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Entwurf einer Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten in seiner Untersuchung der Beschwerde 2403/2008/OV gegen die Europäische Kommission
Empfehlung
Fall 2403/2008/OV - Geöffnet am Donnerstag | 11 September 2008 - Empfehlung vom Montag | 20 September 2010 - Entscheidung vom Montag | 17 Oktober 2011
DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Die vorliegende Beschwerde folgt auf zwei frühere Beschwerden des Beschwerdeführers an den Europäischen Bürgerbeauftragten, die beide die Nichtbeantwortung einer von ihm eingereichten Vertragsverletzungsbeschwerde durch die Kommission betrafen (Beschwerden 3100/2007/OV und 1507/2008/OV).
2. Am 27. September 2007 [1] sandte der Beschwerdeführer, ein niederländischer Staatsangehöriger, der in Deutschland lebt und ein niederländisches Arbeitslosengeld für Beamte („verlengd wachtgeld“) erhält, eine E-Mail an den Kabinettschef von Kommissar Kuneva, der für den Verbraucherschutz zuständig ist, und beschwerte sich über die seiner Ansicht nach vom deutschen Südwestrundfunk als Diskriminierung von Nichtdeutschen in Bezug auf die Befreiung von Fernseh- und Hörfunkgebühren wahrgenommene Diskriminierung. Er machte geltend, dass er auf der Grundlage des RGebStV (Rundfunkgebührenstaatsvertrag), der Personen, die bestimmte Arten von Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfe erhalten, eine Befreiung von diesen Gebühren in Deutschland gewährt, von diesen Gebühren befreit werden sollte.
3. In Ermangelung einer Antwort wandte sich der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 an den Bürgerbeauftragten (Beschwerde 3100/2007/OV). Nach dem Eingreifen des Bürgerbeauftragten übermittelte der Kabinettschef von Kommissionsmitglied Kuneva dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2007 eine abschließende Antwort. Er entschuldigte sich für die Verzögerung und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Kommission auf den ersten Blick nicht für die Angelegenheit zuständig zu sein scheine. Dennoch habe er die zuständigen Dienststellen der Kommission gebeten, die Beschwerde sorgfältig zu prüfen und so bald wie möglich zu antworten. Da die Kommission daher eine rasche Antwort versprochen hatte, schloss der Bürgerbeauftragte den Fall ab.
4. Am 27. Februar 2008 richtete der Beschwerdeführer eine weitere E-Mail an die Kabinettchefin von Frau Kuneva und äußerte die Hoffnung, dass er bald eine Antwort auf seine Beschwerde erhalten werde. Ein Mitglied des Kabinetts von Frau Kuneva antwortete am selben Tag und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde an das Kabinett von Kommissionsmitglied Kovács weitergeleitet worden sei, das für Steuern und Zollunion zuständig sei, und dass bestätigt worden sei, dass eine Antwort vorbereitet werde.
5. Am 21. April 2008 teilte der Kabinettschef von Kommissionsmitglied Kovács der Beschwerdeführerin mit, dass, da der Gegenstand der Beschwerde in die Zuständigkeit von Kommissionsmitglied Reding (dem für die Informationsgesellschaft und Medien zuständigen Kommissionsmitglied) falle, seine E-Mail mit einem Ersuchen um Antwort an ihre Dienststellen weitergeleitet worden sei.
6. Am 29. April 2008 wandte sich der Beschwerdeführer zum zweiten Mal an den Bürgerbeauftragten (Beschwerde 1507/2008/OV). Er verwies auf das Schreiben der Kommission vom 21. April 2008 und beanstandete, dass er auf seine E-Mail vom 27. September 2007 immer noch keine inhaltliche Antwort erhalten habe. Daraufhin wandte sich der Bürgerbeauftragte erneut an die Dienststellen der Kommission.
7. Am 9. Juli 2008 richtete die Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien (GD INFSO) der Kommission nach dem Eingreifen des Bürgerbeauftragten eine E-Mail an den Beschwerdeführer, in der sie ihm mitteilte, dass sie das Problem der mutmaßlichen Diskriminierung untersucht und sich an die deutschen Behörden gewandt habe. Die GD INFSO fragte den Beschwerdeführer, ob er damit einverstanden sei, dass seine Identität den deutschen Behörden mitgeteilt werde. Darüber hinaus ersuchte sie den Beschwerdeführer um weitere Informationen über seinen Status in Deutschland, d. h. darüber, ob er als arbeitssuchend gemeldet war und ob er jemals in Deutschland beschäftigt gewesen war.
8. Am 17. Juli 2008 richtete die GD INFSO ein weiteres Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie bestätigte, dass sie die mutmaßliche Diskriminierung von Ausländern mit Wohnsitz in Deutschland im Hinblick auf die Befreiung von Fernseh- und Hörfunkgebühren untersuchte. Die Kommission nahm die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Kenntnis, seine personenbezogenen Daten den deutschen Behörden offenlegen zu lassen. Abschließend erklärte sie, sie werde ihn über den Fortgang ihrer Untersuchung auf dem Laufenden halten.
9. In Anbetracht des Schreibens der Kommission vom 17. Juli 2008 kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission die ursprüngliche Beschwerde des Beschwerdeführers aktiv prüft. Er schloss daher das Dossier zur Beschwerde 1507/2008/OV ab.
10. Am 24. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein und wies darauf hin, dass es sieben Monate gedauert habe, bis seine Beschwerde das Büro des zuständigen Kommissionsmitglieds erreicht habe, was ein Zeichen für Inkompetenz sei. Der Beschwerdeführer betonte, dass seit seiner ersten Kontaktaufnahme mit der Kommission zehn Monate vergangen seien und diese ihm immer noch keine inhaltliche Antwort auf seine Beschwerde gegeben habe.
DER GEGENSTAND DER ANFRAGE
11. Der Bürgerbeauftragte fasste die Behauptung des Beschwerdeführers wie folgt zusammen:
Die Kommission hat die an Kommissionsmitglied Kuneva gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. September 2007 über die angebliche Diskriminierung der deutschen Behörden in Bezug auf Fernseh- und Hörfunkgebühren sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht nicht ordnungsgemäß behandelt.
DIE ANFRAGE
12. Die Beschwerde wurde der Kommission zur Stellungnahme übermittelt, die sie am 6. Februar 2009 übermittelte. Die Stellungnahme wurde anschließend an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der seine Stellungnahme am 26. Februar 2009 übermittelte.
13. Am 3. März 2009 übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten eine Kopie des Schreibens vom 27. Februar 2009, das der Generaldirektor der GD INFSO an die deutschen Behörden gerichtet hatte. Am 24. April 2009 richtete der Beschwerdeführer eine E-Mail an den Bürgerbeauftragten, in der er darauf hinwies, dass die Kommission nach 19 Monaten immer noch nicht in der Lage gewesen sei, seine Vertragsverletzungsbeschwerde zu bearbeiten.
14. Am 28. Oktober 2009 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um weitere Informationen zum vorliegenden Fall. Die Kommission übermittelte ihre Antwort am 8. Februar 2010. Der Bürgerbeauftragte leitete sie an den Beschwerdeführer weiter, der seine Anmerkungen am 21. März 2010 übermittelte.
ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS
A. Vorbemerkung
15. Der Bürgerbeauftragte nimmt das Argument des Beschwerdeführers in seinen Bemerkungen zur Antwort der Kommission auf das Auskunftsersuchen zur Kenntnis, dass er die Kommission mehrfach über die Ungleichbehandlung der in Deutschland lebenden niederländischen Steuerzahler informiert habe, die seiner Ansicht nach sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland Fernseh- und Hörfunkgebühren zahlen müssten, während die in den Niederlanden lebenden deutschen Steuerzahler in beiden Ländern keinerlei Gebühren zahlen müssten. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass er, obwohl er in den Niederlanden Lizenzgebühren zahle, den niederländischen öffentlichen Kanal in Deutschland nicht empfangen könne, während Deutsche in den Niederlanden deutsche öffentliche Kanäle sehen könnten. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die oben genannten Fragen neu sind und in der Vertragsverletzungsbeschwerde, die der Beschwerdeführer im September 2007 bei der Kommission eingereicht hat, nicht angesprochen wurden. Der Bürgerbeauftragte muss sich daher in dieser Untersuchung nicht mit diesen Fragen befassen. Selbstverständlich steht es dem Beschwerdeführer frei, sich bezüglich dieser Fragen erneut an die Kommission zu wenden, wenn er der Auffassung ist, dass sie einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen.
B. Behauptetes Versäumnis, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. September 2007 ordnungsgemäß zu bearbeiten
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
16. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe seine an Kommissionsmitglied Kuneva gerichtete Beschwerde vom 27. September 2007 über eine angebliche Diskriminierung der deutschen Behörden in Bezug auf die Befreiung von Fernseh- und Hörfunkgebühren sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht nicht ordnungsgemäß behandelt.
17. In ihrer Stellungnahme fasste die Kommission den Austausch von Mitteilungen mit dem Beschwerdeführer seit Einreichung der Beschwerde am 27. September 2007 zusammen. Sie brachte vor, dass ihre Dienststellen den Beschwerdeführer am 9. Juli 2008 um ergänzende Informationen zu seinem Status in Deutschland ersucht hätten, dass der Beschwerdeführer diese Informationen jedoch nicht vorgelegt habe. Am 17. Juli 2008 ersuchte die Kommission die deutschen Behörden um eine Stellungnahme zu den Behauptungen des Beschwerdeführers. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die im September 2007 eingereichte Beschwerde am 18. Juli 2008 im EU-Pilot-System registriert wurde und dass die deutschen Behörden ihre Antwort am 18. September 2008 unter Verwendung des EU-Pilot-Systems übermittelten.
18. Die Kommission entschuldigte sich für die erhebliche Verzögerung bei der ursprünglichen Zuordnung der E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. September 2007. Dies sei darauf zurückzuführen, dass nicht klar sei, ob das Unionsrecht auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen anwendbar sei, und wenn es anwendbar sei, sei unklar, welcher Bereich des Unionsrechts genau anwendbar sei. Daher musste die Kommission die Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Rechtsvorschriften der EU im audiovisuellen Bereich, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und das Sozial- und Arbeitsrecht der EU prüfen.
19. Die Kommission erklärte ferner, dass es schließlich die GD INFSO gewesen sei, die am 17. Juli 2008 eine Untersuchung eingeleitet habe, indem sie sich schriftlich an die deutschen Behörden gewandt habe. Nach der Antwort der deutschen Behörden vom 18. September 2008 analysierte die GD INFSO das Dossier und konsultierte andere Kommissionsdienststellen. Die Kommission verwies auf die Komplexität des Falles des Beschwerdeführers und erklärte, dass weitere Informationen über seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland und das niederländische Arbeitslosengeld, das er erhalte, erforderlich seien, bevor es behandelt werden könne. Sie wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 eine Antwort zugesandt worden sei. Die Kommission schloss ihre Stellungnahme mit der Feststellung, dass sie die angesammelte Verzögerung aufrichtig bedauere, und wies darauf hin, dass sie den Rest der Untersuchung so rasch wie möglich und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht [2] (im Folgenden „Mitteilung“) abwickeln werde.
20. In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer die Erklärung der Kommission zurück, dass er die von ihr in ihrer E-Mail vom 9. Juli 2008 angeforderten Informationen nicht vorgelegt habe. Er wies darauf hin, dass er Kopien seines Schriftverkehrs mit den zuständigen deutschen Stellen einer E-Mail an die Kommission vom 10. Juli 2008 beigefügt habe.
Bitte um weitere Informationen
21. Am 28. Oktober 2009 ersuchte die Bürgerbeauftragte die Kommission zum einen um Informationen über den Stand ihrer Untersuchung der Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers und zum anderen um Erläuterung, wie sie ihrer Ansicht nach die in ihrer Mitteilung dargelegten Vorschriften in Bezug auf den vorliegenden Fall eingehalten habe.
Weitere Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt werden
22. In ihrer Antwort wiederholte die Kommission in Bezug auf das Verfahren, dass ihre Dienststellen zunächst Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Umfangs der Beschwerde des Beschwerdeführers hatten. Der Fall wurde daher mehrmals zwischen seinen verschiedenen Dienststellen neu zugewiesen. Aus den vom Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchung vorgelegten Informationen ging ferner nicht hervor, ob er jemals in Deutschland gearbeitet oder Arbeit gesucht hatte oder ob er immer als sogenannter nicht erwerbstätiger EU-Bürger in Deutschland gelebt hatte. Lediglich die vom Beschwerdeführer im Februar 2009 auf Ersuchen der Generaldirektion Beschäftigung (GD EMPL) im Januar 2009 vorgelegten Informationen erläuterten den Sachverhalt und ermöglichten es den Dienststellen der Kommission, den Fall umfassend zu bewerten und weitere Untersuchungen einzuleiten.
23. Die Kommission wies darauf hin, dass die GD INFSO nach Erhalt der Antwort der deutschen Behörden vom 18. September 2008 auf ihr Schreiben vom 18. Juli 2008 feststellte, dass der Fall Fragen aufwarf, für die die GD EMPL zuständig war. Die GD INFSO schloss daher die Registrierung im EU-Pilotprogramm ab und übertrug den Fall an die GD EMPL. Am 17. Dezember 2008 habe die GD EMPL die Akte als Korrespondenz und nicht als Beschwerde registriert. Die GD EMPL hatte dies damit zu tun, dass sie dies zunächst über das System der Zusammenarbeit mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (im Folgenden: Verwaltungskommission) regeln wollte. Die GD EMPL hätte den Fall als Vertragsverletzungsverfahren registriert, wenn die Kommission aufgrund der Untersuchungen im Rahmen des Konsultationsverfahrens der Verwaltungskommission zu dem Schluss gekommen wäre, dass die deutschen Behörden gegen EU-Recht verstoßen hätten. Die Kommission fügte hinzu, dass die GD EMPL die Antwort mit der Generaldirektion Justiz und Inneres (GD JLS) koordiniert habe, da die Frage der Gleichbehandlung arbeitsloser EU-Bürger, die in anderen Mitgliedstaaten leben, in den Zuständigkeitsbereich der GD JLS falle. Am 26. Januar 2009 richtete die GD EMPL ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie ihn nach seinem Aufenthaltsstatus in Deutschland fragte, ob er jemals in Deutschland gearbeitet habe und ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine Befreiung von den deutschen Fernseh- und Hörfunkgebühren beantragte, Leistungen bei Arbeitslosigkeit in den Niederlanden oder in Deutschland beantragte oder erhielt. Außerdem wurde er gebeten, weitere Informationen über die Art der niederländischen Leistung, die er erhalten habe, vorzulegen. Mit E-Mail vom 3. Februar 2009 teilte der Beschwerdeführer der GD EMPL mit, dass er in Deutschland nie gearbeitet und nie Arbeit gesucht habe. Er legte auch weitere Informationen über die niederländischen Leistungen vor, die er erhalten hatte.
24. Um zu beurteilen, ob die niederländischen und deutschen Leistungen vergleichbar waren, konsultierte die GD EMPL die deutschen Behörden mit Schreiben vom 8. April 2009. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 25. Juni 2009 und informierten ausführlich über das deutsche Leistungssystem und erläuterten, welche Empfänger in Deutschland Anspruch auf eine Befreiung von den Fernseh- und Hörfunkgebühren haben. Das niederländische Mitglied der Verwaltungskommission wurde informell konsultiert und legte weitere Informationen über die Art der Leistungen vor, die der Beschwerdeführer von den niederländischen Behörden erhielt.
25. Am 10. August 2009 teilte die GD EMPL dem Beschwerdeführer mit, dass sie auf der Grundlage ihrer Sachverhaltsprüfung zu dem Schluss gekommen sei, dass die EU-Vorschriften über die Freizügigkeit nicht verletzt worden seien.
26. Die Kommission brachte vor, sie sei unter Berücksichtigung des technischen Charakters der Akte, der es erforderlich gemacht habe, mehrere Generaldirektionen und die deutschen Behörden, letztere mehrfach, zu konsultieren, der Ansicht, dass der Fall innerhalb einer angemessenen Frist behandelt worden sei.
27. In der Sache stellte die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer eine niederländische Leistung namens „verlengd wachtgeld“erhält, bei der es sich um ein Arbeitslosengeld für Beamte handelt. Die Höhe des "verlengd wachtgeld"richtet sich nach dem bisherigen Gehalt des Begünstigten. Im Fall des Beschwerdeführers verpflichteten ihn die Vorschriften über "verlengd wachtgeld"nicht zur Arbeitssuche. Die Kommission stellte ferner fest, dass nach deutschem Recht den Empfängern bestimmter deutscher Leistungen eine Befreiung von den Fernseh- und Hörfunkgebühren gewährt wird. Unionsbürger, die sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, genießen im Anwendungsbereich des Vertrags die Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die entsprechende Befreiung von den Fernseh- und Hörfunkgebühren in den Anwendungsbereich des Vertrags falle und dass daher die deutschen Vorteile, die zu der Befreiung geführt hätten, mit dem Vorteil verglichen werden müssten, den der Beschwerdeführer von den niederländischen Behörden erhalten habe. Um diese Bewertung vorzunehmen, setzte sich die Kommission mit den niederländischen und deutschen Behörden in Verbindung, um Einzelheiten zu den jeweiligen Vorteilen zu erhalten. In ihrer Antwort übermittelten die deutschen Behörden detaillierte Informationen über die Bedingungen, die erfüllt sein mussten, bevor eine Befreiung von den Fernseh- und Hörfunkgebühren gewährt werden konnte. Insbesondere erklärten sie, dass Leistungsberechtigte nach dem zweiten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB II), die keine Zulage nach Art. 24 SGB II erhielten, Anspruch auf eine solche Befreiung hätten. Die deutschen Behörden betonten, dass das betreffende Arbeitslosengeld im Gegensatz zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die im Rahmen einer Arbeitslosenversicherung ausgezahlt werden, nicht das zuvor verdiente Gehalt ersetzen soll, sondern vom Staat als Sozialleistung für Bedürftige gezahlt wird. Die Höhe dieses Arbeitslosengeldes hängt somit nicht von der Höhe des zuletzt bezogenen Gehalts ab, sondern richtet sich nach den tatsächlichen Bedürfnissen des Empfängers.
28. Auf der Grundlage der von den niederländischen und deutschen Behörden übermittelten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das „verlengd wachtgeld“, das der Beschwerdeführer von den niederländischen Behörden erhalten hatte, nicht mit dem deutschen Vorteil vergleichbar war, der seinen Empfängern eine Befreiung von den deutschen Fernseh- und Hörfunkgebühren gewährt. Er erklärte, dass der Betrag, den der Beschwerdeführer aus seinem niederländischen Arbeitslosengeld erhalte, auf der Grundlage seines früheren Gehalts berechnet werde und nicht bedürftigkeitsgeprüft sei, während die einschlägigen deutschen Arbeitslosenleistungen bedürftigkeitsgeprüft seien und nicht dazu bestimmt seien, frühere Einkünfte zu ersetzen. Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die jeweiligen Vorteile nicht vergleichbar waren, vertrat sie die Auffassung, dass die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland keine Befreiung von den Fernseh- und Hörfunkgebühren gewährt wurde, keinen Verstoß gegen die EU-Vorschriften über den freien Personenverkehr darstellt.
29. In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich sein Arbeitslosengeld zum Zeitpunkt seines Antrags auf Befreiung von den Fernseh- und Hörfunkgebühren auf 746,60 EUR pro Monat belief, was unter der in einer EU-Definition von 2006 festgelegten Armutsschwelle von 9 370 EUR pro Jahr (oder 781 EUR pro Monat) lag. Der Beschwerdeführer bedauerte, dass die Kommission offenbar keine Einwände gegen die seiner Ansicht nach sozialdiskriminierenden Vorschriften in Deutschland erhoben habe. Er machte geltend, dass die Kommission gegen den in Artikel 3 Absatz 3 der deutschen Verfassung und in den Artikeln 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
i) Inhaltlich
30. In seiner Beschwerde bei der Kommission machte der Beschwerdeführer geltend, er sei diskriminiert worden, weil er im Gegensatz zu einigen deutschen Staatsangehörigen in Deutschland nicht von Fernseh- und Hörfunkgebühren befreit sei. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Nichtdiskriminierung oder der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
31. Im vorliegenden Fall ist daher die Leistung, die der Beschwerdeführer vom niederländischen Staat erhält, nämlich das Arbeitslosengeld für Beamte ("verlengd watchgeld"), mit der deutschen Leistung zu vergleichen, die es den Empfängern ermöglicht, von Fernseh- und Hörfunkgebühren befreit zu werden.
32. Aus den Informationen, die die deutschen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass es sich bei den Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die ihren Empfängern grundsätzlich eine Befreiung von den Fernseh- und Hörfunkgebühren in Deutschland gewähren, um Leistungen handelt, die kein früheres Gehalt ersetzen sollen, sondern zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs des Antragstellers gewährt werden. Aus den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Informationen geht ferner hervor, dass es sich bei dem Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für Beamte ("verlengd wachtgeld") um ein Arbeitslosengeld handelt, das auf der Grundlage seines früheren Gehalts berechnet wird und nicht an seinen tatsächlichen Bedarf gebunden ist. Diese Tatsachen wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nicht in Frage gestellt. Unter diesen Umständen erscheint die Auffassung der Kommission vernünftig, nämlich dass die niederländische Leistung nicht mit der deutschen Leistung vergleichbar sei, die ihren Empfängern eine Befreiung von den Fernseh- und Hörfunkgebühren in Deutschland berechtige, und dass daher kein Verstoß gegen die EU-Vorschriften über den freien Personenverkehr vorliege. In Bezug auf diesen Aspekt des Falls wurde daher kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
ii) In Bezug auf das Verfahren
33. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung in Bezug auf die Beziehungen zu Beschwerdeführern wegen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht Verfahrensvorschriften festgelegt hat. In seinem Ersuchen um weitere Informationen vom 28. Oktober 2009 forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission ausdrücklich auf, zu erläutern, wie sie der Auffassung war, dass sie diese Vorschriften eingehalten habe.
34. Bevor der Bürgerbeauftragte den Inhalt der Mitteilung erörtert, hält er es für sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers drei Mal von einer Dienststelle der Kommission auf eine andere übertragen wurde, bevor sie eingehend geprüft wurde:
i) Am 27. Februar 2008, d. h. mehr als fünf Monate, nachdem sich der Beschwerdeführer erstmals an die Kommission gewandt hatte, teilte der Kabinettschef von Kommissionsmitglied Kuneva dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde an das Kabinett von Kommissionsmitglied Kovács weitergeleitet worden sei.
ii) Am 21. April 2008, also fast zwei Monate später, teilte das Kabinett von Kommissionsmitglied Kovács dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde an das Kabinett von Kommissionsmitglied Reding weitergeleitet worden sei. Es scheint, dass letztere die GD INFSO gebeten hat, sich mit dem Fall zu befassen.
iii) Nachdem die GD INFSO einige Anstrengungen unternommen hatte, um sich mit der Angelegenheit zu befassen, übermittelte sie die Beschwerde an die GD EMPL, wo sie am 17. Dezember 2008 registriert wurde.
35. In Ermangelung einer überzeugenden Erklärung versteht der Bürgerbeauftragte nicht, warum die Beschwerde des Beschwerdeführers dreimal weitergeleitet wurde und im Wesentlichen neun Monate lang unbeaufsichtigt blieb. Der Bürgerbeauftragte hat auch erhebliche Schwierigkeiten zu verstehen, warum die GD INFSO so lange gebraucht hat, um zu erkennen, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. September 2007 nicht die audiovisuellen Rechtsvorschriften der EU, sondern das Recht des Beschwerdeführers auf Freizügigkeit innerhalb der EU betraf. Es ist eindeutig inakzeptabel, dass die von den Bürgern geäußerten Bedenken auf diese Weise behandelt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission die erhebliche Verzögerung bei der Zuweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers an die zuständige Stelle anerkannt und sich auch dafür entschuldigt hat, ist der Bürgerbeauftragte jedoch der Ansicht, dass in Bezug auf diese Aspekte der Beschwerde keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
36. In Bezug auf die Mitteilung stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass im vorliegenden Fall die folgenden Vorschriften von besonderer Bedeutung sind: i) die Registrierung von Vertragsverletzungsbeschwerden; ii) Empfangsbestätigungen; und iii) den Beschwerdeführer anzuhören, bevor er eine Beschwerde ablehnt.
37. Was erstens die Registrierung von Beschwerden betrifft, so sieht Nummer 3 der Mitteilung vor, dass alle Korrespondenz, die als Beschwerde untersucht werden könnte, in das zentrale Beschwerderegister des Generalsekretariats der Kommission aufgenommen wird, außer in sechs spezifischen Fällen. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Diskriminierung niederländischer Staatsangehöriger in Bezug auf die Befreiung von Fernseh- und Hörfunkgebühren in Deutschland ein [3]. Der einleitende Satz des Beschwerdeführers in seinem Schreiben lautete, dass er von seinem Recht als EU-Bürger Gebrauch machen wolle, eine Beschwerde über "Diskriminierung aufgrund der Herkunft"einzureichen. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen einer seiner Ansicht nach von einem Mitgliedstaat begangenen Verletzung des Unionsrechts einreichen wollte. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Kommission nachvollziehen konnte, dass dies die Absicht des Beschwerdeführers war. Tatsächlich hat die Kommission die Absichten des Beschwerdeführers klar verstanden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Antwort der Kommission vom 11. Dezember 2007 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass die zuständigen Dienststellen aufgefordert worden seien, seine „Beschwerde“sorgfältig zu prüfen. Die Kommission scheint daher den Schriftwechsel des Beschwerdeführers eindeutig als Vertragsverletzungsbeschwerde angesehen zu haben. Die Kommission hat sie jedoch entgegen der Mitteilung nie als solche registriert. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere der von der GD EMPL gewählte Ansatz erwähnt werden. Nach den von der Kommission vorgelegten Informationen beschloss die GD EMPL, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht als Beschwerde, sondern als normalen Schriftverkehr zu registrieren. Die Kommission fügte hinzu, dass die GD EMPL den Fall nur dann als Vertragsverletzungsbeschwerde registriert hätte, wenn ihre Untersuchung ergeben hätte, dass die deutschen Vorschriften gegen EU-Recht verstoßen. Dieser Ansatz ist eindeutig unvereinbar mit den in der Mitteilung festgelegten Verpflichtungen. Die Kommission hätte selbstverständlich davon absehen können, die E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. September 2007 als Vertragsverletzungsbeschwerde zu registrieren, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, dass eine der sechs in Nummer 3 der Mitteilung genannten Ausnahmen im vorliegenden Fall Anwendung fand. In keiner Phase des Verfahrens argumentierte die Kommission jedoch, dass die E-Mail des Beschwerdeführers nicht als Vertragsverletzungsbeschwerde im Sinne der Mitteilung angesehen werden sollte. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass die Kommission Punkt 3 der Mitteilung nicht eingehalten hat.
38. Zweitens sieht Nummer 4 der Mitteilung für die Übermittlung einer Empfangsbestätigung vor, dass das Generalsekretariat der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des gesamten Schriftverkehrs eine erste Empfangsbestätigung ausstellt und dass der als Beschwerde registrierte Schriftverkehr vom Generalsekretariat innerhalb eines Monats nach Absendung der ersten Empfangsbestätigung erneut bestätigt wird. Beschließen die Dienststellen der Kommission, den Schriftverkehr nicht als Beschwerde zu registrieren, so teilen sie dies dem Verfasser in einem gewöhnlichen Schreiben mit, in dem eine oder mehrere der sechs Ausnahmen aufgeführt sind. Im vorliegenden Fall habe die Kommission nicht nur innerhalb von 15 Tagen keine erste Empfangsbestätigung übermittelt, sondern dem Beschwerdeführer auch nicht mitgeteilt, ob sie seine E-Mail als Vertragsverletzungsbeschwerde registriert habe. Ferner habe sie ihm nicht mitgeteilt, warum auf der Grundlage der Mitteilung keine Registrierung erforderlich sei. Die Kommission hielt sich somit auch nicht an Punkt 4 der Mitteilung.
39. Drittens sieht Punkt 10 der Mitteilung in Bezug auf die Anhörung des Beschwerdeführers vor der Zurückweisung einer Beschwerde (Abschluss der Sache) vor, dass eine Dienststelle der Kommission, wenn sie wie im vorliegenden Fall vorschlagen will, dass keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf eine Beschwerde ergriffen werden, den Beschwerdeführer in einem Schreiben, in dem sie ihn auffordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen, vorab davon in Kenntnis setzt. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die GD EMPL in ihrem Schreiben vom 10. August 2009 darauf beschränkt hat, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass ihrer Ansicht nach kein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt. Sie forderte den Beschwerdeführer jedoch nicht auf, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Die Kommission hielt sich somit auch nicht an Ziffer 10 der Mitteilung.
40. Es ist eine gute Verwaltungspraxis, wenn die Kommission Vertragsverletzungsbeschwerden gemäß den Bestimmungen der Mitteilung bearbeitet. Im vorliegenden Fall hat die Kommission dies versäumt. Tatsächlich scheint die Kommission die Mitteilung im vorliegenden Fall völlig ignoriert zu haben. Dies ist umso überraschender, als die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2009 erklärt hat, dass sie die Angelegenheit im Einklang mit der Mitteilung behandeln werde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Bürgerbeauftragte die Kommission in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2009 ausdrücklich aufgefordert hat, zu erläutern, wie er seiner Ansicht nach die in der Mitteilung dargelegten Vorschriften eingehalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Februar 2010 hat die Kommission diese Frage jedoch nicht beantwortet.
41. Die Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten ist daher, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Mitteilung durch die Kommission im vorliegenden Fall einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie die Kommission mit der vorliegenden Vertragsverletzungsbeschwerde umgegangen ist, und der Auswirkungen, die dies auf die Art und Weise haben könnte, wie die Kommission mit Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen umgeht, beschloss der Bürgerbeauftragte, den nachstehenden Empfehlungsentwurf vorzulegen.
C. Der Empfehlungsentwurf
Auf der Grundlage seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde unterbreitet der Bürgerbeauftragte der Europäischen Kommission den folgenden Empfehlungsentwurf:
Die Kommission sollte anerkennen, dass sie die Mitteilung bei der Behandlung der Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht beachtet hat. Sie sollte sich für diese Unterlassung entschuldigen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie bei künftigen Fällen der Mitteilung entspricht.
Die Kommission und der Beschwerdeführer werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2010 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte aus der Annahme des Empfehlungsentwurfs und einer Beschreibung seiner Umsetzung bestehen.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen zu Straßburg am 20. September 2010
[1] Die E-Mail wurde am 27. September 2007 versandt, obwohl das im Text der Nachricht angegebene Datum der 26. September 2007 war.
[2] KOM(2002) 141 endgültig, ABl. 2002, C 244, S. 5.
[3] Die Mitteilung sieht unter Nummer 5 („Verfahren zur Einreichung einer Beschwerde“) vor, dass Beschwerden an die Adresse des Generalsekretariats gerichtet oder bei einem der Büros der Kommission in einem Mitgliedstaat eingereicht werden können. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht an das Generalsekretariat oder ein Büro der Kommission in einem Mitgliedstaat gerichtet, sondern an das Kabinett eines Kommissionsmitglieds. Der Empfänger dieser Beschwerde war jedoch eindeutig in der Lage und in der Tat verpflichtet, die Angelegenheit an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission keine Einwände gegen die Art und Weise erhoben hat, in der der Beschwerdeführer seine Beschwerde eingereicht hat.