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Entwurf einer Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten in seiner Untersuchung der Beschwerde 2201/2011/TN gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO)

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten [1]

Hintergrund der Beschwerde

1. Die Beschwerde betrifft die Weigerung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO), Zugang zum Bewertungsbogen für die Prüfung d) des Beschwerdeführers im allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführer nahm an dem oben genannten allgemeinen Auswahlverfahren teil, gehörte jedoch nicht zu den erfolgreichen Bewerbern, die auf die Reserveliste gesetzt wurden. Gleichzeitig mit ihrer Forderung nach einer Überprüfung ihrer Ergebnisse bei der praktischen Prüfung der redaktionellen Fähigkeiten, d. h. Prüfung d, bat sie EPSO auch um „die Bewertungskriterien“und „eine Kopie ihrer Prüfung mit den möglichen Korrekturen“.

3. EPSO übermittelte der Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Tests d). Sie fragte erneut, ob es möglich sei, das Bewertungsblatt für [ihren] Test d) zu erhalten. EPSO antwortete, dass "Test d) mit einem detaillierten und umfassenden Markierungsraster markiert wurde... Dieses Bewertungsbogen ist Teil der vertraulichen Arbeit des Prüfungsausschusses und daher für die Bewerber nicht zugänglich.„Als das EPSO später auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung antwortete, hielt es an seiner Auffassung fest, dass die Korrekturkriterien und die von Markern/Beurteilern vorgenommenen Korrekturen Teil der vertraulichen Arbeit des Prüfungsausschusses sind und daher den Bewerbern nicht zugänglich sind.“

Gegenstand der Untersuchung

4. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, EPSO habe sich zu Unrecht geweigert, ihr den Bewertungsbogen zu Test d vorzulegen, aus dem die Bewertungskriterien und die in Bezug auf diese Kriterien vorgenommenen Korrekturen hervorgingen.

5. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass EPSO ihr das Bewertungsbogen vorlegen sollte.

Die Untersuchung

6. Der Bürgerbeauftragte ersuchte EPSO, bis zum 29. Februar 2012 eine Stellungnahme zu der Beschwerde abzugeben. Nach einer Verlängerung der Frist legte das EPSO seine Stellungnahme am 28. März 2012 vor. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit der Bitte übermittelt, gegebenenfalls bis zum 31. Mai 2012 Stellung zu nehmen. Der Bürgerbeauftragte erhielt keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.

7. In seinem Schreiben an EPSO, mit dem eine Untersuchung zu dieser Beschwerde eingeleitet wurde, forderte der Bürgerbeauftragte EPSO auf, in seiner Stellungnahme zu seiner Weigerung Stellung zu nehmen, angesichts der im Anschluss an seine Initiativuntersuchung OI/5/2005/PB [2] eingegangenen Verpflichtung, ein Muster-Bewertungsbogen zu verwenden und den Bewerbern vorzulegen, der a) die in den veröffentlichten Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens festgelegten Bewertungskriterien (einschließlich der verschiedenen Elemente, die schließlich von der Kammer für jedes Kriterium bewertet wurden) und das erreichte Leistungsniveau (von ausgezeichnet bis unzureichend) und b) zusätzlich zur Gesamtnote die von der Kammer für jedes in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte Kriterium vergebenen Teilnoten enthält.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Verweigerung der Vorlage des Bewertungsbogens und des damit verbundenen Antrags

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

8. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass EPSO zur Gewährleistung der Transparenz bei allgemeinen Auswahlverfahren den Bewerbern die Bewertungsbögen und Berichtigungen zu den verschiedenen Prüfungen zugänglich machen sollte.

9. In seiner Stellungnahme stellte das EPSO fest, dass die Prüfungsausschüsse völlig unabhängig handeln und vorgehen und, wie die ständige Rechtsprechung bestätigt, über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Korrekturmethoden und der Festlegung von Bewertungskriterien vor den Prüfungen verfügen. Darüber hinaus kann die Anstellungsbehörde oder die Verwaltung im Allgemeinen aufgrund ihrer Unabhängigkeit nicht in die Arbeit der Prüfungsausschüsse eingreifen.

10. Das EPSO führte weiter aus, dass die Verpflichtung im Anschluss an die Initiativuntersuchung OI/5/2005/PB des Bürgerbeauftragten im Jahr 2008 eingegangen wurde, wonach im Einklang mit dem EPSO-Entwicklungsplan neue Auswahlverfahren zur Verbesserung der Transparenz der Verfahren eingeführt wurden. Die Reform des Auswahlverfahrens führte zur Einführung eines neuen, verbesserten Modells für Bekanntmachungen von Auswahlverfahren und zur Veröffentlichung eines Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren, der die gemeinsamen Regeln für alle Wettbewerbsverfahren enthält. Diese Dokumente geben den Bewerberinnen und Bewerbern detaillierte Informationen über die Art der verschiedenen Prüfungen und Übungen, aus denen sich ein Auswahlverfahren zusammensetzt. Aus jeder Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geht eindeutig hervor, welche Kompetenzen (die Bewertungskriterien gleichwertig sind) in welchen Prüfungen und Übungen bewertet werden und wie sie gekennzeichnet sind. Die Kompetenzen sind im Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren detailliert definiert.

11. Nach Ansicht des EPSO sehen das neue Muster für Bekanntmachungen von Auswahlverfahren und der Leitfaden, die nach der Rechtsprechung für die Prüfungsausschüsse bindend sind, ein neues Dokumentenformat für die Übermittlung der Testergebnisse des Assessment-Centers an die Bewerber vor, nämlich den Kompetenzpass. Der Kompetenzpass enthält: a) eine allgemeine Beschreibung des Kompetenzrahmens; b) die Gesamtpunktzahl des Bewerbers zusammen mit einem Gesamtüberblick über die wichtigsten Stärken und Schwächen des Bewerbers in grafischer Form; und c) für jede bewertete Kompetenz die vom Prüfungsausschuss vergebenen Teilnoten und eine Beschreibung der wichtigsten Schlussfolgerungen des Prüfungsausschusses zur Leistung des Bewerbers. Das EPSO kam daher zu dem Schluss, dass es im Einklang mit den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten im laufenden Verfahren zur Verbesserung der Transparenz der Auswahlverfahren wichtige Fortschritte erzielt hat.

12. EPSO erklärte, dass der Prüfungsausschuss in diesem Fall objektive Bewertungskriterien verwendet habe, die vor den Prüfungen aufgestellt worden seien. Was jedoch die Eignung der Bewerber betrifft, so waren die Verfahren des Prüfungsausschusses vor allem vergleichender Natur und fallen daher unter die Geheimhaltung dieser Verfahren. Folglich stellt die Mitteilung der erhaltenen Marken nach ständiger Rechtsprechung eine ausreichende Begründung dar. EPSO übermittelte dem Beschwerdeführer jedoch mehr Informationen als die erzielten Noten. Die Beschwerdeführerin erhielt einen Kompetenzpass mit einer detaillierten Bewertung ihrer Leistung im Assessment-Center. Der Kompetenzpass enthielt ihr "Kompetenzprofil", einen "Kompetenzüberblick" und ihre "relativen Stärken und Schwächen" in allen sieben bewerteten allgemeinen Kompetenzen. Darüber hinaus wurden die Bemerkungen des Prüfungsausschusses zu diesen sieben Kompetenzen zusammen mit ihren Gesamt- und Teilnoten in den Abschnitt "relative Stärken und Schwächen" des Kompetenzpasses der Beschwerdeführerin aufgenommen. Angesichts des technischen Charakters der Prüfung d), bei der es sich um eine praktische Prüfung zur Beurteilung der redaktionellen Fähigkeiten des Bewerbers und insbesondere der Rechtschreibung, Syntax und Grammatik handelte, beschloss der Prüfungsausschuss jedoch, keine Anmerkungen zu den spezifischen Kompetenzen des Bewerbers in die Kompetenzpässe aufzunehmen.

13. EPSO wies darauf hin, dass die Prüfung d) des Beschwerdeführers anhand eines vom Prüfungsausschuss validierten umfassenden Rasters gekennzeichnet und auf alle Bewerber gleichermaßen angewandt worden sei. Die Marker wurden ordnungsgemäß über das Kennzeichnungsverfahren und die Kriterien informiert, um sicherzustellen, dass diese auf alle Bewerber korrekt angewandt wurden.

14. EPSO kam zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer Folgendes zur Verfügung gestellt wurde: i) ihre Gesamtpunktzahl; ii) ihre Teilnoten für die sieben bewerteten allgemeinen Kompetenzen; iii) die Bemerkungen des Prüfungsausschusses zu den sieben bewerteten allgemeinen Kompetenzen; iv) Angaben zu den Kennzeichnungskriterien für die Prüfung d); und v) eine Kopie des Tests d). EPSO ist der Ansicht, dass dies mehr Informationen darstelle, als das anwendbare Recht zur Erfüllung der Begründungspflicht verlange.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

15. Die Bürgerbeauftragte begrüßt die Schritte, die das EPSO unternommen hat, um den Bewerbern über den Kompetenzpass Informationen über die Bewertung ihrer Kompetenzen in der Phase des Assessment-Centers der allgemeinen Auswahlverfahren zur Verfügung zu stellen. Der Bürgerbeauftragte erkennt an, dass der Kompetenzpass, wie vom EPSO angegeben, ein „neues Dokumentformat für die Übermittlung der Ergebnisse des Assessment-Centers an die Bewerber“darstellt. Der Bürgerbeauftragte weist jedoch darauf hin, dass der Kompetenzpass nur Informationen enthält, die den Bewerbern automatisch mitgeteilt werden, d. h. die Gesamtnoten für jede bewertete Kompetenz [3]. Dies bedeutet in keiner Weise, dass EPSO daran gehindert wird, den Bewerbern auf Anfrage zusätzliche Informationen über ihre Leistung in einem bestimmten Test zur Verfügung zu stellen.

16. Der Bürgerbeauftragte erkennt ferner an, dass nach der Rechtsprechung der EU-Gerichte die rechtliche Verpflichtung eines Prüfungsausschusses, seine Entscheidung zu begründen, dadurch erfüllt ist, dass dem Bewerber die in einer bestimmten Prüfung erzielte Endnote zur Verfügung gestellt wird. Auch hier weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass dies nicht bedeutet, dass EPSO daran gehindert wird, den Bewerbern zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

17. In Bezug auf den Hinweis des EPSO auf die Geheimhaltung der Arbeit der Prüfungsausschüsse bekräftigt der Bürgerbeauftragte seine Feststellung im Rahmen seiner Initiativuntersuchung OI/5/2005/PB: die Bestimmung des Statuts, wonach die Arbeiten der Prüfungsausschüsse geheim sind [4], steht der Offenlegung der Bewertungskriterien oder der detaillierten Aufschlüsselung der Noten für eine bestimmte Prüfung gegenüber den Bewerbern nicht entgegen. Das Ergebnis dieser Initiativuntersuchung war, dass sich EPSO verpflichtete, den Bewerbern einen Bewertungsbogen zur Verfügung zu stellen, der nicht nur die globale Endnote, sondern auch die verwendeten Bewertungskriterien und die für jedes Kriterium vergebenen Teilnoten enthält.

18. Der Bürgerbeauftragte hat bestimmte EPSO-Akten im Zusammenhang mit anderen Beschwerden über das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 geprüft. Er ist sich daher bewusst, dass die Marker in Bezug auf Test d einen Bewertungsbogen verwendet haben, der die Noten unter anderem nach den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien (Rechtschreibung, Syntax und Grammatik) aufschlüsselt.

19. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kann der Bürgerbeauftragte die Argumente des EPSO nicht überzeugen, die Verpflichtung, die es im Rahmen seiner Initiativuntersuchung OI/5/2005/PB eingegangen ist, nicht mehr einzuhalten. Der Bürgerbeauftragte wird sich mit der ungerechtfertigten Weigerung des EPSO befassen, dem Beschwerdeführer das Bewertungsbogen in Bezug auf Test d, der einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt, zur Verfügung zu stellen, indem er gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten einen Empfehlungsentwurf vorlegt.

B. Der Empfehlungsentwurf

Auf der Grundlage seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde unterbreitet der Bürgerbeauftragte EPSO den folgenden Empfehlungsentwurf:

Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bürgerbeauftragten sollte das EPSO der Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Bewertungsbogens zu Test d zur Verfügung stellen, aus dem die Bewertungskriterien und die in Bezug auf diese Kriterien erzielten Noten hervorgehen.

EPSO und der Beschwerdeführer werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelt das EPSO bis zum 31. Juli 2013 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte in der Annahme des Empfehlungsentwurfs und einer Beschreibung seiner Umsetzung bestehen.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen zu Straßburg am 2. Mai 2013

[1] Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (94/262/EGKS, EG, Euratom), ABl. L 113, S. 15.

[2] Die Entscheidung ist abrufbar unter: www.ombudsman.europa.eu/de/cases/decision.faces/de/3706/html.bookmark

[3] Gemäß Punkt 6.2. und 6.2.(2) des EPSO-Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren.

[4] Artikel 6 des Anhangs III des Statuts.

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