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Im Thessaloniki U-Bahn-Fall verletzte die Kommission die Rechte des Beschwerdeführers
Pressemitteilung Nr. 3/2001 - Datum Montag | 05 Februar 2001
Fall 995/98/OV - Geöffnet am Mittwoch | 18 November 1998 - Entscheidung vom Dienstag | 30 Januar 2001
Der Europäische Bürgerbeauftragte, Jacob Söderman, hat zwei kritische Bemerkungen an die Europäische Kommission gerichtet über die Art und Weise, wie sie eine Beschwerde über den Bau der U-Bahn von Thessaloniki in Griechenland bearbeitete. Der Bürgerbeauftragte ist zu dem Schluss gekommen, dass die Kommission dem Beschwerdeführer nicht die richtigen Gründe für den Abschluss der Untersuchungen mitteilte, und dass der Fall abgeschlossen wurde, ohne dass der Beschwerdeführer wirklich Gelegenheit hatte, neue Beweismittel zu erbringen. Der Bürgerbeauftragte schlägt der Kommission vor, klare verfahrensrechtliche Regeln aufzustellen, um eine ähnliche Situation in Zukunft zu vermeiden.
Die vorliegende Entscheidung des Bürgerbeauftragten ist das Ergebnis der vielschichtigsten Untersuchung die der Bürgerbeauftragten je vorgenommen hat. Im Laufe der zwei Jahre dauernden Untersuchung wurden Hunderte von Beweisstücken überprüft, ranghöhere Kommissionsbeamte als Zeugen vernommen und Dutzende im Besitz der Kommission befindliche Dokumente eingesehen.
Das Mandat des Bürgerbeauftragten beschränkt sich auf die Untersuchung der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in diesem Fall betrafen die Funktion der Kommission, als Hüterin der Verträge zu garantieren, dass sich die Mitgliedstaaten an das Gemeinschaftsrecht halten. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten waren darauf gerichtet zu prüfen, ob die Kommission in ihrer Behandlung einer Beschwerde über die Vertragsverletzung durch die griechischen Behörden die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis respektiert hat.
Die Beschwerde über die Vergabe des Thessaloniki U-Bahn-Projektes wurde im September 1998 beim Bürgerbeauftragten eingelegt. Als Vertreter der Macedonian Metro Joint Venture Company, behauptete der Beschwerdeführer, dass die Vergabe des Thessaloniki U-Bahn-Projektes an die Thessaloniki Metro Joint Venture Company gegen das öffentliche Auftragsrecht verstoße. Der Beschwerdeführer war mit der Art, in welcher die Kommission seine Beschwerde bearbeitete und abschloss, nicht einverstanden.
Ungeachtet der Ergebnisse der von ihrer Generaldirektion Binnenmarkt durchgeführten Untersuchungen, schloss die Kommission den Fall ab, ohne ein Verletzungsverfahren gegen die griechischen Behörden einzuleiten. Das Kollegium der Kommissionsmitglieder berief sich dabei auf seine in der derzeitigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigte Ermessensvollmacht. Die Kommissionsmitglieder waren der Meinung, es sei kaum möglich, das Ergebnis der Ausschreibung noch zu ändern. Statt dessen wäre es besser, von den griechischen Behörden schriftliche Versprechen bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens in ähnlichen Fällen abzunehmen.
In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer formulierte die Kommission ihre Entscheidung jedoch so, als hätte sie den Fall abgeschlossen, weil sie keine klare Vertragsverletzung gefunden habe. Eine solche Schlussforderung steht im Widerspruch zur Entscheidung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder, laut welcher die Kommission den Fall zwar abschloss, jedoch zugab, dass es sich dabei möglicherweise um eine Vertragsverletzung handelte.
Obwohl der Beschwerdeführer am 19. August 1998 ein Schreiben der Kommission erhielt, in dem sie ihn einlud, ihr neues Beweismaterial zu unterbreiten, schloss sie den Fall eine Woche später ab, bevor der Beschwerdeführer Zeit hatte zu antworten. Erst mehr als drei Monate später informierte die Kommission den Beschwerdeführer über den Abschluss des Falles. In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer vier Schreiben mit neuem Beweismaterial an sie gerichtet.
Der Europäische Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass es sich hier um einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit handelt, da die Kommission den Beschwerdeführer über die Gründe für den Abschluss des Falles falsch unterrichtete. Dem Beschwerdeführer wurde das Recht, weiteres Beweismaterial vorzulegen, versagt, ein Grundrecht, welches nun auch in der in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte enthalten ist. Der Bürgerbeauftragte meint, dass die Kommission deshalb einen Kodex ausarbeiten sollte, in dem sie Richtlinien für die Behandlung der Bürger im Verwaltungsvorgang eines Vertragsverletzungsverfahrens aufstellt.
Die umfassende Entscheidung befindet sich auf dem Internet an folgender Adresse: http://www.ombudsman.europa.eu/decision/en/980995.htm
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