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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 3490/2005/(ID)PB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 3490/2005/(ID)PB - Geöffnet am Dienstag | 31 Januar 2006 - Entscheidung vom Montag | 15 Dezember 2008
Im Jahr 2001 schloss der Beschwerdeführer, ein italienisches Unternehmen, im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds einen Vertrag mit der Europäischen Kommission. Der Vertrag sah ein Projekt zur Bereitstellung einer angemessenen Wasserversorgung für Rückkehrer und Vertriebene in Liberia vor. Am Ende des Vertrags waren sich der Beschwerdeführer und die Kommission über die für den Abschluss des Projekts zu leistenden Zahlungen nicht einig.
Der Beschwerdeführer wandte sich Ende 2005 an den Bürgerbeauftragten und reichte eine Reihe von Vorwürfen und Beschwerden ein.
Im Juli 2007 unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Er wies die Behauptungen des Beschwerdeführers und die meisten seiner Behauptungen zurück, stellte jedoch fest, dass eine Behauptung, die Gebühren für die Verwaltung eines im Rahmen des Projekts eingerichteten Kontos betraf, gerechtfertigt zu sein schien.
Die Kommission antwortete, dass sie den Vorschlag des Bürgerbeauftragten annehme. Darüber hinaus ermittelte sie auf eigene Initiative eine zusätzliche Zahlung, die sie im Rahmen der einvernehmlichen Lösung für angemessen hielt, um sie an den Beschwerdeführer zu zahlen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass sie die Zahlungen nicht leisten würde, es sei denn, der Beschwerdeführer zog eine sehr ernste Erklärung zurück, die er zu einer möglichen Fälschung eines Schreibens durch seine Dienststellen abgegeben hatte.
Der Beschwerdeführer begrüßte die Antwort der Kommission, machte jedoch zusätzliche spezifische Einwände geltend. Sie erklärte sich ferner bereit, ihre Erklärung über die oben genannte mögliche Fälschung zurückzuziehen.
Der Bürgerbeauftragte schlug der Kommission vor, sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung zu setzen, um eine endgültige Einigung zu erzielen.
In ihrer Antwort erklärte sich die Kommission bereit, den zusätzlichen Forderungen des Antragstellers (insgesamt 36 600 USD und 747,89 EUR) teilweise nachzukommen, um eine für beide Parteien zufriedenstellende gütliche Einigung zu erzielen. Zu diesem Zweck übermittelte sie dem Beschwerdeführer ein Protokoll mit ihrem Vorschlag.
Die Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission wurde schließlich im Herbst 2008 bestätigt. Infolgedessen wurde der Saldo des Projektkontos mit Zahlungen in Höhe von 48 486,79 EUR und 101 938,40 USD an den Beschwerdeführer geschlossen.
In seiner Entscheidung betonte der Bürgerbeauftragte, dass die Antwort der Kommission in diesem Fall vorbildlich sei. Sie sei während des gesamten Verfahrens gründlich und konstruktiv gewesen, sogar bis zu dem Punkt, dass sie zusätzliche relevante Zahlungen geleistet habe, die von ihren eigenen Dienststellen und dem Beschwerdeführer ermittelt worden seien.
DIE HINTERGRUNDLAGE ZUM BESCHWERDEN
1. Im Jahr 2001 unterzeichneten der Beschwerdeführer, ein italienisches Unternehmen, und die Kommission einen vom Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Dienstleistungsvertrag. Der Vertrag trug den Titel "Management of the Monrovia and rural areas water supply project". Ziel war es, Rückkehrer und Vertriebene in Liberia über einen Zeitraum von 24 Monaten (Oktober 2001 bis Oktober 2003) ausreichend mit Wasser zu versorgen.
2. Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Dienstleistungsvertrags wurde der Beschwerdeführer unter anderem mit der Verwaltung eines Zahlstellenkontos betraut, das er bei einer lokalen Bank eingerichtet hatte. Das Projekt begann im Dezember 2001 und die Mittel wurden gleichzeitig der Zahlstelle zur Verfügung gestellt.
3. Im Mai 2003 empfahl die Kommission aufgrund der Verschlechterung der Lage im Bereich der inneren Sicherheit ihren an dem Programm beteiligten Durchführungspartnern förmlich, eine Aussetzung der Tätigkeiten in Erwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführer beschloss jedoch, die Arbeit an dem Projekt fortzusetzen.
4. Am 6. Juni 2003 stellte die oben genannte örtliche Bank ihre Tätigkeit aufgrund des Ausbruchs des Bürgerkriegs in Monrovia ein. Dies machte den Transfer von Geldern an Banken in Liberia unmöglich. Die Kommission genehmigte daher die Einrichtung einer alternativen Zahlstelle in Italien.
5. Später im Jahr 2003 führte die Kommission eine Prüfung und eine Überprüfung des Projekts durch. Dies führte zu verschiedenen Streitigkeiten mit dem Beschwerdeführer sowohl in technischen als auch in finanziellen Fragen.
6. Am 7. April 2004 legte der Beschwerdeführer seine endgültigen Projektberichte vor.
7. Trotz mehrerer anschließender Schriftwechsel mit der Kommission hatte der Beschwerdeführer immer noch eine Reihe von Beschwerden. Am 4. November 2005 wandte sie sich daher an den Europäischen Bürgerbeauftragten.
DER GEGENSTAND DER ANFORDERUNG
8. Der Bürgerbeauftragte leitete seine jetzige Untersuchung zu den folgenden Behauptungen und Behauptungen des Beschwerdeführers ein.
Vorwürfe
(1) Über einen Zeitraum von 15 Monaten, vom 24. Juli 2003 bis zum 19. Oktober 2004, reagierte die Kommission nicht auf die wiederholten Anträge des Beschwerdeführers auf Auffüllung der Zahlstelle.
(2) Da die Kommission dem Beschwerdeführer während der Ausführung des Vertrags zu keinem Zeitpunkt eine unzureichende technische oder finanzielle Leistung vorwarf und die Höhe, die Begründung und die vertragliche Gültigkeit der Zahlstellengebühr nie in Frage gestellt wurden, wurden die berechtigten Erwartungen des Beschwerdeführers schwer verletzt, da sie sich nicht hätte vorstellen können, dass die Kommission die Zahlstellengebühr rückwirkend ein ganzes Jahr nach Abschluss des Projekts anfechten würde.
(3) Es dauerte ein ganzes Jahr nach Abschluss des Projekts, bis die Kommission den Beschwerdeführer über alle Probleme informierte, obwohl ihr die Angelegenheit viel früher von beauftragten Buchhaltern zur Kenntnis gebracht worden war.
(4) Die Kommission ignorierte die Forderungen des Beschwerdeführers nach a) der Kosten-Nutzen-Analyse nach dem Projekt und der technischen Bewertung; und b) die Rückzahlung der von der Kommission nicht gezahlten Beträge an den Beschwerdeführer.
(5) Aufgrund der unangemessenen Verzögerungen bei der Auffüllung der Zahlstelle durch die Kommission hat der Beschwerdeführer 30 % des Projekts vorfinanziert.
(6) Der Beschwerdeführer wurde während des Abschlusses des Projekts einer ungewöhnlichen und unfairen Behandlung unterzogen, da der Projektabschluss und die abschließenden technischen und finanziellen Berichte nach Abschluss des Projekts auf Kosten des Beschwerdeführers erstellt werden mussten, obwohl dies im Vertrag nicht vorgesehen war.
Forderung in Höhe von 161 086,99 EUR in dreifacher Hinsicht
a) Die Zahlung ausstehender Rechnungen, die in der jährlichen finanziellen Vorlage des Beschwerdeführers bei den Steuerbehörden angemeldet und vollständig besteuert wurden:
- Vorfinanzierte Ausgaben der Zahlstelle (2 Rechnungen): 75 931,95 USD
- Gebühren für technische Hilfe und Aufbewahrung (1 Rechnung): 38 880,53 EUR
b) Verzugs- und Ausgleichszinsen zuzüglich Abwertung der verspäteten Rechnungen und Vorfinanzierung der Zahlstellen (bis Ende Dezember 2005 geltende Beträge):
- Technische Hilfe: 4 847,49 EUR
- Abwertungsverluste aus der Vorfinanzierung der Zahlstelle: 8 495,18 USD
- Verzugszinsen/Ausgleichszinsen auf die Vorfinanzierung der Zahlstelle: 20 988,75 USD
c) Unvorhersehbare, außervertragliche Nachprojektverpflichtungen:
- Kosten und Ausgaben, die nach Abschluss des Projekts gedeckt werden: 27 774,21 EUR
DIE ANFORDERUNG
9. Am 31. Januar 2006 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme, die er am 28. Juli 2006 abgab. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, die er am 26. September 2006 übermittelte. Am 10. Juli 2007 unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Die Kommission antwortete auf diesen Vorschlag am 8. Januar 2008. Die Antwort wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der am 25. Januar 2008 Stellung nahm. Der Bürgerbeauftragte leitete die Bemerkungen des Beschwerdeführers an die Kommission weiter, die am 26. Juni 2006 eine ergänzende Antwort übermittelte. Am 31. Juli 2008 bzw. am 8. September 2008 unterrichteten der Beschwerdeführer und die Kommission den Bürgerbeauftragten über die endgültige Einigung, die sie zur Beilegung des Falls erzielt hatten.
ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN
Vorbemerkungen
10. Diese Untersuchung endete mit einer erfolgreichen Einigung zwischen den Parteien auf der Grundlage eines Vorschlags des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung. Dieser Vorschlag betraf Teil a des oben in Nr. 8 dargelegten Anspruchs.
11. Angesichts des erfolgreichen Ergebnisses dieser Untersuchung und der beträchtlichen Bemühungen beider Parteien um eine gütliche Einigung konzentriert sich der Hauptteil des vorliegenden Beschlusses auf die Fragen, die Gegenstand des Vorschlags des Bürgerbeauftragten für eine gütliche Lösung waren. Zu den zusätzlichen Fragen, deren vollständige Bewertung den Parteien bereits im Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung mitgeteilt wurde, genügt der Hinweis auf Folgendes.
12. In Bezug auf den ersten oben genannten Vorwurf stellte der Bürgerbeauftragte in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung fest, dass die Kommission zwei Anträge auf Auffüllung der für das Projekt eingerichteten Zahlstelle offenbar nicht beantwortet hat und dass dieses Versäumnis mit den einschlägigen Vertragsbestimmungen unvereinbar zu sein scheint. In ihrer Antwort auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung betonte die Kommission zusammenfassend, was sie als außergewöhnliche Umstände ansehe und dass es insbesondere aufgrund der Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu Verzögerungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer übermittelte keine spezifischen Stellungnahmen zu diesen zusätzlichen Bemerkungen der Kommission. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist anzumerken, dass die Kommission die oben genannte Feststellung des Bürgerbeauftragten, dass die Vertragsbestimmungen nicht strikt eingehalten wurden, nicht ausdrücklich widerlegt hat. Angesichts des zweitrangigen Charakters dieses Teils des Falles und der Tatsache, dass eine Einigung erzielt wurde, hält es der Bürgerbeauftragte jedoch nicht für erforderlich, diese Angelegenheit weiter zu prüfen.
13. In Bezug auf die verbleibenden Anschuldigungen stellte der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die zweite, dritte, fünfte und sechste Anschuldigung fest. In Bezug auf den vierten Vorwurf kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass keine ausreichenden Gründe für weitere Untersuchungen vorlagen. Was speziell den fünften Vorwurf betrifft, legte der Beschwerdeführer nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung zusätzliches Material zur Untermauerung seiner Argumente vor. Die Berücksichtigung dieses Materials bei einer zweiten Würdigung dieses Teils des Falles würde jedoch weitere Untersuchungen erfordern, ein Schritt, der zum jetzigen Zeitpunkt nicht angemessen wäre. Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Vergleich auf eigene Initiative der Kommission und ungeachtet seiner Feststellung, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt, eine Entscheidung über die Zahlung einer Entschädigung im Interesse einer gütlichen Lösung des Problems umfasste (siehe unten, Nr. 28).
14. In Bezug auf die Forderung stellte der Bürgerbeauftragte keine begründeten Behauptungen fest, die den Buchstaben b und c entsprachen. Sie konnten daher nicht akzeptiert werden.
A. Zahlungsanspruch
Sachverhalt und Würdigung
15. Wie bereits erwähnt, machte der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes geltend:
a) Zahlung ausstehender Rechnungen, die in der jährlichen finanziellen Vorlage des Beschwerdeführers bei den Steuerbehörden angemeldet und vollständig besteuert wurden. Diese waren wie folgt:
- Vorfinanzierte Ausgaben der Zahlstelle (2 Rechnungen): 75 931,95 USD
- Gebühren für technische Hilfe und Aufbewahrung (1 Rechnung): 38 880,53 EUR
16. In Bezug auf dieses Vorbringen stellte die Kommission in ihrer Stellungnahme fest, dass sie erfolglos versucht hatte, die ausstehende Zahlung mit dem Beschwerdeführer zu begleichen. Eine Überprüfung der Gesamtausgaben ergab insgesamt 1 927 868,92 USD. Die erhaltenen Auffüllungen beliefen sich auf 1 856 703,09 USD. Der Saldo zugunsten des Beschwerdeführers belief sich auf 71 165,83 USD, die auf der Zahlstelle fällig waren. Außerdem lag eine offene Rechnung in Höhe von 38 880,53 EUR vor. Die Kommission erklärte sich bereit zu akzeptieren, dass der mit dem Beschwerdeführer unterzeichnete Vertrag eine Gebühr für die Verwaltung der Zahlstelle zusätzlich zu der im Rahmen des Dienstleistungsvertrags erbrachten Vergütung vorsieht. In diesem Zusammenhang führte sie weiter aus, dass die Bestimmungen von Anhang II Teil A des Dienstleistungsvertrags für diesen Zweck eine spezifische Gebühr in Höhe von 216 000 EUR vorsähen (siehe Anhang II Teil C). Es stellte jedoch auch fest, dass es sich um einen offensichtlichen Fehler ihrer Dienststellen handelte, da dieselbe Dienstleistung niemals zweimal vergütet werden sollte, und aus diesem Grund kamen die Prüfer zu dem Schluss, dass die Anträge zurückgewiesen werden sollten. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass, bevor dieser Betrag beglichen werden könne, die Frage der Rechtfertigung der Ausgaben für Ausrüstung und Mobiliar, die aus Projektmitteln erworben und im Wohnsitz des Beschwerdeführers verwendet würden, geklärt werden müsse. In der Tat hatte sie erfolglos versucht, die Rechnungen abzuschließen, indem sie den Beschwerdeführer nachdrücklich aufforderte, das Problem der ungerechtfertigten Ausgaben zu lösen.
17. Der Bürgerbeauftragte ging wie folgt auf die Frage der Gebühr für die Verwaltung der Zahlstelle ein.
18. Der fragliche Vertrag trägt den Titel "Management of the Monrovia and rural areas water supply project". Gemäß dem Vertragsformular beträgt der Vertragspreis 270 180 EUR. Weichen die Bestimmungen der verschiedenen Dokumente voneinander ab, so sind sie in der Rangfolge auszulegen, die in Artikel 3 der Besonderen Vertragsbedingungen angegeben ist. In diesem Artikel heißt es:
„Die Rangfolge der Auftragsunterlagen ist wie folgt:
- Das Vertragsformular,
- Die Besonderen Vertragsbedingungen,
- Anhang I T/A Leistungsbeschreibung.
- Verfahren für die Haushaltsführung nach Anhang IIA.
- Anhang IIB Technische Vorschriften.
- Anhang IIC Kostenschätzung für die Zahlstelle.
- Anhang III Aufschlüsselung der Vertragspreise.
- Anhang IV Steuer- und Zollregelung.
- Allgemeine Bedingungen für aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte Dienstleistungsaufträge (Anhang IV des Beschlusses Nr. 3/90 des AKP/EWG-Ministerrates vom 29. März 1990)"
19. Nach Artikel 2 ist auf den Vertrag belgisches Recht anwendbar. Gemäß Anhang I des Vertrags würde seine Laufzeit "[u]p auf 360-Mann-Tage in Liberia und bis zu 120 Tage in Italien über einen Zeitraum von 24 Monaten betragen. "Anhang IIA Absatz 1 des Vertrags sieht unter anderem Folgendes vor:
„Der Vertrag betrifft die Verwaltung und Überwachung des Programms zur Verbesserung des Zugangs zu sauberem Wasser in Monrovia und in ländlichen Gebieten durch eine Zahlstelle (...) Die EEF-Mittel werden über eine garantierte Zahlstelle bereitgestellt (...) Die Kostenschätzung in EUR ist in Anhang IIC ( ...) beigefügt.“
20. In Anhang IIA Absatz 2.4.2 heißt es: „Der Auftragnehmer erhält für die Verwaltung der Zahlstelle(n) und die Kosten spezieller Finanzmittel die in Anhang IIC festgelegte Gebühr. Diese Gebühr darf nicht einbehalten werden und kann am Ende jedes Berichtszeitraums anteilig vom Konto abgezogen werden.“
21. Anhang IIC enthält einen Abschnitt "E" mit der Überschrift "PROGRAMMMANAGEMENT", in dem ein Betrag von 216 000 EUR (24 Monate x 9 000 EUR) vorgesehen ist. Anhang IIC enthält keine Bestimmung, die sich ausdrücklich auf eine Gebühr für die „Verwaltung der Zahlstelle“ bezieht. Die in Anhang IIA Nummer 2.4.2 genannte Gebühr für die Verwaltung der Zahlstelle scheint sich somit auf den in Anhang IIC Abschnitt E angegebenen Betrag für die Verwaltung des Programms zu beziehen, da Anhang IIC keine gesonderte Bestimmung über eine Gebühr für die Verwaltung der Zahlstelle enthält und der Vertrag für die Verwaltung eines Wasserversorgungsprogramms über eine Zahlstelle geschlossen wurde.
22. Anhang III ("Aufschlüsselung der Vertragspreise") enthält insbesondere folgende Angaben:
"Gebühren (verfallen) für Manntage der Dienstleistung
a) Dienstleistungen von Herrn Craig Smith:
in Liberia: EURO
Gebühren pro Mann/Tag für 300 Tage zu EUR 425/Tag 127.500
Tagegelder pro Mann/Tag für 300 Tage zu 138 EUR/Tag 41.400
in Italien:
Gebühren pro Mann/Tag für 120 Tage zu EUR 350/Tag 42.000
b) Dienstleistungen in Liberia für zugelassene Kurzzeitexperten
Gebühren pro Mann/Tag für 300 Tage zu 300 EUR/Tag 18.000
Tagegelder pro Mann/Tag für 300 Tage zu 138 EUR/Tag 8.280
Reisekosten ...
Insgesamt 270.180 ".
23. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hielt der Bürgerbeauftragte den Standpunkt der Kommission in diesem Fall für angemessen, d. h., dass sich die in Anhang III genannten Dienste des einschlägigen Personals des Beschwerdeführers nicht von der in Anhang IIC Abschnitt E genannten „Verwaltung des Programms“ unterscheiden. Daher schien der Vertrag eine doppelte Gebühr für dieselben Dienstleistungen vorzusehen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verwaltung des Wasserversorgungsprogramms zu erbringen hatte. Folglich stellte sich heraus, dass zwischen den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags ein logischer Widerspruch bestand und dass die von der Kommission bei Vertragsabschluss abgegebene Willenserklärung über die Vergütung des Auftragnehmers für die Verwaltung des Programms nicht fehlerfrei war. Wie die Kommission in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, war dieses Problem auf einen offensichtlichen Fehler ihrer Dienststellen zurückzuführen.
24. Im Rahmen ihrer Antwort auf das erste Vorbringen des Beschwerdeführers akzeptierte die Kommission, dass zugunsten des Beschwerdeführers ein Saldo in Höhe von 71 165,83 USD auf der Zahlstelle und eine ausstehende Rechnung in Höhe von 38 880,53 EUR für die Gebühren für technische Hilfe bestanden. Offenbar erklärte die Kommission im Hinblick auf eine gütliche Beilegung ihres Streits mit dem Beschwerdeführer, dass sie bereit sei zu akzeptieren, dass der mit dem Beschwerdeführer unterzeichnete Vertrag zusätzlich zu der im Rahmen des Dienstleistungsvertrags erbrachten Vergütung eine Gebühr für die Verwaltung des Zahlstellenkontos vorsehe. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Frage der Rechtfertigung von Ausgaben für Ausrüstung und Mobiliar, die aus Projektmitteln erworben und im Wohnsitz des Beschwerdeführers verwendet werden, gelöst werden sollte, bevor der entsprechende Betrag beglichen werden könne. Diesbezüglich teilte die Kommission mit, dass sie diese Frage mit Schreiben vom 26. Juni 2003 zur Sprache gebracht habe. Die Kommission hat jedoch in ihrer Stellungnahme nicht angegeben, dass eine Kopie dieses Schreibens in den umfangreichen Unterlagen enthalten war, die der Beschwerde beigefügt waren. Dieses Schreiben war auch nicht in der Liste der Anlagen enthalten, die der Stellungnahme der Kommission beigefügt waren. Außerdem war ein solches Problem nicht in den Feststellungen der Halbzeitprüfung enthalten, die dem Beschwerdeführer mitgeteilt und der Beschwerde beigefügt wurden. Im Übrigen habe sich die Kommission in keiner Weise auf den Geldbetrag bezogen.
25. In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission geht der Beschwerdeführer wie folgt vor:
a) stellt fest, dass die letzten Zahlstellenrechnungen in Höhe von 4 766,12 USD, die nachweislich zusammen mit dem Abschlussbericht vorgelegt wurden, von der Kommission ignoriert wurden;
b) wies darauf hin, dass er mit Ausnahme des oben genannten Betrags mit der Kommission hinsichtlich des Restbetrags zu ihren Gunsten und der ausstehenden Rechnung übereingekommen ist;
c) begrüßt die Erklärung der Kommission, dass sie bereit sei zu akzeptieren, dass der Vertrag eine Gebühr für die Verwaltung der Zahlstelle vorsehe; und
d) betonte, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme zum ersten Mal einen Vorbehalt in Bezug auf Ausrüstung einführte und argumentierte, dass sich dies eindeutig auf einen anderen Vertrag beziehe, der längst zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen worden sei, sowie auf ein Protokoll des Abkommens, das mit der Kommission unterzeichnet worden sei.
26. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass
a) In ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission nicht zu dem Teil des Antrags des Beschwerdeführers betreffend die Zahlung der letzten Zahlstellenrechnungen in Höhe von 4 766 USD. 12;
b) der Beschwerdeführer und die Kommission einigten sich darauf, dass zugunsten des Beschwerdeführers ein Saldo in Höhe von 71 165,83 USD auf der Zahlstelle und eine ausstehende Rechnung in Höhe von 38 880,53 EUR fällig waren;
c) die Kommission war bereit zu akzeptieren, dass der Vertrag eine Gebühr für die Verwaltung der Zahlstelle vorsah (getrennt von der Vergütung des Beschwerdeführers für die Verwaltung des Programms), machte die Begleichung der Forderung jedoch von der Lösung der Frage der Rechtfertigung der Ausgaben für Ausrüstung und Mobiliar abhängig, die aus Projektmitteln erworben und im Wohnsitz des Beschwerdeführers verwendet wurden;
d) die Kommission in ihrer Stellungnahme nicht nachgewiesen hat, dass sie diese Angelegenheit vor der vorliegenden Untersuchung gegenüber dem Beschwerdeführer zur Sprache gebracht hat, und die weiteren Informationen zu dieser Angelegenheit nicht vorgelegt hat;
e) die Kommission hat auch nicht erläutert, warum diese Angelegenheit sie daran hindert, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest teilweise nachzukommen; und
f) Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Kommission diese Angelegenheit in ihrer Stellungnahme zum ersten Mal angesprochen habe, und stellte fest, dass sie sich auf die Ausführung eines anderen Vertrags beziehe, der bereits abgeschlossen worden sei.
27. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission ihr Versäumnis, dem Beschwerdeführer zumindest teilweise den seinem ersten Antrag entsprechenden Geldbetrag zu zahlen, nicht angemessen erläutert hatte. Dieser Misserfolg könnte ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit gewesen sein. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete daher folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:
In Anbetracht seiner Ausführungen in Nummer [hier 26 ] schlägt der Bürgerbeauftragte vor, dass die Kommission ihre Entscheidung (einschließlich ihrer Begründung) überdenken könnte, sich zu weigern, die erste finanzielle Forderung des Beschwerdeführers auch nur teilweise zu befriedigen. Im Rahmen dieser Überprüfung könnte die Kommission auch die Ausführungen des Bürgerbeauftragten unter den vorstehenden Randnummern [hier 18-23 ] und das einschlägige belgische Recht, das auf den Vertrag anwendbar ist, berücksichtigen. Die Kommission wird ersucht, den Beschwerdeführer zu einem Treffen einzuladen, um die Klärung der Rechtslage und die Suche nach einer für beide Parteien annehmbaren Lösung zu erleichtern.
Die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegten Stellungnahmen
28. Die Kommission teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie auf seinen Vorschlag hin und im Interesse von Maßnahmen zur Beilegung der Angelegenheit das Dossier neu bewertet und den Vorschlag des Bürgerbeauftragten akzeptiert habe. Die Kommission hat (zusammenfassend) dargelegt, wie sie auf den Vorschlag zu reagieren gedenkt. Erstens würde sie die in Teil a der Forderung genannten Zahlungen erfüllen. Zweitens habe die Kommission selbst festgestellt, dass eine entsprechende weitere Zahlung zu leisten sei. Dabei handelte es sich um Verzugs- und Ausgleichszinsen auf die Vorfinanzierung von Zahlstellen in Höhe von 2 066,87 USD. In diesem Zusammenhang erklärte die Kommission, dass sie trotz ihres ursprünglichen Standpunkts, diesen Ausgleich nicht zu gewähren, und trotz der Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten, dass die diesbezügliche Behauptung nicht gerechtfertigt war, dennoch beschlossen hatte, die oben genannte Zahlung zum Ausgleich der Vorfinanzierungskosten des Beschwerdeführers vorzuschlagen. Die Kommission wies darauf hin, dass sie diese Zahlung ausschließlich zu dem Zweck vorschlug, eine gütliche Einigung zu erzielen. Die genannte Zahlung könne nicht als Anerkennung oder Eingeständnis der Vorwürfe und Anschuldigungen ausgelegt werden, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten erhoben habe.
29. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen an den Bürgerbeauftragten eine Reihe äußerst kritischer Bemerkungen zu der Kommission und ihren Dienststellen vorgebracht hatte. Die Kommission wollte darauf nicht reagieren, mit Ausnahme einer Stellungnahme, in der der Beschwerdeführer vorschlug, dass ein Schreiben von den Dienststellen der Kommission gefälscht worden sei. Die Kommission machte die Annahme des Vorschlags des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung davon abhängig, dass der Beschwerdeführer diesen Vorwurf zurücknimmt.
30. In seiner Stellungnahme zur Antwort der Kommission auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten begrüßte der Beschwerdeführer die Bereitschaft der Kommission, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sie formulierte auch zusätzliche spezifische Forderungen, darunter Zinsforderungen und Ausgleichszahlungen für Wechselkursschwankungen. Gleichzeitig verzichtete sie ausdrücklich auf einen ihrer im Rahmen der vorliegenden Untersuchung geltend gemachten Ansprüche und zog ihre oben in Nr. 28 genannten Vorwürfe ausdrücklich zurück.
31. Angesichts der neuen Behauptungen des Beschwerdeführers übermittelte der Bürgerbeauftragte der Kommission seine Anmerkungen. Er schlug vor, dass sich die Kommission mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setzen könne, um eine endgültige Einigung zu erzielen.
32. In ihrer Antwort vom 26. Juni 2008 erklärte sich die Kommission bereit, den zusätzlichen Forderungen des Beschwerdeführers (insgesamt 36 600 USD und 747,89 EUR) teilweise nachzukommen, um eine für beide Parteien zufriedenstellende gütliche Einigung zu erzielen. Sie konnte jedoch bestimmten Anträgen auf zusätzliche Zinsen nicht zustimmen und erklärte, dass diese sich auf die steuerlichen Umstände in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. auf einen Teil des Falles bezogen, in dem der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss gekommen war, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorgelegen habe.
33. Die Kommission erklärte, sie habe dem Beschwerdeführer ein Protokoll mit ihrem Vergleichsvorschlag übermittelt.
34. Am 3. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er beabsichtige, das Protokoll zu unterzeichnen. Die Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission wurde schließlich am 31. Juli bzw. 8. September 2008 von beiden Parteien bestätigt. Der Vergleich implizierte, dass der Saldo des Projektkontos mit Zahlungen in Höhe von 48 486,79 EUR und 101 938,40 USD an den Beschwerdeführer geschlossen wurde.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung
35. Angesichts der Stellungnahmen der Parteien im Anschluss an den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass sein Vorschlag zu einem erfolgreichen Ergebnis geführt hat.
36. Der Bürgerbeauftragte möchte ferner betonen, dass die Antwort der Kommission in diesem Fall beispielhaft war. Bereits bei der Abgabe ihrer Stellungnahme nutzte die Kommission die Gelegenheit, die relevanten Ereignisse eingehend zu prüfen und die Maßnahmen ihrer Dienststellen zu überprüfen. Sie stellte Mängel fest, räumte diese offen ein und brachte ihre Bereitschaft zum Ausdruck, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Als sie anschließend auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung reagierte, verfolgte die Kommission auch einen sehr gründlichen und konstruktiven Ansatz. Insbesondere ist die Kommission für ihre Bereitschaft zu loben, Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten, dessen Zweck unter anderem darin besteht, freundschaftliche Lösungen in einem offenen und nichtlegalistischen Dialog zu fördern, in vollem Umfang und konstruktiv zu nutzen.
C. Schlussfolgerungen
Der Bürgerbeauftragte kommt zu dem Schluss, dass eine gütliche Einigung erzielt wurde.
Der Beschwerdeführer und die Europäische Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen zu Straßburg am 1. Dezember 2008