Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
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Rechte von Beschwerdeführern
Dokument - Datum Donnerstag | 01 September 2016
Diese Seite enthält Links zu Informationen zu den wichtigsten Rechten, die Ihnen als Beschwerdeführer bei Ihren Kontakten mit dem Amt der Europäischen Bürgerbeauftragten zustehen.
Bitte lesen Sie die Informationen sorgfältig, bevor Sie in Erwägung ziehen, Ihre Rechte im Wege einer der verfügbaren Optionen wahrzunehmen.
Informationshinweis zu Datenverarbeitung und Vertraulichkeit
Datenverarbeitung
Bei der Bürgerbeauftragten eingereichte Beschwerden und damit zusammenhängende Korrespondenz enthalten häufig personenbezogene Daten wie Namen, Kontaktangaben und weitere Informationen zu bestimmbaren natürlichen Personen.
Für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Organe der EU, einschließlich der Europäischen Bürgerbeauftragten, bestehen im Rahmen des europäischen Rechts (Verordnung (EU) 2018/1725 )[1] Rechte und Pflichten. Dazu zählt das Recht einer natürlichen Person auf Auskunft über ihre bei diesem Amt geführten personenbezogenen Daten. Um diese Rechte auszuüben oder weitere Informationen einzuholen, wenden Sie sich bitte an unser Amt oder unseren Datenschutzbeauftragten.
Wenn eine Person der Meinung ist, dass die Bürgerbeauftragte mit ihren personenbezogenen Daten nicht ordnungsgemäß umgegangen ist, kann sie sich an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.
Vertraulichkeit Ihrer Beschwerde und Informationen
Die Beschwerdeführer werden gebeten, Dokumente oder Informationen, die sie für vertraulich erachten, bei der Übermittlung an die Bürgerbeauftragte eindeutig zu kennzeichnen.
Eine vertrauliche Behandlung ist nur möglich, wenn eine Offenlegung der Informationen nachteilige Auswirkungen zur Folge hat. Dies kann beispielsweise bei finanziellen Informationen, wirtschaftlich sensiblen Informationen oder personenbezogenen Informationen über eine natürliche Person der Fall sein. Vertraulichkeit kann nicht immer garantiert werden. Insbesondere wenn Sie an die Bürgerbeauftragte Dokumente übermitteln, die personenbezogene Daten über eine andere Person als Sie selbst enthalten, ist es sehr wahrscheinlich, dass diese Person unter Ausübung ihrer Rechte auf Datenschutz diese Daten von der Bürgerbeauftragten erhalten kann. In jedem Fall sollten Sie davon ausgehen, dass Ihre Beschwerde und etwaige Belege vollständig dem Organ oder der Einrichtung offengelegt werden, über die Sie sich beschweren, damit diesen ein angemessenes Verständnis und eine Antwort an die Bürgerbeauftragte ermöglicht werden.
Antrag auf Überprüfung
Ein Beschwerdeführer kann eine Überprüfung einer Entscheidung durch die Bürgerbeauftragte beantragen, nach der eine Beschwerde unzulässig ist oder nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerbeauftragten fällt, nach der eine Untersuchung nicht gerechtfertigt ist bzw. mit welcher eine Untersuchung abgeschlossen wird[2].
Ein Antrag auf Überprüfung kommt nicht einem Verfahren auf Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung der Bürgerbeauftragten gleich. Damit die Bürgerbeauftragte die Überprüfung einer Entscheidung in Betracht zieht, muss der Beschwerdeführer detaillierte Argumente vorbringen, weshalb die Entscheidung nicht korrekt ist. Enthält ein Antrag eindeutig keine solchen Argumente und/oder werden nur bereits vorgebrachte Argumente wiederholt, kann die Bürgerbeauftragte beschließen, die Entscheidung nicht zu überprüfen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der Beurteilung der Bürgerbeauftragten nicht einverstanden ist, reicht nicht aus, eine Überprüfung durch die Bürgerbeauftragte zu veranlassen.
In einem Antrag auf Überprüfung sind detaillierte Argumente darzulegen, weshalb die Entscheidung nicht korrekt ist.
Falls ein Beschwerdeführer neue Fakten bezüglich des mutmaßlichen Missstands in der Verwaltungstätigkeit vorlegen möchte, sollte er der Bürgerbeauftragten nachweisen, dass er nicht in der Lage war, diese in der Beschwerde oder während der Untersuchung vorzulegen.
Ein Antrag auf Überprüfung ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Entscheidung der Bürgerbeauftragten, auf die sich der Antrag bezieht, zu stellen.
Eine Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung wird innerhalb von vier Monaten nach dem Datum seiner Registrierung getroffen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden.
Dienstleistungsbeschwerde
Wenn Sie mit dem Umgang des Personals der Bürgerbeauftragten Ihnen gegenüber oder mit der Bearbeitung Ihrer Beschwerde unzufrieden sind und die Beschwerde nicht das Ergebnis Ihrer Beschwerde betrifft, können Sie eine Dienstleistungsbeschwerde einreichen.
Wer überwacht die Bürgerbeauftragte?
Es ist kein Verfahren vorgesehen, um bei einer externen Stelle Rechtsbehelf gegen die Bürgerbeauftragte einzulegen. Je nachdem, was wir Ihres Erachtens falsch gemacht haben, können Sie jedoch die folgenden Möglichkeiten in Erwägung ziehen.
Das Europäische Parlament: Jeder Unionsbürger und jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat wohnhaft bzw. niedergelassen ist, hat das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu einem Sachverhalt zu richten, der in die Tätigkeitsbereiche der Union fällt und von dem die betreffende Person direkt betroffen ist. Klicken Sie hier, um weitere Informationen über das Petitionsrecht zu erhalten.
Der Europäische Gerichtshof: Wenn die Bürgerbeauftragte Ihres Erachtens rechtswidrig gehandelt hat, können Sie in Erwägung ziehen, eine Klage beim Gericht einzureichen. Dazu müssen Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der Sie auch über die voraussichtlichen Kosten und die Erfolgsaussichten beraten kann. Wir bitten um Verständnis, dass die Bürgerbeauftragte und ihre Mitarbeiter diese Beratung nicht anbieten können. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Curia-Website.
Allgemeine Kontaktdaten der Bürgerbeauftragten
Allgemeine Kontaktdaten der Bürgerbeauftragten
[1] Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
[2] Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten betreffend Anträge auf Überprüfung
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