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Entscheidung zum Umgang der Europäischen Kommission mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Österreich betreffend die Regeln für Gebühren und Kostenstrukturen im Volleyball – CHAP(2017)3963 (Fall 2029/2022/EIS)

Dienstag | 19 Dezember 2023

Der Fall betraf den Umgang der Europäischen Kommission mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Österreich in Bezug auf die Vorschriften über die Gebühren und Kostenstrukturen im Volleyball. Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Sportverband, machte geltend, dass die jährlich selbst für Amateurspielerinnen und -spieler zu zahlenden Gebühren überhöht seien und gegen EU-Recht verstießen. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kommission habe unangemessen viel Zeit benötigt, um eine erste Prüfung der Vertragsverletzungsbeschwerde vorzunehmen.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es Zeiträume gab, in denen die Kommission das Dossier nicht bearbeitet hat, jedoch kein Grund für die Annahme bestand, dass die benötigte Zeit auf Fahrlässigkeit oder ungerechtfertigte Verzögerungen seitens der Kommission zurückzuführen war. Da die Kommission im Laufe der Untersuchung letztlich eine Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde traf und Fehler in ihrer Kommunikation mit dem Beschwerdeführer einräumte, schloss die Bürgerbeauftragte die Untersuchung mit der Schlussfolgerung ab, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind. In diesem Zusammenhang wies die Bürgerbeauftragte auf die Zusage der Kommission hin, ihre Kommunikation mit Beschwerdeführern künftig zu verbessern.

Beschluss in der Sache 799/2019/FP über die Weigerung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die Namen der Bediensteten offenzulegen, die eine Überwachungsmission in Mazedonien im Rahmen des Unterprogramms MEDIA „Kreatives Europa“ durchführen

Dienstag | 30 Juli 2019

Der Fall betraf die Weigerung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA), die Namen der Mitarbeiter offenzulegen, die ein Projekt in Mazedonien beaufsichtigt haben.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EACEA berechtigt war, die Offenlegung der Namen der betreffenden Bediensteten zu verweigern, und schloss den Fall ab.

Beschluss im Fall 1936/2018/FP über die Behandlung eines Antrags auf Zugang zu personenbezogenen Daten durch die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Freitag | 29 März 2019

Der Fall betraf eine Weigerung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die Namen der Mitarbeiter offenzulegen, die ein Projekt in Mazedonien beaufsichtigt haben.

Die Agentur verweigerte den Zugang auf der Grundlage der EU-Datenschutzvorschriften, die vorschreiben, dass die Person, die die Offenlegung personenbezogener Daten, wie z. B. Namen von Personen, beantragt, die Notwendigkeit der Offenlegung der Namen der betreffenden Personen nachweisen muss. Wenn dieses Erfordernis erfüllt ist, muss die Behörde weiterhin prüfen, ob die berechtigten Interessen der Bediensteten durch die Offenlegung ihrer Namen beeinträchtigt würden und, wenn ja, ob diese berechtigten Interessen wichtiger waren als die von der Person, die die Offenlegung der Namen beantragt hat, geltend gemachte Notwendigkeit.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht erläutert hat, warum er Zugang zu den Namen haben musste. Die Agentur habe sich daher mit Recht geweigert, die Namen der streitigen Bediensteten offenzulegen.

Beschluss in der Sache 325/2016/DR über den Umgang der Europäischen Kommission mit einer Durchführbarkeitsstudie über europäische Forschungsstipendien für grenzüberschreitenden investigativen Journalismus

Dienstag | 19 Februar 2019

Die Europäische Kommission forderte einen externen Auftragnehmer auf, eine Durchführbarkeitsstudie durchzuführen, um die Möglichkeit der Einrichtung eines Zuschusssystems für grenzüberschreitenden investigativen Journalismus zu prüfen. Ziel der Studie war es, festzustellen, ob eine finanzielle Unterstützung des investigativen Journalismus durch die EU erforderlich ist, und mögliche Finanzierungsmodelle zu definieren. In der Studie wurde kein eindeutiger Bedarf an EU-Mitteln festgestellt, und die Kommission beschloss, in dieser Angelegenheit keine weiteren Schritte zu unternehmen.

Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe die Schlussfolgerungen der ursprünglich vom Auftragnehmer vorgelegten Studie geändert.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Auftragnehmer die ursprünglichen Ergebnisse der Studie tatsächlich geändert hatte. Dies war jedoch darauf zurückzuführen, dass die Kommission der Auffassung war, dass sie die Auftragsbedingungen und insbesondere das Subsidiaritätsprinzip nicht einhielt. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Änderungen vorgenommen wurden, um die Ergebnisse der Studie zu manipulieren.

Während die Bürgerbeauftragte feststellte, dass die Kommission zu lange brauchte, um die Studie zu veröffentlichen, und die Unzufriedenheit des an der Studie beteiligten Teams von Journalistenexperten verstand, hielt sie die Erklärungen der Kommission insgesamt für angemessen.