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Entwurf einer Empfehlung an das Europäische Parlament in der Beschwerde 1000/99/IP
Empfehlung
Fall 1000/99/IP - Geöffnet am Montag | 06 September 1999 - Empfehlung vom Donnerstag | 27 Juli 2000 - Entscheidung vom Freitag | 11 Mai 2001
(Hergestellt gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten.(1))
Am 27. Juli 1999 reichte Herr G. beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament ein. Die Beschwerde betraf seine Teilnahme am vom Europäischen Parlament organisierten Wettbewerb EUR/C/135.
Der Beschwerdeführer nahm an dem vom Europäischen Parlament organisierten allgemeinen Auswahlverfahren EUR/C/135 teil. Mit Schreiben vom 19. März 1999 teilte ihm der Prüfungsausschuss mit, dass die von ihm bei den Prüfungen erzielten Noten unter dem erforderlichen Mindestwert lagen. Da er in Prüfung c nur 22 Punkte erreicht hat, während die Mindestpunktzahl für die nächste Stufe des Auswahlverfahrens 25 war, wurde er davon ausgeschlossen.
Am 30. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer beim Prüfungsausschuss die Zulässigkeit einer Kopie seiner gekennzeichneten Prüfungsunterlagen. Mit Schreiben vom 19. Mai 1999 bestätigte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Richtigkeit der erhaltenen Noten. Darüber hinaus verweigerte der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer aufgrund der Vertraulichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses den Zugang zu seinen eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen.
Am 27. Juli 1999 reichte der Beschwerdeführer daher beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Weigerung des Prüfungsausschusses ein, ihm unter Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz, der in den Einstellungsverfahren gewährleistet werden sollte, den Zugang zu seinen eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu gewähren.
In
seiner Stellungnahme zu der Beschwerde wies das Parlament darauf hin, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschussesdem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 1999 mitgeteilt habe, dass er dem Antrag auf Überprüfung seiner Prüfungen stattgegeben habe, und bestätigte, dass die von ihm erhaltenen Noten korrekt seien. In diesem Schreiben teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Beschwerdeführer auch mit, dass die Korrektur der Prüfungen 1 a) und 1 b) von einem optischen Lesegerät vorgenommen worden sei. Prüfung 1 c) wurde jedoch anonym von mehreren Korrektoren auf der Grundlage der zuvor vom Prüfungsausschuss festgelegten Kriterien korrigiert.
In Bezug auf die Verweigerung des Zugangs zu seinen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen bekräftigte das Parlament seinen Standpunkt. Sie verweigerte den Zugang auf der Grundlage der Vertraulichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses und verwies auf die einschlägige Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte(2). Nach der Auslegung des Parlaments ist es der Anstellungsbehörde untersagt, den Bewerbern ihre Prüfungsunterlagen mit den Korrekturen und Anmerkungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses zur Verfügung zu stellen.
Bemerkungen des Beschwerdeführers Der
Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme des Parlaments mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter. Vom Beschwerdeführer ging keine Antwort ein.
1 Zugang zu den gekennzeichneten Prüfungsunterlagen
1.1. Eines der Vorbringen des Beschwerdeführers betraf die Weigerung des Prüfungsausschusses, ihm Zugang zu einer mit einem Sichtvermerk versehenen Kopie seiner Prüfung zu gewähren.
1.2. Das Parlament verweigerte den Zugang auf der Grundlage der Vertraulichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses und verwies auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte. Nach der Auslegung des Parlaments ist es der Anstellungsbehörde untersagt, den Bewerbern ihre Prüfungsunterlagen mit den Korrekturen und Anmerkungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses zur Verfügung zu stellen.
Initiativuntersuchung des Europäischen Bürgerbeauftragten 1004/97/(PD)GG
1.3. Die Geheimhaltung der Einstellungsverfahren war Gegenstand einer Initiativuntersuchung (1004/97/(PD)GG), die der Europäische Bürgerbeauftragte im November 1997 an die Europäische Kommission richtete. In seinem Schreiben zur Einleitung der Untersuchung aus eigener Initiative verwies der Bürgerbeauftragte auf eine Reihe von Beschwerden, die er wegen mangelnder Transparenz in Einstellungsangelegenheiten erhalten habe. Er weist ferner darauf hin, dass es für viele Bürger, da Wettbewerbe ihren ersten Kontakt zu den Gemeinschaftsinstitutionen darstellen, von Vorteil wäre, wenn der Eindruck, den die Bürger bei diesen Gelegenheiten erhalten, positiv wäre.
1.4. In Bezug auf den Zugang der Bewerber zu ihren eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen begründete das Organ seine Ablehnung auf der Grundlage von Artikel 6 des Anhangs III des Statuts und des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsausschüsse.
1.5. Gemäß dem Gerichtshof(3) wurde die Geheimhaltung der Arbeit des Prüfungsausschusses eingeführt, um die Unabhängigkeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Objektivität ihrer Verfahren zu gewährleisten, indem sie vor allen möglichen Eingriffen oder Belastungen von außen geschützt wurden.
Der Bürgerbeauftragte wies jedoch in seiner Initiativuntersuchung darauf hin, dass, wenn die Beratungen des Prüfungsausschusses aufgrund von Artikel 6 des Anhangs III des Statuts geheim bleiben müssen, dies nicht unbedingt bedeutet, dass ein Bewerber daran gehindert werden sollte, seine markierten Prüfungsunterlagen zu sehen.
Darüber hinaus betonte der Bürgerbeauftragte, dass ihm keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder der Rechtsprechung bekannt sei, die die Organe daran hindern würde, den Bewerbern Zugang zu ihren Prüfungen zu gewähren. Beantragt ein Bewerber Zugang zu den gekennzeichneten Prüfungsunterlagen, deren Verfasser er ist, so vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass es keinen Grund gibt, eine Ablehnung zu rechtfertigen.
Die Verbreitung eines solchen Dokuments steht in keiner Weise im Widerspruch zu dem Erfordernis, dass die Beratungen der Prüfungsausschüsse geheim sein müssen, da sie nicht die Beratungen der Prüfungsausschüsse betreffen. Im Gegenteil, wenn die Bewerber Zugang zu ihren eigenen markierten Prüfungsarbeiten erhalten würden, hätten sie die Möglichkeit, ihre Fehler zu sehen und so ihre zukünftigen Leistungen zu verbessern. Ihr Vertrauen in die Gemeinschaftsverwaltung würde dadurch gestärkt.
1.6. Als Ergebnis seiner Initiativuntersuchung unterbreitete der Bürgerbeauftragte dem Organ am 8. März 1999 einen Empfehlungsentwurf. Er ist der Ansicht, dass die Kommission den Bewerbern in ihren künftigen Auswahlverfahren bei schriftlichen Prüfungen auf Anfrage Zugang zu ihren eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen gewähren sollte.
Er hat auch einen Sonderbericht erstellt, der dem Europäischen Parlament am 18. Oktober 1999 übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 nahm der Präsident der Europäischen Kommission die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten in seinem Bericht an und teilte ihm mit, dass alle erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen vorgeschlagen würden, um den Bewerbern auf Antrag ab dem 1. Juli 2000 Zugang zu ihren eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Konkrete Punkte, die das Parlament in der vorliegenden Rechtssache
vorgebracht hat1.7. Das Europäische Parlament macht geltend, aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-254/95(4) ergebe sich, dass es dem Beschwerdeführer keinen Zugang zu seinen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen gewähren könne, ohne gegen seine Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung der Verfahren des Prüfungsausschusses gemäß Anhang III Artikel 6 des Statuts zu verstoßen. In dieser Rechtssache hatte sich das Gericht zu der Frage zu äußern, ob die Mitteilung der in den verschiedenen Prüfungen erzielten Noten eine angemessene Begründung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses darstellte. Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht und darauf hingewiesen, dass die Begründungspflicht mit der Wahrung des Verfahrensgeheimnisses der Prüfungsausschüsse in Einklang zu bringen ist. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Wahrung dieses Geheimnisses daher sowohl der Offenlegung der Einstellungen einzelner Mitglieder der Prüfungsausschüsse als auch der Offenlegung von Faktoren im Zusammenhang mit individuellen oder vergleichenden Bewertungen von Bewerbern entgegensteht(5).
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das genannte Urteil des Gerichtshofs die Pflicht der Verwaltung betrifft, ihre Entscheidungen zu begründen. Die Auffassung des Bürgerbeauftragten, dass die Unterlassung des Zugangs eines Bewerbers zu seinen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt, beruht jedoch nicht auf der Begründungspflicht, sondern auf der Verpflichtung, Entscheidungen so offen wie möglich zu treffen, was, wie der Vertrag von Amsterdam bestätigt hat, einen der Grundprinzipien des Verwaltungsrechts der Europäischen Gemeinschaften darstellt. Die Berufung des Europäischen Parlaments auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Innamorati ist daher falsch.
1.8. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Weigerung des Parlaments, der Beschwerde die Möglichkeit zu geben, eine Kopie seiner eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu erhalten, daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Da es angesichts des vom Parlament vertretenen Standpunkts nicht möglich erscheint, eine einvernehmliche Lösung zu finden, hält es der Bürgerbeauftragte für angemessen, gemäß Artikel 3 Absatz 6 seines Statuts den folgenden Empfehlungsentwurf vorzulegen:
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt das Europäische Parlament bis zum 31. Oktober 2000 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte die Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und eine Beschreibung der zur Umsetzung der Empfehlung ergriffenen Maßnahmen umfassen.
Der Beschwerdeführer wird über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet.
Straßburg, 27. Juli 2000
Jacob SÖDERMAN
DIE BESCHWERDE
Am 27. Juli 1999 reichte Herr G. beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament ein. Die Beschwerde betraf seine Teilnahme am vom Europäischen Parlament organisierten Wettbewerb EUR/C/135.
Der Beschwerdeführer nahm an dem vom Europäischen Parlament organisierten allgemeinen Auswahlverfahren EUR/C/135 teil. Mit Schreiben vom 19. März 1999 teilte ihm der Prüfungsausschuss mit, dass die von ihm bei den Prüfungen erzielten Noten unter dem erforderlichen Mindestwert lagen. Da er in Prüfung c nur 22 Punkte erreicht hat, während die Mindestpunktzahl für die nächste Stufe des Auswahlverfahrens 25 war, wurde er davon ausgeschlossen.
Am 30. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer beim Prüfungsausschuss die Zulässigkeit einer Kopie seiner gekennzeichneten Prüfungsunterlagen. Mit Schreiben vom 19. Mai 1999 bestätigte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Richtigkeit der erhaltenen Noten. Darüber hinaus verweigerte der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer aufgrund der Vertraulichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses den Zugang zu seinen eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen.
Am 27. Juli 1999 reichte der Beschwerdeführer daher beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Weigerung des Prüfungsausschusses ein, ihm unter Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz, der in den Einstellungsverfahren gewährleistet werden sollte, den Zugang zu seinen eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu gewähren.
DIE ANFRAGE
In
seiner Stellungnahme zu der Beschwerde wies das Parlament darauf hin, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschussesdem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 1999 mitgeteilt habe, dass er dem Antrag auf Überprüfung seiner Prüfungen stattgegeben habe, und bestätigte, dass die von ihm erhaltenen Noten korrekt seien. In diesem Schreiben teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Beschwerdeführer auch mit, dass die Korrektur der Prüfungen 1 a) und 1 b) von einem optischen Lesegerät vorgenommen worden sei. Prüfung 1 c) wurde jedoch anonym von mehreren Korrektoren auf der Grundlage der zuvor vom Prüfungsausschuss festgelegten Kriterien korrigiert.
In Bezug auf die Verweigerung des Zugangs zu seinen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen bekräftigte das Parlament seinen Standpunkt. Sie verweigerte den Zugang auf der Grundlage der Vertraulichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses und verwies auf die einschlägige Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte(2). Nach der Auslegung des Parlaments ist es der Anstellungsbehörde untersagt, den Bewerbern ihre Prüfungsunterlagen mit den Korrekturen und Anmerkungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses zur Verfügung zu stellen.
Bemerkungen des Beschwerdeführers Der
Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme des Parlaments mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter. Vom Beschwerdeführer ging keine Antwort ein.
DER BESCHLUSS
1 Zugang zu den gekennzeichneten Prüfungsunterlagen
1.1. Eines der Vorbringen des Beschwerdeführers betraf die Weigerung des Prüfungsausschusses, ihm Zugang zu einer mit einem Sichtvermerk versehenen Kopie seiner Prüfung zu gewähren.
1.2. Das Parlament verweigerte den Zugang auf der Grundlage der Vertraulichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses und verwies auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte. Nach der Auslegung des Parlaments ist es der Anstellungsbehörde untersagt, den Bewerbern ihre Prüfungsunterlagen mit den Korrekturen und Anmerkungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses zur Verfügung zu stellen.
Initiativuntersuchung des Europäischen Bürgerbeauftragten 1004/97/(PD)GG
1.3. Die Geheimhaltung der Einstellungsverfahren war Gegenstand einer Initiativuntersuchung (1004/97/(PD)GG), die der Europäische Bürgerbeauftragte im November 1997 an die Europäische Kommission richtete. In seinem Schreiben zur Einleitung der Untersuchung aus eigener Initiative verwies der Bürgerbeauftragte auf eine Reihe von Beschwerden, die er wegen mangelnder Transparenz in Einstellungsangelegenheiten erhalten habe. Er weist ferner darauf hin, dass es für viele Bürger, da Wettbewerbe ihren ersten Kontakt zu den Gemeinschaftsinstitutionen darstellen, von Vorteil wäre, wenn der Eindruck, den die Bürger bei diesen Gelegenheiten erhalten, positiv wäre.
1.4. In Bezug auf den Zugang der Bewerber zu ihren eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen begründete das Organ seine Ablehnung auf der Grundlage von Artikel 6 des Anhangs III des Statuts und des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsausschüsse.
1.5. Gemäß dem Gerichtshof(3) wurde die Geheimhaltung der Arbeit des Prüfungsausschusses eingeführt, um die Unabhängigkeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Objektivität ihrer Verfahren zu gewährleisten, indem sie vor allen möglichen Eingriffen oder Belastungen von außen geschützt wurden.
Der Bürgerbeauftragte wies jedoch in seiner Initiativuntersuchung darauf hin, dass, wenn die Beratungen des Prüfungsausschusses aufgrund von Artikel 6 des Anhangs III des Statuts geheim bleiben müssen, dies nicht unbedingt bedeutet, dass ein Bewerber daran gehindert werden sollte, seine markierten Prüfungsunterlagen zu sehen.
Darüber hinaus betonte der Bürgerbeauftragte, dass ihm keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder der Rechtsprechung bekannt sei, die die Organe daran hindern würde, den Bewerbern Zugang zu ihren Prüfungen zu gewähren. Beantragt ein Bewerber Zugang zu den gekennzeichneten Prüfungsunterlagen, deren Verfasser er ist, so vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass es keinen Grund gibt, eine Ablehnung zu rechtfertigen.
Die Verbreitung eines solchen Dokuments steht in keiner Weise im Widerspruch zu dem Erfordernis, dass die Beratungen der Prüfungsausschüsse geheim sein müssen, da sie nicht die Beratungen der Prüfungsausschüsse betreffen. Im Gegenteil, wenn die Bewerber Zugang zu ihren eigenen markierten Prüfungsarbeiten erhalten würden, hätten sie die Möglichkeit, ihre Fehler zu sehen und so ihre zukünftigen Leistungen zu verbessern. Ihr Vertrauen in die Gemeinschaftsverwaltung würde dadurch gestärkt.
1.6. Als Ergebnis seiner Initiativuntersuchung unterbreitete der Bürgerbeauftragte dem Organ am 8. März 1999 einen Empfehlungsentwurf. Er ist der Ansicht, dass die Kommission den Bewerbern in ihren künftigen Auswahlverfahren bei schriftlichen Prüfungen auf Anfrage Zugang zu ihren eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen gewähren sollte.
Er hat auch einen Sonderbericht erstellt, der dem Europäischen Parlament am 18. Oktober 1999 übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 nahm der Präsident der Europäischen Kommission die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten in seinem Bericht an und teilte ihm mit, dass alle erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen vorgeschlagen würden, um den Bewerbern auf Antrag ab dem 1. Juli 2000 Zugang zu ihren eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Konkrete Punkte, die das Parlament in der vorliegenden Rechtssache
vorgebracht hat1.7. Das Europäische Parlament macht geltend, aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-254/95(4) ergebe sich, dass es dem Beschwerdeführer keinen Zugang zu seinen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen gewähren könne, ohne gegen seine Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung der Verfahren des Prüfungsausschusses gemäß Anhang III Artikel 6 des Statuts zu verstoßen. In dieser Rechtssache hatte sich das Gericht zu der Frage zu äußern, ob die Mitteilung der in den verschiedenen Prüfungen erzielten Noten eine angemessene Begründung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses darstellte. Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht und darauf hingewiesen, dass die Begründungspflicht mit der Wahrung des Verfahrensgeheimnisses der Prüfungsausschüsse in Einklang zu bringen ist. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Wahrung dieses Geheimnisses daher sowohl der Offenlegung der Einstellungen einzelner Mitglieder der Prüfungsausschüsse als auch der Offenlegung von Faktoren im Zusammenhang mit individuellen oder vergleichenden Bewertungen von Bewerbern entgegensteht(5).
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das genannte Urteil des Gerichtshofs die Pflicht der Verwaltung betrifft, ihre Entscheidungen zu begründen. Die Auffassung des Bürgerbeauftragten, dass die Unterlassung des Zugangs eines Bewerbers zu seinen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt, beruht jedoch nicht auf der Begründungspflicht, sondern auf der Verpflichtung, Entscheidungen so offen wie möglich zu treffen, was, wie der Vertrag von Amsterdam bestätigt hat, einen der Grundprinzipien des Verwaltungsrechts der Europäischen Gemeinschaften darstellt. Die Berufung des Europäischen Parlaments auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Innamorati ist daher falsch.
1.8. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Weigerung des Parlaments, der Beschwerde die Möglichkeit zu geben, eine Kopie seiner eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu erhalten, daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Da es angesichts des vom Parlament vertretenen Standpunkts nicht möglich erscheint, eine einvernehmliche Lösung zu finden, hält es der Bürgerbeauftragte für angemessen, gemäß Artikel 3 Absatz 6 seines Statuts den folgenden Empfehlungsentwurf vorzulegen:
- Das Parlament gewährt dem Beschwerdeführer Zugang zu seinen eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen.
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt das Europäische Parlament bis zum 31. Oktober 2000 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte die Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und eine Beschreibung der zur Umsetzung der Empfehlung ergriffenen Maßnahmen umfassen.
Der Beschwerdeführer wird über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet.
Straßburg, 27. Juli 2000
Jacob SÖDERMAN
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 9.3.1994, S. 5).
(2) Rechtssache C-254/95 P, Angelo Innamorati/Europäisches Parlament, Slg. 1996, I-3423.
(3) Rechtssache 89/79, Bonu/Rat, Slg. 1980, 553, Randnr. 5.
(4) Europäisches Parlament gegen Angelo Innamorati, Slg. 1996, I-3423.
(5) 2 Nr. 24 des Urteils.