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Empfehlungsentwurf des Europäischen Bürgerbeauftragten in seiner Untersuchung zur Beschwerde 2749/2009/KM gegen die Europäische Kommission
Empfehlung
Fall 2749/2009/KM - Geöffnet am Donnerstag | 19 November 2009 - Empfehlung vom Dienstag | 20 Dezember 2011 - Entscheidung vom Mittwoch | 27 Juni 2012
In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten[1]
Der Hintergrund der Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer ist Beamter der Kommission. Im September 2008 begab er sich auf eine Dienstreise in ein Drittland, zusammen mit einem Kollegen (der die Beschwerde 2482/2009/(BU)KM eingereicht hat). Die Dienstreise war folgendermaßen geplant:
Freitag, 19.9.: Abflug von Brüssel um 10.00 Uhr
Samstag, 20.9.: Ankunft um 6.25 Uhr Ortszeit
Sonntag, 21.9.: Ruhetag
Montag, 22.9. 9 Uhr bis Freitag, 27.9. 18.00 Uhr: Arbeit
Samstag, 28.9: Freie Zeit
Sonntag, 29.9.: Rückflug um 9.15 Uhr - Ankunft in Brüssel um 18.05 Uhr.
2. Der entsprechende Dienstreiseauftrag wurde vom Anweisungsbefugten, dem Direktor des Beschwerdeführers, gemäß dem seinerzeit geltenden Leitfaden für Dienstreisen[2] genehmigt. Die Dienstreise wurde entsprechend dem genehmigten Plan durchgeführt. Bei seiner Rückkehr füllte der Beschwerdeführer die Ausgabenerklärung aus, die ebenfalls vom Anweisungsbefugten genehmigt wurde.
3. Gemäß Artikel 1.1 des Leitfadens für Dienstreisen von 2004 muss ein Dienstreiseauftrag vom Vorgesetzten des Beamten, der auf Dienstreise geht, und vom Anweisungsbefugten unterzeichnet werden. Nach Artikel 1.2 gilt zusätzlich, dass „die Unterzeichnung des Dienstreiseauftrags durch den Anweisungsbefugten ... einen Anspruch auf Erstattung der Dienstreisekosten im Rahmen der geltenden Bestimmungen“ begründet.
4. In Artikel 1.5 des Leitfadens für Dienstreisen 2004 wird geregelt, welche Aufgaben der Anweisungsbefugte hat, wenn er eine Dienstreise genehmigt:
„Der Anweisungsbefugte verwaltet die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Mittel entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten. Dabei beurteilt er die Richtigkeit der Durchführung einer Dienstreise und der von den Dienstreisebeauftragten beantragten Ausnahmegenehmigung und begründet (gemäß Standard 18 – Aufzeichnung von Ausnahmen) jede Ausnahme von den einschlägigen allgemeinen Bestimmungen vor dem Hintergrund der dienstlichen Erfordernisse sowie gemäß den in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätzen für eine ordnungsgemäße Finanzverwaltung, insbesondere unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Kosteneffizienz.“
5. Hinsichtlich des Gegenstands der vorliegenden Beschwerde ist in Artikel 4.4 des Leitfadens für Dienstreisen 2004 Folgendes vorgesehen:
„(2) Erfordern die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Tarifs einen Wochenendaufenthalt am Bestimmungsort („Sunday rule“), können zusätzliche Tagesgelder gewährt werden, sofern dies durch das Kosten- Nutzen-Verhältnis gerechtfertigt ist.
Das Vertragsreisebüro ist gehalten, die verschiedenen Tarife (mit und ohne Wochenendaufenthalt) zu nennen, damit der Dienstreisebeauftragte, sein Vorgesetzter und der Anweisungsbefugte in Kenntnis aller Fakten eine Entscheidung treffen können. Niemand kann gezwungen werden, das Wochenende am Dienstreiseort zu verbringen, wenn der einzige Grund nur darin besteht, einen verbilligten Flugschein zu erhalten.
(3) Ist die Dienstreise mit einer Zeitverschiebung von mehr als vier Stunden verbunden, so wird am Dienstreiseort vor Beginn der amtlichen Geschäfte ein Ruhetag genehmigt.“
6. Artikel 9.1 des Leitfadens für Dienstreisen 2004 enthält folgende Regelung:
„Bei einem Urlaub, der unmittelbar vor oder nach der Dienstreise am Dienstreiseort oder an einem Ort verbracht wird, der auf der Strecke zwischen dem Dienstort und dem Dienstreiseort liegt, wird das Tagegeld nur ab dem Beginn bzw. bis zur Beendigung der Dienstgeschäfte gezahlt. Gilt für die Fahrkarte bzw. den Flugschein ein ermäßigter Tarif mit der Verpflichtung, das Wochenende an Ort und Stelle zu verbringen, wird das Tagegeld auf der Grundlage des zusätzlichen Aufenthalts berechnet, den die Fahrkarte bzw. der Flugschein erforderlich macht, wobei Werktage und/oder Feiertage außer Acht bleiben.“
7. Das Amt der Kommission für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (das „PMO”) hat sich geweigert, die Gesamtheit der Kosten, die dem Beschwerdeführer durch seine Dienstreise entstanden sind, zu erstatten. Zunächst entschied es, nur 1 081,19 EUR anstatt der beantragten 1 866,85 EUR zu bezahlen. Dann allerdings akzeptierte es, dass der Abflug am Sonntag, 29. September 2008, gerechtfertigt gewesen sei. Der Rückflug am Sonntag war nämlich 680 EUR billiger als der Flug am Samstag. Deshalb nahm es zwei Teilzahlungen vor. Dem Beschwerdeführer wurden aber nicht sämtliche Dienstreisekosten erstattet. In einer E-Mail vom 27. November 2008 vertrat das PMO die Auffassung, dass Dienstreisen so kurz wie möglich sein müssten und dass jede Verlängerung einer Dienstreise, die nicht durch die Erfordernisse der Dienstreise gerechtfertigt sei, als „zu persönlichen Zwecken” betrachtet werden müsse. Wenn eine solche Verlängerung bedeutete, dass ein Beamter nicht zur ARbiet gehe, stellte dies Jahresurlaub dar. Das PMO merkte an, dass es einen Samstagsflug gegeben habe, der es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, am Sonntag um 6.25 Uhr anzukommen. Dies hätte ihm immer noch einen „Ruhetag" eingeräumt, den es als 24 Stunden vor der Arbeit definierte.
8. Am 27. Januar 2009 wandte sich das PMO schriftlich an den Direktor des Beschwerdeführers. Es bekräftigte seine Ansicht, dass die Dienstreise am Samstag, 20. September 2008, und nicht am Freitag, 19. September 2008, hätte beginnen müssen. Auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sei eine „hypothetische Berechnung” erforderlich gewesen, um den Betrag festzustellen, der an den Beschwerdeführer zu zahlen sei. Dies habe bedeutet, dass die Dienstreise so behandelt worden sei, als hätte sie erst am Montag, 22. September 2008, begonnen.
9. Am 20. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 ein. Er rügte, dass er vom PMO keine ordnungsgemäß begründete Antwort erhalten habe, um zu rechtfertigen, warum seine Dienstreisekosten beanstandet worden seien. Soweit es für ihn ersichtlich sei, habe man ihm zwei Tagegelder (110 EUR) und eine „feste Vergütung” (54,25 EUR) sowie die Hotelkosten für Samstag, 22. September 2008, (141,17 EUR) verweigert. Die Kosten einer Taxifahrt zum Flughafen am Ort der Dienstreise (26,82 EUR) waren auch nicht akzeptiert worden, so dass sich ein Gesamtbetrag von 333,62 EUR[3] ergab. Der Beschwerdeführer hat die Entscheidung des PMO auch aus vier weiteren Gründen angefochten:
(1) Er wandte sich gegen die Einstufung seiner Dienstreise als „Dienstreise mit Urlaub”. Er habe am Freitag, 19. September 2008, keinen Urlaub beantragt, weil er diesen Tag benutzt habe, um zum Ort der Dienstreise zu reisen.
(2) Er stellte die Ansicht des PMO in Frage, dass eine Ankunft um 6.25 Uhr am Sonntagmorgen ihm einen „Ruhetag" ermöglicht hätte, was das PMO als eine Ruhezeit von 24 Stunden vor der Arbeit definiert habe. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass an keiner Stelle des Leitfadens für Dienstreisen 2004 dieses Argument gestützt werde und dass ein „Tag” üblicherweise von Mitternacht zu Mitternacht dauern würde.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Entscheidung angefochten, ihm die Kosten des Taxis zum Flughafen am Ort der Dienstreise nicht zu erstatten.
(4) Der Beschwerdeführer wandte sich auch gegen die implizite Annahme, dass eine Dienstreise, die am Samstag, und nicht am Freitag, begonnen hätte, kosteneffizienter gewesen wäre. Wie bei den Flügen am Samstag, 27. September/Sonntag, 28. September, (wo der Abflug am Samstag 680 EUR billiger gewesen sei) sei der Flug am Samstag, 20. September, bedeutend teurer als der Flug am Freitag, 19. September, gewesen. Da allerdings die Fluggesellschaften Informationen über Preise zu einem bestimmten Datum nicht archivierten, könne der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass dies der Fall gewesen sei. Er hätte das tun können, als er die Dienstreise plante.
10. Der Beschwerdeführer erinnerte daran, dass er den Dienstreiseplan „ausführlich” mit seinen Vorgesetzten besprochen habe. Der Bereichsleiter, der stellvertretende Referatsleiter, der Referatsleiter und der Direktor (der Anweisungsbefugte) hätten alle zugestimmt, dass die Dienstreise im Einklang mit den Vorgaben in dem Leitfaden für Dienstreisen 2004 gestanden habe. Er habe deshalb berechtigterweise erwarten können, dass alle Dienstreisekosten, die im Einklang mit dem Plan anfallen würden, erstattet würden.
11. Am 19. Juni 2009 lehnte die Kommission die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 ab. Sie vertrat die Ansicht, dass die Bestimmungen über finanzielle Ansprüche eng ausgelegt werden müssten. So schloss sie sich der Auslegung des Begriffs „Ruhetag” durch das PMO an. Ihrer Ansicht nach hätte der Beschwerdeführer von Brüssel am Samstag abreisen können, was bedeutete, dass Freitag ein Urlaubstag für ihn gewesen sei. Nach Punkt 9.1 des Leitfadens für Dienstreisen 2004 würde in solchen Fällen eine Dienstreise erst am Montag beginnen, und das Tagegeld würde erst ab Montag gezahlt. Auch die Kosten für das Hotel für Samstagnacht würden nicht erstattet. Die Taxikosten würden nicht erstattet, weil der Beschwerdeführer nämlich nicht um deren Erstattung ersucht habe.
12. Allerdings erstattete das PMO nachträglich die Taxikosten.
Der Gegenstand der Untersuchung
13. Der Beschwerdeführer machte Folgendes geltend:
(1) Das PMO habe zu Unrecht die vollständige Erstattung der von ihm verauslagten Reisekosten für eine Dienstreise im September 2008 abgelehnt.
Diesen Vorwurf untermauerte er mit folgenden Argumenten:
(a) Sein Direktor habe in seiner Eigenschaft als Anweisungsbefugter sowohl den Dienstreiseauftrag als auch die Ausgabenerklärung unterzeichnet. Deshalb habe er berechtigterweise darauf vertrauen können, das die ihm entstandenen Ausgaben im Einklang mit dem Dienstreiseauftrag in voller Höhe erstattet würden.
(b) Die Kommission habe zu Unrecht Freitag, 19. September 2008, zum Urlaubstag erklärt. Dies sei trotz der Tatsache erfolgt, dass er für diesen Tag keinen Urlaub beantragt habe und ihn benutzt habe, zu dem Ort der Dienstreise im Einklang mit dem Dienstreiseauftrag zu reisen.
(c) Die Kommission habe den Begriff „Ruhetag” falsch ausgelegt, um ihm die im Einklang mit dem Dienstreiseauftrag angefallenen Kosten zu verweigern.
(d) Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beginn der Dienstreise am Samstag, 20. September 2008, kosteneffizienter gewesen wäre. Hätte sie diese Bedenken vor der Dienstreise geäußert, wäre es ihm einfacher gewesen, zu beweisen, dass dies nicht der Fall war.
(2) Die Kommission habe seine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 abgelehnt, ohne ihre Entscheidung ausreichend zu erklären.
14. Der Beschwerdeführer forderte, dass die Kommission ihm die ausstehenden Beträge zuzüglich Zinsen erstatten solle.
Die Untersuchung
15. Die Beschwerde wurde am 6. November 2009 eingereicht. Am 19. November 2009 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und ersuchte die Kommission um eine Stellungnahme zur Beschwerde.
16. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 3. (englisches Original) und 11. März 2010 (deutsche Übersetzung). Die Dokumente wurden dem Beschwerdeführer mit der Bitte um Anmerkungen weitergeleitet. Der Beschwerdeführer übersandte seine Anmerkungen zwischen dem 4. März und 19. April 2010.
17. Am 12. Mai 2010 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um weitere Informationen. Die Kommission übersandte ihre Antwort am 16. August 2010, und der Bürgerbeauftragte leitete sie am 19. August 2010 mit der Aufforderung, Anmerkungen zu ihr einzureichen, weiter. Der Beschwerdeführer übersandte seine Anmerkungen am 21. September 2010.
18. Am 28. Februar 2011 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission ihm den Leitfaden für Dienstreisen, der zu der Zeit gültig war, als der Beschwerdeführer auf Dienstreise ging, d.h. den Leitfaden für Dienstreisen 2004, sowie den Leitfaden für Dienstreisen der vom Januar 2009 an gültig war[4], und alle anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Anweisungsbefugten und dem PMO klarstellen könnten.
19. Die Kommission übersandte die angeforderten Unterlagen am 22. März 2011. Am 31. März 2011 leitete der Bürgerbeauftragte sie dem Beschwerdeführer mit der Bitte, seine Anmerkungen vor dem 30. April 2011 einzureichen, weiter. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Anmerkungen am 6. April 2011.
Die Analyse und die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
Vorbemerkungen
20. Der Beschwerdeführer erhob zwei Beschwerdepunkte und stellte eine Forderung. Sein zweiter Beschwerdepunkt bestand darin, dass die Kommission es versäumt habe, ihre Ablehnung der Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 zu begründen. Die Kommission äußerte sich nicht ausdrücklich zu dieser Frage. Allerdings ist der Bürgerbeauftragte angesichts der Erläuterungen der Kommission in ihrer Stellungnahme und in ihren Antworten auf seine Bitten um weiterer Informationen der Auffassung, dass er sich mit dem zweiten Besscherdepunkt nicht mehr befassen muss.
21. In seinen Anmerkungen forderte der Beschwerdeführer verlässliche Aussagen zu der Definition des Begriffs „Ruhetag” und zu der Frage, inwieweit ein Beamter, der auf Dienstreise geschickt wird, auf einen vom Anweisungsbefugten unterzeichneten Dienstreiseauftrag vertrauen kann. Falls dies als ein neuer Beschwerdepunkt zu verstehen ist, ähnlich dem, den der Kollege des Beschwerdeführers im Fall 2482/2009/(BU)KM vorgelegt hat, sei darauf verwiesen, dass der Bürgerbeauftragte zu dieser Frage in dem parallelen Fall 2482/2009/(BU)KM einen Empfehlungsentwurf gemacht hat. Deshalb ist es nicht notwendig diese Frage im vorliegenden Fall zu behandeln.
A. Mutmaßlicher Fehler bei der Erstattung von Dienstreisekosten und entsprechende Forderung
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
22. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission zu Unrecht die Erstattung der Gesamtheit der Ausgaben, die im Zusammenhang mit seiner Dienstreise im September 2008 entstanden sind, verweigert habe. Insbesondere habe sie zu Unrecht den Freitag, 19. September, als Urlaub eingestuft und den „Ruhetag” falsch ausgelegt, der Beamten zu gewähren sei, die anstrengende Reisen unternommen hätten. Er betonte, dass er seine Dienstreise im Einklang mit dem Dienstreiseauftrag durchgeführt habe, der von seinen Vorgesetzten genehmigt worden sei. Deshalb fordert er, dass die Kommission ihm die abgezogene Summe (306,80 EUR) zuzüglich Zinsen erstatten solle.
23. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission zu der Frage des Urlaubs darauf hin, dass der Beschwerdeführer am Freitag, 19. September 2008, einem Arbeitstag, seine Dienstreise angetreten habe. In Artikel 9 des Leitfadens für Dienstreisen 2004 ist geregelt, dass bei einem Urlaub, der vor der Dienstreise genommen wird, das Tagegeld nur ab dem tatsächlichen Beginn der Dienstgeschäfte gezahlt wird. Nach Artikel 4.4 Absatz 2 des Leitfadens für Dienstreisen 2004 gilt allerdings, dass zusätzliche Tagegelder gewährt werden können, wenn dies unter Berücksichtigung der Tatsache durch das Kosten-Nutzen-Verhältnis gerechtfertigt ist, dass Flugtickets einschließlich eines Wochenendaufenthalts unter Umständen billiger sind („Sunday rule”). Es war festgestellt worden, dass der Preisunterschied zwischen den Flügen am Samstag, 27, und Sonntag, 28. September 2008, eine solche Verlängerung der Dienstreise rechtfertigte. Da die tatsächlichen Preise für die Flüge Freitag, 19./Samstag, 20., nicht mehr zur Verfügung standen, war es wahrscheinlich, dass das Reisebüro die Kombination Freitag, 19. September, bis Sonntag, 28. September, als die günstigste Option empfohlen hat. Nach Artikel 4.4 Absatz 2 ist das Reisebüro nämlich gehalten, die verschiedenen Tarife, die zur Verfügung standen, zu nennen. Die Kommission gestand deshalb zu, dass der Anweisungsbefugte in voller Kenntnis der Umstände und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Kosteneffizienz handelte, als er die Dienstreise genehmigte. Die Kosteneffizienz der Reisepläne wäre nach Ansicht der Kommission eine ausreichende Begründung für die Verlängerung der Dienstreise gewesen. Freitag, 19. September 2008, konnte deshalb nicht als Urlaub angesehen werden.
24. Was die Auslegung des Begriffs „Ruhetag” angeht, hat die Kommission zunächst angemerkt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union beständig eine enge Auslegung von Bestimmungen die dem Personal finanzielle Vorteile übertragen, gefordert hat. Allerdings findet sich in dem Leitfaden für Dienstreisen 2004 nichts, was die anfängliche Auslegung des Begriffs „Ruhetag” durch das PMO stützen würde, nämlich dass er 24 Stunden vor der Sitzung bedeute, zu der der fragliche Beamte gereist war. Jedenfalls musste die Zeit der Reise vom Flughafen zum Sitzungsort selbst bei dieser Auslegung berücksichtigt werden, wobei ein Flug, der am Sonntagmorgen ankommt, dem Beschwerdeführer nicht 24 Stunden Ruhe ermöglicht hätte. Dies war ein weiterer Grund, der den Abflug am Freitag, 19. September, rechtfertigte.
25. Der Anweisungsbefugte genehmigte den Dienstreiseauftrag, in dem ein Abflug am Freitag, 19. September 2008, vorgesehen war, und erwähnte keine Urlaubstage. Durch diese Genehmigung erhielt der Beamte einen Anspruch auf die Erstattung der angefallenen Kosten innerhalb der Schranken der geltenden Regelung gemäß Artikel 1.2 des Leitfadens für Dienstreisen 2004. Die Kommission betonte, dass das PMO, wenn es der Meinung gewesen sei, dass es ein Problem mit der Durchführung der Dienstreise gegeben hätte, die betreffenden Dienststellen hätte informieren sollen, um zu vermeiden, dass solche Probleme in Zukunft auftreten. Es hätte den Beamten, der auf Dienstreise ging, nicht benachteiligen dürfen.
26. Die Kommission gab an, dass sie so ihren Standpunkt erneut überprüft habe und nun der Ansicht sei, dass die vom PMO vorgenommenen Abzüge nicht begründet gewesen seien. Sie äußerte sich dahingehend, dass sie für eine positive Entscheidung sei, was bedeutete, dass der Beschwerdeführer die von ihm beantragte Erstattung erhalten würde.
27. Am 22. März 2010, d.h. etwa zwei Wochen nachdem der Bürgerbeauftragte ihm diese Stellungnahme weitergeleitet hatte, wandte sich der Beschwerdeführer an das PMO und fragte, wann er mit der Erstattung rechnen könne und erinnerte daran, dass er auch Zinsen verlange. Am 9. April 2010 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass der Betrag von 307,84 EUR[5] auf sein Konto überwiesen würde. Am 19. April 2010 bestätigte die Kommission, dass dies bedeute, dass sie keine Zinsen zahlen werde.
28. Der Beschwerdeführer unterrichtete den Bürgerbeauftragten über diese Antwort. Es erschien so, als ob diese Antwort bedeutete, dass die Kommission beabsichtigte, sich von ihren Aussagen in ihrer Stellungnahme zu distanzieren. Deshalb ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, ihre Haltung zu der Frage der Zinsen klarzustellen, die der Beschwerdeführer gefordert, die Kommission aber in ihrer Stellungnahme nicht erwähnt hatte, und allgemein ihre Haltung zum Gegenstand der Beschwerde angesichts der Tatsache zu erläutern, dass ihre E-Mail vom 19. April 2010 an den Beschwerdeführer im Widerspruch zu der Haltung zu stehen schien, die sie in ihrer Stellungnahme eingenommen hatte.
29. In ihrer Antwort gab die Kommission an, dass sie keinen Widerspruch zwischen ihrer Stellungnahme sehe, in der sie auf der Grundlage der konkreten Beschwerde die Ablehnung der von dem Beschwerdeführer eingereichten Kosten durch das PMO erneut überprüft habe, und der E-Mail, die sie dem Beschwerdeführer am 19. April 2010 übersandt hatte und in der sie angegeben hatte, dass sie den Fall als individuelle Angelegenheit behandelt habe.
30. Was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zinsen angeht, merkte die Kommission an, dass die ursprüngliche Entscheidung nach dem seinerzeit geltenden Leitfaden für Dienstreisen 2004 korrekt gewesen sei. In ihrer Stellungnahme habe sie die besondere Situation des Antragstellers berücksichtigt und auch einige Änderungen vorweggenommen, die durch den Leitfaden für Dienstreisen 2009 vorgenommen wurden, der für den Beamten, der auf Dienstreise geschickt wird, günstiger sei. Deshalb würde der Beschwerdeführer durch die Entscheidung, die von ihm geltend gemachten Kosten zu akzeptieren, keinen Anspruch auf Verzugszinsen erhalten, da er vor der erneuten Überprüfung ihrer Haltung in der Stellungnahme keinen Anspruch auf diese Zahlung gehabt hätte.
31. In seinen Anmerkungen betonte der Beschwerdeführer, dass die Kommission sich in ihrer Stellungnahme auf den Leitfaden für Dienstreisen 2004 berufen habe. Obwohl er die Stellungnahme gründlich durchgelesen habe, habe er nämlich keinen Bezug auf den Leitfaden für Dienstreisen 2009 in ihr finden können. Seiner Ansicht nach sei die Stellungnahme keine neue Entscheidung sondern eine Korrektur der Entscheidung gewesen, gegen die er Beschwerde eingelegt hatte. In der Stellungnahme sei die Begründung dieser Entscheidung als falsch anerkannt worden. Deshalb verstehe er nicht, warum die Kommission die Stellungnahme als neue Entscheidung bezeichnete, die die neuen Regelungen vorweggenommen habe.
32. Deshalb hielt der Beschwerdeführer an seinem Anspruch auf Zinsen fest.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten
33. In ihrer Stellungnahme hatte sich die Kommission dahingehend geäußert, dass die Abzüge, die das PMO vorgenommen habe, nicht gerechtfertigt gewesen seien, da (a) davon ausgegangen werden könnte, dass das Reisebüro und der Anweisungsbefugte ihre Pflichten erfüllt hätten und dass die Reisevorkehrungen somit kosteneffizienter als die vom PMO vorgeschlagene Vorgehensweise gewesen seien und dass (b) die Auslegung des Begriffs „Ruhetag” durch das PMO und seiner Einstufung eines Reisetags als Urlaub keine Grundlage im Leitfaden für Dienstreisen gehabt hätte. Der Bürgerbeauftragte betrachtet diese Ansicht als vernünftig und begrüßt, dass die Kommission ihre Haltung entsprechend erneut überprüft und geändert hat.
34. Daraufhin erstattete die Kommission die vom Beschwerdeführer beanspruchten Kosten. Insofern kann der Beschwerdepunkt des Beschwerdeführers als beigelegt gelten. Allerdings weigerte die Kommission sich, Verzugszinsen zu bezahlen. In ihrer Antwort auf die Frage des Bürgerbeauftragten zu diesem Thema erklärte sie, dass ihre Entscheidung, die Kosten zu erstatten, in Vorwegnahme einiger Änderungen erfolgt sei, die durch den neuen Leitfaden für Dienstreisen 2009 erfolgt seien, der zum Zeitpunkt der Dienstreise des Beschwerdeführers nicht anwendbar gewesen sei, und dass deshalb keine Zinsen zu zahlen seien.
35. Nach einer gründlichen Prüfung der Stellungnahme der Kommission kann der Bürgerbeauftragte nur zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Stellungnahme nicht auf dem Leitfaden für Dienstreisen 2009 oder auf Änderungen gegenüber dem Leitfaden für Dienstreisen 2004, die die neue Fassung unter Umständen enthält, beruhte. Vielmehr argumentierte die Kommission eindeutig auf der Grundlage des Leitfadens für Dienstreisen 2004, aus dem sie auch zitierte, und berief sich auf das Konzept der Fairness, wodurch sie zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Entscheidung des PMO, den entsprechenden Betrag beim Beschwerdeführer zu beanstanden, nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Bürgerbeauftragte stellt darüber hinaus fest, dass die Kommission in ihrer Antwort auf die Bitte um weitere Informationen keinerlei Einzelheiten hinsichtlich der behaupteten Auswirkungen des Leitfadens für Dienstreisen 2009 auf ihre Haltung angegeben hat.
36. Dazu kommt, dass der Bürgerbeauftragte die einschlägigen Bestimmungen des Leitfadens für Dienstreisen 2004 bzw. 2009 gründlich überprüft hat. Allerdings ist er außerstande zu sehen, wie die Anwendung des Leitfadens für Dienstreisen 2009 zu einer Behandlung des Falls des Beschwerdeführers führen würde, die günstiger wäre, als dies nach dem Leitfaden für Dienstreisen 2004 der Fall gewesen wäre. Der Bürgerbeauftragte stellt auch mit Sorge fest, dass die Kommission in ihrer Antwort auf seine Anforderung weiterer Informationen den Eindruck vermittelt, dass ihre in ihrer Stellungnahme eingenommene Haltung, d.h. ihre Entscheidung, den entsprechenden Betrag zu erstatten, eher ein Zugeständnis als das Ergebnis der korrekten Anwendung der einschlägigen Regelungen gewesen sei.
37. So muss man zu dem Schluss gelangen, dass die Kommission keine überzeugende Erklärung dafür geliefert hat, warum sie nicht verpflichtet sein sollte, Verzugszinsen im vorliegenden Fall zu bezahlen. Der Bürgerbeauftragte macht deshalb nachstehend einen entsprechenden Empfehlungsentwurf.
B. Der Empfehlungsentwurf
Aufgrund seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde unterbreitet der Bürgerbeauftragte der Kommission folgenden Empfehlungsentwurf:
Die Kommission sollte Zinsen auf die Dienstreisekosten bezahlen, deren Bezahlung an den Beschwerdeführer sie zu Unrecht verweigert hat.
Die Institution und die Beschwerdeführerin werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Der Europäischen Kommission wird ebenfalls eine Kopie übermittelt. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten muss die Institution bis zum 31. März 2012 eine begründete Stellungnahme abgeben. Die begründete Stellungnahme könnte in der Annahme des Empfehlungsentwurfs und einer Schilderung, wie dieser umgesetzt wurde, bestehen.
P. Nikiforos Diamandouros
Straßburg, den 20. Dezember 2011
[1] Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (94/262/EGKS, EG, Euratom), Amtsblatt 1994 L 113, S. 15.
[2] Allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Annahme des Leitfadens für Dienstreisen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission, C(2004) 1313 endgültig, im Folgenden „Leitfaden für Dienstreisen 2004” genannt.
[3] Der Beschwerdeführer addierte einen "Zusatzbetrag für Wechselkurs" in Höhe von 7,38 EUR.
[4] Allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Annahme des Leitfadens für Dienstreisen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission, C(2008) 6215 endgültig, im Folgenden „Leitfaden für Dienstreisen 2009” genannt.
[5] Der Betrag weicht etwas von dem Betrag ab, den der Beschwerdeführer forderte (siehe vorstehende Ziffer 22). Dieser Unterschied ist wohl auf Korrekturfaktoren in Zusammenhang mit dem Wechselkurs zurückzuführen.