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Beschluss über die Bewertung der Bewerbung eines Bewerbers im Rahmen eines Auswahlverfahrens für Verwaltungsräte im Bereich der Landwirtschaft durch das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) (Rechtssache 381/2022/FA)
Entscheidung
Fall 381/2022/FA - Geöffnet am Montag | 07 März 2022 - Entscheidung vom Montag | 30 Januar 2023 - Betroffene Institution Europäisches Amt für Personalauswahl ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Belgien
In dem Fall ging es darum, wie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) die Ausbildung und Berufserfahrung eines Bewerbers in einem Auswahlverfahren für die Einstellung von EU-Bediensteten im Bereich der Landwirtschaft bewertete.
Der Bürgerbeauftragte stellte keinen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Qualifikationen des Beschwerdeführers durch den Prüfungsausschuss fest und schloss die Untersuchung daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
Hintergrund der Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer nahm an einem Auswahlverfahren für die Einstellung von EU-Bediensteten [1] teil, das vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) organisiert wurde. Das Auswahlverfahren wurde für Verwaltungsräte im Bereich Landwirtschaft organisiert.
2. EPSO teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht zur letzten Stufe des Auswahlverfahrens (im Folgenden „Bewertungszentrum“) zugelassen worden sei, da er in der Stufe „Talent Screener“ keine ausreichende Punktzahl erhalten habe. Im Talent Screener müssen Kandidaten Fragen zu ihrer Berufserfahrung und Qualifikation beantworten. Die Fragen basieren auf den Auswahlkriterien [2] für das Auswahlverfahren. Anschließend bewertet und bewertet der „Auswahlausschuss“[3] die Antworten der Bewerber [4]. Auf der Grundlage der Antworten des Beschwerdeführers im Talent Screener gab ihm der Prüfungsausschuss eine Punktzahl unterhalb der Schwelle, die für die Zulassung zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens erforderlich ist.
3. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass er beim Talent-Screening eine höhere Punktzahl hätte erhalten müssen, insbesondere bei den Auswahlkriterien 1, 4 und 6, die sich auf seine Berufserfahrung und seinen akademischen Hintergrund beziehen, und bat EPSO, seine Entscheidung zu überprüfen. Nach der Überprüfung wurde die Punktzahl des Beschwerdeführers um einen Punkt erhöht. Nach Anwendung der Berichtigungskoeffizienten lag die überarbeitete Punktzahl jedoch immer noch unter dem Schwellenwert, und EPSO teilte dem Beschwerdeführer mit, dass der Prüfungsausschuss seine Entscheidung bestätigt habe, ihn nicht in die letzte Phase des Auswahlverfahrens aufzunehmen.
4. Unzufrieden mit dem Ergebnis der Überprüfung wandte sich der Beschwerdeführer im Februar 2022 an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
5. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde darüber ein, wie EPSO die Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Auswahlverfahren bewertete, insbesondere in Bezug auf die Auswahlkriterien 1, 4 und 6.
6. Im Laufe der Untersuchung prüfte das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten die für diesen Fall relevante Akte von EPSO und bat EPSO zweimal um Klarstellungen zu den Punktzahlen des Beschwerdeführers im Talent Screener. Der Kontrollbericht ist dieser Entscheidung beigefügt.
Bewertung durch den Bürgerbeauftragten
7. Bei der Beurteilung der Bewerber sind die Prüfungsausschüsse an die Auswahlkriterien für das betreffende Auswahlverfahren gebunden. Gleichzeitig verfügen die Prüfungsausschüsse nach der EU-Rechtsprechung bei der Beurteilung der Qualifikationen und der Berufserfahrung eines Bewerbers anhand dieser Kriterien über einen weiten Ermessensspielraum [5]. Die Rolle des Bürgerbeauftragten beschränkt sich somit auf die Feststellung, ob ein offensichtlicher Fehler des Prüfungsausschusses vorliegt [6].
8. Der Talent Screener zielt darauf ab, die geeigneten Kandidaten auszuwählen, deren Profile am besten zu den auszuführenden Aufgaben passen. Um diese Wahl zu treffen, legt der Prüfungsausschuss zunächst Bewertungskriterien und ein Bewertungsraster für jede Talent-Screener-Frage fest.
9. Der Prüfungsausschuss bewertet die Bewerber ausschließlich auf der Grundlage der im Abschnitt Talent Screener bereitgestellten Informationen. Der Bürgerbeauftragte räumt ein, dass es für die Bewerber manchmal schwierig ist, die Punktzahlen zu verstehen, die ihren Talent-Screener-Antworten gegeben wurden, ohne die Einzelheiten des entsprechenden Punkterasters zu kennen. EPSO arbeitet derzeit daran, die Transparenz für die Bewerber zu erhöhen.
10. Darüber hinaus kann die persönliche Überzeugung eines Bewerbers über die Relevanz seiner Erfahrung und die Art und Weise, wie er die Fragen des Talent-Screeners beantwortet hat, die Beurteilung des Prüfungsausschusses nicht in Frage stellen und stellt keinen Beweis für einen offensichtlichen Fehler des Prüfungsausschusses dar [7].
11. Im Anschluss an seinen Antrag auf Überprüfung erhöhte EPSO die Punktzahl, die seinem Talent-Screener zugeschrieben wurde, und belegte damit, dass das Überprüfungsverfahren aussagekräftig war. Der Bürgerbeauftragte versteht zwar die Enttäuschung des Beschwerdeführers, aber weder in den eingesehenen Dokumenten noch in den Erläuterungen des EPSO gibt es Hinweise auf einen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung seines Talent-Screeners.
12. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt die Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Art und Weise fest, wie der Prüfungsausschuss die Antworten des Beschwerdeführers auf den Talent-Screener bewertet hat.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab [8]:
Es gab keinen Missstand in der Art und Weise, wie das Europäische Amt für Personalauswahl die Antworten des Beschwerdeführers auf den Talent-Screener bewertete.
Der Beschwerdeführer und EPSO werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, den 30.1.2023
[1] EPSO/AD/389/21 – Verwaltungsräte (AD 7) im Bereich nachhaltige Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, abrufbar unter: https://epso.europa.eu/de/job-opportunities/competition/7728/description.
[2] Die Auswahlkriterien sind in der „Bekanntmachung des Auswahlverfahrens“ festgelegt, in der die Kriterien und Regeln für die
Auswahlverfahren.
[3] Jedes Auswahlverfahren verfügt über einen Prüfungsausschuss, der für die Auswahl der Bewerber in jeder Phase auf der Grundlage
vorab festgelegte Kriterien und Erstellung der endgültigen Liste der erfolgreichen Bewerber.
[4] Weitere Informationen zum Talent Screener finden Sie unter https://epso.europa.eu/help/faq/2711_en.
[5] Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1999, Mertens/Kommission, T-244/97, Rn. 44: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/HR/TXT/?uri=CELEX:61997TJ0244; Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005, De
Stefano/Kommission, T-25/03, Rn. 34: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/IT/TXT/?uri=CELEX:62003TJ0025.
[6] Siehe Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 14/2010/ANA gegen das Europäische Amt für Personalauswahl, Ziffer 14 (Beschluss abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/de/10427/html.bookmark#_ftnref5); und Urteil des Gerichtshofs
Gericht erster Instanz vom 31. Mai 2005, Gibault/Kommission, T-294/03, Randnr. 41: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:62003TJ0294.
[7] Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juli 1993, Camara Alloisio u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Randnummer 90: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:61990TJ0017; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2003, Angioli/Kommission, T-53/00, Randnr. 94: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62000TJ0053.
[8] Diese Beschwerde wurde gemäß dem Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen der delegierten Fallbearbeitung behandelt.