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Beschluss in der Sache 1829/2019/EWM über das Versäumnis der Europäischen Kommission, Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Treffen zwischen Kommissionsmitglied Jourová und Interessenträgern zu gewähren
Entscheidung
Fall 1829/2019/EWM - Geöffnet am Freitag | 04 Oktober 2019 - Entscheidung vom Dienstag | 12 November 2019 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Durch die Einrichtung beigelegt ) - Land Niederlande
Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit vier Treffen zwischen Kommissionsmitglied Jourová und mehreren externen Interessenträgern. Nachdem der Beschwerdeführer sechs Monate auf eine Antwort der Kommission gewartet hatte, wandte er sich an den Bürgerbeauftragten.
Die Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung ab, da die Kommission nach ihrem Eingreifen dem Beschwerdeführer antwortete und einen teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährte.
Hintergrund der Beschwerde
1. Am 5. April 2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit vier Treffen zwischen EU-Kommissarin Vĕra Jourová und Interessenträgern.
2. Am 2. Mai 2019 übermittelte die Kommission eine Empfangsbestätigung.
3. Am 14. Mai teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie bis zum 27. Mai 2019 eine Antwort auf den Antrag übermitteln werde.
4. Als die Kommission die Antwort nicht fristgerecht übermittelte, übermittelte der Beschwerdeführer am 30. Mai 2019 eine Erinnerung. Am 7. Juni entschuldigte sich die Kommission für die Verzögerung und erklärte, sie hoffe, dass sie „in den nächsten Tagen antworten kann“.
5. Am 15. August 2019 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Mahnschreiben an die Kommission.
6. Am 29. August 2019 stellte der Beschwerdeführer, nachdem er auf seinen ursprünglichen Antrag keine Antwort erhalten hatte, einen Zweitantrag.
7. Da der Beschwerdeführer keine Antwort erhalten hatte, wandte er sich am 2. Oktober 2019 an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
8. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde ein, wonach die Kommission nicht innerhalb der in der Verordnung 1049/2001 festgelegten Fristen auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten geantwortet habe. Sie schlug vor, dass die Kommission dem Beschwerdeführer bis zum 18. Oktober 2019 antworten sollte.
9. Die Kommission beantwortete den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten mit einem am 18. Oktober 2019 unterzeichneten Schreiben. Sie gewährte teilweisen Zugang zu allen angeforderten Dokumenten. [1]
10. Die Beschwerdeführerin dankte dem Bürgerbeauftragten für die von ihr geleistete Unterstützung.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:
Die Kommission hat die Beschwerde beigelegt, indem sie dem Beschwerdeführer geantwortet und einen teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt hat.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Emily O'Reilly
Europäischer Bürgerbeauftragter
Straßburg, 12.11.2019