Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 230/2011/(TS)EIS gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 230/2011/EIS - Geöffnet am Mittwoch | 16 März 2011 - Entscheidung vom Freitag | 12 Oktober 2012 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kritische Anmerkung )
Hintergrund der Beschwerde
1. Im vorliegenden Fall geht es um die Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde 2004/4404 gegen Finnland wegen angeblicher Diskriminierung von Männern in freiwilligen Zusatzrentensystemen durch die Europäische Kommission.
2. Mit dem Beitritt Finnlands zum Europäischen Wirtschaftsraum am 1. Januar 1994 musste Finnland die Rentenleistungen für Männer und Frauen ausgleichen. Zu diesem Zweck erließ sie das Gesetz 1038/97 über Ausgleichsmaßnahmen in freiwilligen Zusatzrentensystemen (nachstehend "Ausgleichsgesetz" genannt), das rückwirkend ab dem 1. Januar 1994 gilt. Vor Inkrafttreten des Ausgleichsgesetzes konnten Frauen im Alter zwischen 60 und 63 Jahren in den Ruhestand treten. Das Rentenalter für Männer lag bei 65 Jahren. Das Ausgleichsgesetz gab Männern und Frauen die Möglichkeit, ein niedrigeres oder höheres Renteneintrittsalter zu wählen.
3. Am 28. März 2002 reichte der finnische Bürgerbeauftragte für Gleichstellung eine Vertragsverletzungsbeschwerde bei der Kommission ein. In ihrer Beschwerde wies sie darauf hin, dass die Berechnung der Rentenleistungen auf der Grundlage des Ausgleichsgesetzes in einigen Fällen zu ungünstigen Ergebnissen für männliche Arbeitnehmer im Vergleich zu ihren weiblichen Kollegen geführt habe. Wenn sich ein Mann nach den neuen Vorschriften für einen früheren Ruhestand entscheide, werde seine Beschäftigungszeit vor 1994 nicht berücksichtigt, während, wenn eine Frau dies tue, diese Zeit berücksichtigt werde. So würde ein männlicher Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungsgeschichte, die vor dem 1. Januar 1994 beginnt und sich für ein niedrigeres Rentenalter entscheidet, unter den gleichen Umständen eine geringere Rente erhalten als sein weibliches Gegenstück. In ihrer Vertragsverletzungsbeschwerde warf die finnische Bürgerbeauftragte für Gleichstellung die Frage auf, ob das Ausgleichsgesetz mit dem heutigen Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und dem einschlägigen Sekundärrecht (Richtlinie 2006/54/EG [1], die die frühere Richtlinie 86/378/EWG [2] ersetzte) im Einklang steht.
4. Nach einem Schriftwechsel mit der finnischen Regierung leitete die Kommission 2004 ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Im Januar 2005 richtete sie ein Aufforderungsschreiben an Finnland, dem im Oktober 2006 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben folgte. Im Juni 2007 übermittelte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, auf die im September 2008 eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme folgte.
5. Bei den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall handelt es sich um zwei finnische Männer, Herrn K und Herrn S, deren Ruhegehaltsansprüche durch das Ergebnis der Vertragsverletzungsbeschwerde 2004/4404 beeinträchtigt werden können. Herr S vertritt auch Herrn P., der der Beschwerdeführer in dem ursprünglichen Fall ist, der dem finnischen Bürgerbeauftragten für Gleichstellung vorgelegt wurde. Im Oktober 2010 wandte sich Herr S an die Kommission, um ihr vorzuwerfen, dass die Kommission bis dahin in der Rechtssache 2004/4404 keine Klage gegen Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) erhoben habe.
6. Am 1. Dezember 2010 antwortete die Kommission Herrn S., dass der Fall komplex sei. Aus diesem Grund war es nicht möglich, einen Hinweis darauf zu geben, wann die Entscheidung über die nächsten Schritte getroffen würde oder wie der Inhalt dieser Entscheidung aussehen würde. Sie erklärte ferner, dass sie drei Möglichkeiten habe: i) eine zweite zusätzliche mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, ii) zu beschließen, den Fall an den Gerichtshof zu verweisen, oder iii) den Fall abzuschließen.
7. Am 14. Januar 2011 wandten sich die Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten.
Gegenstand der Untersuchung
8. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu folgenden Behauptungen und Behauptungen ein:
Vorwürfe
Die Kommission hat es versäumt, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie den Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anruft oder nicht.
Anspruch
Die Kommission sollte entscheiden, ob sie den Gerichtshof anruft oder nicht.
Die Untersuchung
9. Am 16. März 2011 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme zu dem Vorwurf und der Klage der Beschwerdeführer. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 27. September 2011 übermittelt. Nachdem der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme der Kommission erhalten hatte, beschloss er, die Akte der Kommission über die Vertragsverletzungsbeschwerde 2004/4404 sowie die Akte über andere Vertragsverletzungsbeschwerden gegen andere Mitgliedstaaten zu prüfen, auf die die Kommission in ihrer Stellungnahme Bezug genommen hatte und die sie einige Zeit zuvor geschlossen hatte. Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten führten die Kontrolle am 14. November 2011 durch. Die Stellungnahme der Kommission und eine Kopie des Kontrollberichts wurden den Beschwerdeführern mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.
10. Am 7. Dezember 2011 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie am 24. November 2011 beschlossen habe, das Vertragsverletzungsverfahren 2004/4404 gegen Finnland einzustellen.
11. Am selben Tag übermittelten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten eine Kopie des oben genannten Schreibens der Kommission an die Beschwerdeführer, die dieses Schreiben bei der Einreichung ihrer Stellungnahme am 15. Dezember 2011 berücksichtigten.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
Vorbemerkungen
12. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist hervorzuheben, dass sich der Umfang der vorliegenden Untersuchung auf die Beurteilung beschränkt, ob die Dauer der Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde 2004/4404 durch die Kommission angemessen war.
13. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission inzwischen beschlossen hat, die Vertragsverletzungsbeschwerde einzustellen. In ihrer Stellungnahme brachten die Beschwerdeführer eine Reihe von Argumenten zur Begründetheit der Entscheidung der Kommission vor und argumentierten wie folgt. Erstens hat die Kommission, nachdem der Gerichtshof in vergleichbaren Rechtssachen Urteile gegen Italien und Griechenland erlassen hatte, offenbar ihren Ansatz in den anhängigen Rechtssachen gegen andere Mitgliedstaaten geändert. In ihrem Klagegrund gegen Griechenland im Jahr 2007 vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Vorbringen der Mitgliedstaaten zu möglichen Kostenauswirkungen auf die nationalen Haushalte gegenstandslos sei. Letztlich waren Kosteneffekte jedoch offenbar einer der Hauptgründe für die Entscheidung der Kommission, das Vertragsverletzungsverfahren 2004/4404 gegen Finnland einzustellen. Die Erläuterungen der Kommission zu diesen Kosteneffekten waren hingegen hypothetisch und marginal. Zweitens verwiesen die Beschwerdeführer auch auf einen anderen Grund, den die Kommission für die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens 2004/4404 angeführt habe. Damit wollte sie im Einklang mit anderen ähnlichen Vertragsverletzungsverfahren stehen, in denen sie die betreffenden Mitgliedstaaten nicht rückwirkend aufgefordert hatte, die fehlerhafte Umsetzung zu korrigieren, und in denen die diskriminierten Parteien nicht entschädigt worden waren. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass die Gründe, die die Kommission für die Einstellung des Verfahrens gegen Finnland angeführt habe, künstlich seien, da in der Vertragsverletzungsbeschwerde 2004/4404 kein finanzieller Ausgleich beantragt worden sei. Drittens stellten die Beschwerdeführer auch die Gründe der Kommission in Frage, warum sie den Fall nicht an den Gerichtshof verwiesen habe, während sie dies in ähnlichen Verfahren gegen andere Mitgliedstaaten erfolgreich getan habe. Schließlich baten sie den Bürgerbeauftragten zu prüfen, ob die von der Kommission angeführten Gründe für die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens 2004/4404 ausreichend und rechtsgültig seien.
14. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass nach Art. 2 Abs. 4 seines Statuts den Beschwerden bei ihm angemessene administrative Schritte bei dem betreffenden Organ vorausgehen müssen. Zwar hat einer der Beschwerdeführer, der im Namen von Herrn P. handelte, in seiner Antwort vom 26. Oktober 2011 auf das Vorab-Schreiben der Kommission vom 7. Oktober 2011 die Absicht der Kommission, den Fall abzuschließen, angefochten, doch scheint es nicht, dass die Beschwerdeführer der Kommission bereits alle oder zumindest die meisten der oben in Nr. 13 genannten Fragen vorgelegt haben. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Beschwerdeführer der Kommission noch nicht alle geeigneten administrativen Ansätze unterbreitet haben. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht in der Lage, diese Fragen in seiner vorliegenden Entscheidung zu behandeln. Selbstverständlich steht es den Beschwerdeführern frei, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, wenn sie nach Rücksprache mit der Kommission nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine zufriedenstellende Antwort erhalten.
15. Als zweite vorläufige Bemerkung stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Beschwerdeführer in dem Teil ihrer Bemerkungen, der sich auf den Inspektionsbericht bezieht, der Ansicht waren, dass die Kommission den Vertretern des Bürgerbeauftragten bei der Einsichtnahme in die Akten nicht alle einschlägigen Dokumente vorgelegt habe. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass der Kontrollbericht, wie darin ausgeführt, nur die Dokumente auflistet, von denen seine Vertreter beschlossen haben, während der Kontrolle Kopien anzufertigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie während der Kontrolle nicht Zugang zu allen als relevant erachteten Dokumenten und somit auch zu Dokumenten hatten, die nicht im Bericht aufgeführt waren.
16. Als dritte vorläufige Bemerkung stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Beschwerdeführer auch die Absicht bekundeten, gegen die Kommission eine Untätigkeitsklage gemäß Artikel 265 AEUV zu erheben. Sie erklärten, dass sie dies im Namen von Herrn P., dem ursprünglichen Beschwerdeführer vor dem finnischen Bürgerbeauftragten für Gleichstellung, tun würden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs "mit der Aufforderung an die Kommission, ein Verfahren nach Art. [258 AEUV] einzuleiten, in Wirklichkeit den Erlass von Handlungen [beantragt], die sie nicht unmittelbar und individuell betreffen ... , die ihr in keiner Weise im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens angefochten werden könnten". Eine "Klage ist unzulässig, soweit sie auf die Feststellung der Untätigkeit der Kommission und auf die Rechtswidrigkeit ihrer Nichteinleitung in das Verfahren nach Artikel [258] [AEUV] gerichtet ist"[3].
17. Es ist angezeigt, die Behauptung und den Anspruch der Beschwerdeführer gemeinsam zu prüfen.
A. Zur Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde durch die Kommission
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
18. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machten die Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission es versäumt habe, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie den Gerichtshof gemäß Artikel 258 AEUV anrufe oder nicht. Sie forderten die Kommission auf, unverzüglich einen Beschluss zu fassen.
19. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein die Kommission für die Entscheidung zuständig sei, ob auf das Vorverfahren eine Verweisung an den Gerichtshof folgen solle. Die Kommission hat das Recht, aber nicht die Pflicht, vor dem Gerichtshof Klage auf Feststellung zu erheben, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstößt [4]. Die Kommission betonte ferner unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs [5], dass „die Vorschriften des Artikels 169 [jetzt Artikel 258 AEUV] des Vertrags anzuwenden [sind], ohne dass die Kommission verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist tätig zu werden, es sei denn, die übermäßige Dauer des in Artikel 169 [jetzt Artikel 258 AEUV] vorgesehenen Vorverfahrens kann es dem betreffenden Mitgliedstaat erschweren, das Vorbringen der Kommission zu widerlegen und damit die Verteidigungsrechte zu verletzen.“Außerdem betonte die Kommission, dass sie über ein weites Ermessen verfüge, das „das Recht des Einzelnen ausschließt, von ihm zu verlangen, eine bestimmte Position einzunehmen“[6], und es „nicht einmal Sache des Gerichtshofs [ist], zu entscheiden, ob dieses Ermessen mit Bedacht ausgeübt wurde“.
20. In ihrer Stellungnahme (die ihrer Entscheidung über die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens 2004/4404 vorausging) räumte die Kommission auch ein, dass im vorliegenden Fall nach September 2008 keine förmliche Entscheidung ergangen sei. Sie machte jedoch geltend, dass ihre Dienststellen seitdem kontinuierlich an der Akte gearbeitet hätten. Anfang 2011 forderte die Kommission Finnland auf, weitere Informationen vorzulegen, was die finnische Regierung Ende März 2011 tat. Darüber hinaus hatte die Kommission nicht lange zuvor mehrere ähnliche Vertragsverletzungsverfahren wegen ungleicher Rentenansprüche und des Rentenalters in betrieblichen Altersversorgungssystemen abgeschlossen. In diesen Fällen standen auch Fragen der Rückwirkung und der Ausgleichsmaßnahmen für Rentenansprüche auf dem Spiel. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Fall komplex war und dass sie einen Ansatz verfolgen musste, der mit ihrem Ansatz in allen ähnlichen Fällen gegen die anderen betroffenen Mitgliedstaaten im Einklang stand.
21. In ihrer Stellungnahme wiesen die Beschwerdeführer kurz auf folgende Punkte hin: Erstens betonten sie, dass die Kommission über ausreichende Informationen verfüge, um zu dem Schluss zu gelangen, dass das finnische Ausgleichsgesetz gegen Unionsrecht verstoße. Bei der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass die angebliche Diskriminierung von Männern in Finnland leicht festzustellen sei. Irgendwann nach 2009 änderte die Kommission jedoch offenbar ihren Standpunkt. Zweitens hat die Kommission vor kurzem erfolgreich zwei ähnliche Rechtssachen beim Gerichtshof anhängig gemacht, nämlich eine gegen Italien [7] und eine gegen Griechenland [8]. In diesen beiden Rechtssachen kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die betreffenden Mitgliedstaaten dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 141 EG verstoßen haben, dass sie Bestimmungen beibehalten haben, nach denen die Ruhestandsbedingungen je nachdem, ob es sich bei den Beamten um Männer oder Frauen handelt, unterschiedlich sind [9]. Das Verfahren gegen Italien war im Wesentlichen identisch mit dem gegen Finnland. Es gab keinen rechtlichen Grund, den finnischen Fall anders zu behandeln als den italienischen. Außerdem hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Niemi [10] in Bezug auf ein geschlechtsspezifisches Rentenalter entschieden, dass „eine Rente wie die nach [dem finnischen Rentengesetz] gezahlte in den Anwendungsbereich von Artikel 141 des Vertrags [jetzt Artikel 157 AEUV] fällt“. Die Ansichten von Herrn P. zum Vorab-Schreiben vom 7. Oktober 2011 wurden nicht berücksichtigt.
22. Schließlich wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kommission gemäß Nummer 8 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (im Folgenden „Mitteilung der Kommission“)[11] Beschwerden untersuchen sollte, um innerhalb eines Jahres nach Registrierung der Beschwerde zu einer Entscheidung über weitere Maßnahmen oder die Einstellung des Verfahrens zu gelangen. Im vorliegenden Fall hatte die Kommission jedoch seit September 2008 keine Entscheidung getroffen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
23. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass Beschwerden von Bürgern ein wesentliches Mittel darstellen, um die Kommission über mögliche Verstöße gegen EU-Recht zu informieren. Sie ermöglichen es der Kommission, ihre Rolle als Hüterin der Verträge wirksam wahrzunehmen.
24. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass gleiches Entgelt für Männer und Frauen ein Grundprinzip der Europäischen Union ist, das in Artikel 157 AEUV verankert ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass das Rentenalter sowie die Leistungen im Zusammenhang mit Rentenansprüchen und anderen Ansprüchen für Männer und Frauen gleich sein müssen [12].
25. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügt die Kommission bei der Beurteilung von Beschwerden von Bürgern über einen weiten Ermessensspielraum und ist nicht verpflichtet, in jedem Fall, in dem ein Mitgliedstaat gegen das Unionsrecht verstoßen hat, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Die Bürger sind daher nicht berechtigt, von der Kommission eine besondere Stellungnahme zur Begründetheit ihrer Vertragsverletzungsbeschwerden zu verlangen [13].
26. Die Tatsache, dass die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, bedeutet jedoch nicht, dass sie bei der Bearbeitung von Vertragsverletzungsbeschwerden frei von Beschränkungen ist, die sich aus den Grundrechten und den Grundsätzen einer guten Verwaltung ergeben. In diesem Zusammenhang ist Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der ein Recht auf eine gute Verwaltung vorsieht, von besonderer Bedeutung. Aus dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 der Charta ergibt sich, dass „[e]ine Person ... das Recht [hat], ihre Angelegenheiten ... innerhalb einer angemessenen Frist von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union behandeln zu lassen“.
27. Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die Bearbeitung von Vertragsverletzungsbeschwerden eingegangen ist. In Nummer 8 der Mitteilung heißt es: „In der Regel werden die Dienststellen der Kommission Beschwerden prüfen, um innerhalb von höchstens einem Jahr nach der Registrierung der Beschwerde zu einer Entscheidung über die Abgabe eines Aufforderungsschreibens oder die Einstellung des Verfahrens zu gelangen.“ Nach ständiger Auffassung des Bürgerbeauftragten bedeutet diese Bestimmung, dass sich die Kommission verpflichtet hat, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Untersuchung abzuschließen und innerhalb eines Jahres zu entscheiden, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet oder den Fall einstellt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Situationen mehr Zeit benötigt wird [14]. Diese Auffassung wird durch den letzten Satz von Nummer 8 bestätigt, wonach „bei Überschreitung dieser Frist die für den Fall zuständige Dienststelle der Kommission den Beschwerdeführer schriftlich davon in Kenntnis setzt“.
28. Darüber hinaus hat der Bürgerbeauftragte klargestellt, dass eine Überschreitung der einjährigen Frist nur gerechtfertigt ist, wenn die Kommission konkrete und triftige Gründe für die Verzögerung vorlegt [15] und in jedem Fall, wenn sie den Fall tatsächlich noch untersucht. Darüber hinaus kann sich die Kommission nicht auf ihr Ermessen berufen, um ihre verwaltungsrechtliche Handlungsunfähigkeit zu rechtfertigen [16].
29. Im vorliegenden Fall reichte der finnische Bürgerbeauftragte für Gleichstellung am 28. März 2002 eine Vertragsverletzungsbeschwerde 2004/4404 ein. Die Kommission leitete 2004 Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland ein. Am 24. November 2011, d. h. mehr als sieben Jahre nach Eröffnung dieses Verfahrens, beschloss sie, die Vertragsverletzungsbeschwerde einzustellen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission zwei verschiedene Argumente angeführt hat, um zu rechtfertigen, warum sie die einjährige Frist für die Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde überschritten hat: erstens, dass die fraglichen Fragen schwierig und komplex waren und eine besonders gründliche Analyse erforderten, und zweitens, dass es vor weiteren Maßnahmen angemessen war, dass die Kommission einen Ansatz verfolgte, der mit ihrem Ansatz in allen ähnlichen Fällen gegen andere Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rückwirkung von Ausgleichsmaßnahmen für Rentenansprüche übereinstimmte.
30. Zum ersten Argument ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission ihre Auffassung, dass der Fall komplex sei, nicht untermauert habe. Die Analyse der geprüften Akte hat jedoch ergeben, dass viele der vorgebrachten Argumente tatsächlich sachlich und rechtlich kompliziert waren. Der Bürgerbeauftragte kann daher die Beurteilung der Kommission, dass die im vorliegenden Fall vorgebrachten Argumente komplex waren, nicht in Frage stellen. Die Komplexität eines Falles als solcher kann jedoch keine Verzögerung bei der Bearbeitung einer Vertragsverletzungsbeschwerde rechtfertigen, wenn sich herausstellt, dass die Kommission es versäumt hat, in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
31. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass trotz der anerkannten Komplexität des vorliegenden Falls die Akteneinsicht ergab, dass die von der Kommission von November 2008 bis November 2011 ergriffenen Maßnahmen eher begrenzt waren. Zusätzlich zu den internen Vermerken und dem oben in Nr. 20 erwähnten Auskunftsverlangen hat die Kommission den finnischen Behörden in diesem Zeitraum offenbar acht interne E-Mails und einige E-Mails übermittelt. Darüber hinaus setzte sich die Kommission erst 2011 erneut mit den finnischen Behörden in Verbindung, nachdem sich einer der Beschwerdeführer im Oktober 2010 erneut an sie gewandt hatte.
32. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass das weitere Auskunftsersuchen der Kommission an Finnland im Januar 2011 wirklich unerlässlich war, um zu der Vertragsverletzungsbeschwerde 2004/4404 Stellung nehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Finnland in seiner Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission lediglich bestimmte statistische und nationale Wirtschaftsdaten bestätigt hat. Sollte tatsächlich ein weiterer Antrag an die finnischen Behörden erforderlich sein, kann der Bürgerbeauftragte nicht nachvollziehen, warum die Kommission nicht früher zu dieser Schlussfolgerung hätte gelangen können. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die mutmaßliche Zuwiderhandlung der Kommission im Jahr 2002 zur Kenntnis gebracht wurde, während die Kommission den Fall erst am 24. November 2011 eingestellt hat. Außerdem arbeitete die Kommission weiter an dem Fall, auch nachdem der Gerichtshof in den in den Fußnoten 7 und 8 genannten Fällen Urteile gegen Italien und Griechenland erlassen hatte. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Komplexität der Fragen die Verzögerung im vorliegenden Fall nicht rechtfertigte.
33. In Bezug auf das zweite der beiden oben in Nr. 29 genannten Argumente (Kohärenz mit anderen ähnlichen Vertragsverletzungsverfahren) sind sich die Parteien uneinig, ob das Vorbringen der Kommission, sie habe versucht, gegenüber anderen ähnlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen andere Mitgliedstaaten kohärent zu bleiben, die Zeit rechtfertigen kann, die das Organ für die Entscheidung über das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren benötigt hat. Die Kommission machte im Wesentlichen geltend, dass sie einen Vergleich mit den anderen Fällen für erforderlich halte, da i) das Vertragsverletzungsverfahren 2004/4404 und die anderen Vertragsverletzungsverfahren alle ungleiche Rentenansprüche und das Rentenalter bei betrieblichen Renten sowie rückwirkende Maßnahmen für Rentenansprüche betrafen und ii) die Kommission in allen betroffenen Fällen einen kohärenten Ansatz verfolgen musste.
34. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass er der Ansicht ist, dass die Kommission ähnliche Fälle gegen einen anderen Mitgliedstaat analysieren muss, bevor sie Stellung nimmt, um konsequent auf die gleichen Arten von Verstößen reagieren und die Gleichbehandlung gewährleisten zu können. Der Bürgerbeauftragte erkennt ferner an, dass diese Tatsache als solche eine akzeptable Rechtfertigung für das Argument darstellen könnte, dass mehr Zeit benötigt wird, bevor eine endgültige Schlussfolgerung gezogen wird [17]. Bei der Berufung auf ein solches Argument muss die Kommission jedoch den Grundsätzen einer guten Verwaltung gebührend Rechnung tragen. Dies bedeutet unter anderem, dass die Kommission bei der Annahme eines "konsistenten Ansatzes" die Interessen der Bürger gebührend berücksichtigen muss. Darüber hinaus darf die Verfolgung eines "konsistenten Ansatzes" nicht zu unnötigen Verzögerungen bei der Entscheidung der Kommission führen [18].
35. Im vorliegenden Fall hat die Kommission weder präzisiert noch nachgewiesen, warum ein Kohärenzerfordernis sie daran hinderte, früher zu entscheiden. Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass das Vertragsverletzungsverfahren 2004/4404 gegen Finnland und die anderen einschlägigen Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien, Griechenland, Frankreich und Dänemark jeweils Fragen der Rückwirkung und der „Übergangsungleichheit“ aufwarfen. Die Kommission untersuchte auch alle Fälle im Wesentlichen gleichzeitig. Selbst wenn tatsächlich ein Kohärenzerfordernis bestünde, könnte ein solches Erfordernis jedoch die Verzögerung der Kommission bei der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Nr. 32 ausgeführt, das Vertragsverletzungsverfahren 2004/4404 der Kommission im Jahr 2002 zur Kenntnis gebracht wurde, aber das letzte der fünf vergleichbaren Vertragsverletzungsverfahren war, das abgeschlossen werden musste. Was die Rechtssachen gegen Italien und Griechenland betrifft, so hat die Kommission sie am 1. Februar 2007 bzw. am 17. Dezember 2007 vor den Gerichtshof gebracht, und der Gerichtshof hat in den Jahren 2008 bzw. 2009 Urteile erlassen. Wie bereits erwähnt, blieb das Vertragsverletzungsverfahren 2004/4404 jedoch noch offen und wurde erst am 24. November 2011, d. h. mehr als zwei Jahre nach Verkündung des letzten dieser beiden Urteile, abgeschlossen.
36. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission es versäumt hat, eine Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde 2004/4404 erst Ende 2011, d. h. mehr als sieben Jahre nach Einleitung der Untersuchung durch die Kommission, zu begründen. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
37. Stellt der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, richtet er gegebenenfalls einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung oder einen Empfehlungsentwurf an das betreffende Organ. Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Kommission im Rahmen der Untersuchung des Bürgerbeauftragten eine Entscheidung zur Einstellung der Vertragsverletzungsbeschwerde 2004/4404 erlassen hat. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es keinen sinnvollen Zweck erfüllen würde, einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung oder einen Empfehlungsentwurf in Bezug auf die Frage der Verzögerung vorzulegen. Dies berührt nicht die oben getroffene Schlussfolgerung, dass der Kommission unangemessene Verzögerungen entstanden sind. Dementsprechend wird der Bürgerbeauftragte im Folgenden eine kritische Bemerkung machen.
B. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit der folgenden kritischen Bemerkung ab:
Es ist eine gute Verwaltungspraxis, Vertragsverletzungsbeschwerden innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten. Im vorliegenden Fall stellte die Kommission den Fall erst mehr als sieben Jahre nach Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Finnland ein, ohne triftige Gründe für die Begründung der Verzögerung anzugeben. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Die Beschwerdeführer, die Kommission und der finnische Bürgerbeauftragte für Gleichstellung werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos Diamandouros
Geschehen zu Straßburg am 12. Oktober 2012
[1] Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. 2006, L 204, S. 23).
[2] Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40).
[3] Siehe z. B. Rechtssache 247/87 (Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnrn. 11 und 13) und Rechtssache T-13/94 (Century Oils Hellas AE/Kommission, Slg. 1994, II-431, Randnrn. 14 und 16).
[4] Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 24; Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 12; Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 46.
[5] Rechtssache C-96/89 (Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnrn. 15 und 16) und Rechtssache C-207/97 (Kommission/Belgien, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 25).
[6] Rechtssache T-571/93, Lefebvre frères et soeurs u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 60.
[7] Rechtssache C-46/07, Kommission/Italien, Slg. 2008, I-151.
[8] Rechtssache C-559/07, Kommission/Griechenland, Slg. 2009, I-47.
[9] Artikel 141 EG entspricht dem heutigen Artikel 157 AEUV.
[10] Rechtssache C-351/00 Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 56.
[11] ABl. 2002, C 244, S. 5. Diese Mitteilung wurde 2012 durch eine neue ersetzt. Die vorgenommenen Änderungen wirken sich jedoch nicht auf den vorliegenden Fall aus.
[12] Siehe insbesondere Rechtssache 262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnrn. 32 bis 35.
[13] Siehe Fußnote 6.
[14] Siehe z. B. die Entscheidung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2944/2004/(GK)(OV)ID, Ziffer 1.7, und seine Entscheidung zur Beschwerde 706/2007/(WP)BEH, Ziffer 34.
[15] Siehe Verweise in der vorstehenden Fußnote.
[16] Siehe auch die Entscheidung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1480/2011/MHZ, Nr. 28, und die Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache C-358/97 (Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 83).
[17] Siehe die Entscheidung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1480/2011/MHZ, Nrn. 36 und 37.
[18] Siehe die Entscheidung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 706/2007/(WP)BEH, Ziffern 39 und 40.