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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 790/2013/EIS gegen die Europäische Kommission

Montag | 13 Oktober 2014

Der Fall betraf die Entscheidung der Kommission, ihre Akte über eine Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Finnland zu schließen, in der behauptet wurde, dass Finnland Männer in freiwilligen Zusatzrentensystemen diskriminiert habe. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Standpunkt der Kommission nicht kohärent sei, da sie zwei ähnliche Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien und Griechenland beim Gerichtshof anhängig gemacht habe, während sie dies im Fall Finnlands nicht getan habe. Die Kommission habe auch ihren Standpunkt, dass nicht klar gewesen sei, ob der Gerichtshof zu dem Schluss gekommen wäre, dass das einschlägige finnische Recht gegen das Unionsrecht verstoße, nicht hinreichend begründet.

Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Angelegenheit und stellte fest, dass die Kommission im Laufe der Untersuchung ihren Standpunkt hinreichend begründete und damit ihren Ermessensspielraum bei der Bearbeitung von Vertragsverletzungsbeschwerden wahrnahm. Sie kam daher zu dem Schluss, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen in der Angelegenheit gebe, und schloss den Fall ab.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 104/2010/(IP)EIS gegen die Europäische Kommission

Freitag | 21 Dezember 2012

Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Er machte geltend, seine Frau sei in Deutschland Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Alters und der Staatsangehörigkeit geworden, weil ein Unternehmen, bei dem sie sich um einen Arbeitsplatz beworben habe, sie nicht eingestellt habe. Nach dem erfolglosen Ausgang des Gerichtsverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Vertragsverletzungsbeschwerde bei der Europäischen Kommission ein, in der er geltend machte, dass die deutschen Behörden eine EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hätten.

Der Beschwerdeführer wandte sich anschließend an den Europäischen Bürgerbeauftragten und behauptete, dass die Kommission es versäumt habe, i) seine Vertragsverletzungsbeschwerde zu registrieren, ii) sie entsprechend zu behandeln und iii) überzeugende Gründe dafür anzugeben, warum sie in seinem Fall nicht tätig geworden sei.

In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass sie die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers wenige Tage nach deren Eingang registriert habe. Sie bedauerte, dass sie den Beschwerdeführer nicht im Voraus über ihre Absicht unterrichtet hatte, seine Vertragsverletzungsbeschwerde zu beenden, und dass sie ihn nicht über die Einstellung des Verfahrens informierte. Die Kommission erläuterte ferner, dass Deutschland die genannte Richtlinie angemessen und rechtzeitig umgesetzt habe, und begründete konkret, warum es nicht erforderlich sei, auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Da die Kommission die Vertragsverletzungsbeschwerde tatsächlich registriert hatte, stellte der Bürgerbeauftragte in dieser Hinsicht keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest. In der Sache waren keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt, da die Kommission ihren Standpunkt im Laufe der Untersuchung konkret und überzeugend begründete. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission eingeräumt habe, dass sie den Beschwerdeführer weder im Voraus über ihre Absicht unterrichtet habe, seine Vertragsverletzungsbeschwerde einzustellen, noch ihn über die Einstellung des Verfahrens informiert habe. Darüber hinaus entschuldigte sie sich nicht für diese Unterlassung. Er machte daher eine kritische Bemerkung.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2466/2011/ER gegen die Europäische Kommission

Freitag | 12 Oktober 2012

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen italienischen Staatsangehörigen, der 2009 bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde wegen des mutmaßlichen Verstoßes Italiens gegen die Richtlinie 83/391/EWG über die Sicherheit der Arbeitnehmer einreichte. Im September 2011 beschloss die Kommission, ein Aufforderungsschreiben an Italien zu richten. Als der Beschwerdeführer anschließend auf der Grundlage der Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Zugang zu diesem Schreiben beantragte, verweigerte die Kommission den Zugang. Nach Einreichung eines Zweitantrags auf Zugang teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag geprüft werde, er aber noch nicht über alle Elemente verfüge, die für eine abschließende Bewertung erforderlich seien. Die Kommission erklärte daher, dass sie im Einklang mit der Verordnung 1049/2001 die Frist für die Entscheidung über den Zweitantrag des Beschwerdeführers um 15 Arbeitstage verlängert habe.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass die Kommission die Frist für die Entscheidung über seinen Zweitantrag auf Zugang unrechtmäßig verlängert habe. Am 30. Januar 2012 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung des Vorwurfs des Beschwerdeführers ein und forderte die Kommission auf, bis zum 31. März 2012 eine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission beantragte daraufhin eine Verlängerung der Frist für die Vorlage ihrer Stellungnahme bis zum 30. April 2012, die der Bürgerbeauftragte gewährte. Gleichzeitig teilte er der Kommission mit, dass er sich das Recht vorbehalte, auf der Grundlage der ihm bereits übermittelten Informationen vorzugehen, falls die Kommission die neue Frist nicht einhalte. Zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses des Bürgerbeauftragten im Juni 2012 war die Stellungnahme der Kommission noch immer nicht eingegangen.

Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass die ihm bereits zur Verfügung gestellten Informationen ausreichten, um die vorliegende Beschwerde zu bearbeiten, die nur die Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Zweitantrags und nicht die eventuelle Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs betraf. Er kam daher zu dem Schluss, dass keine weiteren Untersuchungsmaßnahmen erforderlich seien oder die Stellungnahme der Kommission länger abzuwarten sei.

In der Sache stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Verordnung 1049/2001 verbindliche Fristen vorsehe und Ausnahmen nur in Ausnahmefällen möglich seien, wenn der Antragsteller ausführlich begründet worden sei. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Kommission darauf, festzustellen, dass sie noch nicht über alle Elemente verfügte, die sie für eine abschließende Beurteilung benötigte. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten reichte diese Erklärung offensichtlich nicht aus, um festzustellen, dass die Kommission mit einem Ausnahmefall konfrontiert war, der eine Verlängerung der Frist hätte rechtfertigen können. Die einfache Bezugnahme der Kommission auf die Notwendigkeit, mehr Zeit für die Sammlung von Informationen zu benötigen, entspricht daher nicht den Anforderungen der Verordnung 1049/2001 und insbesondere nicht der Verpflichtung zur ausführlichen Begründung. Die Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass die Kommission die Frist für die Entscheidung über den Zweitantrag des Beschwerdeführers rechtswidrig verlängert hat und dass ihre Maßnahme einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Dementsprechend schloss er den Fall mit einer kritischen Bemerkung ab.