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Vorschlag der Europäischen Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung in ihrer Untersuchung der Beschwerde 1661/2011/(VIK)MMN gegen die Europäische Kommission

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten [1]

Hintergrund der Beschwerde

1. Im vorliegenden Fall geht es um eine Beschwerde eines Elternverbands der Europäischen Schulen gegen eine Entscheidung der Europäischen Kommission, Mittel von den Europäischen Schulen zurückzufordern.

2. Das Statut der Europäischen Schulen, das 1957 angenommen wurde, wurde 1994 durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der EU geändert.[2] Gemäß dem Statut der Europäischen Schulen besteht der Zweck der Schulen darin, gemeinsam Kinder des Personals der EU-Organe zu erziehen. Andere Kinder können die Europäischen Schulen auch unter den vom Obersten Rat festgelegten Bedingungen besuchen.[3]

3. Der Gouverneursrat setzt sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten, der Kommission, der Personalvertretung und der Elternverbände zusammen.[4] Er verfügt über Entscheidungsbefugnisse in Bildungs-, Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten [5].

4. Nach den Durchführungsbestimmungen gibt es drei Kategorien von Schülern, die an den Europäischen Schulen zugelassen sind: i) Kinder des Personals der EU-Organe (Kategorie I), ii) Kinder des Personals von Organisationen oder Einrichtungen, die eine Vereinbarung mit den Europäischen Schulen geschlossen haben (Kategorie II) und iii) Kinder privater gebührenpflichtiger Eltern (Kategorie III).

5. Für Studierende ohne Sprachabteilung („SWALS“) sieht Artikel 16 des Beschlusses des Gouverneursrats vom 28. und 29. April 1998 („Beschluss des Gouverneursrats von 1998“) Folgendes vor: „Ist eine der Sprachabteilungen der Europäischen Schulen, die der Muttersprache eines Schülers der Kategorie I oder II entspricht, in der Schule nicht geöffnet, so hat dieser Schüler ein Recht auf Unterricht in der Sprache, die seine Muttersprache (L1) ist [...].“Diese Bestimmung legt ferner fest: „Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für Schüler der Kategorie III, wenn der betreffende Kurs bereits eingerichtet wurde.“

6. In seiner Sitzung vom 14./16. April 2010 billigte der Gouverneursrat die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans 2008 (24 Stimmen bei 4 Enthaltungen und gegen die Stimme der Kommission).

7. Am 29. April 2010 leitete die Kommission ein Rückforderungsverfahren gegen mehrere Schulen für den Zeitraum 2008 bis 2010 ein. Nach Auffassung der Kommission hatten die betreffenden Schulen SWALS unter Verstoß gegen die Entscheidung des Gouverneursrats von 1998 Muttersprachenkurse (L1) angeboten. Die Kommission machte geltend, die Schulen hätten Schülern der Kategorie III L1-Kurse angeboten, ohne dass in den fraglichen Kursen Schüler der Kategorie I oder II anwesend gewesen seien.

8. Am 30. September 2010 teilte der Generalsekretär der Europäischen Schulen der Kommission in einem Schreiben mit, dass die Einleitung eines Rückforderungsverfahrens durch die Kommission auf einer restriktiven Auslegung der Entscheidung des Rates der Gouverneure von 1998 beruhe. Der Generalsekretär schlägt vor, dass die Auslegung der Kommission auf der nächsten Sitzung des Gouverneursrats im Dezember angenommen werden könnte. Der Generalsekretär fügte jedoch hinzu, dass es in diesem Fall angemessen wäre, die bestehenden Kurse schrittweise zu schließen, um die berechtigten Erwartungen der Schüler und ihrer Eltern zu schützen und schädliche Situationen für die Schüler zu vermeiden.

9. Am 20. Oktober 2010 wandte sich der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Kommission mit der Begründung, dass das einseitig eingeleitete Rückforderungsverfahren eine ernsthafte Bedrohung für die Verwaltung der Europäischen Schulen darstelle. Der Beschwerdeführer betonte, dass der Gouverneursrat das oberste Entscheidungsgremium des Systems der Europäischen Schulen sei.

10. Am 22. November 2010 antwortete die Kommission dem Beschwerdeführer. Die Kommission stellte fest, dass sie innerhalb der Europäischen Schulen eine doppelte Rolle spielt, nämlich als Mitglied des Obersten Rates und auch als Anbieter von Mitteln, die rund 60 % des Haushalts der Europäischen Schulen ausmachen. Sie fügte hinzu, dass sie verpflichtet sei, die in der EU-Haushaltsordnung vorgesehenen Vorschriften einzuhalten.[6] Daher machte die Kommission geltend, dass sie verpflichtet sei, ein Einziehungsverfahren einzuleiten, da die betreffenden Kurse unter Verstoß gegen die Entscheidung des Rates der Gouverneure von 1998 angeboten worden seien.

11. Am 26. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer die Kommission um Klarstellungen zu den Gründen, aus denen seiner Ansicht nach die fraglichen Kurse unter Verstoß gegen die Entscheidung des Gouverneursrats von 1998 angeboten wurden.

12. Am 9. Februar 2011 wiederholte die Kommission, dass ihrer Ansicht nach die entsprechenden Kurse unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften angeboten worden seien. Sie bestand darauf, dass sie verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass die Haushaltsmittel der Europäischen Schulen im Einklang mit den geltenden Vorschriften ausgegeben werden.

13. Am 9. August 2011 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.

Gegenstand der Untersuchung

14. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu folgenden Vorwürfen und Behauptungen ein:

Vorwürfe

(1) Der Kommission fehlte die rechtliche Befugnis, bei den Europäischen Schulen eine Erstattung für muttersprachliche Kurse für SWALS zu beantragen.

Unterstützende Argumente:

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die diesbezügliche Entscheidung der Kommission gegen das Governance-System der Europäischen Schulen verstoße, da die Kommission den Generalsekretär und den Obersten Rat der Europäischen Schulen umgangen habe.

(2) Selbst wenn die Kommission eine Erstattung von den Europäischen Schulen für muttersprachliche Kurse für SWALS beantragen könnte, verstieß ihre Entscheidung gegen i) die Entscheidung des Obersten Rates der Europäischen Schulen, mit der die Entlastung für den Haushaltsplan 2008 erteilt wurde, und ii) die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens, da die Kommission im Wesentlichen rückwirkend Haushaltskürzungen vorschrieb. 

Anspruch:

Die Kommission sollte sich verpflichten, die diesbezüglichen Beschlüsse des Gouverneursrats einzuhalten.

Die Untersuchung

15. Am 3. Oktober 2011 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung in diesem Fall ein und ersuchte die Kommission um eine Stellungnahme.

16. Am 2. Dezember 2011 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde.

17. Am 31. Januar 2012 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme.

18. Am 7. Mai 2013 führte der Bürgerbeauftragte weitere Untersuchungen durch.

19. Am 12. Juli 2013 übermittelte die Kommission ihre Antwort auf die weiteren Untersuchungen des Bürgerbeauftragten, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde.

20. Am 19. September 2013 übermittelte der Beschwerdeführer seine ergänzenden Bemerkungen.

Analyse und vorläufige Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

Vorbemerkungen

21. In früheren Beschlüssen [7] hat der Bürgerbeauftragte die Auffassung vertreten, dass die Europäischen Schulen kein Organ oder keine Einrichtung der Union sind, sondern dass die Kommission eine gewisse Verantwortung für ihre Tätigkeit trägt, da sie im Rat der Gouverneure vertreten ist und einen wesentlichen Beitrag zu ihrer Finanzierung leistet.

22. Daher betrifft der vorliegende Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung nur das Verhalten der Kommission und nicht das der Europäischen Schulen, da diese keine Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU im Sinne von Artikel 228 AEUV sind. Daher wird sich die Bewertung des Bürgerbeauftragten auf die angeblich falsche Entscheidung der Kommission beschränken, bei den Europäischen Schulen eine Erstattung für muttersprachliche Kurse zu beantragen, die für SWALS angeboten werden.

A. Behauptung, dass die Kommission nicht über die rechtliche Befugnis verfüge, bei den Europäischen Schulen eine Erstattung zu beantragen, und die damit verbundene Forderung

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

23. Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlte der Kommission die rechtliche Befugnis, einseitig die Erstattung der betreffenden Kurse zu beantragen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Kommission damit die Befugnisse des Generalsekretärs und des Rates der Gouverneure, des obersten Entscheidungsgremiums der Europäischen Schulen, umgangen und bereits über die Entlastung für den Haushaltsplan 2008 entschieden. Dadurch untergräbt die Kommission das Governance-System der Europäischen Schulen.

24. Der Beschwerdeführer verwies ferner auf Artikel 26 der Satzung der Europäischen Schulen, in dem es heißt:

"Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist allein zuständig für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht vom Gouverneursrat entschieden worden sind."

25. Daraus folge, dass die Kommission bei Meinungsverschiedenheiten, wie im vorliegenden Fall, beim Gerichtshof (im Folgenden: Gerichtshof) hätte Klage erheben müssen, anstatt einseitig eine Erstattung zu verlangen.

26. In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass sie innerhalb des Governance-Systems der Europäischen Schulen eine doppelte Rolle spielt, nämlich als Mitglied des Obersten Rates und auch als Finanzbeitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen (56 % im Jahr 2010). In dieser Eigenschaft ist die Kommission gemäß der EU-Haushaltsordnung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle aus dem EU-Haushalt finanzierten Ausgaben auf einer Rechtsgrundlage beruhen und gemäß den geltenden Vorschriften getätigt werden (in diesem Fall Beschluss des Gouverneursrats von 1998).

27. Daher müsse sie alle EU-Mittel zurückfordern, die nicht im Einklang mit den Vorschriften ausgegeben würden. Er fügte hinzu, dass der Gouverneursrat und der Generalsekretär nicht konsultiert werden müssen, wenn Ausgaben unter Verstoß gegen verbindliche Rechtsvorschriften getätigt werden. Die Kommission schlug vor, dass die Tatsache, dass die Entlastung für den Haushaltsplan 2008 vom Gouverneursrat genehmigt worden sei, nichts daran ändere, dass die streitigen Ausgaben unter Verstoß gegen den Beschluss des Gouverneursrats von 1998 getätigt worden seien. Unter diesen Umständen war die Kommission verpflichtet, ein Rückforderungsverfahren einzuleiten.

28. In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen habe, indem sie die geltenden Vorschriften einseitig ausgelegt habe, anstatt zu versuchen, diese Frage im Rahmen des Systems der Europäischen Schulen zu lösen oder vor dem Gerichtshof Klage zu erheben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte es die Kommission selbst für inakzeptabel gehalten, wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hätte, von seinem Beitrag zu den Haushaltskosten der Europäischen Schulen abzuziehen, die er einseitig als rechtswidrig angesehen habe.

29. Daher bestand der Beschwerdeführer darauf, dass sich die Kommission verpflichten sollte, die Entscheidungen des Gouverneursrats in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, zu respektieren und ein Gerichtsverfahren einzuleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Rechtswidrigkeit vorliegt.

30. In ihrer Antwort auf die weiteren Untersuchungen des Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass ihre Auslegung der Entscheidung des Rates der Gouverneure von 1998 von keiner der Vertragsparteien des Statuts der Europäischen Schulen förmlich angefochten worden sei. Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer und der Generalsekretär keine Vertragsparteien sind und den Gouverneursrat nicht vertreten. Daher sei Art. 26 der Satzung der Europäischen Schulen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

31. Darüber hinaus erklärte die Kommission, sie habe versucht, im Rahmen des Systems der Europäischen Schulen eine Lösung zu finden, indem sie angeboten habe, nicht gegen die Entlastung für den Haushaltsplan 2008 zu stimmen, im Gegenzug für eine Zusage der Europäischen Schulen, die einschlägigen Vorschriften in Zukunft einzuhalten. Da jedoch keine solche Verpflichtung eingegangen wurde, stimmte sie gegen die Entlastung.

32. Die Kommission fügte hinzu, dass ihre Befugnis, Einziehungsverfahren bei den Europäischen Schulen einzuleiten, sich aus der Haushaltsordnung ergebe, die es verbiete, dass Ausgaben, die unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften getätigt würden, vom EU-Haushalt getragen würden.

33. In seinen ergänzenden Bemerkungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschluss des Gouverneursrats von 2011 zeige, dass die anderen Vertragsparteien die Auslegung des Beschlusses des Gouverneursrats von 1998 durch die Kommission in Frage stellten.

34. Darüber hinaus bestand der Beschwerdeführer darauf, dass die Kommission nur eines der Mitglieder des Systems der Europäischen Schulen sei und nicht befugt sei, die vom Gouverneursrat erlassenen Vorschriften einseitig auszulegen. Somit habe die Kommission ihre Stellung als finanzieller Beitragszahler missbraucht, indem sie beschlossen habe, den Gerichtshof nicht gemäß Art. 26 der Satzung der Europäischen Schulen anzurufen.

35. Schließlich brachte der Beschwerdeführer eine neue Forderung vor, nämlich, dass die Kommission die von ihr eingezogenen Mittel einseitig zurückzahlen sollte.

Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt

36. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Oberste Rat gemäß den Artikeln 10 bis 13 des Statuts der Europäischen Schulen mit den erforderlichen Entscheidungsbefugnissen in Bildungs-, Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten betraut ist. Insbesondere in Bildungsfragen legt der Gouverneursrat fest, welche Studien angeboten werden und wie sie organisiert werden (Artikel 11). Darüber hinaus genehmigt er den Haushalt der Europäischen Schulen für jedes Haushaltsjahr (Artikel 13). Der Generalsekretär vertritt den Gouverneursrat und leitet das Sekretariat (Artikel 14).

37. Somit ist klar, dass die Kommission, die im Namen der EU handelt, nicht als das letzte Entscheidungsgremium in Bildungs- und Haushaltsfragen im Rahmen des Governance-Systems der Europäischen Schulen angesehen werden kann.

38. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass in Artikel 3 der EU-Haushaltsordnung festgelegt ist, dass „[d]er Haushaltsplan [...] im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aufgestellt und ausgeführt [wird], die eine wirksame und effiziente interne Kontrolle [...] erfordern“. Darüber hinaus bestimmt Art. 27 Abs. 1 der EU-Haushaltsordnung: „Die Verwendung der Haushaltsmittel erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit.“

39. Darüber hinaus ist in Artikel 48 Absatz 1 der EU-Haushaltsordnung Folgendes festgelegt: "Die Kommission führt die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans gemäß dieser Verordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der bewilligten Mittel aus."

40. Der Bürgerbeauftragte akzeptiert, dass die Kommission verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die EU-Mittel im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften verwendet werden. Da die Kommission den Europäischen Schulen Unionsmittel zur Verfügung gestellt habe, sei sie daher verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass diese Mittel im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet würden und dass für die fraglichen Ausgaben eine angemessene Rechtsgrundlage bestehe. In der Tat würde die Kommission gegen das EU-Recht und die Grundsätze einer guten Verwaltung verstoßen, wenn sie keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die EU-Mittel ordnungsgemäß verwendet werden.

41. In diesem Zusammenhang muss der Bürgerbeauftragte prüfen, ob die Kommission durch die Einleitung eines Rückforderungsverfahrens gegen die Europäischen Schulen angemessen gehandelt hat.

42. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass Artikel 26 des Übereinkommens klarstellt, dass der Gerichtshof "für Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht vom Gouverneursrat beigelegt wurden, die alleinige Zuständigkeit hat".[8] Daher ist es nicht Sache einer der Vertragsparteien, einseitig zu handeln, wenn eine Streitigkeit über Fragen der Auslegung und Anwendung der Vorschriften entsteht.

43. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass er zum Schutz der finanziellen Interessen der Union tätig werden musste, wenn die Kommission der Auffassung war, dass bestimmte Europäische Schulen öffentliche Mittel unter Verstoß gegen die Vorschriften missbrauchten (nämlich den Beschluss des Rates der Gouverneure von 1998) oder dass der Rat der Gouverneure selbst gegen diese Vorschriften verstoßen hatte (insbesondere durch die Genehmigung der Entlastung für den Haushaltsplan 2008). Dabei muss die Kommission jedoch gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Statuts der Europäischen Schulen handeln, dem sie als Vertragspartei angehört.

44. Daher war die Kommission verpflichtet, die Frage des angeblichen Missbrauchs der Mittel beim Obersten Rat, dem obersten Entscheidungsgremium in Bildungs- und Haushaltsfragen, was das Governance-System der Europäischen Schulen betrifft, zur Sprache zu bringen (Artikel 10 des Übereinkommens).  Dies war umso mehr der Fall, als es sich bei den angeblich verletzten Regeln um Regeln handelte, die vom Gouverneursrat selbst erlassen wurden. Es ist klar, dass die Kommission diese Frage beim Gouverneursrat zur Sprache gebracht hat.

45. Mit der Annahme der Entlastung für den Haushaltsplan 2008 hat der Ausschuss klargestellt, dass er die Auffassung der Kommission in Bezug auf den Missbrauch von Mitteln nicht teilt. Unter diesen Umständen hätte die Kommission entweder dieser Entscheidung nachkommen oder den Gerichtshof gemäß Artikel 26 der Satzung der Europäischen Schulen anrufen müssen. Sie hätte sich nicht einseitig für die Einleitung eines Rückforderungsverfahrens entscheiden dürfen.

46. Daher ist die vorläufige Feststellung des Bürgerbeauftragten, dass die Kommission in diesem Fall gegen das Statut der Europäischen Schulen verstoßen hat und dass dieses Versäumnis einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.

47. Vor diesem Hintergrund gelangt der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Feststellung, dass der erste Vorwurf und die damit verbundene Forderung begründet sind. Sie schlägt vor, eine einvernehmliche Lösung (siehe unten) gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten zu suchen.

48. In Bezug auf das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe oben, Nr. 35) stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass es der Kommission offenbar noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Es ist daher unzulässig, weil es keine geeigneten vorherigen Ansätze gibt.[9]

B. Behauptung, die Entscheidung, eine Erstattung zu beantragen, verstoße gegen die Entscheidung des Gouverneursrats über die Entlastung für den Haushaltsplan 2008 und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

49. Selbst wenn die Kommission die Erstattung direkt bei den Europäischen Schulen beantragen könnte, wäre eine solche Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers immer noch falsch, da sie gegen i) den Beschluss des Gouverneursrats über die Entlastung für den Haushaltsplan 2008 und ii) die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoße, da die Kommission im Wesentlichen rückwirkend Haushaltskürzungen vorschreibe.

50. In Bezug auf Ziffer i machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entlastung für den Haushaltsplan 2008 vom Gouverneursrat mit alleinigem Einspruch der Kommission genehmigt worden sei. Die Entscheidung der Kommission, ein Einziehungsverfahren einzuleiten, das sich u. a. auf diesen Zeitraum erstreckt, liefe somit dem Beschluss des Gouverneursrats über die Entlastung für den Haushaltsplan 2008 zuwider.

51. In Bezug auf Ziffer ii machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidung der Kommission gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, da die Kommission Ausgaben in Frage stelle, die bereits vom Gouverneursrat genehmigt worden seien. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass der Grundsatz des berechtigten Vertrauens der betroffenen Schüler und Eltern verletzt worden sei.

52. In Bezug auf Ziffer i stellte die Kommission fest, dass ihr Vertreter auf der Sitzung des Rates der Gouverneure vom April 2010 im Rahmen der Analyse des vorgeschlagenen Haushaltsplans für 2011 erläuterte, dass die Kommission eine starke Erhöhung der Haushaltsmittel für SWALS festgestellt habe. Nach Prüfung der Angelegenheit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beschlüsse des Obersten Rates von mehreren Schulen nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden waren. Nach Ansicht der Kommission war der Rechnungshof zu derselben Schlussfolgerung gelangt.

53. In Bezug auf den Haushaltsplan 2008 erkennt die Kommission an, dass die Entlastung in dieser Sitzung mit 24 Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen und gegen die Stimme der Kommission genehmigt wurde. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass eine Entlastung zur Deckung von Ausgaben, die unter Verstoß gegen die Vorschriften getätigt wurden, diese Ausgaben nicht rechtmäßig machte. Da die Ausgaben, wie die Kommission meinte, rechtswidrig getätigt worden seien, sei sie verpflichtet gewesen, sie zurückzufordern. Daher verstoße ihre Entscheidung, ein Rückforderungsverfahren einzuleiten, nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie sich aus der Anwendung der Rechtsstaatlichkeit ergebe (siehe Ziffer ii).

54. Die Kommission fügte hinzu, dass sie Schreiben zur Ausstellung von Einziehungsanordnungen an alle Europäischen Schulen gerichtet habe, deren Ausgaben nicht mit den Vorschriften im Einklang stünden. Sie erließ jedoch keine Einziehungsanordnungen gegen die Schulen (mit Ausnahme der Schule in Karlsruhe), da alle betroffenen Schulen Maßnahmen ergriffen hatten, um die Situation zu korrigieren (mit Ausnahme der Europäischen Schule in Karlsruhe).

55. Die Kommission erklärte ferner, dass sie sicherstellen werde, dass die vom Gouverneursrat angenommenen neuen Vorschriften, die im September 2011 in Kraft getreten seien, künftig von allen Europäischen Schulen korrekt angewandt würden.

56. Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes machte die Kommission geltend, dass kein Vertrauensschutz in Bezug auf rechtswidrige Handlungen entstehen könne.

57. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Gouverneursrat den Standpunkt der Kommission, dass die Bereitstellung der betreffenden Kurse gegen die Vorschriften verstoße, nicht akzeptiert habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei einer Sitzung des Ausschusses im Jahr 2011 den Ausschuss gefragt habe, ob die Bereitstellung der jeweiligen Kurse gegen die Regeln verstoße. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Ausschuss nicht die Ansicht geäußert habe, dass die Kurse unter Verstoß gegen die Regeln angeboten worden seien.

58. In derselben Sitzung beschloss der Gouverneursrat, dass Schüler der Kategorie III unter keinen Umständen mehr als SWALS zugelassen werden sollten. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass diese Entscheidung die Auffassung unterstütze, dass die Bereitstellung der Kurse bis zu diesem Zeitpunkt entgegen dem Vorbringen der Kommission mit den Vorschriften im Einklang stehe.

Vorläufige Beurteilung des Bürgerbeauftragten

59. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission beschlossen hat, keine Einziehungsanordnungen gegen die Europäischen Schulen (außer in Bezug auf die Schule in Karlsruhe) zu erlassen. Darüber hinaus gelten ab September 2011 neue Vorschriften für SWALS, die sich von den im Bezugszeitraum geltenden Vorschriften unterscheiden.

60. Angesichts ihrer vorläufigen Feststellung zur ersten Rüge und der damit verbundenen Rüge und angesichts ihres Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung in dieser Angelegenheit hält es die Bürgerbeauftragte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für erforderlich, zu den in der zweiten Rüge aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.

61. Die Bürgerbeauftragte behält sich jedoch das Recht vor, auf diese Frage zurückzukommen, je nachdem, wie die Kommission auf ihren Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung geantwortet hat.

C. Der Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

Auf der Grundlage der Feststellungen des Bürgerbeauftragten könnte die Kommission zustimmen, dass sie, wenn solche Fälle in Zukunft auftreten, keine einseitigen Maßnahmen ergreifen wird, um Mittel von den Europäischen Schulen zurückzufordern. Stattdessen wird sie die Angelegenheit dem Rat der Gouverneure vorlegen und, falls sie beschließt, die Angelegenheit weiterzuverfolgen, dies im Wege eines Ersuchens an den Gerichtshof gemäß Artikel 26 der Satzung der Europäischen Schulen tun.

Emily O'Reilly

Geschehen zu Straßburg am 8. November 2013



[1] Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (94/262/EGKS, EG, Euratom), ABl. L 113, S. 15.

[2] Übereinkommen zur Festlegung der Satzung der Europäischen Schulen, ABl. 1994, L 212, S. 3.

[3] Siehe Artikel 1 der Satzung.

[4] Siehe Artikel 8 der Satzung.

[5] Siehe Artikel 10 bis 13 der Satzung.

[6] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) („Haushaltsordnung“). Diese Verordnung wurde nun durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) ersetzt.

[7] Siehe z. B. die Entscheidung des Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1088/2011/TN gegen die Europäische Kommission, Ziffer 13, und die Entscheidung des Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 11/2012/(ZV)AN gegen die Europäische Kommission, Ziffer 12.

[8] Als Beispiel, in dem der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens ausüben sollte, vgl. z. B. Urteil vom 2. Februar 2012, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-545/09), noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

[9] Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten.

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