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Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die Treffen mit einer Organisation betreffen, die sich für die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern einsetzt
Fall 1945/2023/MIG - Geöffnet am Donnerstag | 12 Oktober 2023 - Empfehlung vom Dienstag | 19 Dezember 2023 - Entscheidung vom Freitag | 12 Juli 2024 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt ) - Land Österreich
Beschwerde eingereicht
05/10/2023Analyse der Beschwerde
05/10/2023Laufende Untersuchung
12/10/2023Vorläufiges Ergebnis
19/12/2023Ergebnis der Untersuchung
12/07/2024
Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zum Austausch, den die Europäische Kommission mit Thorn hatte, die sich selbst als Nichtregierungsorganisation bezeichnet und Instrumente zur Aufdeckung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch entwickelt und verkauft hat. Der Austausch fand während der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine EU-Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch die Kommission statt. Die Kommission ermittelte 20 Dokumente, die unter den Antrag fielen, gewährte jedoch uneingeschränkten Zugang zu nur fünf dieser Dokumente. Bei der Verweigerung des Zugangs zu (Teilen) der verbleibenden Dokumente berief sich die Kommission auf Ausnahmen nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und argumentierte, dass die Offenlegung personenbezogene Daten, die geschäftlichen Interessen der betreffenden Organisation und die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnte. Der Beschwerdeführer focht die Entscheidung in Bezug auf vier der Dokumente an, die unter die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen fielen.
Der Bürgerbeauftragte prüfte die streitigen Dokumente und stellte fest, dass es der Kommission unangemessen sei, die Verbreitung eines Großteils der in den Dokumenten enthaltenen Informationen zu verweigern. Die Kommission schien auch nicht alle Elemente berücksichtigt zu haben, die für die Beurteilung relevant sind, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Dokumente besteht. Vor diesem Hintergrund stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Verweigerung des Zugangs durch die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Sie empfahl der Kommission, ihre Entscheidung zu überdenken, um der Öffentlichkeit einen erheblich erhöhten, wenn nicht sogar vollen Zugang zu den streitigen Dokumenten zu gewähren.
Obwohl dem Beschwerdeführer in der Folge von den nationalen Behörden Zugang zu den Dokumenten gewährt wurde, lehnte die Kommission die Empfehlung des Bürgerbeauftragten ab. Die Bürgerbeauftragte schloss daher ihre Untersuchung ab und bestätigte ihre Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit.