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Beschluss in der Sache 212/2016/JN über die jährliche Überprüfung der Ausfuhrkreditagenturen der Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission

Montag | 10 Februar 2020

Der Fall betraf die Angemessenheit der jährlichen Überprüfung der Exportkreditagenturen durch die Europäische Kommission – nationale Einrichtungen, die Unternehmen, die auf riskanten Märkten tätig sind, finanziell unterstützen – insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt.

Die Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Angelegenheit und stellte fest, dass die Methodik und die Verfahren der Kommission verbessert werden könnten. Insbesondere empfahl die Bürgerbeauftragte der Kommission, einen Dialog mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern aufzunehmen, um die Vorlage zu verbessern, die die Mitgliedstaaten für die Erstellung der Berichte über Exportkreditagenturen verwenden, die sie der Kommission jedes Jahr vorlegen müssen. Der Bürgerbeauftragte empfahl der Kommission ferner, ihrerseits den Analyse- und Bewertungsinhalt der jährlichen Überprüfungen von Exportkreditagenturen, die sie dem Europäischen Parlament vorlegt, zu verbessern.

Die Kommission teilte der Bürgerbeauftragten mit, dass sie den Rat, das Parlament und den Europäischen Auswärtigen Dienst konsultieren und mit der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten werde, um die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten umzusetzen. Insbesondere wird die Kommission der Arbeitsgruppe Exportkredite des Rates eine überarbeitete Checklistenvorlage vorschlagen, die von den Mitgliedstaaten für ihre Jahresberichte zu verwenden ist. Die Kommission wird auch erwägen, einschlägige Leitlinien für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten auszuarbeiten.

Da die von der Kommission angekündigten Maßnahmen den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten angemessen Rechnung tragen, schloss die Bürgerbeauftragte ihre Untersuchung ab, forderte die Kommission jedoch auf, innerhalb eines Jahres darüber Bericht zu erstatten.

Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten in der Sache 2142/2018/TE zur Weigerung der Europäischen Kommission, den Standpunkten der Mitgliedstaaten zu einem Leitfaden für die Risikobewertung von Pestiziden bei Bienen Zugang zu gewähren

Freitag | 10 Mai 2019

Pestizide werden als ein Faktor betrachtet, der zum Rückgang der Bienen in Europa beiträgt. Nach weithin geäußerten Bedenken entwickelte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) 2013 Leitlinien zur Bewertung des Risikos von Pestiziden für Bienen.

Die Beschwerde einer französischen Gruppe der Zivilgesellschaft betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die die Standpunkte der EU-Mitgliedstaaten zu den EFSA-Leitlinien von 2013 enthielten. Die Europäische Kommission verweigerte den Zugang mit der Begründung, dass die Offenlegung der Standpunkte der Mitgliedstaaten einen laufenden Entscheidungsprozess gefährden würde.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die in Rede stehenden Dokumente angesichts des Kontexts, in dem sie erstellt wurden, und angesichts ihres Zwecks in den Genuss des umfassenderen Zugangs zu „legislativen Dokumenten“ nach dem Unionsrecht über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten kommen sollten. Ein breiterer Zugang zu solchen Dokumenten ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die EU-Bürger ihr vertraglich verankertes Recht auf Teilnahme am demokratischen Leben der Union ausüben können. Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Auffassung, dass die betreffenden Dokumente Umweltinformationen im Sinne der Aarhus-Verordnung enthalten. Die von der Kommission geltend gemachte Ausnahme zur Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den angeforderten Dokumenten ist daher umso restriktiver anzuwenden.

Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Verbreitung der betreffenden Dokumente den ordnungsgemäßen Ablauf der Entscheidungsfindung ernsthaft beeinträchtigen, verlängern oder erschweren würde.

Die Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu den Positionen der Mitgliedstaaten zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Sie empfiehlt der Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren.

Beschluss in der Sache 146/2017/DR über den Umgang der Europäischen Investitionsbank mit einer Beschwerde über Verstöße gegen Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen bei einem von ihr finanzierten Projekt

Freitag | 29 März 2019

Der Fall betraf den Umgang der Europäischen Investitionsbank (EIB) mit einer Beschwerde über ein von ihr in Madagaskar finanziertes Projekt zum Abbau und zur Verarbeitung von Nickel-Kobalt. Der Beschwerdeführer äußerte Bedenken hinsichtlich der Zeit, die für die Bearbeitung seiner Beschwerde benötigt wurde, und auch hinsichtlich der Frage, ob das Projekt in Bezug auf die Einhaltung der Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in unabhängiger Weise überwacht wurde.

Der Bürgerbeauftragte stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, da die EIB sechs Jahre benötigte, um ihre Untersuchung der Beschwerde abzuschließen. Während einige der festgestellten Mängel im Rahmen der Überprüfung des Beschwerdeverfahrens der EIB behoben wurden, gab die Bürgerbeauftragte eine Empfehlung ab, um Probleme in Zukunft zu vermeiden. Der Bürgerbeauftragte ermittelte auch Probleme bei der Überwachung der Projekte durch die EIB und gab eine entsprechende Empfehlung ab.

Die EIB akzeptierte die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten. Daher schloss der Bürgerbeauftragte den Fall ab.

Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 805/2018/THH über die Weigerung der Europäischen Investitionsbank, öffentlichen Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit einem Darlehen an Volkswagen zu gewähren

Freitag | 29 März 2019

In diesem Fall geht es um ein aus öffentlichen Geldern finanziertes Darlehen in Höhe von 400 Mio. EUR, das die Europäische Investitionsbank (EIB) Volkswagen, einem der größten Unternehmen Europas, gewährt hat und das vom Unternehmen missbräuchlich verwendet wurde.

Das Darlehen wurde bereitgestellt, um ein Projekt im Bereich Forschung und Entwicklung zur Verringerung der Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen zu finanzieren. 2015 wurden nach der weltweiten Berichterstattung über den Abgasskandal Bedenken darüber laut, dass Volkswagen das Darlehen eingesetzt hätte, um eine Abschalteinrichtung zu entwickeln, die bei Emissionsprüfungen irreführende Ergebnisse liefert. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) leitete 2015 eine Ermittlung zu diesem Darlehen ein. Diese wurde im Sommer 2017 abgeschlossen und OLAF übermittelte seinen Abschlussbericht und seine Empfehlung an die EIB. OLAF kam in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass Volkswagen die EIB bei Bezug des Darlehens getäuscht habe.

Der Beschwerdeführer, ein investigativer Journalist, forderte bei der EIB gemäß den Transparenzvorschriften der EIB öffentlichen Zugang zu dem Bericht und der Empfehlung sowie zu den entsprechenden internen Dokumenten der EIB an. Die Bank lehnte den öffentlichen Zugang ab. Der Beschwerdeführer gab sich hiermit nicht zufrieden und wandte sich an die Europäische Bürgerbeauftragte.

Die Bürgerbeauftragte kam zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung der entsprechenden Dokumente von sehr starkem öffentlichen Interesse ist und dass dieses über den Bedenken der EIB steht. Sie empfahl der EIB daher im Dezember 2018, öffentlichen Zugang zu dem Bericht und der Empfehlung zu gewähren, und dabei lediglich personenbezogene Daten zu schwärzen. Im Februar 2019 veröffentlichte die EIB eine Zusammenfassung des Berichts und der Empfehlung.

Die Bürgerbeauftragte vertritt die Auffassung, dass die Veröffentlichung der Zusammenfassung seitens der EIB unzureichend ist, insbesondere da der Bericht mehrere Fakten beinhaltet, deren Offenlegung im öffentlichen Interesse ist.

Sie empfiehlt daher, dass die EIB öffentlichen Zugang zu dem Bericht und der Empfehlung sowie zu den internen Vermerken der Bank gewährt, wobei nur personenbezogene Daten und andere Informationen, die zu einer Identifizierung von Einzelpersonen führen könnten, geschwärzt werden sollten.

Beschluss in der Sache 1474/2018/TE über angebliche Mängel und Verzerrungen bei der Ausarbeitung des Politik- und Legislativvorschlags der Europäischen Kommission zur Verringerung von Einwegkunststoffartikeln

Dienstag | 26 März 2019

Im Mai 2018 nahm die Europäische Kommission ihren Legislativvorschlag für eine Richtlinie über Einwegkunststoffartikel an. Der Vorschlag enthält EU-weite Vorschriften für die zehn Einwegkunststoffartikel, die am häufigsten an den Stränden und Meeren Europas zu finden sind. Die vorgeschlagenen Vorschriften umfassen ein Verbot bestimmter Einwegkunststoffartikel, einschließlich Lebensmittel- und Getränkedienstleistungen.

Die Beschwerde betraf einen möglichen Interessenkonflikt bei der Ausarbeitung ihres Politik- und Legislativvorschlags zur Verringerung von Einwegkunststoffartikeln durch die Kommission. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Kommission gegen ihre eigenen Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung verstoßen habe.

Der Bürgerbeauftragte verstand, dass der Beschwerdeführer, ein Verband, der Hersteller von Lebensmittel- und Getränkeverpackungen vertritt, hauptsächlich mit dem Inhalt des Legislativvorschlags der Kommission unzufrieden war. Während ihre Untersuchungen manchmal Probleme mit der Gesetzgebung aufdecken werden, hat die Bürgerbeauftragte kein Mandat, Untersuchungen zu den Vorzügen der EU-Rechtsvorschriften oder zu den Vorzügen von Legislativvorschlägen einzuleiten, die die Kommission dem EU-Gesetzgeber vorgelegt hat. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten im vorliegenden Fall konzentrierte sich daher auf die Verwaltungstätigkeit der Kommission bei der Ausarbeitung des Legislativvorschlags.

In diesem Zusammenhang prüfte die Bürgerbeauftragte das Ausschreibungsverfahren der Kommission für die Ausarbeitung der Studie, die der EU-Kunststoffstrategie und dem Legislativvorschlag für eine Richtlinie über Einwegkunststoffartikel zugrunde liegt. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang durchgeführten öffentlichen Konsultation und Folgenabschätzung hat sie auch sorgfältig geprüft, ob die Kommission ihre Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung einhält.

Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten hat keinen Fall von Missständen in der Verwaltungstätigkeit ans Licht gebracht. Sie schloss daher den Fall ab.

Beschluss in der Sache 150/2017/JN über das Versäumnis der Europäischen Kommission, eine Folgenabschätzung zu den Menschenrechten durchzuführen, bevor sie neuen OECD-Bestimmungen über Exportkredite für Kohlekraftwerksprojekte zustimmt

Montag | 18 März 2019

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Europäische Kommission zu Unrecht beschlossen habe, keine Folgenabschätzung zu den Menschenrechten durchzuführen, bevor sie neuen, innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten Bestimmungen über Exportkredite für Projekte zur Stromerzeugung aus Kohle zugestimmt habe.

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass keine Folgenabschätzung erforderlich sei, da die Bestimmungen wahrscheinlich keine nennenswerten Auswirkungen hätten.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission vor ihrer Entscheidung, keine Folgenabschätzung durchzuführen, keine gründliche Analyse durchgeführt hatte. Sie stellte fest, dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Die Bürgerbeauftragte empfahl, dass die Kommission in Zukunft vor einer materiell-rechtlichen Entscheidung sicherstellen sollte, dass sie systematisch bewertet, ob eine geplante Maßnahme, ein Vorschlag oder eine internationale Übereinkunft voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche, soziale oder ökologische Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Menschenrechte, haben wird. Der Bürgerbeauftragte betonte, dass die Kommission dies schriftlich festhalten sollte.

Die Kommission teilte der Bürgerbeauftragten mit, dass sie bereits Verfahren zur Umsetzung ihrer Empfehlungen eingerichtet habe.

Die Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Kommission ihr keine Aufzeichnungen über die in diesem Fall durchgeführte interne Analyse vorlegen konnte, bevor entschieden wurde, dass keine Folgenabschätzung erforderlich war.

Der Bürgerbeauftragte fordert die Kommission daher auf, ihre Verfahren konsequent anzuwenden und ihre Analyse und Bewertung schriftlich festzuhalten. Auf dieser Grundlage schließt der Bürgerbeauftragte den Fall ab.