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Das angebliche Versäumnis der Europäischen Kommission, ein Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme aus dem Allgemeinen Präferenzsystem der EU gegen Bangladesch einzuleiten

Der Fall betraf die Maßnahmen, die die Europäische Kommission im Zusammenhang mit Bangladesch im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der EU ergriffen hatte. Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, dass Bangladesch die grundlegenden Arbeitnehmerrechte nicht uneingeschränkt achtet und dass die Kommission daher das Verfahren einleiten sollte, das es ihr ermöglicht, Bangladeschs Handelspräferenzen im Rahmen der Regelung zurückzuziehen.

Die Kommission unterrichtete den Bürgerbeauftragten darüber, wie sie sich bisher mit Bangladesch in dieser Frage auseinandergesetzt hat und welche Maßnahmen sie ergriffen hat. Sie könnte beschließen, die Handelspräferenzen Bangladeschs als letztes Mittel zurückzunehmen.

Die Entscheidung, ob ein Rücknahmeverfahren eingeleitet werden soll oder nicht, ist mit komplexen politischen Urteilen verbunden. Die Kommission verfügt bei der Entscheidung darüber, wann sie dies tun soll, über einen weiten Ermessensspielraum. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass die Erläuterungen, die die Kommission für ihre gewählte Vorgehensweise gegeben hatte, angemessen waren. Sie schloss die Untersuchung mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege.

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