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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 790/2013/EIS gegen die Europäische Kommission

Mittwoch | 08 Oktober 2014

Der Fall betraf die Entscheidung der Kommission, ihre Akte über eine Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Finnland zu schließen, in der behauptet wurde, dass Finnland Männer in freiwilligen Zusatzrentensystemen diskriminiert habe. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Standpunkt der Kommission nicht kohärent sei, da sie zwei ähnliche Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien und Griechenland beim Gerichtshof anhängig gemacht habe, während sie dies im Fall Finnlands nicht getan habe. Die Kommission habe auch ihren Standpunkt, dass nicht klar gewesen sei, ob der Gerichtshof zu dem Schluss gekommen wäre, dass das einschlägige finnische Recht gegen das Unionsrecht verstoße, nicht hinreichend begründet.

Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Angelegenheit und stellte fest, dass die Kommission im Laufe der Untersuchung ihren Standpunkt hinreichend begründete und damit ihren Ermessensspielraum bei der Bearbeitung von Vertragsverletzungsbeschwerden wahrnahm. Sie kam daher zu dem Schluss, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen in der Angelegenheit gebe, und schloss den Fall ab.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 104/2010/(IP)EIS gegen die Europäische Kommission

Freitag | 14 Dezember 2012

Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Er machte geltend, seine Frau sei in Deutschland Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Alters und der Staatsangehörigkeit geworden, weil ein Unternehmen, bei dem sie sich um einen Arbeitsplatz beworben habe, sie nicht eingestellt habe. Nach dem erfolglosen Ausgang des Gerichtsverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Vertragsverletzungsbeschwerde bei der Europäischen Kommission ein, in der er geltend machte, dass die deutschen Behörden eine EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hätten.

Der Beschwerdeführer wandte sich anschließend an den Europäischen Bürgerbeauftragten und behauptete, dass die Kommission es versäumt habe, i) seine Vertragsverletzungsbeschwerde zu registrieren, ii) sie entsprechend zu behandeln und iii) überzeugende Gründe dafür anzugeben, warum sie in seinem Fall nicht tätig geworden sei.

In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass sie die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers wenige Tage nach deren Eingang registriert habe. Sie bedauerte, dass sie den Beschwerdeführer nicht im Voraus über ihre Absicht unterrichtet hatte, seine Vertragsverletzungsbeschwerde zu beenden, und dass sie ihn nicht über die Einstellung des Verfahrens informierte. Die Kommission erläuterte ferner, dass Deutschland die genannte Richtlinie angemessen und rechtzeitig umgesetzt habe, und begründete konkret, warum es nicht erforderlich sei, auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Da die Kommission die Vertragsverletzungsbeschwerde tatsächlich registriert hatte, stellte der Bürgerbeauftragte in dieser Hinsicht keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest. In der Sache waren keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt, da die Kommission ihren Standpunkt im Laufe der Untersuchung konkret und überzeugend begründete. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission eingeräumt habe, dass sie den Beschwerdeführer weder im Voraus über ihre Absicht unterrichtet habe, seine Vertragsverletzungsbeschwerde einzustellen, noch ihn über die Einstellung des Verfahrens informiert habe. Darüber hinaus entschuldigte sie sich nicht für diese Unterlassung. Er machte daher eine kritische Bemerkung.