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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 865/2008/OV gegen die Europäische Kommission

Um die Nachhaltigkeit der EU-Fischerei zu schützen, kann der EU-Gesetzgeber Maßnahmen zur Begrenzung des Fischereiaufwands in der gesamten Union erlassen. In der Verordnung des Rates zur Festsetzung der Anzahl der Fangtage in den Gemeinschaftsgewässern für das Jahr 2007 wurde die Anzahl der Tage, die einer bestimmten Kategorie von Fischereifahrzeugen zugewiesen wurden, die im Westen Schottlands fischen, um 10 % verringert – von 280 Tagen im Jahr 2006 auf 252 Tage. Daraufhin wandte sich der Fischerverband von Clyde, der die Fischer in dem betreffenden Gebiet vertritt, an den Bürgerbeauftragten. Der Beschwerdeführer behauptete, dass diese Kürzung auf einen Verwaltungsfehler zurückzuführen sei, den die Europäische Kommission in einem Non-Paper begangen habe, das die Grundlage für die Beratungen im Rat über diese Frage bildete. Nach Ansicht des Beschwerdeführers tauschte die Kommission fälschlicherweise die einschlägigen Spalten über Westschottland und die Nordsee in einer Tabelle mit den vorgeschlagenen Kürzungen aus.

In ihrer Stellungnahme argumentierte die Kommission, dass diese Kürzung von den Mitgliedstaaten erörtert und genehmigt worden sei und dass kein Verwaltungsfehler aufgetreten sei.

Nach eingehender Prüfung des Non-Papers stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die genannte Tabelle zwar einen Vorschlag zur Verkürzung der Fangtage für den Westen Schottlands enthielt, die Erläuterungen im Non-Paper jedoch keine solche Verkürzung vorsahen. Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass tatsächlich ein Verwaltungsfehler aufgetreten ist. Er richtete daher einen Empfehlungsentwurf an die Kommission, in dem er sie aufforderte, den Fehler anzuerkennen und, soweit noch möglich, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Die Kommission lehnte den Empfehlungsentwurf ab. Sie wiederholte ihr Argument, dass der entsprechende Vorschlag absichtlich vorgelegt worden sei und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe, die zeigten, dass sich Kabeljau im Westen Schottlands in einem kritischen Zustand befinde. Die Kommission erklärte ferner, dass das Non-Paper nicht relevant sei, da es durch ihren förmlichen Vorschlag für die Verordnung des Rates ersetzt worden sei. Selbst wenn ein Fehler aufgetreten wäre, wären darüber hinaus keine Abhilfemaßnahmen mehr möglich.

In seiner Entscheidung wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Tatsache, dass das Non-Paper durch den formellen Legislativvorschlag der Kommission ersetzt wurde, nicht bedeutete, dass es nicht mehr erforderlich war, mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf das Non-Paper zu prüfen. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die verfügbaren Beweise zeigten, dass Expertengremien empfohlen hatten, 2007 weder im Westen Schottlands noch in der Nordsee Kabeljau zu fangen. Das Non-Paper der Kommission entschied sich jedoch nicht für ein vollständiges Verbot, sondern schlug vor, bei den Flotten, die die größten Auswirkungen auf die Kabeljaubestände haben, Kürzungen vorzunehmen. In Bezug auf Westschottland vertrat die Kommission die Auffassung, dass dies für Flotten gilt, auf die mehr als 50 Tonnen Kabeljaufänge entfallen. Die von der vorliegenden Rechtssache betroffene Kategorie von Schiffen schien jedoch nicht zu dieser Gruppe zu gehören. Der Bürgerbeauftragte bestätigte daher seine Auffassung, dass ein Verwaltungsfehler aufgetreten zu sein scheint. Da die Argumente der Kommission bezüglich der Unmöglichkeit, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, vernünftig erschienen, schloss der Bürgerbeauftragte den Fall mit einer kritischen Bemerkung ab.

DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE

1. Die vorliegende Beschwerde wurde von einem in Schottland ansässigen Fischerverband eingereicht. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde hatte der Verband 68 Mitglieder, von denen alle eigene Fischereifahrzeuge besitzen und die meisten im Südwesten Schottlands ansässig sind.

2. Im Dezember 2002 nahm der Rat im Rahmen des jährlichen Fangplans der EU für 2003 einen Teilplan an, dessen Ziel es war, gesunde und nachhaltige Kabeljaubestände in Gebieten wie Westschottland und der Nordsee wiederherzustellen. Dieser Teilplan trug den Titel „Wiederauffüllungsplan für Kabeljau“ und zielte darauf ab, die Anzahl der zugewiesenen Fangtage für bestimmte Gruppen von Schiffen zu verringern. Die Beschränkungen der Fangtätigkeit werden jedes Jahr vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission überprüft. Fischereigebiete im Westen Schottlands unterliegen seit 2003 solchen Beschränkungen.

3. Die Kategorie, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht, betrifft Fischereifahrzeuge, die eine Art von Fanggerät verwenden, das als Grundschleppnetz bezeichnet wird. Die operative Maschenöffnung des für ein solches Schleppnetz verwendeten Netzes liegt zwischen 70 und 90 mm. Den im Jahr 2002 gemeldeten Fangaufzeichnungen zufolge hatten diese Schiffe einen Fang, bei dem Kabeljau, Scholle und Seezunge weniger als 5 % der angelandeten Gesamtmenge ausmachten. In amtlichen Dokumenten wird diese Kategorie von Schiffen als "4.a.ii/8.1.d" bezeichnet.

4. In Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates [1] wurde dieser Kategorie von Schiffen, die entweder im Westen Schottlands oder in der Nordsee tätig sind, für das Jahr 2006 in Tabelle I („Höchstzahl der Fangtage, an denen sich ein Schiff 2006 in einem Gebiet nach Fanggeräten aufhalten darf“) 280 Fangtage zugewiesen. In der entsprechenden Tabelle ist die Zuweisung westlich von Schottland in Spalte 2.d zu finden, während die entsprechende Zuweisung für die Nordsee in Spalte 2.b-2 zu finden ist. Für das Jahr 2007 wurden die Fangtage für diese Schiffskategorie gemäß Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates [2] in Bezug auf Westschottland auf 252 Tage (10 % weniger als 2006) verkürzt. Im Gegensatz dazu blieb die Anzahl der Fangtage für die Nordsee bei 280 Tagen.

5. Die Kommission hatte ursprünglich eine Kürzung der Fangtage um 25 % vorgeschlagen. Dieser Vorschlag stützte sich auf eine Bewertung der Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Kabeljaufänge. Diese Bewertung wurde vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) durchgeführt.

6. Am 23. November 2006 unterrichtete die Kommission auf einer Sitzung der Arbeitsgruppe des Rates für Fischerei die Mitgliedstaaten über den Entwurf eines Vorschlags, den sie dem Rat auf seiner Tagung im Dezember zur Annahme vorlegen würde. Die Kommission listete die Kategorien der betroffenen Fanggeräte auf, einschließlich der Kategorie 4.a.ii/8.1.d.

7. Am 30. November 2006 legte die Kommission auf einer weiteren Sitzung der Ratsarbeitsgruppe „Fischerei“ Non-Paper Nr. 3 vor, ein Diskussionspapier, das als Ausgangspunkt für weitere Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten angesehen wurde. Mit den im Non-Paper dargelegten Berechnungen sollten die Fanggeräte ermittelt werden, auf die die höchsten jährlichen Kabeljaufänge entfielen. Die Prüfung gliederte sich in zwei Teile. In der ersten Kategorie wurden die Geräte identifiziert, die mehr als eine bestimmte Tonnage Kabeljau gefangen haben (z. B. mehr als 500 Tonnen für die Nordsee). Die zweite betraf nur die Nordsee und den Skagerrak und untersuchte die Anzahl der gefangenen Kabeljau-Individuen. Das Non-Paper enthielt eine Tabelle, in der nicht die Höchstanzahl der Fangtage angegeben war, sondern die Kategorien, die von der Verringerung der Anzahl der Fangtage betroffen wären. Die entsprechenden Kästchen wurden in der Tabelle grau hervorgehoben.

8. Was die Kategorie 4.a.ii/8.1.d betrifft, so wurde den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission das Ratsdokument 16991/06 zur Erörterung eines ersten Kompromisses vorgelegt. Darin war vorgesehen, die Fangtätigkeit im Westen Schottlands auf 210 Fangtage, d. h. 25 % weniger als 2006, zu begrenzen. In diesem Dokument wird die Zahl von 210 Fangtagen in dem Feld angegeben, das in der Tabelle auf Seite 12 des Non-Paper Nr. 3 der Kommission grau hervorgehoben wurde und dem Westen Schottlands entspricht. Für das Feld für die Nordsee, das in derselben Tabelle nicht grau hervorgehoben wurde, wurde in Dokument 16991/06 vorgeschlagen, die Zahl der Fangtage gegenüber der Zahl von 2006, die 280 betrug, nicht zu verringern. In Bezug auf mehrere andere Kategorien von Schiffen sahen andere Kästchen im Ratsdokument 16991/06, die den grau markierten Kästchen im Non-Paper Nr. 3 der Kommission entsprechen, auch Kürzungen – wenn auch zu unterschiedlichen Sätzen – für ein oder mehrere geografische Gebiete vor. Im Rahmen eines zweiten Kompromisses kam die Kommission überein, die vorgeschlagene Verringerung der Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands auf 12 %, d. h. auf 246 Fangtage, zu begrenzen.

9. Schließlich kam die Kommission im Rahmen eines dritten Kompromisses überein, auf Produkte der Kategorie 4.a.ii/8.1.d eine Verringerungsquote von nur 10 % anzuwenden. Daher war in dem Ratsdokument 17046/06 vorgesehen, die Fangtätigkeit von Schiffen dieser Kategorie auf 252 Fangtage zu begrenzen. Diese Zahl spiegelt sich in Tabelle 1 des Anhangs IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wider, der vom Rat am 21. Dezember 2006 angenommen wurde. Im Januar 2007 unterrichtete die schottische Regierung den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Ratstagung. Es wurden jedoch keine Klarstellungen zur Verringerung der Fangtage für die Kategorie 4.a.ii/8.1.d gemacht.

10. Der Beschwerdeführer, der über diese Änderung unzufrieden war, schrieb im Januar 2007 an die schottische Regierung. Letzterer antwortete, indem er dem Beschwerdeführer eine Kopie des Non-Paper Nr. 3 der Kommission übermittelte. In Bezug auf die in diesem Dokument enthaltene Berechnung vertrat die schottische Verwaltung die Auffassung, dass ein Fehler begangen worden sei. Insbesondere wies sie darauf hin, dass die Zahlen für die Kategorie 4.a.ii/8.1.d der Schiffe in den Spalten 2.b (d. h. 280 Fangtage) und 2.d (252 Fangtage) in Anhang IIA Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 hätten ausgetauscht werden müssen und dass dieser Fehler bei den abschließenden Verhandlungen auf der entsprechenden Ratstagung im Dezember 2006 nicht festgestellt wurde. Die schottische Verwaltung wies ferner darauf hin, dass derselbe Fehler in Bezug auf die Schiffskategorie 4.a.v/8.1.d aufgetreten sei, bei der auch die Informationen in den beiden Spalten ausgetauscht worden seien. Da der Fehler eher administrativ als politisch war, war die Verwaltung der Ansicht, dass er durch administrative Maßnahmen und nicht durch politische Interventionen korrigiert werden sollte.

11. Im Laufe des Jahres 2007 wurden die diesbezüglichen Beratungen mit der Kommission fortgesetzt. Die Dienststellen der Kommission weigerten sich jedoch zu akzeptieren, dass ein Fehler begangen worden war. Im November 2007 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Minister des Vereinigten Königreichs, an Kommissar Borg (Fischerei und maritime Angelegenheiten) und an den Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten der Kommission, in dem er um Unterstützung ersuchte, um die angebliche Ungerechtigkeit beheben zu lassen.

12. In ihren Antworten an den Beschwerdeführer vom 10. und 21. Januar 2008 wiesen das Kommissionsmitglied und der Generaldirektor darauf hin, dass die Kategorie 4.a.ii/8.1.d wesentlich zum Fang von Jungdorsch im Westen Schottlands beigetragen habe und daher einen Kandidaten für eine Verringerung der Fangtätigkeit darstelle. Diese sei von den Mitgliedstaaten auf der Ratstagung im Dezember 2006 erörtert und gebilligt worden. Der Kommissar wies ferner darauf hin, dass die Zahlen erneut überprüft worden seien und dass offenbar kein Fehler begangen worden sei.

DER GEGENSTAND DER ANFRAGE

13. Dem Beschwerdeführer zufolge stützte sich die Kommission in ihrer Antwort auf die Schlussfolgerungen in ihrem Non-Paper Nr. 3, um nachzuweisen, dass die Verringerung der Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands korrekt war. Diese Schlussfolgerungen bezogen sich jedoch nicht auf den Westen Schottlands, sondern auf die Nordsee. Der Beschwerdeführer verwies auf Mitteilungen der Kommission an die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs, die an die schottische Regierung weitergeleitet wurden. In Bezug auf das Kriterium der Anzahl der gefangenen Kabeljau-Individuen (auf der Grundlage der Sterblichkeit junger Fische) brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht auf Westschottland, sondern auf die Nordsee/Skagerrak angewandt werde.

14. Am 25. März 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten. Die Behauptung und das Vorbringen des Beschwerdeführers lauten wie folgt:

  1. Der Beschwerdeführer behauptete - und forderte die Kommission auf, zu akzeptieren -, dass er einen Verwaltungsfehler begangen habe, d. h., er habe die falschen Zahlen in zwei Spalten verwendet, als er dem Rat empfahl, die Anzahl der Fangtage für Schiffe der Kategorie "4.a.ii/8.1.d" für das Jahr 2007 von 280 auf 252 für Westschottland zu reduzieren.
  2. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den von ihr begangenen Fehler zu beheben.

DIE ANFRAGE

15. Die Beschwerde wurde der Kommission zur Stellungnahme übermittelt. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 27. Juni 2008 übermittelt. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der seine Stellungnahme am 18. August 2008 übermittelte.

16. Am 16. Februar 2009 legte der Bürgerbeauftragte der Kommission einen Empfehlungsentwurf vor. Die Kommission übermittelte ihre ausführliche Stellungnahme am 18. Juni 2009. Die ausführliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der seine Stellungnahme am 20. Juli 2009 übermittelte.

ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS

Vorbemerkungen

17. In seinem Schreiben an die Kommission vom 9. April 2008 zur Einleitung der Untersuchung wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die vorliegende Beschwerde einen angeblichen Verwaltungsfehler in Bezug auf einen Vorschlag der Kommission betreffe, der die Grundlage für eine später vom Rat erlassene Verordnung bildete. Gemäß dem früheren Artikel 195 des EG-Vertrags (der zu Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde) kann der Bürgerbeauftragte nur Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit untersuchen. Er ist daher nicht berechtigt, die Begründetheit des Gemeinschaftsrechts zu prüfen. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass der vorliegende Fall einen Verwaltungsfehler im Vorschlag der Kommission betreffe. Der Bürgerbeauftragte vertrat daher die Auffassung, dass auf den ersten Blick zwischen der Verordnung als solcher und der Vorlage bestimmter Daten, die letztlich in die Verordnung aufgenommen wurden, unterschieden werden könne. Unter diesen Umständen hielt es der Bürgerbeauftragte für angemessen, eine Untersuchung einzuleiten, um das Problem zu klären. In seinen Schreiben an die Kommission und den Beschwerdeführer wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass er daher erst dann endgültig entscheiden werde, ob die vorliegende Beschwerde unter sein Mandat falle, wenn er die Stellungnahme der Kommission erhalten habe.

18. In ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission weder zu dem Vorstehenden noch stellte sie die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage [3]. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die vorliegende Beschwerde tatsächlich in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

A. Behauptung eines Verwaltungsfehlers und eines entsprechenden Anspruchs

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

19. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe einen Verwaltungsfehler begangen, d. h. falsche Zahlen in zwei Spalten verwendet, als sie dem Rat empfahl, die Anzahl der Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d für das Jahr 2007 von 280 auf 252 für den Westen Schottlands zu verringern. Sie forderte die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den von ihr begangenen Fehler zu beheben.

20. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass sich die Entwicklung der Anzahl der Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d während der Überarbeitung von Anhang II auf Kriterien stützte, die durch wissenschaftliche und technische Erkenntnisse gestützt wurden. Den von den Mitgliedstaaten vorgelegten und vom STECF analysierten Daten zufolge fingen die Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d westlich von Schottland mehr als 50 Tonnen Kabeljau. Von diesen Kabeljauarten waren im Bezugsjahr 2005 mehr als 10 000 Exemplare 1 [4] und mehr als 4 000 Exemplare 2 Jahre alt. Im selben Jahr machten Kabeljau im Alter von 1 und 2 Jahren mehr als 95 % aller Kabeljau-Individuen aus, die westlich von Schottland von 4.a.ii/8.1.d.-Schiffen gefangen wurden. Sowohl vor den Sitzungen der Arbeitsgruppe des Rates als auch während der Beratungen in der Arbeitsgruppe des Rates, im AStV und im Plenum des Rates wurden den Mitgliedstaaten alle Elemente in verschiedenen Phasen der Verhandlungen vorgelegt. Die Verringerung der Anzahl der Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands erfolgte auf der Grundlage der in diesen Verhandlungsphasen vereinbarten Verringerungssätze. Am Ende des Prozesses wurde der dritte Kompromiss von den Mitgliedstaaten angenommen.

21. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Beschluss des Rates vom Dezember 2006 das Ergebnis einer eingehenden Diskussion zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission war, die auf den neuesten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen beruhte. Sie widersprach daher der Behauptung des Beschwerdeführers, dass entweder im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission oder während des Annahmeverfahrens ein Verwaltungsfehler aufgetreten sei. Daher forderte die Kommission den Bürgerbeauftragten auf, den Fall abzuschließen.

22. In seiner Stellungnahme räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Tabelle in Non-Paper Nr. 3 das entsprechende grau markierte Kästchen enthalte. Der Beschwerdeführer akzeptierte auch, dass der erste, der zweite und der dritte Kompromiss Kürzungen in der betreffenden Kategorie vorschlugen. Er betonte jedoch, dass ihm die Tabelle und die Kompromisse erst vor kurzem zur Verfügung gestellt worden seien. Weder sie noch das Non-Paper Nr. 3 wurden ihr vor dem Erlass der Verordnung 41/2007 zur Verfügung gestellt.

23. Nach Ansicht des Beschwerdeführers konnte die Kommission nicht außer Acht lassen, was in ihrem eigenen Non-Paper Nr. 3 enthalten war. Die Kommission erläuterte nicht, warum im Non-Paper-Text nicht auf die Kategorie 4.a.ii/8.1.d in Bezug auf Westschottland Bezug genommen wurde. Der Beschwerdeführer fragte, ob die Kommission in Bezug auf Westschottland die Kategorie 4.a.ii/8.1.d mit der Kategorie 4.a. iv/8.1.d verwechselt haben könnte, die auf Seite 3 des genannten Non-Papers angegeben wurde. Dort wurde zwar auf eine Untersuchung über gefangene Kabeljau-Individuen Bezug genommen, dies galt jedoch für die Nordsee. In dieser Untersuchung wurde die Kategorie 4.a.ii/8.1.d als Fang von mehr als 400 000 Kabeljau-Individuen in der Nordsee eingestuft. Das Non-Paper schlug daher vor, die Anzahl der Fangtage in Bezug auf die Nordsee für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d zu verringern. Ungeachtet dieser Empfehlung wurde das der genannten Kategorie entsprechende Kästchen in der Tabelle auf Seite 12 des Non-Paper Nr. 3 weder grau hervorgehoben noch war eine solche Verringerung in den auf den Ratstagungen erörterten Kompromissen vorgesehen. In Bezug auf die Nordsee sah die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 für 2007 keine Verringerung der der Kategorie 4.a.ii/8.1.d zugeteilten Fangtage vor, wie dies bereits 2006 der Fall war.

24. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission klargestellt habe, dass die Kürzungen im Text von Non-Paper Nr. 3 beantragt worden seien. Er fügte jedoch hinzu, dass in diesem Text in Bezug auf den Westen Schottlands kein Verweis auf die Kategorie 4.a.ii/8.1.d zu finden sei. Wenn, wie die Kommission geltend gemacht hat, die Daten über die Kabeljaufischerei im Westen Schottlands von den Mitgliedstaaten vorgelegt und vom STECF analysiert wurden und daher ein Vorschlag für eine Verringerung der Anzahl der Fangtage erforderlich war, hätte dieser Vorschlag in Non-Paper Nr. 3 gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer betonte, dass die Kommission nicht erläutert habe, warum ein solcher Vorschlag im Non-Paper in Bezug auf Westschottland nicht vorgelegt worden sei. Dagegen enthielt das Non-Paper einen klaren Verweis auf die entsprechende Kategorie in Bezug auf die Nordsee mit einer ebenso klaren Empfehlung zur Verringerung. Dies wurde jedoch später nicht angenommen.

25. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten im Allgemeinen und das Vereinigte Königreich im Besonderen nicht bemerkt hätten, dass ein Fehler begangen worden sei, den Verwaltungsfehler der Kommission nicht entschuldige. Er stimmte mit der Kommission darin überein, dass die vorgeschlagenen Kürzungen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen müssen. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass für den Fall, dass weitere Beweise für seine Behauptung erforderlich seien, dass ein Verwaltungsfehler infolge von Verwechslungen zwischen den Kategorien und zwischen den Bereichen aufgetreten sei, derselbe Fehler in Bezug auf die Kategorie 4.a.v/8.1.d wiederholt worden sei. Der Beschwerdeführer schloss mit der Aufforderung an den Bürgerbeauftragten, die Kommission aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirkung des Fehlers umzukehren.

Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Empfehlungsentwurf führte

26. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die 252 Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d für den Westen Schottlands in Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 (gegenüber 280 Tagen für 2006) das Ergebnis eines Vorschlags der Kommission waren, der anschließend vom Rat angenommen wurde. Das diesbezügliche Kommissionsdokument ist das Non-Paper Nr. 3 der Kommission vom 30. November 2006, das am selben Tag in der Arbeitsgruppe des Rates erörtert wurde und die Grundlage für weitere Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten bildete.

27. In dem Non-Paper sind die wichtigsten Änderungen aufgeführt, die die Kommission in Bezug auf die Anhänge IIA, IIB und IIC der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 vorgeschlagen hat. Die für die vorliegende Untersuchung relevanten Teile sind die Seiten 2 bis 4 des Non-Papers sowie Seite 12, die den Entwurf der Tabelle mit den für 2007 geplanten maximalen Fangtagen für die verschiedenen Kategorien von Schiffen in den folgenden vier geografischen Gebieten enthält: (1) Kattegat; (2) die Nordsee, unterteilt in drei Unterspalten (einschließlich Skagerrak); (3) die Irische See; 4) Westlich von Schottland. Die Tabelle im Non-Paper enthielt noch nicht die genauen Zahlen für die maximalen Fangtage, da der Kürzungssatz noch Gegenstand dienststellenübergreifender Konsultationen war. Die Kästchen zu den Kategorien und Gebieten, für die die Kommission bereits eine Verringerung der Anzahl der Fangtage vorgeschlagen hatte, wurden jedoch grau hervorgehoben. Was die Kategorie 4.a.ii/8.1.d betrifft, so war das Kästchen für Westschottland grau, was bedeutet, dass eine Verringerung von der für 2006 festgelegten Zahl von 280 Tagen auf See vorgeschlagen wurde.

28. Dem Non-Paper zufolge wäre die sich aus der Auslegung der GRP ergebende Verkürzung der Fangtage effizienter, wenn sie nur auf die Flotten angewandt würde, auf die der Großteil der Fischsterblichkeit entfällt. Auf dieser Grundlage wurden die Flotten ausgewählt, auf die Kabeljaufänge (in Tonnen) über einen bestimmten Schwellenwert hinaus entfallen. Die Schwellenwerte selbst hingen von der Gesamtmenge Kabeljau ab, die in den vier betroffenen Gebieten gefangen wurde. Auf der Grundlage der vom STEC erhobenen Daten wurden vier geografische Tabellen für die vier geografischen Gebiete erstellt, in denen die Kategorien von Schiffen aufgeführt sind, die die Schwellenwerte in Tonnen überschritten haben (Seiten 2 bis 3 des Non-Paper). In Bezug auf Westschottland (für das der feste Schwellenwert 50 Tonnen Kabeljau betrug) wurde die Kategorie 4.a.ii/8.1.d in dieser Tabelle nicht aufgeführt. Dies bedeutete, dass es nicht zu den Kategorien von Schiffen gehörte, die mehr als 50 Tonnen Kabeljau fischen, und daher keine mögliche Verringerung der Fangtage in Betracht ziehen würde.

29. Auf die vier geografischen Tabellen im Non-Paper folgte eine fünfte Tabelle (auf Seite 4). Diese Tabelle betraf nur die Nordsee und den Skagerrak, für die eine zweite Übung durchgeführt wurde, um Fanggeräte auszuwählen, die mehr als 400 000 Kabeljau-Individuen fangen. Ein solcher Ansatz ermöglichte auch die Aufnahme eines Kriteriums, das auf der Sterblichkeit junger Fische beruht. In dieser Tabelle wurden die Kategorien 4.a.ii/8.1.d und 4.a.v/8.1.d durch Fettdruck hervorgehoben, was bedeutet, dass eine Verringerung der Anzahl der Fangtage für sie vorgeschlagen würde. Das Non-Paper kam zu folgendem Schluss:

"Daher wurde vorgeschlagen, dass die oben genannten Fanggeräte die von den Dienststellen der [Kommission] befürwortete Verringerung berücksichtigen sollten, während die anderen Fanggeräte auf dem gleichen Niveau wie 2006 bleiben sollten. Die entsprechenden Nettozahlen für die Tage auf See sind in Tabelle 1 des nächsten Kapitels noch nicht ausgewiesen, da der Kürzungssatz noch Gegenstand dienststellenübergreifender Konsultationen ist.“

30. Aus den vorstehenden Gründen ergab sich, dass die von der Kommission vorgeschlagene Verringerung der Fangtage für die Kategorie 4.a.ii/8.1.d nur die Nordsee und den Skagerrak betraf. In der Tabelle mit der geplanten Höchstzahl der Fangtage auf Seite 12 des Non-Papers entsprach das grau markierte Feld jedoch der Spalte d für Westschottland und nicht der Spalte b für die Nordsee und den Skagerrak. Es stellte sich daher heraus, dass die Tabelle auf Seite 12 des Non-Papers in Bezug auf die Kategorie 4.a.ii/8.1.d zu Unrecht die Schlussfolgerungen der Kommission auf den Seiten 3 und 4 des Non-Papers widerspiegelte. Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass tatsächlich ein Verwaltungsfehler aufgetreten war. Derselbe Fehler scheint auch bei der Kategorie 4.a.v/8.1.d aufgetreten zu sein. Obwohl in der Tabelle auf Seite 4 des Non-Papers diese Kategorie von Schiffen in der Nordsee und im Skagerrak als potenziell von der Verringerung betroffen ausgewiesen wurde, wurde sie in der Tabelle auf Seite 12 nicht grau hervorgehoben, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass die Schiffe dieser Kategorie in Westschottland möglicherweise von der Verringerung betroffen sein könnten. Aus diesem Grund war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die beiden Spalten für den Westen Schottlands sowie für die Nordsee und den Skagerrak ausgetauscht worden zu sein schienen.

31. In ihrer Stellungnahme gab die Kommission an, dass sie eine Verringerung der Anzahl der Fangtage für die Fischereifahrzeuge der Kategorie 4.a.ii/8.1.d um 25 % vorschlug, und erklärte sich anschließend bereit, die vorgeschlagene Verringerung auf 12 % und später auf 10 % zu verringern. Die Kommission hat sich in ihrer Stellungnahme jedoch nicht zur möglichen Umkehrung der beiden Spalten geäußert. Sie erklärte lediglich, dass ihr Vorschlag zur Verkürzung der Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands auf Kriterien beruhe, die durch wissenschaftliche und technische Nachweise gestützt würden, die sich auf von den Mitgliedstaaten vorgelegte und vom STECF analysierte Daten bezögen. Sie ging nicht auf die Frage ein, warum dies in ihrem Non-Paper Nr. 3 nicht erwähnt wurde. Die Kommission hat auch nicht erläutert, warum die Nordseeflotte dieser Kategorie von Schiffen, die sie in der Tabelle auf Seite 3 des Non-Papers angegeben hat, bei den Verhandlungen und in der endgültigen Verordnung nicht als potenziell von der Verringerung der Tabelle auf Seite 12 betroffen angegeben wurde.

32. Aus den Ratsdokumenten 16991/06 und 17046/06, die als Grundlage für die verschiedenen Verhandlungen im Rat dienten, ging ferner hervor, dass spätere Ermäßigungen auch auf andere Schiffskategorien angewandt wurden, für die im Non-Paper Nr. 3 der Kommission Kästen grau hervorgehoben wurden, wenn auch zu anderen Sätzen als für die Schiffskategorie 4.a.ii./8.1.d. Die in den Ratsdokumenten Nr. 16991/06 und Nr. 17046/06 sowie in der Tabelle in Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates enthaltene Verringerung der Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d spiegelte offenbar lediglich die Vorschläge wider, die die Kommission in den einschlägigen Phasen des Verfahrens im Rahmen der drei Kompromisse vorgelegt hatte.

33. Aus den vorstehenden Gründen hat sich gezeigt, dass der Fehler der Kommission in der Tabelle ihres Non-Papers Nr. 3 in den Ratsdokumenten wiederholt wurde. Obwohl die Kommission geltend machte, dass der endgültige Beschluss des Rates das Ergebnis einer eingehenden Diskussion zwischen den Mitgliedstaaten sei, deutete nichts darauf hin, dass diese Diskussion die Grundlage des gesamten Vorschlags betraf, d. h. die Frage, welche Gebiete von der vorgeschlagenen Verkürzung der Fangtage für Schiffe dieser Kategorie abgedeckt werden sollten. Wenn der Rat diese Frage geprüft hätte, wäre es am schwierigsten zu erklären, wie der Fehler der Kommission hätte übersehen werden können. In der Tat war dieser Fehler ziemlich offensichtlich. Dies wurde durch den starken Widerspruch zwischen den Angaben auf den Seiten 3 und 4 des Non-Paper-Nr. 3 der Kommission, in dem die Erfassung der Kategorie 4.a.ii/8.1.d der Schiffe in der Nordsee und nicht im Westen Schottlands vorgeschlagen wird, und der Tabelle auf Seite 12 des Non-Papers (und den nachfolgenden Ratsdokumenten, in denen diese Angaben wiedergegeben werden) belegt, in denen die betreffenden Gebiete genau das Gegenteil waren, nämlich der Westen Schottlands und nicht die Nordsee.

34. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen unterbreitete der Bürgerbeauftragte der Kommission den folgenden Empfehlungsentwurf:

"Die Kommission sollte anerkennen, dass sie einen Verwaltungsfehler begangen hat, indem sie im Feld auf Seite 12 ihres Non-Papers Nr. 3 vorgeschlagen hat, die Anzahl der Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands zu verringern, obwohl die in diesem Non-Paper dargelegten inhaltlichen Erwägungen zeigen, dass die Kommission eine solche Kürzung nicht für erforderlich hielt.

Die Kommission sollte, soweit dies noch möglich ist, geeignete Maßnahmen ergreifen, um diesen Fehler zu beheben.“

Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf vorgelegt wurden

35. In ihrer ausführlichen Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass die Rechtsvorschriften für das Gesetzgebungsverfahren zur Annahme der jährlichen Verordnung zur Begrenzung der Fangtätigkeit in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“)[5] festgelegt sind. Insbesondere sieht Art. 20 der Grundverordnung ein besonderes Verfahren vor, nach dem der Rat auf Vorschlag der Kommission über Fang- und/oder Fischereiaufwandsbeschränkungen und über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten entscheidet. Gemäß Artikel 4 der Grundverordnung werden alle Maßnahmen, die den Zugang zu Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung von Fangtätigkeiten regeln, insbesondere unter Berücksichtigung der Berichte des STECF festgelegt. Parallel dazu sieht Artikel 5 der Grundverordnung für Bestände außerhalb sicherer biologischer Grenzen vor, dass der Rat vorrangige Maßnahmen in Form von Wiederauffüllungsplänen erlässt. Mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates [6] über die GFP wurde unter anderem der Kabeljaubestand im Westen Schottlands Gegenstand eines Wiederauffüllungsplans.

36. Am 20. Oktober 2006 wurde der Bericht des Beratenden Ausschusses für Fischereimanagement (ACFM) des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) veröffentlicht. Sie beschrieb Kabeljau im Westen Schottlands als in einem kritischen Zustand und empfahl, 2007 keine Fischerei auf diesen Kabeljaubestand zu betreiben. Die STECF-Untergruppe für die Steuerung des Fischereiaufwands trat vom 5. bis 9. Juni 2006 und vom 9. bis 13. Oktober 2006 zusammen, um die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten zu analysieren. Dabei bewertete sie unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen über den Zustand der verschiedenen Fischbestände auch die Auswirkungen der verschiedenen Schiffskategorien auf die Bestände, für die die GAP-Strategiepläne gelten, und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die für 2007 vorgesehenen Aufwandsbeschränkungen. Der STECF übermittelte der Kommission seine Feststellungen und Ratschläge auf einer Sitzung im November 2006 [7]. Dies zeigte unter anderem, dass die Schiffskategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands ein klarer Kandidat für eine Verringerung des Fischereiaufwands für 2007 wäre.

37. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, das zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 durch den Rat am 21. Dezember 2006 führte, fanden in der Gruppe "Interne Fischereipolitik" des Rates vorläufige Beratungen statt. Die Frage der Aufwandsbeschränkungen, einschließlich derjenigen für die Kategorie 4.a.ii/8.1.d, wurde in zwei Sitzungen der Gruppe am 23. und 30. November 2006 erörtert. Die Beratungen auf der letztgenannten Tagung wurden auf der Grundlage des Non-Paper Nr. 3 geführt, das die Dienststellen der Kommission zu diesem Zweck vorbereitet hatten. Dieses Papier enthielt Berechnungen zu den Auswirkungen verschiedener Schiffskategorien auf die Kabeljaubestände, die der gemeinsamen Fischereipolitik unterliegen, sowie Angaben zu Kategorien, die eine Verringerung der Anzahl der Fangtage für 2007 rechtfertigen könnten.

38. Am 5. Dezember 2006 legte die Kommission ihren Legislativvorschlag für die künftige Verordnung (EG) Nr. 41/2007 vor. Dies war der offizielle Beginn der Beratungen und Verhandlungen im Rat. Der Vorschlag der Kommission bestand darin, die Anzahl der Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d, die im Westen Schottlands tätig sind, um 25 % zu verringern, d. h. von 280 Tagen im Jahr 2006 auf 210 Tage im Jahr 2007. Demgegenüber sah der Vorschlag der Kommission vor, dass die Anzahl der Fangtage für dieselbe Schiffskategorie in der Nordsee (280 Tage) unverändert bleiben sollte.

39. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde der Vorschlag zur Verringerung der Anzahl der Fangtage für die Fischereifahrzeuge der Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands einigen Änderungen unterzogen. Im ersten Kompromiss blieb die Kürzung bei 25 %. Im zweiten Kompromiss stimmte die Kommission einer Kürzung um 12 % (in 246 Tagen) zu. Im endgültigen Kompromiss, der als „Paketvereinbarung“ angenommen wurde, stimmte die Kommission einer Verringerung um 10 % zu. Der Rat hat daher die Höchstzahl der Fangtage für diese Kategorie von Schiffen im Westen Schottlands für den Bewirtschaftungszeitraum 2007 (1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008) auf 252 Tage festgesetzt.

40. Als der Beschwerdeführer die Verkürzung der Fangtage im Westen Schottlands in Frage stellte, übermittelte ihm die schottische Verwaltung eine Kopie des Non-Paper Nr. 3 und vermutete, dass die Kommission einen Verwaltungsfehler begangen habe, als sie die fragliche Verringerung des Fischereiaufwands vorschlug. Die schottische Verwaltung sah einen Fehler darin, dass Non-Paper Nr. 3 auf Seite 12 eine Verringerung der Anzahl der Fangtage für die Fischereifahrzeuge der Kategorie 4.a.ii/8.1.d für den Westen Schottlands anzeigte. Auf Seite 4 plädierte das Non-Paper jedoch für eine Verringerung des Fischereiaufwands für dieselbe Schiffskategorie - nicht im Westen Schottlands, sondern in der Nordsee.

41. Die Kommission argumentierte, dass sich die Argumentation sowohl in der Beschwerde als auch im Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten ausschließlich auf das Non-Paper Nr. 3 konzentrierte, das ihre Dienststellen den im Rat vertretenen Mitgliedstaaten in der Anfangsphase des Gesetzgebungsverfahrens zur Verfügung stellten. Nach Ansicht der Kommission hat der Bürgerbeauftragte das Non-Paper fälschlicherweise als das für das Gesetzgebungsverfahren relevante Kommissionsdokument eingestuft. Es handele sich nämlich nicht um das Non-Paper, sondern um den förmlichen Legislativvorschlag, den die Kommission angenommen und dem Rat am 5. Dezember 2006 übermittelt habe. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass das Non-Paper im Gesetzgebungsverfahren absolut keinen Status habe. Es wies darauf hin, dass ein Non-Paper ein sehr informelles Mittel zur Übermittlung schriftlicher Informationen ist. In der internationalen Praxis werden Non-Papers weitgehend als Hilfsmittel für Punkte verwendet, die gemacht wurden oder gemacht werden. Sie sind nicht für Zitate oder Zuschreibungen bestimmt, da sie keine verbindliche Erklärung darstellen, die das Land der Herkunftsdelegation in irgendeiner Weise verpflichten würde. In der Praxis der Kommission werden Non-Papers häufig in komplexen Gesetzgebungsverfahren als Off-the-Record- oder inoffizielles Mittel verwendet, um i) die Mitgliedstaaten in der frühestmöglichen Phase des Prozesses mit komplexen und heiklen Themen vertraut zu machen; ii) Prüfung möglicher Wege mit den Mitgliedstaaten zu diesem Zeitpunkt; und iii) Erleichterung sowohl der Ausarbeitung des Legislativvorschlags der Kommission als auch der anschließenden Beratungen und Verhandlungen im Rat. Nach Ansicht der Kommission konnten Non-Papers und die auf dieser Grundlage geführten Diskussionen aufgrund ihres völlig inoffiziellen Charakters nicht dagegen gehalten werden. Darüber hinaus könnten sie den Ermessensspielraum, über den sie bei der Wahl zwischen möglichen Optionen für ihre förmlichen Legislativvorschläge verfügt, in keiner Weise einschränken.

42. Da Non-Papers nur Arbeitsdokumente seien, die von ihren Dienststellen erstellt und von allen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Parteien als solche verstanden würden, spiegelten diese Papiere nur den Sachstand zu einem bestimmten Zeitpunkt wider. Daher sind sie möglicherweise nicht umfassend und können auch Inkonsistenzen enthalten. Isoliert von anderen Elementen des betreffenden Gesetzgebungsverfahrens betrachtet, schien das Non-Paper Nr. 3 in der Tat solche Widersprüche zu enthalten. Tatsächlich war die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall erwähnte Unstimmigkeit, nämlich das Fehlen detaillierter Erwägungen im Hauptteil des Non-Papers in Bezug auf die Verringerung der Anzahl der Fangtage für die Kategorie 4.a.ii/8.1.d von Schiffen im Westen Schottlands, nicht die einzige, die in Non-Paper Nr. 3 enthalten war. Es bestand eine ähnliche Diskrepanz zwischen den Zahlen auf Seite 2, die auf eine Verringerung der Fangtage für die Kategorie 4.a.iii/8.1.a bei der Fischerei im Kattegat hindeuteten, und der Tabelle auf Seite 11, in der stattdessen eine Verringerung für die Kategorie 4.a.iv/8.1.a vorgeschlagen wurde. Die Kommission behauptete jedoch, dass etwaige Unstimmigkeiten in Non-Paper Nr. 3 den Beschwerdeführer in keiner Weise hätten beeinträchtigen können. Dies lag nicht nur daran, dass das Non-Paper keinen rechtlichen Status hatte, sondern auch daran, dass es nach der Annahme und Vorlage des förmlichen Legislativvorschlags der Kommission vom 5. Dezember 2006 nicht mehr existierte. Von diesem Moment an wurde Non-Paper Nr. 3 ohne jede Wirkung. Weder der Legislativvorschlag noch die Verordnung selbst spiegeln lediglich das Non-Paper Nr. 3 oder eines der für ihre Ausarbeitung verwendeten Dokumente wider. Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer argumentierte und der Bürgerbeauftragte als erwiesen akzeptierte, haben die Dienststellen der Kommission die in den vorbereitenden Dokumenten enthaltenen Zahlen gründlich geprüft und gegebenenfalls korrigiert, bevor sie in den förmlichen Legislativvorschlag für die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 aufgenommen wurden. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass die Umkehrung in Non-Paper Nr. 3 zwischen den Kategorien 4.a.iii/8.1.a und 4.a.iv/8.1.a in Bezug auf die Fischerei im Kattegat in ihrem förmlichen Vorschlag korrigiert wurde.

43. Die Kommission betonte, dass ihr Vorschlag für eine Verkürzung der Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands bewusst auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten des ICES und der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten des STECF erstellt wurde. Dabei wurde auch den komplexen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen im Zusammenhang mit der betreffenden Fischerei gebührend Rechnung getragen. Was die Verordnung selbst betrifft, so wurde in den Beratungen im Rat über diesen Legislativvorschlag wiederholt genau dieser Punkt angesprochen, und im Verlauf der Verhandlungen wurde der ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Kürzungsprozentsatz von 25 % auf 10 % gesenkt.

44. Die Kommission wies das Argument des Beschwerdeführers zurück, dass die einzige logische Erklärung für den Vorschlag der Kommission, die Fangtage für die Fischereifahrzeuge der Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands zu verkürzen, darin bestehe, dass sie versehentlich die beiden Spalten für die Nordsee und den Westen Schottlands in der Tabelle auf Seite 12 des Non-Paper Nr. 3 umgedreht habe. Dies war im Lichte der Tatsache, dass auf den Seiten 3 und 4 des genannten Non-Papers das Argument für eine Verringerung nur in Bezug auf die Nordsee vorgebracht wurde. Die Kommission widerlegte die "Inversionstheorie"in mehreren Berichten. Eine solche Verwechslung zwischen den beiden geografischen Gebieten war für alle, die mit Fragen des Fischereimanagements vertraut waren, undenkbar. Tatsächlich betraf diese Angelegenheit zwei sehr unterschiedliche Fischbestände, und die einschlägigen Datensätze und wissenschaftlichen Gutachten waren unterschiedlich. Sowohl die Dienststellen der Kommission als auch die im Rat vertretenen Mitgliedstaaten waren mit diesen Themen vertraut. Außerdem hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Erörterung einer möglichen Verringerung der Nordsee im Non-Paper Nr. 3 nur gezeigt habe, dass ihre Dienststellen zum Zeitpunkt dieser Analyse auch die Nordsee als potenzielles Ziel für die fragliche Maßnahme ins Auge gefasst hätten. Das Fehlen einer eingehenden Prüfung der Zahl der Kabeljau-Individuen, die von den Fischereifahrzeugen der Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands gefangen wurden, in Non-Paper Nr. 3 konnte nicht als Beweis dafür ausgelegt werden, dass die Kommission nicht vorsätzlich und auf der Grundlage einer begründeten Entscheidung gehandelt hat, den Fischereiaufwand für diese bestimmte Kategorie von Fischereifahrzeugen im Westen Schottlands zu verringern. Tatsächlich hat der Bericht der STECF-Untergruppe für die Steuerung des Fischereiaufwands deutlich gezeigt, dass diese Kategorie von Schiffen nach der Kategorie 4.a.v/none, die ebenfalls zur Verringerung vorgeschlagen wurde, die zweitgrößten Auswirkungen auf die Sterblichkeit junger Kabeljau-Individuen im Alter von 1 und 2 Jahren hatte [8].

45. Die Kommission betonte, dass die ungünstigen wissenschaftlichen Gutachten für den Kabeljaubestand im Westen Schottlands die Kategorie 4.a.ii/8.1.d der Schiffe in diesem geografischen Gebiet zu einem klaren Kandidaten für eine Verringerung des Fischereiaufwands für 2007 machten. Dieser Ratschlag war allen am Gesetzgebungsprozess Beteiligten bekannt - schon in der Anfangsphase im November 2006. Die Ergebnisse der STECF-Untergruppe zur Steuerung des Fischereiaufwands in Bezug auf die genannte Schiffskategorie im Westen Schottlands waren ebenfalls allgemein bekannt. Folglich gab es keinen Grund, die Angaben auf Seite 12 des Non-Paper Nr. 3 zur möglichen Verkürzung der Fangtage für diese Kategorie von Schiffen durch gesonderte Tabellen und Argumente im Hauptteil des Papiers zu untermauern.

46. In Bezug auf die Behandlung derselben Schiffskategorie in der Nordsee wies die Kommission darauf hin, dass die wissenschaftlichen Gutachten des STECF für 2007 in Bezug auf gemischte Fischereien eine sehr pessimistische Bewertung beider Kabeljaubestände enthielten, aber für den Westen Schottlands eindeutig strenger waren als für die Nordsee. Das wissenschaftliche Gutachten empfahl für den Westen Schottlands"ohne Fang und Rückwürfe von Kabeljau im Untergebiet VI", während die Empfehlung für die Nordsee "minimale Beifänge oder Rückwürfe von Kabeljau" war (Hervorhebung von der Kommission hinzugefügt)[9]. Dieser Unterschied in den jeweiligen wissenschaftlichen Gutachten war ein entscheidender Faktor, um zu erklären, warum die Kommission letztlich und im Vorgriff auf den weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei der Bewertung einer komplexen Angelegenheit im Bereich der Fischereipolitik keine Verkürzung der Fangtage für die Kategorie 4.a.ii/8.1.d der Schiffe für die Nordsee vorgeschlagen hat.

47. In Bezug auf die Empfehlung des Bürgerbeauftragten, dass die Kommission "soweit noch möglich"geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen sollte, erklärte der Bürgerbeauftragte, dass eine Wiedergutmachung in jedem Fall unmöglich sei. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich die Unmöglichkeit der Wiedergutmachung nicht nur aus der bereits vom Bürgerbeauftragten hervorgehobenen Tatsache, dass "das Jahr 2007, das Gegenstand der streitigen Verkürzung der Fangtage ist, bereits abgelaufen ist." Jede Wiedergutmachung oder Berichtigung würde vor allem eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 erfordern, die der Rat am 21. Dezember 2006 angenommen hat. Die Kommission war jedoch nicht befugt, diese Verordnung zu ändern.

48. Der Kommission bliebe nur die Möglichkeit, einen Legislativvorschlag für eine entsprechende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 vorzulegen. Aus den oben dargelegten materiellen Gründen sah die Kommission jedoch keine Grundlage für einen solchen Legislativvorschlag. Die Kommission fügte hinzu, dass es im Falle eines solchen Vorschlags höchst ungewiss wäre, ob sie im Rat die erforderliche Mehrheit erhalten würde. Nach Ansicht der Kommission hat dies deutlich gezeigt, dass dieser Fall in den Bereich der Politik fällt und daher nicht durch administrative Erwägungen und Mechanismen bewältigt werden kann.

49. Die Kommission wies die Auffassung des Beschwerdeführers zurück, dass die Verringerung des Fischereiaufwands in einem Jahr Auswirkungen auf künftige Zuweisungen haben könnte. Nach Ansicht der Kommission waren die einzigen objektiven Leitlinien für das Fischereimanagement in der Gemeinschaft die wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten zur Bewertung des Zustands der Bestände und Empfehlungen für Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer nachhaltigen Nutzung. Es war der schlechte Zustand des Kabeljaubestands im Gebiet westlich von Schottland, der zur Beibehaltung derselben Fischereiaufwandsbeschränkung im Jahr 2008 und nicht zu Folgeeffekten ab 2007 führte. Unter diesen Umständen war es unwahrscheinlich, wenn nicht ausgeschlossen, dass der Rat jemals bereit wäre, die für 2007 ergriffenen Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt zu ändern.

50. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass dies im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei, selbst wenn eine Abhilfe durch eine Klage ihrerseits möglich wäre. Nach Angaben der Kommission ergaben die ihr vorliegenden Daten, dass die durchschnittliche Anzahl der Fangtage der 136 britischen Schiffe, die 2007 im Westen Schottlands tätig waren, 118,79 betrug. Dies lag deutlich unter den 252 Fangtagen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 zulässig waren. Folglich erlitt der Beschwerdeführer durch die Verringerung der Anzahl der Fangtage im Jahr 2007 keinen tatsächlichen Schaden.

51. Die Kommission stellte abschließend fest, dass sie keine ihr im vorliegenden Fall obliegende Regel oder einen ihr obliegenden Grundsatz verletzt habe, die die Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit rechtfertigen würden. Daher konnte sie weder den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten akzeptieren noch anerkennen, dass sie in diesem Fall einen Verwaltungsfehler begangen hat. Die Kommission hat daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

52. In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass zwar allgemein bekannt sei, dass der Kabeljaubestand Anlass zu ernster Besorgnis gebe, es jedoch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Kategorie 4.a.ii/8.1.d zu der schlechten Lage des Kabeljaubestands beigetragen habe. Der Beschwerdeführer stellte klar, dass die schottischen Behörden nicht vermuteten, dass die Kommission einen Verwaltungsfehler begangen habe. Erst nachdem sie auf die Unstimmigkeiten im Non-Paper aufmerksam gemacht wurden, wurden sie zu derselben Schlussfolgerung gezwungen wie der Beschwerdeführer und später der Bürgerbeauftragte.

53. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Argument der Kommission, dass Non-Paper Nr. 3 keine Klagebefugnis habe, irrelevant sei, da sich die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2008 auf das gestützt habe, was sie dann als Grundlage für die Aufforderung an den Bürgerbeauftragten, die Beschwerde zurückzuweisen, verstanden habe. Während das Non-Paper im Gesetzgebungsverfahren möglicherweise abgelöst worden wäre, konnte die Kommission nicht behaupten, dass es eine Rechtfertigung für eine Verringerung der Anzahl der Tage enthielt, die auf die Kategorie 4.a.ii/8.1.d von Schiffen im Westen Schottlands anzuwenden sind. Ebenso konnte sie nicht außer Acht lassen, dass das Non-Paper eine Rechtfertigung für eine Verringerung desselben Fanggeräts in der Nordsee/Skagerrak enthielt, die später nicht vorgeschlagen wurde. Der Beschwerdeführer betonte, dass er sich nicht über das Fehlen detaillierter Erwägungen im Hauptteil des Non-Paper Nr. 3 zur Verringerung der Anzahl der Fangtage für diese Kategorie im Westen Schottlands beschwert habe. Dagegen rügte sie das Fehlen derartiger Erwägungen.

54. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die vom Bürgerbeauftragten zu prüfende Frage nicht darin bestehe, ob das Non-Paper Rechtswirkung entfalte, sondern ob die einschlägige Passage in der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 das Ergebnis eines Verwaltungsfehlers sei. Um zu beurteilen, ob dies der Fall war oder nicht, musste auf das Non-Paper verwiesen werden, es sei denn, es wurde eine plausible Alternative angegeben. Eine solche plausible Alternative wurde jedoch nicht angegeben. Die Tatsache, dass ein weiterer Fehler entdeckt wurde, konnte die Ansicht, dass in diesem Fall kein Fehler aufgetreten ist, nicht stützen. Der Beschwerdeführer betonte, dass die Kommission keine der von ihr angeführten Beweise vorgelegt habe, um die Verringerung der Anzahl der Fangtage für die Fischereifahrzeuge der Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands zu rechtfertigen. Es war daher unmöglich, zu einer Schlussfolgerung in Bezug auf diese Kategorie zu gelangen, geschweige denn einen Vorschlag zu unterbreiten.

55. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kommission wolle sowohl sich selbst, d. h. den Beschwerdeführer, als auch den Bürgerbeauftragten glauben machen, dass ein Verwaltungsfehler nicht hätte auftreten können, da eine Verwechslung zwischen den betroffenen geografischen Gebieten undenkbar sei. Es war jedoch ein relativ einfaches und häufiges Vorkommen, Highlights und Zahlen in eine falsche Spalte einzufügen. Der Bürgerbeauftragte muss entscheiden, ob er dem Vorschlag zustimmen kann, dass das Ergebnis dennoch auf der Grundlage von Kenntnissen gerechtfertigt sei, die der Kommission zur Verfügung standen, aber nicht im Non-Paper enthalten waren. Dasselbe Dokument enthielt natürlich ein gut argumentiertes Argument für eine Verringerung derselben Kategorie in der Nordsee. In diesem Zusammenhang wurde, um darauf hinzuweisen, dass eine Verringerung in der Nordsee nicht angestrebt wurde, mit der Begründung, dass die Anzahl der für den Fischfang verfügbaren Tage für die Rückwürfe von Kabeljau irgendwie relevant war, "die Grenzen der Unglaublichkeit bis zum Bruchpunkt erweitert".

56. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Kommission vorsichtiger vorgehen sollte, wenn sie anderen Parteien Wissen zurechnet. In ihrer ausführlichen Stellungnahme schlug die Kommission vor, dass die ungünstigen wissenschaftlichen Gutachten, auf die sie sich bezog, allen am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bereits zu Beginn des November 2006 bekannt waren. Der Beschwerdeführer betonte, dass er völlig unwissend sei und bleibe, warum die Kategorie 4.a.ii/8.1.d ein berechtigter Kandidat für eine Verkürzung der Fangtage im Westen Schottlands sei. Sie fügte hinzu, dass weder die Beamten der schottischen Behörden noch die der britischen Verwaltungen versucht hätten, die Kürzung mit Ausnahme des Non-Paper zu rechtfertigen.

57. Der Beschwerdeführer kam zu dem Schluss, dass die Kommission den Inhalt des Empfehlungsentwurfs nicht berücksichtigt habe. Sie räumte jedoch ein, dass es nunmehr nicht mehr möglich sei, den betreffenden Schiffen eine Erstattung zu gewähren, und zwar nicht nur wegen des Zeitablaufs, sondern auch, weil die Grundlage für die Steuerung des Fischereiaufwands grundlegend geändert worden sei. Die Ehre könne jedoch gerettet werden, wenn die Kommission eingeräumt hätte, dass sie eine solche Erstattung vorgenommen hätte, wenn sie dazu in der Lage gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ersuchte daher den Bürgerbeauftragten, die weiteren Ausführungen der Kommission abzulehnen und seinen Empfehlungsentwurf zu bestätigen.

Bewertung des Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf

58. Der Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten stützte sich auf die Feststellung, dass das Non-Paper Nr. 3 einen Fehler enthielt. Es trifft zu, dass dieses Non-Paper nur ein vorbereitendes Dokument war und durch den anschließenden förmlichen Vorschlag der Kommission vom 5. Dezember 2006 für eine Verordnung des Rates ersetzt wurde. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten bedeutet dies jedoch nicht, dass keine Notwendigkeit oder Möglichkeit mehr besteht, mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf das Non-Paper zu prüfen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das entsprechende Non-Paper auf Seite 12 eine Verringerung der Anzahl der Fangtage für die betreffende Kategorie im Westen Schottlands vorschlug. Auch wenn der Umfang der vorgeschlagenen Kürzung im Laufe des nachfolgenden Gesetzgebungsverfahrens einer Reihe von Änderungen unterworfen war, wurde der Grundsatz der Kürzung als solcher durch diese Änderungen nicht berührt. Dieser Grundsatz war jedoch im Non-Paper niedergelegt. Das Argument der Kommission, dass etwaige in Non-Paper Nr. 3 enthaltene Unstimmigkeiten den Beschwerdeführer nicht hätten beeinträchtigen können, da dieses Dokument nach der Annahme und Vorlage des förmlichen Legislativvorschlags der Kommission vom 5. Dezember 2006 nicht mehr existierte, ist daher nicht überzeugend.

59. In Bezug auf das Argument der Kommission, dass das betreffende Non-Paper im Gesetzgebungsverfahren keinen Status habe und es sich lediglich um ein informelles und nicht dokumentiertes Diskussionsdokument handele, räumt der Bürgerbeauftragte ein, dass Non-Papers keine formellen Dokumente darstellen. Er ist jedoch der Ansicht, dass der informelle Charakter von Non-Papers nicht bedeutet, dass etwaige Verwaltungsfehler, die sie enthalten, als irrelevant angesehen werden sollten. Im vorliegenden Fall diente das betreffende Non-Paper eindeutig als Grundlage für die Beratungen im Rat. Die Kommission bestätigte dies in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2008, in der sie erklärte, dass sie den Mitgliedstaaten am 30. November 2006 das Non-Paper vorgelegt habe und dass dieses Dokument "als Ausgangspunkt für weitere Gespräche mit den Mitgliedstaaten" angesehen werde.

60. In ihrer ausführlichen Stellungnahme zu dem Empfehlungsentwurf räumte die Kommission ein, dass es im Non-Paper Nr. 3 eine Unstimmigkeit gebe, da der Hauptteil des Non-Papers (nämlich seine Seiten 3 und 4) keine detaillierten Erwägungen zur Verringerung der Anzahl der Fangtage für die Fischereifahrzeuge der Kategorie 4.a.ii/8.1.d für den Westen Schottlands enthalte, die in der Tabelle auf Seite 12 aufgeführt sei. Die Kommission fügte hinzu, dass das Non-Paper eine weitere Unstimmigkeit in einer anderen Angelegenheit enthalte, und betonte, dass diese andere Unstimmigkeit in ihrem Legislativvorschlag vom 5. Dezember 2006 korrigiert worden sei. Offenbar wollte die Kommission daher geltend machen, dass die Tatsache, dass die auf Seite 12 des Non-Papers vorgeschlagene Kürzung für den Westen Schottlands im Legislativvorschlag nicht geändert worden sei, zeige, dass der entsprechende Vorschlag absichtlich gemacht worden sei. Dieses Argument ist nicht ohne Verdienst. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Korrektur der anderen Unstimmigkeit als solche nur beweist, dass das von dieser Unstimmigkeit betroffene Problem erneut geprüft wurde. In Ermangelung weiterer diesbezüglicher Anhaltspunkte belegt diese Berichtigung nicht, dass die Angabe zur Kategorie 4.a.ii/8.1.d der Schiffe für den Westen Schottlands auf Seite 12 des Non-Paper absichtlich erfolgte.

61. Das Argument der Kommission, dass die Beratungen im Rat über ihren Legislativvorschlag wiederholt die vorgeschlagene Verkürzung der Fangtage für die Fischereifahrzeuge der Kategorie 4.a.ii./8.1.d im Westen Schottlands betrafen. Im Verlauf der Verhandlungen wurde der ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Kürzungsprozentsatz von 25 % auf 10 % gesenkt. Der Bürgerbeauftragte stellt aus den Ratsdokumenten 16991/06 und 17046/06 fest, dass der Rat tatsächlich die Prozentsätze der Kürzungen für die verschiedenen Kategorien von Schiffen berücksichtigt hat, für die im Non-Paper Nr. 3 der Kommission graue Kästchen hervorgehoben wurden. Er weist ferner darauf hin, dass sich die prozentualen Kürzungen je nach Kategorie der Schiffe zu anderen Sätzen geändert hätten als bei den Schiffen der Kategorie 4.a.ii./8.1.d im Westen Schottlands. Es scheint daher, dass der Rat die Kürzungen je Kategorie erörtert hat und dass er in Bezug auf die Kategorie 4.a.ii./8.1.d von Schiffen im Westen Schottlands der Ansicht war, dass die ursprüngliche Kürzung um 25 % auf 10 % reduziert werden sollte. Der Bürgerbeauftragte möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Tatsache, dass der Rat eine Kürzung für die Schiffskategorie 4.a.ii./8.1.d im Westen Schottlands für erforderlich hielt, nicht bedeutet, dass das Non-Paper Nr. 3 der Kommission, das der Institution als Grundlage für den entsprechenden Vorschlag diente, unmöglich einen Fehler enthalten konnte.

62. Zum Vorbringen der Kommission, dass eine Verwechslung zwischen den beiden betroffenen geografischen Gebieten, nämlich dem Westen Schottlands und der Nordsee, für jeden, der mit dem Fischereimanagement vertraut sei, undenkbar sei, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass ein solches Argument im Wesentlichen voraussetze, dass kein Fehler hätte auftreten können. Diese Frage muss jedoch unter Berücksichtigung des Sachverhalts und nicht unter Berufung auf eine allgemeine Theorie beurteilt werden. In Ermangelung anderer unterstützender Elemente für diesen Standpunkt kann die Argumentation der Kommission nicht überzeugen.

63. In Bezug auf das Argument der Kommission, dass Fischer im Westen Schottlands durch die Verringerung der Anzahl der Fangtage für 2007 keinen Schaden erlitten hätten, da sich aus den ihr vorliegenden Daten ergebe, dass die durchschnittliche Anzahl der Fangtage der 136 britischen Schiffe, die im Westen Schottlands operierten, im Jahr 2007 118,79 betrug und somit auf jeden Fall viel weniger als die in Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 vorgesehenen 252 Tage betrug, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer diese Zahl in seinen Bemerkungen nicht in Frage gestellt hat. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Tatsache, auf die sich die Kommission bezog, nicht bedeutet, dass der Bürgerbeauftragte den Fehler, der seiner Meinung nach im Non-Paper aufgetreten ist, nicht mehr berücksichtigen könnte oder sollte.

64. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Hauptargument, mit dem die Kommission darlegt, dass ihr Vorschlag für eine Verringerung der Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands absichtlich gemacht wurde, darin besteht, dass der Vorschlag mit den wissenschaftlichen Gutachten im Einklang stand.

65. In Bezug auf diese Empfehlung verwies die Kommission auf einen ACFM-Bericht, der im Oktober 2006 veröffentlicht worden war. Der Kommission zufolge beschrieb dieser Bericht Kabeljau im Westen Schottlands als in einem kritischen Zustand und empfahl, 2007 keine Fischerei auf diesen Kabeljaubestand zu betreiben. Die Kommission hat dem Bürgerbeauftragten diesen Bericht nicht vorgelegt. Er fand jedoch eine Kopie des Berichts auf der ICES-Website. In diesem Bericht hat der ICES im Jahr 2007 in Westschottland tatsächlich eine Nullfänge von Kabeljau empfohlen [10].

66. Die Kommission verwies ferner auf die Gespräche, die vom 5. bis 9. Juni 2006 und vom 9. bis 13. Oktober 2006 in der STECF-Untergruppe zur Steuerung des Fischereiaufwands geführt wurden. Sie wies auch auf die Feststellungen hin, die der STECF ihm später in einem ersten Bericht während einer Sitzung im November 2006 vorgelegt hatte [11]. Der Kommission zufolge zeigten die vom STECF vorgelegten Informationen unter anderem, dass die Kategorie 4.a.ii/8.1.d der Schiffe im Westen Schottlands ein klarer Kandidat für eine Verringerung des Fischereiaufwands für 2007 wäre. Die Kommission zitierte auch aus einem zweiten STECF-Bericht [12].

67. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass ihm die einschlägigen Berichte des STECF von der Kommission nicht vorgelegt wurden. Eine Version des zweiten dieser Berichte konnte er jedoch im Internet finden. Aus diesem Bericht [13] geht hervor, dass der ICES im Jahr 2007 westlich von Schottland eine Nullfänge von Kabeljau mit der Begründung empfohlen hat, dass sich Kabeljau in einem kritischen Zustand befinde, und dass der STECF dem Gutachten des ICES zugestimmt hat. Was den Westen Schottlands betrifft, so wurde empfohlen, keine Kabeljaufänge ("ohne Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe") zu fangen. In Bezug auf die Nordsee empfahl der ICES, die Kabeljaufischerei auszusetzen, bis eine erste Wiederauffüllung der Biomasse des Kabeljau-Laicherbestands (SSB) festgestellt wurde. Der STECF stimmte diesem Rat zu. In Bezug auf die Nordsee empfahl sie daher, keinen Kabeljau zu fangen ("mit minimalen Beifängen oder Rückwürfen von Kabeljau").

68. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer ausführlichen Stellungnahme weiter vorgetragen hat, dass aus dem Bericht der STECF-Untergruppe für die Steuerung des Fischereiaufwands zu den Sitzungen vom Juni und Oktober 2006 eindeutig hervorgehe, dass die von dem vorliegenden Fall betroffene Kategorie von Schiffen nach der Kategorie 4.a.v/none, die ebenfalls zur Verringerung vorgeschlagen worden sei, die zweitwichtigste Auswirkung auf die Sterblichkeit junger Kabeljau-Personen im Alter von 1 und 2 Jahren habe. Der Bürgerbeauftragte war nicht in der Lage, diese Informationen zu überprüfen, da (i) ihm keine Kopie des entsprechenden Berichts vorgelegt wurde und (ii) dieser Bericht nicht im Internet gefunden werden konnte.

69. Obwohl dem Bürgerbeauftragten somit nicht alle Beweise vorgelegt wurden, auf die sich die Kommission zu stützen scheint, ist er der Ansicht, dass das wissenschaftliche Gutachten die Kommission in der Tat berechtigt hätte vorzuschlagen, dass im Jahr 2007 im Westen Schottlands und in der Nordsee kein Kabeljau gefangen wird. Auf dieser Grundlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission berechtigt gewesen wäre, für die Fischereifahrzeuge der Kategorie 4.a.ii/8.1.d westlich von Schottland eine Verringerung des Fischereiaufwands vorzuschlagen.

70. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der von der Kommission in ihrem Non-Paper dargelegte Ansatz auf einer anderen Prämisse beruht. In der Tat stellt die Kommission Folgendes fest:

"Die Dienststellen der Kommission schlagen vor, dass die Verringerung der Fangtage, die sich aus der Auslegung des Wiederauffüllungsplans für Kabeljau und aus der Grundsatzerklärung ergibt, effizienter gestaltet werden kann, wenn sie nur auf die Flotten angewandt wird, die den größten Teil der fischereilichen Sterblichkeit von Kabeljau ausmachen.

Nach dieser Argumentation wurden die Flotten ausgewählt, die Kabeljaufänge (in t) über einen bestimmten Schwellenwert hinaus erfassen. Die Schwellenwerte wurden in Abhängigkeit von der Größe der gesamten Kabeljaufänge in dem betreffenden Gebiet gewählt und waren: 500 t für die Nordsee und den Skagerrak, 100 t für die Irische See und 50 t für das Kattegat und den Westen Schottlands. Die folgenden Tabellen wurden auf der Grundlage der von der STECF-Untergruppe zur Analyse des Fischereiaufwands erhobenen Daten erstellt und in den STECF-Bericht aufgenommen, der auf der STECF-Website zu finden ist.“

Es ist somit klar, dass die Kommission der Auffassung war, dass für den Westen Schottlands Kürzungen nur für Flotten vorgeschlagen werden sollten, deren Fänge mehr als 50 Tonnen Kabeljau ausmachten.

71. In der Tabelle für den Westen Schottlands auf Seite 3 des Non-Papers sind folglich die Kategorien aufgeführt, die mehr als 50 Tonnen Kabeljau fangen. In dieser Tabelle sind drei Kategorien aufgeführt, auf die zusammen (und nach den dort angegebenen Zahlen) 72,5 % der gesamten Kabeljaufänge (einschließlich Kabeljauanlandungen und Kabeljaurückwürfen) in diesem Gebiet entfallen. Kategorie 4.a.ii/8.1.d wird in dieser Tabelle nicht erwähnt. Dies kann nur bedeuten, dass auf diese Kategorie weniger als 50 Tonnen Kabeljau entfielen und daher keine Beschränkung des Fischereiaufwands vorgesehen war.

72. Darüber hinaus legt das Non-Paper Folgendes fest:

"Im Falle der Nordsee und des Skagerrak wurde eine zweite Übung durchgeführt, um Fanggeräte auszuwählen, die mehr als 400 000 Kabeljau-Individuen fangen, was es erlaubte, auch ein Kriterium auf der Grundlage der Sterblichkeit junger Fische aufzunehmen (Tabelle unten). Dies ermöglichte die Identifizierung der Gänge 4aii und 4av unter Verwendung der Sonderbedingung IIA81d (historische Aufzeichnungen von weniger als 5 %), die in der nachstehenden Tabelle fett gedruckt dargestellt ist.“

73. In dieser Erklärung wird klargestellt, dass die Auswirkungen auf die Sterblichkeit von jungen Kabeljau-Individuen im Alter von 1 und 2 Jahren in Bezug auf den Westen Schottlands im Allgemeinen und die Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Besonderen überhaupt nicht berücksichtigt wurden.

74. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann der Bürgerbeauftragte nicht umhin, seine Feststellung zu bestätigen, dass der Vorschlag für eine Verringerung des Fischereiaufwands für die Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands, der auf Seite 12 des Non-Papers gemacht wird, im erläuternden Teil dieses Dokuments keine Grundlage findet. Die Kommission habe somit einen Verwaltungsfehler begangen, indem sie im Feld auf Seite 12 ihres Non-Paper Nr. 3 vorgeschlagen habe, die Anzahl der Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands zu verringern, obwohl die im Non-Paper dargelegten inhaltlichen Erwägungen zeigten, dass die Kommission eine solche Kürzung nicht für erforderlich hielt.

75. Außerdem wäre es, wenn das Non-Paper der Kommission tatsächlich auf den von der Kommission angeführten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht hätte, noch schwieriger zu verstehen, warum überhaupt keine Beschränkungen für die Nordsee vorgeschlagen wurden, obwohl auf Seite 4 des Non-Papers angegeben wurde, dass solche Beschränkungen umgesetzt werden sollten. Diese Frage wird in der vorliegenden Untersuchung jedoch nicht behandelt.

76. Dennoch hält es der Bürgerbeauftragte für sinnvoll, eine allgemeinere Bemerkung hinzuzufügen. Die oben dargelegte Argumentation, die auch die Argumentation des Bürgerbeauftragten in seinem Empfehlungsentwurf ist und die den Ansichten des Beschwerdeführers entspricht, beruht auf der Feststellung, dass die Kommission in ihrem Non-Paper Nr. 3 einen Verwaltungsfehler begangen hat. Um es einfacher auszudrücken, der Bürgerbeauftragte hielt es für wahrscheinlich, dass die Kommission auf Seite 12 ihres Non-Papers angegeben hatte, dass im Westen Schottlands eine Kürzung in Bezug auf die Kategorie 4.a.ii/8.1.d erforderlich sei. Auf der Grundlage dessen, was sie auf Seite 3 desselben Dokuments angegeben hatte, beabsichtigte die Kommission jedoch nicht, eine solche Kürzung vorzunehmen. In ihrer ausführlichen Stellungnahme argumentierte die Kommission jedoch entschieden, dass kein solcher Fehler aufgetreten sei und dass ihr Vorschlag absichtlich gemacht worden sei. Wenn diese Darstellung der Ereignisse richtig wäre, würde dies bedeuten, dass der Vorschlag, den die Kommission auf Seite 12 des Non-Paper und anschließend in ihrem formellen Legislativvorschlag vom 5. Dezember 2006 unterbreitete, nicht mit dem Ansatz übereinstimmte, den sie vorgab, angenommen zu haben, der auf den Seiten 3 und 4 ihres Non-Paper dargelegt wurde. Dies würde bedeuten, dass zwischen der vorgeschlagenen Maßnahme und den Gründen, auf denen der Vorschlag beruht, ein krasser Widerspruch besteht. Der Bürgerbeauftragte hält es daher für vernünftig anzunehmen, dass dies nicht die Art und Weise ist, wie der Sachverhalt des vorliegenden Falles zu erklären ist.

77. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kommission solle geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Fehler zu beheben, hat die Kommission erläutert, warum sie der Auffassung ist, dass es, wenn tatsächlich ein Fehler aufgetreten wäre, nunmehr unmöglich wäre, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Der Bürgerbeauftragte hält diese Erläuterungen für überzeugend.

78. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission dadurch, dass sie nicht anerkannt hat, dass sie einen Verwaltungsfehler begangen hat, eine gute Gelegenheit verpasst hat, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit anzuerkennen. Da es jedoch nicht mehr möglich zu sein scheint, den aufgetretenen Fehler zu beheben, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, dem Parlament einen Sonderbericht über diesen Fall vorzulegen. Der Bürgerbeauftragte wird jedoch im Folgenden eine kritische Bemerkung machen.

B. Schlussfolgerung

79. Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit der folgenden kritischen Bemerkung ab:

Die Kommission hat einen Verwaltungsfehler begangen, indem sie im Feld auf Seite 12 ihres Non-Papers Nr. 3 vorgeschlagen hat, die Anzahl der Fangtage für Schiffe der Kategorie 4.a.ii/8.1.d im Westen Schottlands zu verringern, obwohl die in diesem Non-Paper dargelegten inhaltlichen Erwägungen zeigen, dass die Kommission eine solche Kürzung nicht für erforderlich hielt.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2010


[1] Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2006 (ABl. 2006, L 16, S. 1).

[2] Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2007 (ABl. 2007, L 15, S. 1).

[3] Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass die Kommission in einem ähnlichen Fall (1102/2008/(SL)OV), der auch einen mutmaßlichen Verwaltungsfehler in Bezug auf eine Verordnung der Kommission betraf, den Bürgerbeauftragten darüber informiert hat, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, um den Fehler zu korrigieren.

[4] Die Referenzen im Alter von 1 und 2 Jahren beziehen sich auf die Sterblichkeit junger Fische.

[5] Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59).

[6] Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der
Kabeljaubestände (ABl. L 70, S. 8).

[7] STECF, 2006. Bericht der STECF-Untergruppe zur Steuerung des Fischereiaufwands, Barza d'Ispra, Italien, 5.-9. Juni 2006, und Lissabon, Portugal, 9.-13. Oktober 2006, STECF-Bericht, JRC (Hrsg.), Ispra.

[8] STECF, 2006. Bericht der STECF-Untergruppe zur Steuerung des Fischereiaufwands, Barza d'Ispra, Italien, 5.-9. Juni 2006, und Lissabon, Portugal, 9.-13. Oktober 2006, STECF-Bericht, JRC (Ed.), Ispra, S. 108.

[9] STECF, 2006. Überprüfung der wissenschaftlichen Gutachten für 2007 – Teil 2, Gutachten für andere Fischbestände als Tiefseeressourcen und Bestände in der Ostsee; STECF-Bericht, JRC (Hrsg.), Barza d'Ispra, S. 265-267.

[10] http://www.ices.dk/committe/acom/comwork/report/2006/oct/cod-scow.pdf, Section "5.4.21 Cod in Division VIa (West of Scotland)" des Berichts, S. 154.

[11] STECF, 2006. Bericht der STECF-Untergruppe zur Steuerung des Fischereiaufwands, Barza d'Ispra, Italien, 5.-9. Juni 2006, und Lissabon, Portugal, 9.-13. Oktober 2006, STECF-Bericht, JRC (Hrsg.), Ispra.

[12] STECF, 2006. Überprüfung der wissenschaftlichen Gutachten für 2007 – Teil 2, Gutachten für andere Fischbestände als Tiefseeressourcen und Bestände in der Ostsee; STECF-Bericht, JRC (Hrsg.), Barza d'Ispra, S. 265-267.

[13] Siehe Fußnote 11. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in dem Bericht, den er auf der STECF-Website (https://stecf.jrc.ec.europa.eu/docs) fand, die Daten vom 23. bis 27. Oktober 2006 genannt wurden und es sich um eine „Vorabkopie bis zur SEC-Nummer“handelte. Der Bericht, auf den die Kommission in der Fußnote ihrer ausführlichen Stellungnahme Bezug genommen hat, scheint eine andere Fassung zu sein.

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