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Einhaltung der Vorschriften der Kommission über Interessenkonflikte vor der Ernennung eines Sonderberaters für den Kommissionspräsidenten

Behauptung(en)

Die Kommission hat bei der Ernennung von Herrn Stoiber zum Sonderberater des Kommissionspräsidenten gegen ihre Bestimmungen über die Sonderberater der Kommission (insbesondere die Nummern 5 und 6) verstoßen.

Unterstützende Argumente:

i) Zur Stützung ihrer Behauptung machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission am 18. Dezember 2014 öffentlich die Ernennung von Herrn Stoiber zum Sonderberater angekündigt habe, bevor sie, wie in den Nummern 5 und 6 der Verfahrensordnung vorgeschrieben, geprüft habe, ob ein möglicher Interessenkonflikt vorliege. Dabei hat die Kommission ihren Dienststellen eine unvoreingenommene und kritische Prüfung des Vorliegens eines möglichen Interessenkonflikts vorenthalten.

ii) Die Beschwerdeführer weisen ferner darauf hin, dass, obwohl Herr Stoiber in seiner Tätigkeitserklärung darauf hingewiesen habe, seine Positionen bei einer deutschen Versicherungsgesellschaft in der Zuverlässigkeitserklärung der Kommission vom 9. Februar 2015 nicht als potenzielles Risiko genannt worden seien und dass in der Erklärung nicht angegeben sei, dass Herr Stoiber sich nicht mit Angelegenheiten befassen dürfe, die diese Gesellschaft beträfen.

Forderung(en)

1) Die Kommission sollte anerkennen, dass ihre Untätigkeit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte, und Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass es nicht erneut zu Verstößen gegen ihre Vorschriften über Sonderberater kommt.

2) Die Kommission sollte klarstellen, wie sie mögliche Interessenkonflikte, die sich aus den derzeitigen Positionen von Herrn Stoiber in der deutschen Versicherungsgesellschaft ergeben, minimieren wird.

 

 

 

Der Bürgerbeauftragte forderte die Kommission auf, bis zum 29. Februar 2016 eine Stellungnahme abzugeben.

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