Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Untersuchungen suchen

Kriterien für die Dokumentenfilterung
Fall
Datums-Bereich
Schlüsselwörter
Oder versuchen Sie alte Stichwörter (vor 2016)

Anzeige 1-20 der 680 Treffer

Entscheidung über die Zeit, die der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) für die Bearbeitung von zwei Beschwerden benötigt (Rechtssache 3454/2025/TM)

Donnerstag | 23 Juli 2026

Der Fall betraf die Zeit, die der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) benötigte, um über zwei Beschwerden desselben Beschwerdeführers im Jahr 2023 über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Im Zuge der Untersuchung des Bürgerbeauftragten legte der EDSB angemessene Erläuterungen zur Bearbeitung der Fälle und zur Verzögerung vor. Der EDSB hat auch seine vorläufige Bewertung der aufgeworfenen Fragen abgeschlossen.

Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass der EDSB Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Rückstand zu beheben, um ähnliche Situationen in der Zukunft zu vermeiden, und schloss den Fall daher mit der Schlussfolgerung ab, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren. 

Empfehlung zur Vorgehensweise der Asylagentur der Europäischen Union bei mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen bei ihren Tätigkeiten in Griechenland (Fall 229/2024/AML)

Donnerstag | 02 Juli 2026

In dem Fall ging es darum, wie die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) mit Vorwürfen von Grundrechtsverletzungen bei ihren Tätigkeiten auf der griechischen Insel Samos umgegangen ist. Die Beschwerdeführer waren besorgt, dass die Art und Weise, wie Fallbearbeiter, die in den EUAA-Asylunterstützungsteams entsandt wurden, Interviews mit schutzbedürftigen Asylbewerbern führten, gegen EU-Recht verstieß und dass die EUAA dies versäumt hatte. Darüber hinaus waren die Beschwerdeführer besorgt darüber, wie die EUAA mit den Berichten der Asylbewerber über Pushbacks umging.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EUAA zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht sichergestellt hatte, dass die in ihre Asyl-Unterstützungsteams entsandten Fallbearbeiter bereit waren, Interviews mit schutzbedürftigen Asylbewerbern ordnungsgemäß durchzuführen, auch in Bezug darauf, wie Indikatoren für Schwachstellen berücksichtigt werden können, wenn diese zum ersten Mal während der Asylbefragung auftreten. Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die EUAA es versäumt hatte, schutzbedürftigen Asylbewerbern ein geeignetes Verfahren zur Meldung von Fehlern bei Befragungen zur Verfügung zu stellen und solche Berichte von der EUAA überprüfen zu lassen. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte, und richtete vier Empfehlungen an die EUAA, um die Mängel zu beheben.

Die Bürgerbeauftragte sandte diese Empfehlungen auch an ihre Amtskollegen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten (ENO), um ihre Ansichten dazu einzuholen, wie die Einhaltung der Grundrechte in der Zusammenarbeit zwischen EUAA-Fallbearbeitern und nationalen Asylbeamten sichergestellt wird.

Darüber hinaus stellte die Bürgerbeauftragte erhebliche Mängel in Bezug auf die Art und Weise fest, wie die EUAA mit der Offenlegung der Erfahrungen der Asylbewerber mit Pushbacks während der Befragungen umging. Als die EUAA während der Untersuchung des Bürgerbeauftragten mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel begann, stellte sie keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, sondern unterbreitete stattdessen zwei Verbesserungsvorschläge.

Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag des Koordinators der Kommission zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Kosten einer Arbeitsreise nach Israel umgegangen ist (Fall 3286/2025/KR)

Montag | 29 Juni 2026

Dieser Fall betraf die Bearbeitung des Antrags eines Journalisten auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit einer Arbeitsreise des Koordinators der Kommission zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens nach Israel durch die Europäische Kommission. Die Kommission lehnte es ab, das Vorhandensein solcher Dokumente unter Bezugnahme auf die EU-Datenschutzvorschriften zu bestätigen oder zu bestreiten. Sie argumentierte, dass selbst die Anerkennung des Vorhandenseins solcher Dokumente eine Übermittlung personenbezogener Daten ohne Notwendigkeit für einen bestimmten Zweck im öffentlichen Interesse darstellen würde, was der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach nicht nachgewiesen habe.

Während der Untersuchung bestätigte die Kommission dem Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten, dass die Reise stattgefunden habe und dass sie die Kosten für diese Reise gedeckt habe, wodurch die zentralen Transparenzbedenken des Beschwerdeführers ausgeräumt worden seien.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass angesichts der Sichtbarkeit der Rolle und der Sensibilität des Themas ein öffentliches Interesse an der öffentlichen Kontrolle der beruflichen Tätigkeiten des Koordinators besteht. Nachdem die Kommission jedoch die Arbeitsreise bestätigt und die Kosten im Einklang mit den geltenden Vorschriften übernommen hatte, war die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Prüfung der beruflichen Tätigkeiten des Koordinators erfüllt war.

Der Bürgerbeauftragte machte der Kommission jedoch einen Verbesserungsvorschlag, nämlich dass sie proaktiv Zusammenfassungen der offiziellen Tätigkeiten des Koordinators, einschließlich Informationen über Arbeitsreisen, veröffentlichen sollte, um die Transparenz zu erhöhen.

Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall mit dem Schluss ab, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren.

Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission sicherstellt, dass Rumänien ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union über die rechtswidrige Weigerung, rumänischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten Personalausweise auszustellen, vollständig umsetzt (Rechtssache 244/2025/JN)

Dienstag | 09 Juni 2026

In der Rechtssache ging es darum, wie die Europäische Kommission sicherstellt, dass Rumänien ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union über die rechtswidrige Weigerung, rumänischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten Personalausweise auszustellen, vollständig umsetzt.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass sich die Angelegenheit auf nationaler Ebene zu entwickeln schien und dass die Kommission die Lage aktiv und in angemessenen Abständen beobachtet hatte.

Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall mit der Schlussfolgerung ab, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind. Die Bürgerbeauftragte forderte die Kommission jedoch auf, sie innerhalb von sechs Monaten über ihre Bewertung der Einhaltung des Urteils durch Rumänien und alle weiteren Maßnahmen der Kommission zu unterrichten.