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Folgemaßnahmen der Kommission zum Empfehlungsentwurf des Europäischen Bürgerbeauftragten – Zwei gemeinsame Beschwerden von Corporate Europe Observatory, Greenpeace EU Unit, LobbyControl und Spinwatch (Az. 2077/2012/TN) und Friends of the Earth Europe (Az. 1853/2013/TN)

Eine der Empfehlungen der Bürgerbeauftragten in der Untersuchung auf der Grundlage der Beschwerden 2077/2012/TN und 1853/2013/TN gegen die Europäische Kommission bezieht sich auf die Veröffentlichung externer Tätigkeiten ehemaliger Führungskräfte. Der Bürgerbeauftragte hat außerdem in einem undatierten Schreiben, das im Februar 2015 bei der Kommission eingegangen ist, betont, dass die Veröffentlichung von Beschlüssen zur Genehmigung solcher Tätigkeiten von Führungskräften regelmäßig und nicht nur jährlich erfolgen sollte, was die gesetzliche Mindestanforderung darstellt.

Die Kommission hat diese Empfehlung sehr sorgfältig geprüft. Er würdigt die Bemühungen des Bürgerbeauftragten, die Transparenz weiter zu erhöhen, damit mögliche oder potenzielle Interessenkonflikte offengelegt werden, ebenso wie die Abhilfemaßnahmen, die ergriffen wurden, um das Entstehen solcher Konflikte zu verhindern. Die Kommission ist somit der Empfehlung des Bürgerbeauftragten in Bezug auf den Inhalt der betreffenden Veröffentlichungen gefolgt.

Die Kommission muss jedoch den Wunsch nach Transparenz mit ihrer Verpflichtung zum Schutz personenbezogener Daten ihrer Mitarbeiter und ehemaligen Mitarbeiter in Einklang bringen. Diesbezüglich wäre die Zustimmung der betreffenden ehemaligen hohen Beamten keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine solche Veröffentlichung. Wie die Europäischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Artikel-29-Arbeitsgruppe ausgeführt haben, kann die Einwilligung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses erteilt hat, aufgrund der untergeordneten Position des Arbeitnehmers in der Regel nicht als freiwillig erteilt angesehen werden. Das Statut stellt eine gesetzliche Verbindung zwischen dem Personal und seinem Organ her. Dieser Zusammenhang – und die sich daraus ergebende untergeordnete Stellung des Betroffenen – endet nicht mit dem Ausscheiden aus dem Dienst, da das Statut weit über eine solche Beendigung hinaus laufende Rechte und Pflichten vorsieht. Da also davon auszugehen ist, dass die untergeordnete Position des ehemaligen Beamten besteht, solange der gesetzliche Zusammenhang besteht, kann die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten nicht durch Einholung ihrer Zustimmung erfolgen.

Nach Art. 5 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 45/2001 beruht die Veröffentlichung der betreffenden personenbezogenen Daten jedoch auf der rechtlichen Verpflichtung, die der Kommission durch Art. 16 Abs. 4 des Statuts auferlegt wird, der wiederum auf Art. 16 Abs. 3 des Statuts verweist, der sich auf Lobbytätigkeiten ehemaliger hoher Beamter bezieht.

Aus diesem Grund hat die Kommission Folgendes beschlossen:

- im Einklang mit dem Statut und seinen Durchführungsbestimmungen werden Führungskräfte als Führungskräfte definiert, die die Position eines Direktors oder eines gleichwertigen Mitglieds oder einer gleichwertigen Person oder höher innehaben;

- die Informationen über die berufliche Tätigkeit ehemaliger Führungskräfte sind jährlich zu veröffentlichen;

- die veröffentlichten Informationen beziehen sich auf Tätigkeiten ehemaliger Führungskräfte, die gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Statuts zu Lobbyarbeit oder Interessenvertretung führen könnten.

Auf dieser Grundlage möchte die Kommission dem Europäischen Bürgerbeauftragten ihre erste jährliche Veröffentlichung von Informationen über die berufliche Tätigkeit hoher Beamter nach dem Ausscheiden aus dem Dienst übermitteln (Artikel 16 Absätze 3 und 4 des Statuts).

Diese Veröffentlichung wurde vom Kollegium genehmigt und wird in Kürze allen interessierten Parteien in deutscher, englischer und französischer Sprache auf der Europa-Website der Kommission zur Verfügung gestellt.

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