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Die Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht zum Auswahlverfahren EPSO/AST/103/10 zuzulassen
Eröffnete Fälle
Fall 997/2011/VL - Geöffnet am Montag | 30 Mai 2011 - Entscheidung vom Mittwoch | 18 September 2013 - Betroffene Institution Europäisches Amt für Personalauswahl ( Kein Missstand festgestellt )
Behauptung(en)
1) Die Entscheidung des EPSO, den Beschwerdeführer nicht zum Auswahlverfahren EPSO/AST/103/10 zuzulassen, war falsch.
2) Das EPSO hat es versäumt, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte des Prüfungsausschusses über seine Entscheidung über die Nichtzulassung zu gewähren.
Forderung(en)
1) Das EPSO sollte seine Entscheidung überprüfen und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens überzugehen.
2) Das EPSO sollte dem Beschwerdeführer Zugang zu den Dokumenten gewähren, die als Grundlage für die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 8. März 2011 dienten.