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Beschluss in der Sache 1131/2016/ANA über die Nichtbeantwortung des Schriftwechsels durch die Europäische Kommission
Freitag | 30 September 2016
Beschluss in der Sache 25/2013/ANA über das mutmaßliche Versäumnis der Europäischen Kommission, die Einhaltung des EU-Vergaberechts durch griechische Krankenhäuser sicherzustellen
Montag | 21 März 2016
Beschluss in der Sache 1134/2015/TN über den Beschluss der Europäischen Kommission, bestimmte Kosten, die einem Partner eines von der EU finanzierten Projekts entstanden sind, für nicht förderfähig zu erklären
Donnerstag | 11 Februar 2016
Der Fall betraf die Entscheidung der Kommission, bestimmte von einem Partner für ein EU-finanziertes Projekt geltend gemachte Kosten für nicht förderfähig zu erklären. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Angelegenheit und stellte fest, dass die Gründe der Kommission, die fraglichen Kosten nicht zu akzeptieren, angemessen waren. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
Versäumnis, vor einem Legislativvorschlag der Kommission über einen einheitlichen europäischen Marker für die elektronische Kommunikation eine öffentliche Konsultation durchzuführen
Dienstag | 22 September 2015
Beschluss in der Sache 904/2014/OV über die öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission vor ihrem Legislativvorschlag für eine Verordnung über den europäischen Binnenmarkt für elektronische Kommunikation
Dienstag | 22 September 2015
Diese Beschwerde betrifft das angebliche Versäumnis der Europäischen Kommission, vor der Ausarbeitung ihres Vorschlags für eine Verordnung über den europäischen Binnenmarkt für elektronische Kommunikation und einen vernetzten Kontinent eine angemessene öffentliche Konsultation durchzuführen. Ein Punkt des Vorschlags war die schrittweise Abschaffung der Roaminggebühren. Die Beschwerde wurde von der Competitive Telecommunications Association eingereicht. Die Kommission legte ihren Vorschlag am 11. September 2013 vor, etwas mehr als drei Monate, nachdem sie ihn am 30. Mai 2013 öffentlich angekündigt hatte. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe sich zu Unrecht auf die Dringlichkeit, die sich aus der Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2013 ergebe, als Grund für die rasche Durchführung des Konsultationsverfahrens berufen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission es versäumt habe, i) die verschiedenen Arten von zu konsultierenden Interessenträgern zu ermitteln, ii) die vom Ausschuss für Folgenabschätzung angesprochenen Punkte zu behandeln, iii) eine ordnungsgemäße dienststellenübergreifende Konsultation durchzuführen und iv) bewusst versucht habe, das Fehlen einer öffentlichen Konsultation zu verschleiern.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die öffentliche Konsultation der Kommission nicht den allgemeinen Grundsätzen und Mindeststandards entsprach, die in den eigenen Vorschriften der Kommission festgelegt sind. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass unklar sei, ob sich die von der Kommission geltend gemachte Dringlichkeit aus der Erklärung des Rates ergebe oder ob sie die Beurteilung der Lage durch die Kommission widerspiegele. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass die Tatsache, dass sich die Kommission auf ihr eigenes Recht verlässt, politische Prioritäten zu setzen und politische Entscheidungen zu treffen, im besonderen Kontext dieses Legislativvorschlags angemessen ist. Dementsprechend stellte der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest, der sich aus ihrer begrenzten öffentlichen Konsultation in diesem Fall ergab. Der Bürgerbeauftragte schlug jedoch vor, dass die Kommission in ihren eigenen Vorschriften klarstellen sollte, unter welchen genauen und begrenzten Umständen sie eine öffentliche Konsultation aufgrund einer politischen Priorität einschränken kann.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf einen der anderen aufgeworfenen Beschwerdepunkte vorlag.
Entwurf einer Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten im Rahmen der Untersuchung der Beschwerde 25/2013/ANA gegen die Europäische Kommission
Donnerstag | 26 März 2015
Qualität der Antworten auf die Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Portugal wegen Kompensation in einem von der PT-Regierung mit dem deutschen U-Boot-Konsortium (im Folgenden „GSR“) geschlossenen Verteidigungsvertrag über die Lieferung von zwei U-Booten
Donnerstag | 25 Dezember 2014
Qualität der Antworten auf die Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Portugal wegen Kompensation in einem von der PT-Regierung mit dem deutschen U-Boot-Konsortium (im Folgenden „GSR“) geschlossenen Verteidigungsvertrag über die Lieferung von zwei U-Booten
Donnerstag | 18 Dezember 2014
Nichteinhaltung der Bestimmungen der REACH-Verordnung über die Durchführung von Tierversuchen
Montag | 15 Dezember 2014
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 1568/2012/(FOR)AN gegen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Donnerstag | 11 Dezember 2014
Der von der PETA-Stiftung eingereichte Fall betraf den Umfang der Befugnisse und Pflichten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß der REACH-Verordnung. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die ECHA nicht genug tut, um sicherzustellen, dass Registranten chemischer Stoffe keine unnötigen Tierversuche durchführen, um die Sicherheit ihrer Stoffe nachzuweisen.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Frage und stellte fest, dass die ECHA ihre Verpflichtungen tatsächlich übermäßig restriktiv auslegte. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete der ECHA daher einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung in Bezug auf ihre eigene Rolle sowie die Zusammenarbeit, die sie mit den Behörden der Mitgliedstaaten aufbauen sollte. Der Bürgerbeauftragte war mit der Antwort der ECHA zufrieden und schloss den Fall ab.
Versäumnis, vor einem Legislativvorschlag der Kommission über einen einheitlichen europäischen Marker für die elektronische Kommunikation eine öffentliche Konsultation durchzuführen
Mittwoch | 18 Juni 2014
Absicht der Europäischen Chemikalienagentur, die Namen der Registranten im Internet zu verbreiten
Freitag | 28 März 2014
Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss ihrer Untersuchung zur Beschwerde Nr. 2469/2011/VL gegen die Europäische Chemikalienagentur
Mittwoch | 12 März 2014
Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss ihrer Untersuchung zur Beschwerde 202/2010/VL gegen die Europäische Kommission
Mittwoch | 18 Dezember 2013
Finanzhilfevereinbarung für eine Maßnahme mit mehreren Begünstigten Nummer 245585 (im Folgenden „Vereinbarung“)
Montag | 07 Oktober 2013
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 940/2011/JF gegen die Europäische Kommission
Montag | 30 September 2013
Der Beschwerdeführer koordinierte ein Konsortium, dem von der Kommission ein Zuschuss gewährt wurde, um eine Maßnahme im Bereich des umweltfreundlichen Bauens durchzuführen. Im Rahmen der Durchführung der Maßnahme beantragte das Konsortium die Erstattung der in den verschiedenen Berichtszeiträumen entstandenen förderfähigen Kosten gemäß dem mit der Kommission unterzeichneten Vertrag. Die Kommission erklärte sich jedoch bereit, nur 45,75 % dieser Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission ihre Erstattungen zu Unrecht auf den oben genannten Satz beschränkt habe, und beschwerte sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass im Rahmen des Vertrags der Erstattungssatz von 45,75 % auf den Gesamtbeitrag der Union zur Maßnahme angewandt wurde. In dem Vertrag wurde nicht auf einen Satz für Zwischenzahlungen Bezug genommen. Bevor das Konsortium die Zahlung der im ersten Berichtszeitraum entstandenen Kosten beantragte, teilte ihm ein Beamter der Kommission mit, dass Zwischenzahlungen zu unterschiedlichen Erstattungssätzen geleistet werden könnten. Der Bürgerbeauftragte schlug der Kommission daher eine einvernehmliche Lösung vor und forderte sie auf, i) ordnungsgemäß zu erläutern, warum sie den oben genannten Satz auf Zwischenzahlungen an das Konsortium angewandt hat; und ii) sicherzustellen, dass das Konsortium den Restbetrag gemäß dem Vertrag zahlt, sobald die Maßnahme abgeschlossen ist.
Die Kommission argumentierte, dass sie den Satz von 45,75 % systematisch auf Zwischenzahlungen angewandt habe, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung des EU-Haushalts zu gewährleisten und künftige komplizierte Wiedereinziehungsverfahren zu vermeiden. Der Bürgerbeauftragte war mit dieser Antwort nicht zufrieden. Er wies unter anderem darauf hin, dass die Kommission Leitlinien hätte ausarbeiten können, die es dem Konsortium ermöglicht hätten, den Vertrag in dieser Hinsicht korrekt auszulegen. Da jedoch alle Finanzhilfevereinbarungen nun eine sehr klare Bestimmung enthalten, wonach Zwischenerstattungen zu dem für den Gesamtbeitrag der Union zu der Maßnahme geltenden Satz vorgenommen werden, kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass keine weiteren Untersuchungen in dieser Hinsicht gerechtfertigt sind. Schließlich forderte er die Kommission in einer weiteren Bemerkung auf, ihm mitzuteilen, wie sie ihrer Zusicherung nachgekommen sei, dass sie dem Konsortium am Ende der Maßnahme alle ausstehenden Beträge zahlen werde.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 174/2012/MMN gegen die Europäische Kommission
Montag | 29 Juli 2013