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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde Nr. 1577/2010/GG gegen die Europäische Kommission

Straßburg, den 17. Mai 2011

Sehr geehrter Herr K.,

am 28. und 31. August 2009 baten Sie die Europäische Kommission um Zugang zu bestimmten Dokumenten. Die Antwort der Kommission befriedigte Sie nicht. Am 15. Oktober 2009 reichten Sie daher einen Zweitantrag auf Zugang ein. Die Kommission antwortete auf diesen Zweitantrag am 29. April 2010.

In ihrem Brief vom 29. April 2010 vertrat die Kommission die Ansicht, dass Ihr Zweitantrag den Umfang Ihres ursprünglichen Antrags auf Zugang erweitere. Insoweit war Ihr Zweitantrag nach Ansicht der Kommission als ein Erstantrag auf Zugang aufzufassen.

Am 14. Juli 2010 beschwerten Sie sich bei mir über die Art und Weise, in der die Kommission diesen weiteren Antrag auf Zugang behandelte (Beschwerde 1577/2010/GG).

In der Zwischenzeit hatten beim Gericht eine Klage eingereicht, welche die Behandlung Ihres ersten Antrags auf Zugang betraf (Rechtssache T-36/10). Außerdem klagten Sie auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 29. April 2010 (Rechtssache T-300/10).

Am 20. Juli 2010 leitete ich eine Untersuchung zu Ihrer Beschwerde vom 14. Juli 2010 ein.

In meinen Eröffnungsschreiben wies ich sowohl Sie als auch die Kommission darauf hin, dass meine Entscheidung, die vorliegende Untersuchung einzuleiten, auf der Hypothese beruhte, dass die Annahme der Kommission (wonach Sie einen weiteren Antrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt hatten, der nicht von Ihrem Antrag vom August 2009 abgedeckt wurde) korrekt war. Ich fügte hinzu, dass kein Raum für eine Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten bestünde, falls der Gegenstand des Verfahrens von den vor dem Gericht anhängigen Rechtssachen erfasst würde.

Die Stellungnahme der Kommission zu Ihrer Beschwerde und Ihre Anmerkungen zu dieser Stellungnahme erlaubten es mir nicht sicherzustellen, dass die oben genannte Hypothese zutreffend war.

Am 17. Februar 2011 bat ich Sie daher, mir eine Kopie Ihrer Klageschriften in den Rechtssachen T-36/10 und T-300/10 vorzulegen.

In Ihrer Antwort vom 3. März 2011 versicherten Sie mir, dass keine Gefahr bestünde, dass die vorliegende Untersuchung dieselben Gegenstände betreffen könnte wie die Verfahren vor dem Gericht. Sie legten mir allerdings keine Kopie Ihrer Klageschriften in den Rechtssachen T-36/10 und T-300/10 vor.

In dem genannten Brief teilten Sie mir ferner mit, dass Sie - um eine Parallel-Behandlung zu vermeiden - bestimmte Änderungen bezüglich des Gegenstands Ihrer Beschwerde machen wollten.

Ihr Brief vom 3. März 2011 konnte dahingehend verstanden werden, dass Sie die Behauptung, die Sie ursprünglich aufgestellt hatten, durch andere Behauptungen oder Forderungen ersetzen wollten. Meines Erachtens war eine Untersuchung dieser weiteren Behauptungen oder Forderungen -  mit der Ausnahme der Rüge hinsichtlich der Nichtbeantwortung eines Schreibens, das Sie am 11. August 2010 an die Kommission gerichtet hatten - jedoch nicht gerechtfertigt.

Am 21. März 2011 teilte ich Ihnen daher mit, dass ich - falls die erwähnte Auslegung zutreffen sollte - die vorliegende Untersuchung schließen und (falls Sie dies wünschen sollten) eine neue Beschwerde registrieren würde, was das Fehlen einer Antwort auf Ihr Schreiben vom 11. August 2010 betraf. Ich fügte hinzu, dass Sie - falls Sie hingegen wünschen sollten, dass ich mit der Prüfung Ihres ursprünglichen Beschwerdepunktes fortfahren solle - mir eine Kopie Ihrer Klageschriften in den Rechtssachen T-36/10 und T-300/10 vorlegen sollten.

Ich bat Sie darum, mir die genannten Informationen bis zum 31. März 2011 vorzulegen.

Ich habe keine solchen Informationen von Ihnen erhalten.

Es erscheint nützlich, daran zu erinnern, dass ich Sie bereits am 17. Februar gebeten hatte, einen Teil der relevanten Informationen (d.h., die Klageschriften in den Rechtssachen T-36/10 und T-300/10) vorzulegen. Es sollte zudem daran erinnert werden, dass ich die mögliche Bedeutung dieser Rechtssachen für die vorliegenden Untersuchung von Beginn dieser Untersuchung an betont habe.

Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass keine Gründe für weitere Untersuchungen in dieser Sache gegeben sind. Ich habe meine Untersuchung daher abgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos Diamandouros