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Empfehlung zur Bearbeitung eines Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit Projekten, die nach dem Gesetz über kritische Rohstoffe als „strategische Projekte“ anerkannt wurden (Fall 1855/2025/MIG)

Mittwoch | 15 Juli 2026

Der Fall betraf die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Genehmigung von Mineralgewinnungs- und -verarbeitungsprojekten zu gewähren, die nach dem Gesetz über kritische Rohstoffe als „strategische Projekte“ anerkannt werden sollten. Konkret beantragte der Beschwerdeführer Zugang zu vier Entscheidungen der Kommission, mit denen der Status eines strategischen Projekts gewährt wurde, und zu Teilen der Anträge von 12 Projekten, die sich in der EU befinden und deren Anträge erfolgreich waren. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Verbreitung der Dokumente die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen beeinträchtigen würde, und stützte sich in Bezug auf die meisten der in Rede stehenden Dokumente auf eine allgemeine Vermutung der Nichtoffenlegung. Unter anderem machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe, da die Dokumente wahrscheinlich wichtige Umweltinformationen enthielten.

Die Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass es ihrer Natur nach unangemessen sei, wenn die Kommission eine allgemeine Vermutung der Nichtoffenlegung auf Dokumente anwende, die sich auf die Ausweisung von Projekten für kritische Rohstoffe als strategische Projekte im Rahmen des CRMA beziehen. Darüber hinaus stellte die Bürgerbeauftragte auf der Grundlage der Prüfung der Dokumente durch ihr Untersuchungsteam fest, dass sie keine sensiblen Informationen enthalten, auch weil große Teile von ihnen zum Zeitpunkt der endgültigen Stellungnahme der Kommission zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang bereits rechtmäßig veröffentlicht worden waren. Der Bürgerbeauftragte vertrat ferner die Auffassung, dass die Dokumente umfangreiche Umweltinformationen enthalten, darunter „Informationen über Emissionen in die Umwelt“, für die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht. Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Sie empfahl der Kommission, ihren Standpunkt im Hinblick auf die Gewährung eines breiten Zugangs zu den streitigen Dokumenten zu überdenken.

Beschluss über die Einhaltung der Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung und anderer Verfahrensvorschriften durch die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen, die sie als dringend erachtete (983/2025/MIK – Fall „Omnibus“, 2031/2024/VB – Fall „Migration“ und 1379/2024/MIK – Fall „CAP“)

Donnerstag | 25 Juni 2026

Die drei Fälle betrafen die Art und Weise, wie die Europäische Kommission ihre Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung und andere Verfahrensanforderungen bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (983/2025/MIK), zur Bekämpfung der Schleusung von Migranten (2031/2024/VB) und zur Gemeinsamen Agrarpolitik (1379/2024/MIK) anwandte. Die Kommission hielt diese Vorschläge für dringend und verzichtete daher auf die in ihren Vorschriften vorgesehenen Schritte wie Folgenabschätzungen und öffentliche Konsultationen. Die Beschwerdeführer, bei denen es sich um Organisationen der Zivilgesellschaft handelt, waren der Ansicht, dass diese Versäumnisse gegen die Vorschriften der Kommission für eine bessere Rechtsetzung verstoßen. In zwei Fällen brachten die Beschwerdeführer ferner vor, dass die Kommission es versäumt habe, die Kohärenz der Legislativvorschläge mit den Klimazielen der EU zu bewerten, wie es das Europäische Klimagesetz vorschreibe. In einem Fall befürchtete der Beschwerdeführer ferner, dass die Kommission gegen ihre Geschäftsordnung für dienststellenübergreifende Konsultationen verstoßen habe.

Auf der Grundlage ihrer Untersuchungen stellte die Bürgerbeauftragte Verfahrensmängel bei der Ausarbeitung der betreffenden Legislativvorschläge durch die Kommission fest, die zusammengenommen einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellten. Um diese Mängel zu beheben, empfahl die Bürgerbeauftragte der Kommission, für eine vorhersehbare, kohärente und nicht willkürliche Anwendung ihrer Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung zu sorgen, indem sie „dringende“ Situationen definiert, die eine Abweichung von ihren Anforderungen rechtfertigen, sowie die Gründe für gewährte Ausnahmen aufzeichnet und erläutert. Darüber hinaus sollte die Kommission, wenn Ausnahmen gewährt werden, ein Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass die dringende Ausarbeitung von Legislativvorschlägen weiterhin mit den Grundsätzen eines transparenten, faktengestützten und inklusiven Gesetzgebungsprozesses im Einklang steht. Um die Kommission bei dieser Aufgabe zu unterstützen, unterbreitete der Bürgerbeauftragte auch vier Verbesserungsvorschläge, darunter: Klärung der Vorschriften für die Konsultation der Interessenträger bei dringenden Vorschlägen; sicherstellen, dass die Analysedokumente, die Folgenabschätzungen ersetzen und die Belege für ihre Vorschläge darlegen, rechtzeitig veröffentlicht werden, um eine öffentliche Debatte vor der Annahme der Rechtsvorschriften zu ermöglichen; Herausgabe von Leitlinien für die Durchführung von Bewertungen der Klimakohärenz; Vorlage und Aufzeichnung von Begründungen bei der Verkürzung der dienststellenübergreifenden Konsultationszeiträume unter die festgelegten Schwellenwerte.

In ihrer Antwort an die Bürgerbeauftragte stimmte die Kommission zu, bei der anstehenden Überarbeitung der Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung Überlegungen zur Definition „dringender“ Situationen anzustellen und die Gründe für die Anwendung von Ausnahmen von ihren Anforderungen aufzuzeichnen und zu veröffentlichen. Die Kommission verpflichtete sich ferner, gezielte Konsultationen zu ihren „dringenden“ Vorschlägen sicherzustellen, die Analysedokumente mit Nachweisen zur Untermauerung ihrer Vorschläge innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme zu veröffentlichen, Klimakohärenzbewertungen sowohl in Analysedokumente als auch in Begründungen für künftige Vorschläge aufzunehmen und verkürzte dienststellenübergreifende Konsultationen zu begründen.

In ihrer Stellungnahme zur Antwort der Kommission vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Zusagen der Kommission weder klar noch konkret genug seien, um einen transparenten, inklusiven und faktengestützten Rechtsetzungsprozess zu gewährleisten.

Die Bürgerbeauftragte begrüßte die insgesamt konstruktive Antwort der Kommission auf ihre Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge. Allerdings bietet die Antwort der Kommission noch keine ausreichende Klarheit über die konkreten Schritte, die sie zur Umsetzung der Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge der Bürgerbeauftragten zu unternehmen gedenkt.

Der Bürgerbeauftragte wird diese Angelegenheit daher auf der Grundlage künftiger Beschwerden und nach Abschluss der Überarbeitung der Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung durch die Kommission überwachen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt, und der Bürgerbeauftragte schloss die drei Fälle ab.

Empfehlung zur Einhaltung der Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung und anderer Verfahrensvorschriften durch die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen, die sie als dringend erachtete (983/2025/MAS – Fall „Omnibus“, 2031/2024/VB – Fall „Migration“ und 1379/2024/MIK – Fall „CAP“)

Dienstag | 25 November 2025

Die drei Fälle betreffen die Art und Weise, wie die Europäische Kommission ihre Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung und andere Verfahrensanforderungen bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (983/2025/MAS), zur Bekämpfung der Schleusung von Migranten (2031/2024/VB) und zur Gemeinsamen Agrarpolitik (1379/2024/MIK) anwandte. Die Kommission hielt diese Vorschläge für dringend und verzichtete daher auf die in ihren Vorschriften vorgesehenen Schritte wie Folgenabschätzungen und öffentliche Konsultationen. Die Beschwerdeführer, bei denen es sich um Organisationen der Zivilgesellschaft handelt, betrachteten diese Versäumnisse als Verstoß gegen die Vorschriften der Kommission für eine bessere Rechtsetzung. In zwei Fällen brachten die Beschwerdeführer ferner vor, dass die Kommission es versäumt habe, die Kohärenz der Legislativvorschläge mit den Klimazielen der EU zu überprüfen, wie es das Europäische Klimagesetz vorschreibe. In einem Fall befürchtete der Beschwerdeführer ferner, dass die Kommission gegen ihre Geschäftsordnung für dienststellenübergreifende Konsultationen verstoßen habe.   

Der Bürgerbeauftragte leitete Untersuchungen zu den drei Fällen ein. Sie erhielt in allen drei Fällen die schriftliche Antwort der Kommission, prüfte die einschlägigen Akten der Kommission und ihre Untersuchungsteams trafen im Rahmen von zwei Untersuchungen mit Vertretern der Kommission zusammen.

Die Kommission antwortete, dass die Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung kein verbindliches Recht seien, sondern eine Reihe von politischen Entscheidungsinstrumenten für die Erhebung einschlägiger Informationen, die in verhältnismäßiger Weise angewandt werden sollten. Sie brachte ferner vor, dass sie vor der Annahme der betreffenden Legislativvorschläge alle relevanten Nachweise gesammelt, Interessenträger konsultiert und die Klimakohärenzbewertungen und die dienststellenübergreifende Konsultation im Einklang mit den geltenden Vorschriften durchgeführt habe.

Auf der Grundlage ihrer Untersuchungen stellte die Bürgerbeauftragte eine Reihe von Verfahrensmängeln bei der Ausarbeitung der Legislativvorschläge durch die Kommission fest, die zusammengenommen einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen.

Insbesondere stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission den Begriff „Dringlichkeit“ weit ausgelegt und die „Dringlichkeit“ der Legislativvorschläge gegenüber der Öffentlichkeit nicht ausreichend begründet und ihre Ausnahmen von den geltenden Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung nicht dokumentiert hat. Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die Kommission kein Verfahren eingeführt hat, das gemäß den Verträgen und der Rechtsprechung eine transparente, faktengestützte und inklusive Ausarbeitung „dringender“ Legislativvorschläge gewährleisten würde. Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die Kommission nicht rechenschaftspflichtig gehandelt hat, indem sie keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über obligatorische Kohärenzprüfungen ihrer Vorschläge mit den Klimazielen der EU geführt hat.

Um diese Mängel zu beheben, gab der Bürgerbeauftragte zwei Empfehlungen ab. Die Bürgerbeauftragte empfahl der Kommission, für eine vorhersehbare, kohärente und nicht willkürliche Anwendung ihrer Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung zu sorgen, indem sie „dringende“ Situationen definiert, die eine Abweichung von den in den Vorschriften festgelegten Anforderungen rechtfertigen. Darüber hinaus sollte die Kommission, wenn Ausnahmen gewährt werden, ein Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass die dringende Ausarbeitung von Legislativvorschlägen weiterhin mit den Grundsätzen eines transparenten, faktengestützten und inklusiven Gesetzgebungsprozesses im Einklang steht. Um die Kommission bei dieser Aufgabe zu unterstützen, unterbreitete der Bürgerbeauftragte vier Vorschläge, darunter die Präzisierung seiner Regeln für die Konsultation der Interessenträger zu dringenden Vorschlägen und die Sicherstellung, dass die Belege für seine Vorschläge rechtzeitig veröffentlicht werden, um eine öffentliche Debatte vor der Annahme von Rechtsvorschriften zu ermöglichen.