführer vom Parlament eine finanzielle Unterstützung erhielt. Das Parlament behielt 5 % des Gehalts des Beschwerdeführers als Teil des Beitrags des Beschwerdeführers zu den schulischen Kosten ein.
Der Gegenstand der Untersuchung
3. Als der Bürgerbeauftragte die vorliegende Untersuchung einleitete, stellte er fest, dass der Beschwerdeführer im Laufe der letzten Jahre eine beträchtliche Anzahl an Briefen und E-Mails an die Dienststellen des Parlaments verfasst hatte, in denen er eine Reihe von Anliegen vorbrachte, die allerdings nicht immer ausreichend klar dargelegt waren. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, es sei weder angemessen noch im Interesse des Beschwerdeführers, zu versuchen, auf jedes einzelne dieser Anliegen einzugehen. Stattdessen entschied er, sich darauf zu konzentrieren, was in seinen Augen der Kern des Falls des Beschwerdeführers war. Der Bürgerbeauftragte beschloss somit, eine Untersuchung des folgenden Beschwerdepunktes und der folgenden Forderung einzuleiten:
Beschwerdepunkt:
Das Parlament hat es unterlassen, korrekt, fair und im Einklang mit den Gründsätzen der guten Verwaltung zu handeln, indem es versäumte, dem Beschwerdeführer die ihm gebührende Unterstützung zu gewähren. Das Parlament hat es insbesondere versäumt, (a) die Kosten des Schulbesuchs des Sohnes des Beschwerdeführers in vollem Umfang zu decken, sondern verlangt, dass der Beschwerdeführer 5 % dieser Kosten selber zahle, (b) dem Beschwerdeführer die Entschädigungen oder Rückerstattungen für gewisse Arten von Schäden und Ausgaben zu zahlen, die in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten vom 1. Januar 2011, welche der Beschwerde gemäß Artikel 90, Absatz 2 des Beamtenstatuts vom 8. März 2011 beilag, erwähnt wurden (z.B. der Einkommensverlust, der sich aus der Notwendigkeit ergab, Familienurlaub zu nehmen, Mietwagenkosten für Reisen zwischen Hamburg und Brüssel, der Verlust der Kaution für eine Wohnung usw.) sowie (iii) seinen Beitrag zu den Schulkosten des Sohnes des Beschwerdeführers auch nach dem Auslaufen von dessen Arbeitsverhältnisses mit dem Parlament aufrechtzuerhalten.
Forderung:
Das Parlament solle dem Beschwerdeführer die Beträge zahlen, auf die dieser seines Erachtens Anspruch erheben kann.
4. In seinem einleitenden Schreiben an das Parlament wies der Bürgerbeauftragte das Parlament darauf hin, dass er in Bezug auf die Beschwerde 1391/2002/JMA[1] dem Europäischen Parlament bereits einen Sonderbericht zur Situation von Beamten übermittelt hatte, deren Kinder, die besonderer pädagogischer Förderung bedürfen, von den Europaschulen ausgeschlossen worden waren und die gezwungen waren, zu den Ausbildungskosten ihrer Kinder beizutragen.
Die Untersuchung
5. Am 19. August 2011 leitete der Bürgerbeauftragte die vorliegende Untersuchung ein. Am 6. Dezember 2011 legte das Parlament seine Stellungnahme zu der Beschwerde vor. Am 12. Dezember 2011, 29. Mai 2012 und 18. September 2012[2] übermittelte der Beschwerdeführer seine Anmerkungen.
6. Am 9. Juli 2013 nahmen die Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit dem Beschwerdeführer Kontakt auf, um ihm die Grundzüge des Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung vorzustellen. Der Beschwerdeführer wurde unterrichtet, dass sein Einverständnis für den Vorschlag notwendig ist.
7. Am 10. Juli 2013 unterrichtete der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, dass er mehr Zeit für eine augenscheinliche Auswertung des Vorschlags seitens Dritter benötige.
8. Am selben Tag teilten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten dem Beschwerdeführer mit, dass Sie für die Bedürfnis des Beschwerdeführers über den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung nachzudenken, volles Verständnis haben. Zugleich wiesen sie jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den vorausgegangenen Wochen mehrmals auf seine schwierige finanzielle Lage hingewiesen hatte und daher der Bürgerbeauftragte seinem Fall aus diesem Grunde Priorität eingeräumt hatte. Deshalb wurde der Beschwerdeführer gebeten dem Bürgerbeauftragten bis 15. Juli 2013 mitzuteilen, ob der Bürgerbeauftragte mit seinem Vorschlag fortfahren soll.
9. Noch am 10. Juli 2013 stimmte der Beschwerdeführer dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung zu.
10. Am 16. Juli 2013 legte der Bürgerbeauftragte dem Parlament den folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vor: „Unter Berücksichtigung der schwierigen finanziellen und persönlichen Lage des Beschwerdeführers sowie der Feststellungen des Bürgerbeauftragten könnte das Parlament es in Erwägung ziehen, die restlichen 5 % der Kosten für die Ausbildung des Sohns des Beschwerdeführers zu übernehmen.“
11. Am 17. Juli 2013 schickte der Beschwerdeführer eine Reihe von E-Mails an die Dienststellen des Bürgerbeauftragten, in denen er hervorhob, dass er dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung nicht zustimme. Der Beschwerdeführer unterstrich insbesondere, ein Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung sei für ihn nur dann akzeptabel, wenn er auch Schadenersatz für den immateriellen Schaden umfasse, den er behauptet erlitten zu haben (vgl. auch die Punkte 15 und 16). Der Beschwerdeführer erklärte außerdem, er habe das Vertrauen zum derzeitigen Bürgerbeauftragten verloren und sein Fall solle somit von der vor kurzem neu gewählten Bürgerbeauftragten geprüft werden, die ihr Amt am 1. Oktober 2013 antritt.
12. Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten setzten den Beschwerdeführer am selben Tag davon in Kenntnis, dass es der Bürgerbeauftragte bedauere, dass der Beschwerdeführer dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung nicht mehr zustimme. Allerdings sah der Bürgerbeauftragte keinen Grund dafür, seinen Vorschlag in dem vom Beschwerdeführer gewünschten Sinne zu ändern. Der Bürgerbeauftragte teilte dem Beschwerdeführer daher mit, er werde, falls der Beschwerdeführer seine Meinung nicht ändere, seinen Vorschlag zurückziehen und anhand der vorliegenden Informationen über den Fall entscheiden. Außerdem setzte der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass er keinen Grund dafür sehe, die Bearbeitung des Falls des Beschwerdeführers auszusetzen, bis die neue Bürgerbeauftragte ihr Amt angetreten habe.
13. Noch am 17. Juli 2013 antwortete der Beschwerdeführer, seiner Ansicht nach sei eine Entschädigung von weniger als 1 Million Euro für ihn und seine Familie nicht akzeptabel. Der Beschwerdeführer ergänzte, er sei sehr unzufrieden mit der Zeit, die der Bürgerbeauftragte für die Prüfung seines Falls gebraucht habe, mit der Begrenztheit des Vorschlags des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung und mit der in seinen Augen inkompetenten Bewertung der Diskriminierung, die er geltend macht. Er führte aus, dass er sich an alle Mitglieder des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments wenden wird, sollte der Bürgerbeauftragte so verfahren wie in der vorhergehenden E-Mail vom selben Tag dargelegt.
Die Analyse und die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
Vorbemerkungen
14. Aus den Anmerkungen des Parlaments in seiner Stellungnahme zu den verschiedenen Punkten des Beschwerdepunktes geht hervor, dass es der Auffassung war, der Beschwerdeführer habe nicht alle internen Möglichkeiten für die Einreichung von Verwaltungsanträgen und Beschwerden voll ausgeschöpft. Dazu stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass das Parlament die ersten Beschwerden des Beschwerdeführers als Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 1 behandelte und dass der Beschwerdeführer in der Folge interne Verwaltungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Parlaments zu seinen Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts einlegte. Es sei daher nicht klar ersichtlich, wie argumentiert werden könne, der Beschwerdeführer habe nicht alle internen Möglichkeiten für die Einreichung von Verwaltungsanträgen und Beschwerden, wie in Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten vorgesehen, ausgeschöpft. In Anbetracht der Schlussfolgerungen, die er im vorliegenden Fall inhaltlich zieht, ist der Bürgerbeauftragte allerdings der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, diese Frage ausführlicher zu untersuchen.
15. Der Beschwerdeführer hat in seinen Anmerkungen zur Stellungnahme des Parlaments eine Reihe von Fragen aufgeworfen und unter anderem zusätzlich auch Schadenersatz aufgrund angeblicher immaterieller Verluste[3] gefordert, die nicht unter diese Untersuchung fallen. Im Rahmen seines Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung hat der Bürgerbeauftragte daher beschlossen, im Interesse einer zielgerichteten Prüfung und unter Berücksichtigung der Bedingungen für die Zulässigkeit, seine Untersuchung auf die Kernfragen, wie sie in dem Beschwerdepunkt und der Forderung dargelegt sind, zu konzentrieren.
16. Wie oben dargelegt, teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten in der Folge mit, dass er den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung ablehne, es sei denn der Bürgerbeauftragte ändere seinen Vorschlag dahingehend, dass er eine Entschädigung für den angeblichen immateriellen Schaden in Höhe von mindestens 1 Million Euro vorsehe. Diesbezüglich weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass der Beschwerdeführer anscheinend nicht alle internen Möglichkeiten für die Einreichung von Verwaltungsanträgen und Beschwerden im Zusammenhang mit dieser Forderung ausgeschöpft hat. Aus diesem Grund ist diese Forderung gemäß Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten unzulässig. Darüber hinaus, wie in Punkt 41 erläutert wird, müssen bestimmte Bedingungen kumulativ erfüllt sein, damit die außervertragliche Haftung von Organen der EU wirksam wird. Auf den ersten Blick ist der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass dies in Bezug auf die Forderung des Beschwerdeführers nach Schadenersatz für immateriellen Schaden der Fall ist.
A. Der Beschwerdepunkt der Unterlassung, ordnungsgemäß, gerecht und nach Maßgabe der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu handeln, indem dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Unterstützung verweigert wurde
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
(i) Die vermeintliche Unterlassung, die Ausbildungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit zu übernehmen
17. Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, das Parlament habe ihn verglichen mit anderen Beamten, deren Kinder eine Europaschule besuchen, diskriminiert, indem es die Ausbildungskosten für seinen Sohn nicht vollständig übernehme. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer unter anderem den Sonderbericht des Bürgerbeauftragten zu der Beschwerde 1391/2002/JMA an.
18. Das Parlament hat bestätigt, dass es gemäß den interinstitutionellen Leitlinien für die Umsetzung der Haushaltslinie 'Zusätzliche Unterstützung für Menschen mit einer Behinderung' in Bezug auf Haushaltsmittel, die für Menschen mit einer Behinderung bereitgestellt werden (nachstehend „Leitlinien“), 95 % der Ausbildungskosten für das behinderte Kind des Beschwerdeführers übernommen hat.[4]
19. In den Leitlinien ist festgelegt, dass Beamte oder sonstige Bedienstete einen Beitrag leisten müssen, der sich nach ihrem Einkommen richtet. Im Fall des Beschwerdeführers belief sich der betreffende Finanzbeitrag auf 5 % der angefallenen Kosten; die restlichen 95 % wurden vom Parlament getragen.
20. Das Parlament stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Beschluss, ihm die Erstattung der Ausbildungskosten gemäß den Leitlinien zu gewähren, ursprünglich anscheinend begrüßt hatte. In der Folge, als der Beschwerdeführer begann, zu behaupten, er sei Opfer einer Diskriminierung gegenüber Beamten, deren Kinder zu den Europaschulen zugelassen werden, wies das Parlament ihn konsequenterweise auf den Inhalt der Leitlinien hin und bestätigte deren korrekte Anwendung im Fall des Beschwerdeführers.
21. Das Parlament nahm zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte seinen Sonderbericht vom 27. Mai 2005 zu der Beschwerde 1391/2002/JMA anführte. Im Zuge dieses Sonderberichts wurde eine Arbeitsgruppe, die dem interinstitutionellen Ausschuss für die Vorbereitung sozialer Maßnahmen (CPAS) berichtet, mit der Aufgabe betraut, den Verwaltungsleitern Änderungen an den Leitlinien vorzuschlagen.
22. Das Parlament wies darauf hin, dass es im Zuge der Entschließung seiner Mitglieder vom 6. April 2006 zum Sonderbericht des Bürgerbeauftragten[5] während der Tätigkeit des CPAS eine konstruktive Haltung eingenommen hatte. Bislang konnten die Verwaltungsleiter noch keine Einigung zur Verbesserung der Leitlinien auf der Grundlage der Tätigkeit des CPAS erzielen. Das Parlament hoffte, dass der Stillstand alsbald überwunden werden könne und dass die Arbeiten zum Wohle aller Betroffenen wieder aufgenommen werden könnten.
23. Das Parlament war davon überzeugt, dass die Bestimmungen, wie sie in den Leitlinien vorgesehen sind und im Fall des Beschwerdeführers angewendet wurden, in jeder Hinsicht dem Beamtenstatut entsprachen. Insbesondere wies das Parlament darauf hin, dass entsprechend einem Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission aus dem Jahr 2003 das fragliche System keine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung darstellte.
24. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen zum Ausdruck, dass er mit den genannten Darlegungen des Parlaments nicht übereinstimme.
(ii) Die vermeintliche Unterlassung, Entschädigungen oder Erstattungen für bestimmte Arten von Nachteilen oder Ausgaben zu gewähren
25. Der Beschwerdeführer war der Auffassung, das Parlament solle ihm Entschädigungen oder Erstattungen für bestimmte Arten von Nachteilen und Ausgaben gewähren, die in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten vom 1. Januar 2011 aufgeführt waren.
26. Das Parlament hob hervor, dass es dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den systematischen Erstattungen für Ausgaben, für die ihm nach den geltenden Bestimmungen eine Erstattung zustand, nach Maßgabe von Artikel 76 des Beamtenstatuts eine einmalige außerordentliche Zuwendung zukommen ließ. Unter Würdigung der besonders schwerwiegenden Lage des Beschwerdeführers hatte das Parlament im November 2009 beschlossen, ihm den Betrag von EUR 8.000 zur Deckung der Kosten für eine zweite Unterkunft in der Nähe der Einrichtung für die Ausbildungsbedürfnisse seines behinderten Kindes zu gewähren. Im Januar 2011 ging das Parlament sogar noch weiter und ermöglichte es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise, von Zuhause aus zu arbeiten (Teleworking).
27. Insgesamt belief sich die finanzielle Unterstützung, die dem Beschwerdeführer für die Zeit von Mai 2009 bis August 2011 gewährt wurde, gemäß den aktuellsten Schätzungen auf nahezu EUR 100.000.
28. Der Beschwerdeführer stimmte im Wesentlichen mit den Darlegungen des Parlaments nicht überein.
29. Außerdem ging aus seinen Anmerkungen vom 18. September 2012 hervor, dass er eine weitere Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegt hatte, in der es um den Schaden ging, der durch das Fehlen eines barrierefreien Umfelds in den Europaschulen angeblich verursacht werde. Das Parlament wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, die Forderung des Beschwerdeführers nach Entschädigung sei nicht ausreichend klar, weil er weder die Haftung des Parlaments noch die angeblich geschuldete Summe begründet hatte. Das Parlament wies ferner darauf hin, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers der Ausschluss seines Sohnes von der Europaschule zugrunde lag, dieses Ereignis nicht dem Parlament zugeschrieben werden könne und folglich eine der drei kumulativen Bedingungen für seine Haftung nach EU-Recht nicht erfüllt sei.
(iii) Die vermeintliche Unterlassung, den finanziellen Beitrag zu den Ausbildungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers aufrecht zu erhalten
30. Der Beschwerdeführer fochte die Absicht des Parlaments an, die Ausbildung seines Sohnes nur bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 zu finanzieren. Er argumentierte, das Parlament habe eine Fürsorgepflicht und solle daher so lange finanzielle Unterstützung leisten, bis seine Familie beschließe, Eupen zu verlassen, oder bis in einer der Europaschulen die erforderlichen Einrichtungen kostenlos verfügbar würden.
31. Das Parlament bestätigte, dass es mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 gemäß den Leitlinien seine Beitragszahlungen zu den Ausbildungskosten für das behinderte Kind des Beschwerdeführers eingestellt hatte. Gemäß Ziffer 3.1 der Leitlinien kommen Beamte und sonstige Bedienstete für eine Unterstützung aus der entsprechenden Haushaltslinie ihres Organs oder ihrer Einrichtung nur dann in Frage, wenn sie sich in einem „aktiven Beschäftigungsverhältnis“ befinden. Da der Beschäftigungsvertrag des Beschwerdeführers am 30. September 2011 auslief, hatte er nach diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf entsprechende Unterstützung. Das Parlament hatte den Beschwerdeführer hiervon ordnungsgemäß unterrichtet.
32. Nachdem dem Beschwerdeführer gemäß den Artikeln 101 und 102 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Invalidengeld zugesprochen worden war und trotz des Endes seines Beschäftigungsvertrags hatte das Parlament überdies beschlossen, bestimmte Arten von Kosten des Sohns des Beschwerdeführers für den Zeitraum zwischen Oktober 2011 und September 2012 in Höhe von insgesamt EUR 10.500 weiterhin zu tragen.
33. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Argumente vorgelegt.
Die vorläufige Prüfung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führte
(i) Die vermeintliche Unterlassung, die Ausbildungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit zu übernehmen
34. Der Bürgerbeauftragte stellte voraus, dass er die beträchtlichen Anstrengungen der Dienststellen des Parlaments anerkennt, die diese 5 Jahre lang unternommen haben, um den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem besonderen Förderbedarf seines Sohnes zu unterstützen. So hatten die Dienststellen des Parlaments dem Beschwerdeführer ihre Unterstützung angeboten, als dieser nach einer geeigneten Schule für seinen Sohn suchte, ihm ausnahmsweise zusätzliche finanzielle Unterstützung gewährt (EUR 8.000) und Verständnis für seine Situation gezeigt, indem sie es ihm ausnahmsweise gestatteten, von Zuhause aus zu arbeiten, um näher bei seiner Familie sein zu können.
35. In Bezug auf den vorliegenden Fall stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass das Parlament im Wesentlichen argumentiert, (a) seine Position stehe im Einklang mit den Leitlinien und (b) nach dem Sonderbericht des Bürgerbeauftragten zu der Beschwerde 1391/2002/JMA sei es dem CPAS nicht gelungen, sich auf eine Änderung dieser Leitlinien zu einigen. In diesem Zusammenhang verwies das Parlament auf ein Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission vom 29. Oktober 2003, dem zufolge die entsprechenden Bestimmungen keine Diskriminierung darstellten.
36. Was das Argument unter Punkt (a) betraf, erachtete es der Bürgerbeauftragte als hilfreich, auf die Ziffern 3 bis 6 des Entwurfs einer Empfehlung zu der Beschwerde 1391/2002/JMA[6] zu verweisen, in denen dargelegt ist, weshalb die entsprechende Bestimmung in den Leitlinien seiner Ansicht nach diskriminierend ist. Er stellte ferner fest, dass das Europäische Parlament eine Entschließung angenommen hat, in der es seine Haltung zu diesem Punkt bekräftigt.[7] Was das unter Punkt (b) vorgebrachte Argument betraf, konnte der Umstand, dass die betreffenden Leitlinien aufgrund von Uneinigkeit innerhalb des CPAS noch nicht geändert wurden, nicht als Entschuldigung dafür herhalten, dass das Parlament nicht tun kann, was es in der genannten Entschließung öffentlich als das richtige Vorgehen bekräftigt hat. Und schließlich stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass das Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission – das sich ohnehin auf eine Reihe von Argumenten stützt, die in Bezug auf die Beschwerde 1391/2002/JMA vorgebracht und verworfen wurden – vor seinem Sonderbericht und der Entschließung des Parlaments verfasst wurde. In diesem Sinne könne sich das Parlament zum Zweck dieser Untersuchung nicht auf dieses Gutachten stützen.
37. Der Bürgerbeauftragte hielt daher in Bezug auf die Schlussfolgerungen, die seinen Sonderbericht 1391/2002/JMA untermauern, an seiner Auffassung fest.
38. Der Bürgerbeauftragte setzt sich dafür ein, bei Beschwerden von Bürgern gegen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen zu suchen. In diesem Zusammenhang stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer in seinen letzten E-Mails an das Büro des Bürgerbeauftragten darauf hingewiesen hat, dass er sich finanziell und persönlich derzeit in einer sehr schwierigen Lage befindet. In Anbetracht dessen ersuchte der Bürgerbeauftragte das Parlament, gemäß den Schlussfolgerungen in seinem Sonderbericht zu der Beschwerde 1391/2002/JMA nicht nur 95 %, sondern 100 % der Ausbildungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers zu tragen. Wenn einer derartigen Zahlung nur entgegenstünde, dass das Parlament zuerst die betreffenden Leitlinien ändern muss, konnte das Parlament es in Erwägung ziehen, eine Kulanzzahlung in Höhe des entsprechende Betrags an den Beschwerdeführer zu leisten, womit dem Beschwerdeführer gleichzeitig bei seinen derzeitigen Schwierigkeiten geholfen worden wäre.
(ii) Die vermeintliche Unterlassung, Entschädigungen oder Erstattungen für bestimmte Arten von Nachteilen oder Ausgaben zu gewähren
39. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Parlament solle ihn für bestimmte Arten von Nachteilen und Ausgaben, die er in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten vom 1. Januar 2011 aufgeführt hatte, entschädigen und ihm diese erstatten. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf eine Reihe rechtlicher Bestimmungen.[8]
40. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass keine dieser Bestimmungen eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der vom Beschwerdeführer geforderten Arten von Ausgaben darstellten. Des Weiteren war dem Bürgerbeauftragten keine Bestimmung bekannt, die für das Parlament eine Rechtsgrundlage für eine derartige Handlung sein könnte.
41. Was die Schadenersatzforderung betraf, wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die außervertragliche Haftung der Organe der EU gemäß Artikel 340 Absatz 2 AEUV die folgenden drei kumulativen Bedingungen erfüllt sein müssen: (i) das dem Organ der EU zur Last gelegte Verhalten muss rechtswidrig sein, (ii) es muss ein Schaden entstanden sein, und (iii) zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.[9]
42. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Parlament solle eine Wiedergutmachung von Schaden leisten, den er und seine Familie aufgrund des Ausschlusses seines Sohnes von der Europaschule erlitten hatten. Allerdings, und so bedauerlich das für die Familie des Beschwerdeführers auch gewesen sein mag, konnte der Bürgerbeauftragte nicht zu erkennen, wie das den Europaschulen zur Last gelegte Fehlverhalten dem Parlament zugeschrieben werden könne. Somit konnte das Parlament nach Auffassung des Bürgerbeauftragten nicht für den geltend gemachten Schaden verantwortlich gemacht werden.
43. Der Bürgerbeauftragte war daher der Auffassung, dass in Bezug auf den unter Punkt (ii) des Beschwerdepunktes genannten Aspekt kein Verwaltungsmissstand vorlag.
(iii) Die vermeintliche Unterlassung, den finanziellen Beitrag zu den Ausbildungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers aufrecht zu erhalten
44. Der Beschwerdeführer argumentierte, das Parlament solle die finanzielle Unterstützung für die Ausbildung seines Sohnes so lange weiterhin leisten, bis die Familie Eupen verlässt oder bis in einer der Europaschulen die erforderlichen Einrichtungen kostenlos verfügbar werden. Dagegen wies das Parlament darauf hin, dass seine finanzielle Unterstützung im Einklang mit Ziffer 3.1 Buchstabe a der Leitlinien mit dem Auslaufen des Vertrags des Beschwerdeführers endete, weil er sich in keinem aktiven Beschäftigungsverhältnis befinde.
45. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten schien die Haltung des Parlaments diesbezüglich angemessen zu sein, da in der einschlägigen Bestimmung ausdrücklich auf das Erfordernis Bezug genommen wird, in einem „aktiven Beschäftigungsverhältnis“ zu sein. Zwar war der Bürgerbeauftragte, wie oben dargelegt, der Ansicht, dass die Leitlinien das Parlament nicht daran hindern sollten, in Fällen wie dem vorliegenden faire und diskriminierungsfreie Unterstützung zu leisten, jedoch konnte diese Unterstützung nicht unbegrenzt sein. Eine derartige Unterstützung auf den Zeitraum zu begrenzen, während dessen eine Person für ein Organ der Union arbeitet, erschien nicht unangemessen oder unfair. Dennoch begrüßte der Bürgerbeauftragte den Beschluss des Parlaments, auch nach diesem Zeitraum weiterhin zu bestimmten Arten von Kosten für den Sohn des Beschwerdeführers beizutragen, sehr. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass auch in Bezug auf den unter Punkt (iii) genannten Aspekt kein Verwaltungsmissstand vorlag.
Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden
46. Die Möglichkeit, einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung zu unterbreiten, sowie der Inhalt eines derartigen Vorschlags waren mit dem Beschwerdeführer erörtert worden. Sobald der Beschwerdeführer allerdings eine Kopie des Vorschlags des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung erhalten hatte, machte er deutlich, dass er diesem Vorschlag nicht mehr zustimmte. Der Beschwerdeführer lehnte den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung im Wesentlichen ab, weil darin seine Forderung nicht berücksichtigt wurde, dass das Parlament ihm eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1 Million Euro für den angeblich erlittenen immateriellen Schaden zahlen solle. Außerdem forderte er, der Bürgerbeauftragte solle die Prüfung des Falls aussetzen, bis die neue Bürgerbeauftragte ihr Amt angetreten habe (1. Oktober 2013).
47. Der Beschwerdeführer führte ferner aus, der Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung enthalte einen sachlichen Fehler in Bezug auf Punkt (iii) des Beschwerdepunktes. Diesbezüglich argumentierte er, er befinde sich effektiv nach wie vor in einer Vertragsbeziehung mit dem Parlament, weil dieses ihm aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung eine „Dauerrente bis zum 65. Lebensjahr“ gewährt habe. Daher sollte das Parlament die Ausbildungskosten für seinen Sohn weiterhin übernehmen, einschließlich der Möglichkeit, dass sein Sohn eine Schule in Brasilien besucht.
Die abschließende Beurteilung durch den Bürgerbeauftragten
(i) Die vermeintliche Unterlassung, die Ausbildungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit zu übernehmen
48. Der Bürgerbeauftragte hat in der Vorbemerkung unter den Punkten 15 und 16 bereits erläutert, weshalb der immaterielle Schaden, den der Beschwerdeführer geltend macht, im Rahmen dieser Untersuchung nicht berücksichtigt werden konnte.
49. Der Bürgerbeauftragte bedauert die Entscheidung des Beschwerdeführers, dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung die Unterstützung zu entziehen. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten wäre dieser Vorschlag im Interesse des Beschwerdeführers gewesen. Es bleibt jedoch dem Beschwerdeführer überlassen, zu entscheiden, ob er eine einvernehmliche Lösung akzeptieren möchte oder nicht. Angesichts der Haltung des Beschwerdeführers muss der Bürgerbeauftragte die Schlussfolgerung ziehen, dass es nicht möglich war, im vorliegenden Fall zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
50. Daher muss der Bürgerbeauftragte seine Beurteilung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen abschließen.
51. In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass nur in Bezug auf Punkt (i) des Beschwerdepunktes möglicherweise ein Verwaltungsmissstand vorliege. In Bezug auf die Punkte (ii) die vermeintliche Unterlassung, Entschädigungen oder Erstattungen für bestimmte Arten von Nachteilen oder Ausgaben zu gewähren, und (iii) die vermeintliche Unterlassung, den finanziellen Beitrag zu den Ausbildungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers aufrecht zu erhalten, wurde dagegen kein Verwaltungsmissstand festgestellt.
52. Der Bürgerbeauftragte vertritt die Auffassung, dass diese Schlussfolgerungen nach wie vor Gültigkeit haben.
53. In Bezug auf Punkt (ii) des Beschwerdepunktes stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgelegt hat.
54. Was Punkt (iii) des Beschwerdepunktes betrifft, scheint der Beschwerdeführer zu argumentieren, er stehe gemäß Punkt 3.1 der Leitlinien nach wie vor in einem „aktiven Beschäftigungsverhältnis“, weil das Parlament ihm angeblich eine offensichtliche Dienstunfähigkeitsrente gewährt habe. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass das Konzept einer Rente per se impliziert, dass ihr Empfänger per definitionem nicht mehr in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zum Zwecke von Artikel 3.1 der Leitlinien steht. Außerdem ist das Argument des Beschwerdeführers, er (bzw. sein Sohn) seien durch die Entscheidung des Parlaments, die Kosten für die Ausbildung seines Sohnes nicht mehr zu übernehmen, aufgrund einer Behinderung diskriminiert worden, nicht überzeugend. Der einzige Grund, weshalb das Parlament die finanzielle Unterstützung für die Kosten für die Ausbildung des Sohns des Beschwerdeführers eingestellt hat, war das Ende des aktiven Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers mit dem Parlament. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Artikel 5 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stützen, der jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung untersagt. Der Beschwerdeführer hat auch keine andere Bestimmung genannt, die als Rechtsgrundlage dafür dienen könnte, dass das Parlament weiter für die Ausbildungskosten seines Sohnes aufkommt.
55. Angesichts dessen hält der Bürgerbeauftragte an seiner ursprünglichen Feststellung fest, dass in Bezug auf die Punkte (ii) und (iii) des Beschwerdepunktes kein Verwaltungsmissstand vorliegt.
56. Was Punkt (i) des Vorwurfs des Beschwerdeführers betrifft, ist der Bürgerbeauftragte nach wie vor der Auffassung, dass das Parlament die Ausbildungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit übernehmen sollte. Zwar hat der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung zurückgewiesen, doch könnte der Bürgerbeauftragte einen entsprechenden Empfehlungsentwurf an das Parlament richten. Allerdings ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es normalerweise keinen Sinn ergibt, auf einer Lösung zu bestehen und sie zum Gegenstand eines Empfehlungsentwurfs zu machen, wenn der Beschwerdeführer diesen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung abgelehnt hat, der vernünftig und fair erscheint. Der Bürgerbeauftragte erachtet es vielmehr für angemessen, in einem derartigen Fall seine Untersuchung mit der Feststellung abzuschließen, dass keine weitere Untersuchung gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls offenkundig, dass der Beschwerdeführer mit einer Lösung, bei der ihm keine Zahlung von mindestens 1 Million Euro zugesprochen wird, nicht zufrieden wäre.
57. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weitere Untersuchung dieses Falls gerechtfertigt ist.
B. Schlussfolgerungen
Aufgrund seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde, schliesst der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit der folgenden Schlussfolgerung:
Es sind keine Gründe für weitere Untersuchungen zu Punkt (i) des Beschwerdepunktes vorhanden. Es sind keine Missstände bei den verbliebenen Teilen der Beschwerde festgestellt worden.
Der Beschwerdeführer und das Parlament werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Professor Dr. P. Nikiforos Diamandouros
Straßburg, den 27. September 2013
[1] Der Sonderbericht kann unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.ombudsman.europa.eu/en/cases/specialreport.faces/en/385/html.bookmark
[2] Während des Beschwerdeverfahrens schickte der Beschwerdeführer eine beträchtliche Anzahl an weiteren E-Mails.
[3] Der Beschwerdeführer hat Schadenersatz für den immateriellen Schaden gefordert, den er selbst (mindestens EUR 750 000), sein Sohn (mindestens EUR 500 000) und die anderen Familienmitglieder (mindestens EUR 250 000) erlitten haben.
[4] Nach den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Informationen beläuft sich der Beitrag von 5 % zu den Ausbildungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers auf weniger als EUR 3 000.
[5] Abrufbar unter folgender Adresse: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P6-TA-2006-0135&language=EN&ring=A6-2006-0118
[6] „3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass gemäß der Entscheidungen des Obersten Rates der Europäischen Schulen, anscheinend die Kinder von Personal, das mindestens ein Jahr im Dienste der Gemeinschaft steht, dort aufnahmeberechtigt sind. Diese Schüler brauchen kein Schulgeld zu zahlen […]. Das bedeutet, dass alle EU-Beamten, die ihre Kinder auf eine Europäische Schule schicken können, einschließlich derer mit spezifischen Bedürfnissen, die diese Schulen befriedigen können, sich nicht an den Bildungskosten beteiligen müssen.
Dagegen übernimmt die Kommission nicht die vollen Kosten für diejenigen SEN-Kinder, die aufgrund des Grades ihrer Behinderung von den Europäischen Schulen ausgeschlossen werden.
4 Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung eines der grundlegenden Prinzipien des Gemeinschaftsrechts ist. Laut Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union […] und Artikel 13 des EG-Vertrages […] sind alle Arten der Diskriminierung u.a. aufgrund einer Behinderung verboten.
5 Im Lichte der vorliegenden Informationen kommt der Bürgerbeauftragte zu der Auffassung, dass die unterschiedliche finanzielle Behandlung der Beamten, deren SEN-Kinder aus den Europäischen Schulen ausgeschlossen sind, seitens der Kommission, ausschließlich durch deren Behinderung begründet und somit diskriminierend ist. Die Tatsache, dass diese unterschiedliche Behandlung nur einige Eltern von SEN-Kindern betrifft, hat keinen Einfluss darauf, dass sie diskriminierend ist.
Ferner ist es irrelevant, dass einige Kinder von EU-Beamten aus anderen Gründen als einer Behinderung von den Europäischen Schulen ausgeschlossen werden. Im Rahmen seiner Ermittlungen kam der Bürgerbeauftragte zu der Erkenntnis, dass der Ausschluss bestimmter Kinder aus den Europäischen Schulen aus pädagogischen Gründen nach Gemeinschaftsrecht nicht ausdrücklich verboten ist. Somit sind die sachlichen und rechtlichen Umstände für diese Kinder nicht mit denen der SEN-Kinder vergleichbar, die aufgrund des Grades ihrer Behinderung aus den Europäischen Schulen ausgeschlossen werden.
6 Daher hält der Bürgerbeauftragte die unterschiedliche finanzielle Behandlung derjenigen Beamten, deren SEN-Kinder aufgrund der Schwere ihrer Behinderung aus den Europäischen Schulen ausgeschlossen sind, seitens der Kommission für diskriminierend und folglich für einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit.“
[7] Siehe Fußnote 5.
[8] Der Beschwerdeführer verwies auf die folgenden Bestimmungen: Artikel 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Artikel 13 des EG-Vertrags, Artikel 14 der Charta der Grundrechte, Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78/EG und Anhang VII Artikel 3 des Beamtenstatuts.
[9] Vgl. etwa die Rechtssache T-409/09, Evropaiki Dynamiki/Kommission, Slg. 2011, S. II-3765, Randnummer 47 und die darin zitierte ständige Rechtsprechung.