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Entwurf einer Empfehlung an das Europäische Amt für Personalauswahl in Beschwerde 1000/2006/TN

(Hergestellt gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten (1))

DIE BESCHWERDE

Hintergrund

Im Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) betreffend das allgemeine Auswahlverfahren COM/A/2/02 – Umwelt ein, an dem sie teilgenommen hatte (Beschwerde 422/2005/TN). Da sie jedoch nach Korrektur der Prüfungen nicht zu den 80 besten Bewerbern gehörte, wurde sie nicht auf die Reserveliste gesetzt.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich im März 2004 schriftlich an EPSO gewandt habe, um Informationen über i) ihre Ergebnisse in den verschiedenen Teilen der mündlichen Prüfung und ii) die Anzahl der Schweden, die an der mündlichen Prüfung teilgenommen hätten, zu erhalten. Sie erhielt eine Antwort des EPSO, in der es darauf hinwies, dass es ihr die angeforderten Informationen nicht geben könne, da sie vertraulich seien. Sie hält die Argumentation von EPSO für unangemessen. Die Beschwerdeführerin machte daher geltend, dass EPSO ihre Auskunftsverlangen unangemessen beantwortet habe. Sie macht geltend, es sei unvernünftig, vor den Kandidaten geheim zu halten, was ihre Stärken und Schwächen im Test gewesen seien (2).

Die Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass es gemäß Artikel 195 EG-Vertrag keine ausreichenden Gründe für eine Untersuchung des Vorwurfs gebe, da die Beschwerdeführerin nicht genügend Beweise vorgelegt habe, um ihren Vorwurf einer unangemessenen Antwort des EPSO zu untermauern. Die Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass es vor der Einleitung einer Untersuchung sinnvoll wäre, die Antwort des EPSO zu analysieren. Der Fall wurde daher abgeschlossen, und die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie, wenn sie das Problem durch eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten weiterverfolgen möchte, sicherstellen sollte, dass sie die einschlägigen Nachweise, d. h. eine Kopie des Antwortschreibens von EPSO, vorlegt.

Zur vorliegenden Rüge

Der Beschwerdeführer richtete eine neue Beschwerde an den Bürgerbeauftragten in dieser Angelegenheit, in der er im Wesentlichen die oben genannten Argumente wiederholte. Außerdem übermittelte sie eine Kopie des Antwortschreibens von EPSO vom 2. April 2004 und der Testergebnisse, die EPSO ihr übermittelt hatte.

Der Beschwerdeführer machte auch eine Reihe von Vorwürfen und eine Behauptung, die vom Bürgerbeauftragten für unzulässig erklärt wurde, da der Beschwerdeführer nicht, wie in Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten gefordert, dem EPSO in Bezug auf die betreffenden Angelegenheiten anscheinend zuvor administrative Ansätze unterbreitet hat.

Der Bürgerbeauftragte beschloss jedoch, eine Untersuchung zu folgendem Vorwurf einzuleiten:

Die Beschwerdeführerin machte geltend, EPSO habe ihr Auskunftsverlangen zu i) ihren Ergebnissen in den verschiedenen Teilen der mündlichen Prüfung und ii) der Zahl der Schweden, die an der mündlichen Prüfung teilgenommen hätten, unangemessen beantwortet.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme des EPSO

Das EPSO äußerte sich in seiner Stellungnahme zusammenfassend wie folgt:

Hintergrund

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 16. März 2004 über ihre Ergebnisse des allgemeinen Auswahlverfahrens COM/A/2/02 unterrichtet. Mit Schreiben vom 23. März 2004 schrieb die Beschwerdeführerin an EPSO und forderte unter anderem Informationen über ihre Ergebnisse in den verschiedenen Teilen der mündlichen Prüfung und darüber, wie viele Schweden an der mündlichen Prüfung teilgenommen hatten.

Das EPSO antwortete mit Schreiben vom 2. April 2004 und erklärte, dass die Auswahlkriterien sowie die Punkteverteilung vom Prüfungsausschuss in einer Sitzung vor der mündlichen Prüfung erörtert und festgelegt worden seien. Nach der mündlichen Prüfung hatte der Prüfungsausschuss über jeden Bewerber beraten und eine einstimmige endgültige Entscheidung getroffen. Die mündliche Prüfung war Teil eines Auswahlverfahrens, bei dem eine vergleichende Bewertung der Leistung der Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen wurde. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind Teil seiner geheimen Arbeit, und der Prüfungsausschuss konnte daher nicht mehr Informationen liefern, als er bereits mit Schreiben vom 16. März 2004 vorgelegt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde ferner mitgeteilt, dass die Informationen über die Staatsangehörigkeit der Bewerber ebenfalls als geheim angesehen würden.

Zur vorliegenden Rüge
Die Verteilung der Punkte in der mündlichen Prüfung

Die mündliche Prüfung wurde in Teil B.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wie folgt beschrieben:

„Gespräch mit dem Prüfungsausschuss, damit dieser seine Beurteilung Ihrer Eignung für die Wahrnehmung der unter Punkt A.1 genannten Aufgaben abschließen kann. Im Mittelpunkt des Gesprächs stehen auch Ihre Fachkenntnisse in dem von Ihnen gewählten Bereich, Ihre Kenntnisse der wichtigsten Entwicklungen im Bereich der europäischen Integration und der Gemeinschaftspolitik, Ihre Kenntnisse der zweiten Gemeinschaftssprache, die Sie auf Ihrem Anmeldeformular angegeben haben (siehe A.II.3), und Ihre Fähigkeit, sich an ein multikulturelles Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst anzupassen.“

Die mündliche Prüfung wurde auf einer Skala von 0 bis 40 markiert und die Mindestpunktzahl betrug 20.

Um die Leistung der Bewerber während der mündlichen Prüfung zu bewerten, stellte der Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfungen ein Bewertungsformular gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens auf. Das Bewertungsformular enthielt die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Auswahlkriterien:

  1. Fachkenntnisse in dem gewählten Bereich;
  2. Wichtigste Entwicklungen im Bereich der europäischen Integration und der Gemeinschaftspolitiken;
  3. Fähigkeit zur Anpassung an ein multikulturelles Arbeitsumfeld; und
  4. Kenntnisse der zweiten Gemeinschaftssprache.

Um die Objektivität und Gleichheit des Auswahlverfahrens zu gewährleisten, wurden diese Kriterien vom Prüfungsausschuss bei der Bewertung aller Bewerber des betreffenden Auswahlverfahrens einheitlich und kohärent angewandt. Das Bewertungsformular ist jedoch Teil der Arbeit des Ausschusses, die gemäß Artikel 6 des Anhangs III des Statuts geheim ist. Der Bürgerbeauftragte hielt diesen Ansatz in seiner Entscheidung in der Sache 481/2002/IP (3) für begründet. Aus diesem Grund kann das Bewertungsformular dem Bewerber nicht offengelegt werden.

Es sei daran erinnert, dass der Prüfungsausschuss während der mündlichen Prüfung nicht nur feststellt, ob die Antworten des Bewerbers auf die Fragen "richtig" oder "falsch" sind, sondern dass er auch allgemeiner und unabhängiger bewertet, ob der Bewerber in der Lage ist, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bewertung der Kandidaten durch den Board während der mündlichen Prüfung basiert nicht nur auf dem Inhalt der Antworten, sondern auch darauf, wie die Antworten die Fähigkeit der Kandidaten demonstrieren, logisch zu denken und sich an ein multikulturelles Arbeitsumfeld anzupassen. Die Kammer ist verpflichtet, die Qualifikationen der Bewerber während der mündlichen Prüfung zu vergleichen. Ziel jedes Auswahlverfahrens ist es, diejenigen Bewerber auszuwählen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der zu besetzenden Stellen am besten geeignet sind. Der Prüfungsausschuss muss daher die Qualifikationen der Bewerber so prüfen, dass nur die qualifiziertesten Bewerber ausgewählt werden.

Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass die Arbeit des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfungen nicht automatisch erfolgt, sondern in einer Beurteilung besteht, die einen Ermessensspielraum vorsieht.

Entsprechend der Verpflichtung zur Begründung beschwerender Entscheidungen informierte das EPSO die Beschwerdeführerin, nachdem es zu dem Schluss gekommen war, dass sie nicht zu den Bewerbern gehörte, die die 80 besten Ergebnisse erzielt hatten, bei jedem der verschiedenen Tests über ihre Ergebnisse. Darüber hinaus informierte EPSO sie über die Ergebnisse der Kandidatin mit der 80. Bestnote, nämlich 57,7. Der Beschwerdeführer hatte das Ergebnis 50.5 nur für die Tests d) und e) zusammen erhalten.

Der Prüfungsausschuss hat sich bei seiner Entscheidung an die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu Einstellungsverfahren sowie an die einschlägigen Bestimmungen des Statuts gehalten. In der Rechtsprechung wurde hervorgehoben, dass der Prüfungsausschuss, da die Ergebnisse eines Bewerbers bei den verschiedenen Prüfungen eines Auswahlverfahrens eine ausreichende Erklärung für die Bewertung des Ausschusses darstellen, nicht verpflichtet ist, anzugeben, welche der Antworten des Bewerbers als unzureichend angesehen wurden und aus welchen Gründen der betreffende Bewerber nicht in die Reserveliste aufgenommen wurde (4).

Statistik

Die vom EPSO geführten Statistiken dienen dazu, seine eigenen Bedürfnisse als Organisator von Auswahlverfahren zu erfüllen. Während eines Auswahlverfahrens kann vom EPSO nicht verlangt werden, „auf Anfrage“ und im Einklang mit den besonderen Wünschen eines Bewerbers Statistiken oder Informationen vorzulegen, die nicht Teil des normalen Auswahlverfahrens sind. Über das hinauszugehen, was den Bewerbern während des Auswahlverfahrens zur Verfügung gestellt wird, würde dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung der Ressourcen zuwiderlaufen und könnte den spezifischen Aufgaben des Personals abträglich sein. Es liefe auch dem Zweck des Auswahlverfahrens zuwider, den Organen die Einstellung von Beamten mit den höchsten Befähigungsanforderungen gemäß dem Statut zu ermöglichen.

Es sei darauf hingewiesen, dass statistische Informationen über die Staatsangehörigkeit der Bewerber nur bei der Organisation der Auswahlverfahren und bei der Weiterverfolgung der Verfahren berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss ist nicht berechtigt, diese Informationen in Bezug auf die Prüfungen zu berücksichtigen.

Da jedoch das allgemeine Auswahlverfahren COM/A/2/02 abgeschlossen war, konnte das EPSO die Frage beantworten und dem Beschwerdeführer mitteilen, dass nur einer der beiden Schweden, die zur mündlichen Prüfung eingeladen wurden, auf die Reserveliste gesetzt wurde.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Stellungnahme des EPSO Stellung zu nehmen. Vom Beschwerdeführer gingen keine Stellungnahmen ein.

DIE AUSWIRKUNGEN DES BÜRGERS, EINE FREUNDLICHE LÖSUNG ZU ERREICHEN

Erwägungen des Bürgerbeauftragten

Nach sorgfältiger Prüfung der Beschwerde und der Stellungnahme war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass EPSO angemessen auf beide Vorwürfe des Beschwerdeführers reagiert hat. Diese Auffassung stützte sich auf folgende Erwägungen:

1 Die Anforderung von Informationen über die Ergebnisse in den verschiedenen Teilen der mündlichen Prüfung

1.1 Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das EPSO in seinem Schreiben vom 2. April 2004 an den Beschwerdeführer zusammenfassend Folgendes feststellte: Vor der mündlichen Prüfung hat der Prüfungsausschuss die Bewertung und Verteilung der Punkte auf die verschiedenen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Kriterien sorgfältig erörtert. Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen legte der Prüfungsausschuss nach Beratung und unter Berücksichtigung der Bewertung jedes einzelnen Kriteriums durch jedes Mitglied des Prüfungsausschusses einstimmig die Endnote für jeden Bewerber fest. Die Fragen, die während der mündlichen Prüfung gestellt wurden, waren hauptsächlich offen. Um festzustellen, ob ein Bewerber die mündliche Prüfung einfach bestanden oder mit Auszeichnung bestanden hat, verlangte der Prüfungsausschuss nicht nur "richtige" Antworten, sondern auch eine logische und gut strukturierte Begründung. Der Prüfungsausschuss erinnerte daran, dass die mündliche Prüfung Teil eines Einstellungswettbewerbs und nicht einer herkömmlichen Prüfung war, bei der eine vergleichende Bewertung der Leistung aller Bewerber vorgenommen wurde. Die Bewertung der mündlichen Prüfung stellte einen vertraulichen Teil der Arbeit des Ausschusses dar, und EPSO konnte daher keine anderen Informationen als die in seinem Schreiben vom 16. März 2004 mitgeteilten Ergebnisse vorlegen.

1.2 Der Bürgerbeauftragte fand die Erklärung des EPSO, dass der Prüfungsausschuss während der mündlichen Prüfung nicht nur die Richtigkeit der Antworten des Bewerbers prüft, sondern auch eine allgemeinere Bewertung der Fähigkeit des Bewerbers vornimmt, logisch zu denken und sich an ein multikulturelles Umfeld anzupassen, sowie der Fähigkeit des Bewerbers, die in der entsprechenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Aufgaben zu erfüllen. Der Bürgerbeauftragte vertrat ferner die Auffassung, dass es angemessen ist, die mündliche Prüfung, wie sie in Teil B.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschrieben wird, als eine einzige Prüfung ohne klar definierte und getrennte Teile zu betrachten, und dass der Prüfungsausschuss in der Tat berechtigt wäre, eine umfassende Bewertung der Leistung der Bewerber vorzunehmen und ihnen nur eine Endnote zu geben.

1.3 Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass EPSO in seinem Schreiben vom 2. April 2004 an den Beschwerdeführer erklärte, dass der Prüfungsausschuss vor der mündlichen Prüfung die Bewertung und Verteilung der Punkte auf die verschiedenen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (5) genannten Kriterien sorgfältig erörtert habe. Dieses Schreiben veranlasste den Bürgerbeauftragten zu der Schlussfolgerung, dass der Prüfungsausschuss tatsächlich eine Aufschlüsselung der Noten der Bewerber vorgenommen habe, indem er für jeden der in der mündlichen Prüfung angesprochenen und in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erwähnten Aspekte eine individuelle Note angegeben habe, und sich nicht darauf beschränkt habe, nur eine Endnote vorzulegen. Der Bürgerbeauftragte war nicht von dem Argument des EPSO überzeugt, dass ein solcher Bewertungsbogen der mündlichen Prüfung, wenn der Prüfungsausschuss beschließt, einen solchen zu verwenden, einen Bestandteil der Arbeit des Ausschusses darstellt, der der Geheimhaltungspflicht unterliegt, wodurch EPSO daran gehindert wird, ihn den Bewerbern mitzuteilen. Unter diesen Umständen gelangte die Bürgerbeauftragte zu dem vorläufigen Schluss, dass die Weigerung des EPSO, der Beschwerdeführerin ihre Ergebnisse in den verschiedenen Teilen der mündlichen Prüfung mit der Begründung zur Verfügung zu stellen, dass diese Informationen vertraulich seien, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte.

2 Auskunftsersuchen darüber, wie viele Schweden an der mündlichen Prüfung teilgenommen haben

2.1 Der Bürgerbeauftragte erinnerte daran, dass es nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung erforderlich ist, dass die Beamten der Gemeinschaftsorgane dienstleistungsorientiert und so hilfsbereit wie möglich sind und dass sie Fragen, die von der Öffentlichkeit gestellt werden, so vollständig und genau wie möglich beantworten (6). Was die Argumente des EPSO für die Nichtbereitstellung der angeforderten Informationen anbelangt, so vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass keine Beweise dafür vorgelegt worden seien, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung der Ressourcen in einem Umfang zuwiderlaufe, der es ermögliche, dass dieser Grundsatz Vorrang vor den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung habe. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass das EPSO nicht erläutert habe, in welcher Weise seiner Ansicht nach die Bereitstellung der angeforderten Informationen dem Zweck des Auswahlverfahrens zuwiderliefe, d. h. inwiefern die Bereitstellung der Informationen der Einstellung von Beamten mit höchsten Befähigungsanforderungen schaden würde. Darüber hinaus konnte der Bürgerbeauftragte auf der Grundlage der Argumentation des EPSO, dass die angeforderten Informationen nach Abschluss des Auswahlverfahrens vorgelegt werden könnten, nicht erkennen, warum die Informationen zum Zeitpunkt des Antrags nicht hätten vorgelegt werden können, da der Antrag anscheinend nach Erstellung der Reserveliste für das betreffende Auswahlverfahren gestellt worden war.

2.2 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass EPSO bei der Weigerung, die betreffenden Informationen zum Zeitpunkt des Antrags zu übermitteln, offenbar falsch gehandelt hat. Da die Informationen darüber, wie viele Schweden an der mündlichen Prüfung teilgenommen haben, jedoch in der Stellungnahme des EPSO enthalten waren, die dem Beschwerdeführer übermittelt wurde, fand der Bürgerbeauftragte keinen Grund, die Frage weiterzuverfolgen, ob die Antwort des EPSO auf den Antrag des Beschwerdeführers als solche unangemessen war.

Der Vorschlag für eine freundliche Lösung

Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten weist den Bürgerbeauftragten an, so weit wie möglich mit dem betreffenden Organ eine Lösung zu suchen, um Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen und den Beschwerdeführer zufriedenzustellen.

Auf der Grundlage der in Ziffer 1.3 dargelegten Erwägungen unterbreitete der Bürgerbeauftragte daher dem EPSO folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:

EPSO könnte seine Entscheidung überdenken, der Beschwerdeführerin ihre Ergebnisse in den verschiedenen Teilen der mündlichen Prüfung nicht zur Verfügung zu stellen.

Antwort des EPSO auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten

In seiner Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten erinnerte EPSO daran, dass die Verpflichtung des Prüfungsausschusses in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens niedergelegt sei, in der lediglich festgelegt sei, dass die mündliche Prüfung von 40 Punkten zu bewerten sei. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens war nicht festgelegt, wie die Punkte auf die zu prüfenden Wissensbereiche verteilt werden sollten. Um die Bewerber gleich zu bewerten, hatte der Prüfungsausschuss jedoch beschlossen, die 40 Punkte auf der Grundlage der Bedeutung der vier Kriterien zu verteilen. Die Entscheidung, ob die Punkte unter den Kriterien aufgeteilt werden, obliegt allein dem Prüfungsausschuss, der entsprechend seinem in der einschlägigen Rechtsprechung anerkannten weiten Ermessensspielraum handelt. Die Tatsache, dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist und dass EPSO dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2004 als Zeichen der Transparenz freiwillig seine diesbezügliche Entscheidung mitgeteilt hat, verpflichtet ihn nicht zur Vorlage zusätzlicher Informationen. Da die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nur die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung vorsah, wurde kein Bewerber über die Verteilung dieser 40 Punkte informiert.

Wie der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung in der Sache 481/2001/IP anerkannt hat, handelt es sich bei dem vom Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung erstellten Bewertungsformular um ein geheimes Dokument, das daher nicht auf Antrag an einen Bewerber übermittelt wird. Das Bewertungsformular enthält unter anderem die Anzahl der Punkte, die bei der Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Kandidaten vergeben werden. Durch den Zugang zu diesen Informationen über die erzielten Ergebnisse würde EPSO auch den Inhalt des vom Prüfungsausschuss erstellten Bewertungsformulars teilweise offenlegen. Das Bewertungsformular gilt jedoch in seiner Gesamtheit als geheim.

Das Erfordernis, seine Entscheidung in Bezug auf einen Bewerber zu begründen, kann den Prüfungsausschuss nicht verpflichten, die Ergebnisse seiner Beratungen über die Bewertung der mündlichen Prüfung offenzulegen. Bei den Dokumenten, die der Prüfungsausschuss zu erstellen beschließt, um das endgültige Ergebnis zu ermitteln, handelt es sich um interne Dokumente, in denen das Ergebnis seiner Beratungen angegeben ist, und die nicht übermittelt werden können.

Die Tatsache, dass das fragliche Dokument, in dem die Beratungen des Ausschusses beschrieben werden, geheim ist, sowie die Tatsache, dass die angeforderten Informationen keinem Bewerber übermittelt wurden, bedeutet, dass EPSO dem Ersuchen des Bürgerbeauftragten nicht zustimmen kann.

Das EPSO hat sich jedoch verpflichtet, die Bewerber bei künftigen Auswahlverfahren nicht nur über ihre Endnote in der mündlichen Prüfung, sondern auch über die Aufschlüsselung ihrer Noten zu informieren, wenn die Anstellungsbehörde beschließt, in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens einen strengeren Rechtsrahmen festzulegen, dem der Prüfungsausschuss folgen muss.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zu der Antwort des EPSO Stellung zu nehmen. Vom Beschwerdeführer gingen keine Stellungnahmen ein.

DER BESCHLUSS

1 Die Anforderung von Informationen über die Ergebnisse in den verschiedenen Teilen der mündlichen Prüfung

1.1 Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren COM/A/2/02 – Umwelt teil, gehörte aber nicht zu den 80 besten Bewerbern, die auf die Reserveliste gesetzt wurden. Im März 2004 schrieb sie an EPSO und bat unter anderem um Informationen über ihre Ergebnisse in den verschiedenen Teilen der mündlichen Prüfung. Nachdem sie eine Antwort von EPSO erhalten hatte, in der sie erklärte, dass sie ihr die angeforderten Informationen nicht geben könne, da sie vertraulich seien, beschwerte sie sich beim Bürgerbeauftragten und machte geltend, EPSO habe ihr Ersuchen um Informationen über ihre Ergebnisse in den verschiedenen Teilen der mündlichen Prüfung unangemessen beantwortet.

1.2 Nach sorgfältiger Prüfung der Beschwerde und der Stellungnahme des EPSO stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass EPSO in seinem Schreiben vom 2. April 2004 an den Beschwerdeführer erklärt habe, dass der Prüfungsausschuss vor der mündlichen Prüfung die Bewertung und Verteilung der Punkte auf die verschiedenen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (7) genannten Kriterien sorgfältig erörtert habe. Dieses Schreiben veranlasste den Bürgerbeauftragten zu der Schlussfolgerung, dass der Prüfungsausschuss tatsächlich eine Aufschlüsselung der Noten der Bewerber vorgenommen habe, indem er für jeden der in der mündlichen Prüfung angesprochenen und in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erwähnten Aspekte eine individuelle Note angegeben habe, und sich nicht darauf beschränkt habe, nur eine Endnote vorzulegen. Der Bürgerbeauftragte war nicht von dem Argument des EPSO überzeugt, dass ein solcher Bewertungsbogen der mündlichen Prüfung, wenn der Prüfungsausschuss beschließt, einen solchen zu verwenden, einen Bestandteil der Arbeit des Ausschusses darstellt, der der Geheimhaltungspflicht unterliegt, wodurch EPSO daran gehindert wird, ihn den Bewerbern mitzuteilen. Unter diesen Umständen gelangte die Bürgerbeauftragte zu dem vorläufigen Schluss, dass die Weigerung des EPSO, der Beschwerdeführerin ihre Ergebnisse in den verschiedenen Teilen der mündlichen Prüfung mit der Begründung zur Verfügung zu stellen, dass diese Informationen vertraulich seien, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte. Die Bürgerbeauftragte richtete daher einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung an EPSO und schlug vor, dass EPSO seine Entscheidung, der Beschwerdeführerin ihre Ergebnisse in den verschiedenen Teilen der mündlichen Prüfung nicht zur Verfügung zu stellen, überdenken könnte.

1.3 In seiner Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten wies das EPSO darauf hin, dass die Verpflichtung des Prüfungsausschusses in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens niedergelegt sei, die lediglich vorsehe, dass die mündliche Prüfung mit 40 Punkten zu bewerten sei. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens war nicht festgelegt, wie die Punkte auf die zu prüfenden Wissensbereiche verteilt werden sollten. Um die Bewerber gleich zu bewerten, hatte der Prüfungsausschuss jedoch beschlossen, die 40 Punkte auf der Grundlage der Bedeutung der vier Kriterien zu verteilen. Die Entscheidung, ob die Punkte unter den Kriterien aufgeteilt werden, obliegt allein dem Prüfungsausschuss, der entsprechend seinem in der einschlägigen Rechtsprechung anerkannten weiten Ermessensspielraum handelt. Die Tatsache, dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist und dass EPSO dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2004 als Zeichen der Transparenz freiwillig seine diesbezügliche Entscheidung mitgeteilt hat, verpflichtet ihn nicht zur Vorlage zusätzlicher Informationen.

EPSO brachte ferner vor, dass, wie der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung in der Sache 481/2001/IP eingeräumt habe, das vom Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung erstellte Bewertungsformular ein geheimes Dokument sei. Das Bewertungsformular enthält unter anderem die Anzahl der Punkte, die bei der Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Kandidaten vergeben werden. Durch den Zugang zu diesen Informationen über die erzielten Ergebnisse würde EPSO auch den Inhalt des vom Prüfungsausschuss erstellten Bewertungsformulars teilweise offenlegen. Das Bewertungsformular gilt jedoch in seiner Gesamtheit als geheim. Bei den Dokumenten, die der Prüfungsausschuss zu erstellen beschließt, um das endgültige Ergebnis zu ermitteln, handelt es sich um interne Dokumente, in denen das Ergebnis seiner Beratungen angegeben wird und die nicht mitgeteilt werden können. Die Tatsache, dass das fragliche Dokument, in dem die Beratungen des Ausschusses beschrieben werden, geheim ist, sowie die Tatsache, dass die angeforderten Informationen keinem Bewerber übermittelt wurden, bedeutet, dass EPSO dem Ersuchen des Bürgerbeauftragten nicht zustimmen kann.

Das EPSO teilte dem Bürgerbeauftragten jedoch mit, dass es sich verpflichtet hat, die Bewerber bei künftigen Auswahlverfahren nicht nur über ihre Endnote in der mündlichen Prüfung, sondern auch über die Aufschlüsselung ihrer Noten zu informieren, wenn die Anstellungsbehörde beschließt, in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens einen strengeren Rechtsrahmen festzulegen, dem der Prüfungsausschuss folgen muss.

1.4 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass das EPSO sich geweigert hat, die Beschwerdeführerin über ihre Ergebnisse in den verschiedenen Teilen der mündlichen Prüfung zu informieren, weil es der Ansicht ist, dass diese Informationen unter Artikel 6 des Anhangs III des Statuts fallen, in dem es heißt: "Die Verfahren des Prüfungsausschusses sind geheim."Der Bürgerbeauftragte stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das EPSO argumentiert, dass in der betreffenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt wurde, dass für die mündliche Prüfung höchstens 40 Punkte vergeben werden sollten, dass es jedoch nicht festgelegt hat, wie diese Punkte auf die zu analysierenden Kriterien aufgeteilt werden sollten. Definieren künftige Bekanntmachungen von Auswahlverfahren jedoch einen strengeren Rechtsrahmen, den der Prüfungsausschuss befolgen muss, wird EPSO die Bewerberinnen und Bewerber über die Aufschlüsselung ihrer Noten in den mündlichen Prüfungen informieren. EPSO scheint somit geltend zu machen, dass die Aufschlüsselung der Noten nicht mehr unter Art. 6 des Anhangs III des Statuts fallen würde, wenn dies in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen wäre.

1.5 Der Bürgerbeauftragte erinnert jedoch daran, dass die Organe der Gemeinschaft bei der Erstellung von Bekanntmachungen von Auswahlverfahren an das Statut, wie z.B. an Anhang III Artikel 6, gebunden sind. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die den Kandidaten zugewiesenen Noten die vergleichende Bewertung des Ausschusses widerspiegeln; diese vergleichende Bewertung des Prüfungsausschusses fällt somit unter die Geheimhaltungsvorschrift in Artikel 6 des Anhangs III des Statuts; Daher fällt die Endnote einer mündlichen Prüfung streng genommen auch unter Artikel 6 des Anhangs III des Statuts; die Endnote wird dem Bewerber jedoch mitgeteilt, damit das Organ seiner Begründungspflicht für seine Entscheidungen nachkommen kann (8).

1.6 Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass es nicht die Tatsache ist, dass der "Rechtsrahmen" für die Kennzeichnung in einer Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt ist, die es ermöglicht, den Bewerbern Noten mitzuteilen. Wenn EPSO der Auffassung ist, dass die Aufschlüsselung der Noten den Bewerbern in Zukunft mitgeteilt werden kann, kann der Bürgerbeauftragte daher nicht einsehen, warum die Aufschlüsselung der Noten, sofern eine solche Aufschlüsselung der Noten bereits besteht, den Bewerbern derzeit nicht mitgeteilt werden konnte. Die Tatsache, dass die Aufschlüsselung der Noten keinem anderen Bewerber mitgeteilt wurde, stellt insoweit kein Problem dar, da der Grundsatz der Gleichbehandlung nur verletzt würde, wenn Anträge anderer Bewerber auf Zugang zu diesen Noten abgelehnt würden.

1.7 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgeschlagene Ansatz nach wie vor eine angemessene Lösung darstellt, und wird daher seinen Vorschlag in Form eines Empfehlungsentwurfs wiederholen.

Schlussfolgerung

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unterbreitet der Bürgerbeauftragte dem EPSO gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten den folgenden Entwurf einer Empfehlung:

Der Empfehlungsentwurf

EPSO könnte seine Entscheidung überdenken, der Beschwerdeführerin ihre Ergebnisse in den verschiedenen Teilen der mündlichen Prüfung nicht zur Verfügung zu stellen.

EPSO und der Beschwerdeführer werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelt das EPSO bis zum 31. Oktober 2008 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte die Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und eine Beschreibung der zur Umsetzung des Empfehlungsentwurfs ergriffenen Maßnahmen umfassen.

Straßburg, den 11. Juli 2008

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).

(2) In der Beschwerde 422/2005/TN machte der Beschwerdeführer auch eine Reihe anderer Behauptungen geltend, die für unzulässig erklärt wurden. Da diese Behauptungen von der Untersuchung der vorliegenden Beschwerde nicht erfasst werden, werden sie in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt.

(3) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die korrekte Fallnummer 481/2001/IP zu sein scheint. Die Entscheidung ist auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.ombudsman.europa.eu).

(4) Rechtssache T-153/95, Kaps/Gerichtshof, Slg. ÖD 1996, I-A-233 und II-663.

(5) Hervorhebung durch den Bürgerbeauftragten. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass EPSO in seinem Schreiben vom 2. April 2004 erklärt hat, dass die Verteilung der Punkte auf die verschiedenen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten „Kriterien“ vor der mündlichen Prüfung erörtert wurde. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass in dieser Diskussion die "Bereiche" oder "Aspekte" aufgeführt sind, die während der mündlichen Prüfungen zu berühren und zu bewerten sind, und nicht die "Auswahlkriterien".

(6) Siehe beispielsweise Artikel 12 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, der auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar ist (http://www.ombudsman.europa.eu).

(7) Hervorhebung durch den Bürgerbeauftragten. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass EPSO in seinem Schreiben vom 2. April 2004 erklärt hat, dass die Verteilung der Punkte auf die verschiedenen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten „Kriterien“ vor der mündlichen Prüfung erörtert wurde. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass in dieser Diskussion die "Bereiche" oder "Aspekte" aufgeführt sind, die während der mündlichen Prüfungen zu berühren und zu bewerten sind, und nicht die "Auswahlkriterien".

(8) Siehe z. B. Rechtssache C-254/95, Parlament/Innamorati, Slg. 1996, I-3423, Randnrn. 24 und 28-31. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass der Fall Innamorati die Begründungspflicht und die Frage betraf, wie diese Verpflichtung mit Artikel 6 des Anhangs III des Statuts in Einklang gebracht werden kann. Der Bürgerbeauftragte weist jedoch darauf hin, dass die spätere Rechtsprechung darauf hindeutet, dass der absolute Charakter von Artikel 6 des Anhangs III des Statuts beispielsweise durch den Grundsatz der Transparenz weiter eingeschränkt werden könnte (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2003 in der Rechtssache T-72/01, Pyres/Kommission, Slg. ÖD 2003, IA-169 und II-861, Randnr. 70).

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