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Beschluss über den Beschluss der Europäischen Kommission, keine Vertragsverletzungsbeschwerde weiterzuverfolgen – CHAP(2021)02055, Irland, mutmaßliche Verstöße gegen das EU-Umweltrecht in Galway County, Irland (Fall 1672/2022/EIS)
Entscheidung
Fall 1672/2022/EIS - Geöffnet am Montag | 03 Oktober 2022 - Entscheidung vom Montag | 03 Oktober 2022 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Irland
Sehr geehrte Frau X,
Sie haben kürzlich im Namen von Herrn Y eine Beschwerde bei der Europäischen Bürgerbeauftragten gegen die Europäische Kommission zu dem oben genannten Thema eingereicht.
In Ihrer Vertragsverletzungsbeschwerde bei der Kommission behaupteten Sie, Irland habe gegen das EU-Umweltrecht verstoßen, indem es keine Präventiv- und Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die von dem Unternehmen X beim Y entsorgten Abfälle ergriffen habe. Sie haben insbesondere auf die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, die Abfallrahmenrichtlinie, die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Schutz des kulturellen Erbes Europas Bezug genommen. Sie machten geltend, dass keine geeigneten Maßnahmen ergriffen worden seien, um sicherzustellen, dass Abfälle ohne Schädigung der Umwelt entsorgt würden, und dass keine UVP der durch die Deponie am Standort Y verursachten Schäden durchgeführt worden sei. Sie brachten ferner vor, dass hinsichtlich der anhaltenden Verschmutzung der Ozeane keine angemessenen Maßnahmen ergriffen worden seien. Sie behaupteten ferner, dass sich der Vorfall in einem ausgewiesenen Natura-2000-Gebiet ereignet habe.
In Ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machen Sie geltend, dass die Kommission Ihre Vertragsverletzungsbeschwerde zu Unrecht eingestellt habe, da sie nicht davon ausgegangen sei, dass der Fall das Vorliegen einer allgemeinen, anhaltenden und systematischen Praxis der Nichteinhaltung des EU-Umweltrechts durch Irland belegt. Sie machen geltend, dass die Kommission Ihrem Fall strategische Priorität einräumen und ihre Entscheidung, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland einzuleiten, überprüfen sollte.
In Bezug auf Vertragsverletzungsbeschwerden besteht die geeignete Möglichkeit, sich an die Kommission zu wenden, bevor sie sich an die Bürgerbeauftragte wendet, darin, zu der Absicht der Kommission, den Fall abzuschließen, Stellung zu nehmen. Wir nehmen zur Kenntnis, dass Sie im Vorabschlussschreiben der Kommission vom 11. Oktober 2021 aufgefordert wurden, innerhalb von vier Wochen alle neuen Informationen vorzulegen, die eine Neubewertung des Falls rechtfertigen könnten. Aus den von Ihnen übermittelten Informationen geht nicht eindeutig hervor, ob Sie die Gelegenheit genutzt haben, der Kommission diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Nach sorgfältiger Prüfung aller von Ihnen mit Ihrer Beschwerde übermittelten Informationen haben wir jedoch beschlossen, die Untersuchung mit folgendem Ergebnis abzuschließen:
Es gibt nichts, was darauf hindeutet, dass die Europäische Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.[1]
Die Kommission verfügt bei der Bearbeitung von Vertragsverletzungsbeschwerden über einen weiten Ermessensspielraum.[2] Ihre Politik und Prioritäten bei der Behandlung von Verstößen gegen das EU-Recht sind in ihrer Mitteilung EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung [3]. Die Aufgabe des Bürgerbeauftragten in Fällen, in denen es darum geht, wie die Kommission mit Vertragsverletzungsbeschwerden umgegangen ist, besteht darin, sicherzustellen, dass die Kommission ordnungsgemäß erläutert, wie sie ihr Ermessen ausgeübt hat, und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor die Kommission den Fall abgeschlossen hat.
Wir nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission Ihnen Gelegenheit gegeben hat, zu ihrem Standpunkt Stellung zu nehmen, bevor sie den Fall abgeschlossen hat. Wir sind ferner der Auffassung, dass die Kommission Ihnen klare Informationen über ihren Standpunkt zu Ihrer Vertragsverletzungsbeschwerde übermittelt hat. Insbesondere hat die Kommission Sie über ihre ständige Praxis unterrichtet, sich vorrangig auf die schwerwiegendsten Verstöße gegen das EU-Recht zu konzentrieren, bei denen ein allgemeiner, anhaltender und systematischer Verstoß festgestellt wird.[4] Die Kommission hat hinreichend erläutert, warum sie Ihre Vertragsverletzungsbeschwerde nicht für einen allgemeinen, anhaltenden und systematischen Verstoß hält. Es liegt im Ermessen der Kommission, diese Auffassung zu vertreten.
Aus den oben genannten Gründen hat der Bürgerbeauftragte den Fall abgeschlossen.
Auch wenn Sie vom Ausgang des Falles enttäuscht sein mögen, hoffen wir, dass Ihnen die obigen Erklärungen weiterhelfen werden. Vielen Dank, dass Sie sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten gewandt haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, 03.10.2022
[1] Ausführliche Informationen über das Verfahren und die Rechte im Zusammenhang mit Beschwerden finden Sie unter https://www.ombudsman.europa.eu/en/document/70707.
[2] Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989, 247/87, Starfruit/Kommission.
[3] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2017.018.01.0010.01.DE&toc=OJ%3AC%3A2017%3A018%3ATOC
[4] Siehe vorherige Fußnote.