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Mittwoch | 25 September 2013

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Donnerstag | 22 November 2012

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 427/2011/MHZ gegen die Europäische Kommission

Dienstag | 29 November 2011

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund muss die Kommission bis zum 1. Januar 2008 sicherstellen, dass eine wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen insbesondere des Einsatzes von Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen auf Wale durchgeführt wird und dass ihre Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

Die Kommission forderte ein wissenschaftliches Institut auf, eine solche Bewertung vorzunehmen, das jedoch aufgrund des Fehlens einschlägiger Berichte über Beifänge von Walen nicht in der Lage war, dies zu tun. Diese Berichte hätten der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß einer anderen Verordnung vorgelegt werden müssen.

Im Jahr 2009 nahm die Kommission eine Mitteilung an, in der sie dem Parlament und dem Rat mitteilte, dass die Durchführung der wissenschaftlichen Bewertung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Fischer, machte geltend, dass die Kommission infolgedessen ihrer Verpflichtung aus der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer wandte sich daher an den Bürgerbeauftragten.

Während der gesamten Untersuchung des Bürgerbeauftragten begründete die Kommission nicht, warum sie nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hatte, um die Einhaltung der anderen Verordnung durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen und somit dem wissenschaftlichen Institut die erforderlichen Daten für die in der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 vorgeschriebene Bewertung zur Verfügung zu stellen. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass dieses Versäumnis einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Er wies kritisch darauf hin, dass die Kommission nicht dargetan habe, dass es ihr objektiv unmöglich gewesen sei, sich der Verpflichtung zu entziehen, sicherzustellen, dass bis zum 1. Januar 2008 eine wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes insbesondere von Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen auf Wale durchgeführt worden sei.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1733/2009/JF gegen die Europäische Kommission

Dienstag | 01 November 2011

Der Beschwerdeführer, eine französische Universität, nahm an einem Konsortium teil, das ein von der Kommission gefördertes Projekt entwickelte. Nach Problemen mit dem Koordinator zog sich der Beschwerdeführer aus dem Projekt zurück. Die Kommission beantragte sodann die Erstattung einiger Zahlungen, die sie an den Beschwerdeführer geleistet hatte. Der Beschwerdeführer befand die Behauptungen der Kommission für ungerecht und wandte sich an den Bürgerbeauftragten.

Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein, in deren Verlauf ihm die Kommission einen detaillierten Bericht über die an den Beschwerdeführer gezahlten Beträge übermittelte. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, die erforderlichen Berichte und Leistungen vertragsgemäß rechtzeitig vorzulegen. Sie verwies ferner auf einen Vorschlag, den sie dem Koordinator unterbreitet hatte, wonach der Beschwerdeführer die einschlägigen Unterlagen auch nach Ablauf der vertraglichen Frist vorlegen sollte.

Da dem Beschwerdeführer der oben genannte Vorschlag offenbar nicht bekannt war, ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, die Vorlage eines Berichts des Beschwerdeführers über seine Beteiligung an dem Projekt zu akzeptieren. Die Kommission stimmte zu und erklärte, dass sie in begründeten Fällen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge kürzen könne. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission die Beschwerde beigelegt und den Fall abgeschlossen hatte.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 865/2008/OV gegen die Europäische Kommission

Freitag | 22 Januar 2010

Um die Nachhaltigkeit der EU-Fischerei zu schützen, kann der EU-Gesetzgeber Maßnahmen zur Begrenzung des Fischereiaufwands in der gesamten Union erlassen. In der Verordnung des Rates zur Festsetzung der Anzahl der Fangtage in den Gemeinschaftsgewässern für das Jahr 2007 wurde die Anzahl der Tage, die einer bestimmten Kategorie von Fischereifahrzeugen zugewiesen wurden, die im Westen Schottlands fischen, um 10 % verringert – von 280 Tagen im Jahr 2006 auf 252 Tage. Daraufhin wandte sich der Fischerverband von Clyde, der die Fischer in dem betreffenden Gebiet vertritt, an den Bürgerbeauftragten. Der Beschwerdeführer behauptete, dass diese Kürzung auf einen Verwaltungsfehler zurückzuführen sei, den die Europäische Kommission in einem Non-Paper begangen habe, das die Grundlage für die Beratungen im Rat über diese Frage bildete. Nach Ansicht des Beschwerdeführers tauschte die Kommission fälschlicherweise die einschlägigen Spalten über Westschottland und die Nordsee in einer Tabelle mit den vorgeschlagenen Kürzungen aus.

In ihrer Stellungnahme argumentierte die Kommission, dass diese Kürzung von den Mitgliedstaaten erörtert und genehmigt worden sei und dass kein Verwaltungsfehler aufgetreten sei.

Nach eingehender Prüfung des Non-Papers stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die genannte Tabelle zwar einen Vorschlag zur Verkürzung der Fangtage für den Westen Schottlands enthielt, die Erläuterungen im Non-Paper jedoch keine solche Verkürzung vorsahen. Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass tatsächlich ein Verwaltungsfehler aufgetreten ist. Er richtete daher einen Empfehlungsentwurf an die Kommission, in dem er sie aufforderte, den Fehler anzuerkennen und, soweit noch möglich, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Die Kommission lehnte den Empfehlungsentwurf ab. Sie wiederholte ihr Argument, dass der entsprechende Vorschlag absichtlich vorgelegt worden sei und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe, die zeigten, dass sich Kabeljau im Westen Schottlands in einem kritischen Zustand befinde. Die Kommission erklärte ferner, dass das Non-Paper nicht relevant sei, da es durch ihren förmlichen Vorschlag für die Verordnung des Rates ersetzt worden sei. Selbst wenn ein Fehler aufgetreten wäre, wären darüber hinaus keine Abhilfemaßnahmen mehr möglich.

In seiner Entscheidung wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Tatsache, dass das Non-Paper durch den formellen Legislativvorschlag der Kommission ersetzt wurde, nicht bedeutete, dass es nicht mehr erforderlich war, mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf das Non-Paper zu prüfen. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die verfügbaren Beweise zeigten, dass Expertengremien empfohlen hatten, 2007 weder im Westen Schottlands noch in der Nordsee Kabeljau zu fangen. Das Non-Paper der Kommission entschied sich jedoch nicht für ein vollständiges Verbot, sondern schlug vor, bei den Flotten, die die größten Auswirkungen auf die Kabeljaubestände haben, Kürzungen vorzunehmen. In Bezug auf Westschottland vertrat die Kommission die Auffassung, dass dies für Flotten gilt, auf die mehr als 50 Tonnen Kabeljaufänge entfallen. Die von der vorliegenden Rechtssache betroffene Kategorie von Schiffen schien jedoch nicht zu dieser Gruppe zu gehören. Der Bürgerbeauftragte bestätigte daher seine Auffassung, dass ein Verwaltungsfehler aufgetreten zu sein scheint. Da die Argumente der Kommission bezüglich der Unmöglichkeit, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, vernünftig erschienen, schloss der Bürgerbeauftragte den Fall mit einer kritischen Bemerkung ab.