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Beschluss in der Sache 556/2019/PB über das Versäumnis der Europäischen Kommission, auf Schreiben zur Nützlichkeit und möglichen Diskriminierung ihrer Regeln für den Zugang externer Mitarbeiter zu Gebäuden zu antworten
Entscheidung
Fall 556/2019/PB - Geöffnet am Mittwoch | 10 April 2019 - Entscheidung vom Dienstag | 07 Mai 2019 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Durch die Einrichtung beigelegt ) - Land Deutschland
1. Am 28. Februar 2019 schrieb der Beschwerdeführer an die Europäische Kommission über die Nützlichkeit und mögliche Diskriminierung seiner Gebäudezugangsregeln für externes Personal.
2. Da der Beschwerdeführer keine Antwort erhielt, wandte er sich am 25. März 2019 an den Europäischen Bürgerbeauftragten.
3. Das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten wandte sich an die Europäische Kommission. Daraufhin antwortete die Kommission dem Beschwerdeführer am 17. April 2019. Sie entschuldigte sich für die Verzögerung.
4. Da nun eine Antwort übermittelt wurde, ist diese Beschwerde erledigt [1], und ich habe beschlossen, den Fall abzuschließen [2].
Tina Nilsson
Leiter des Referats Anfragen – Referat 4
Straßburg, den 7.5.2019
[1] Ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Antwort des Organs nicht zufriedenstellend ist, steht es ihm frei, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen.
[2] Diese Beschwerde wurde gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer delegierten Fallbearbeitung behandelt.