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Schreiben an den Präsidenten der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker zu wirksamen Beschwerdemechanismen in Bezug auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds – Folgemaßnahmen zu OI/8/2014/AN
Schriftverkehr - Datum Freitag | 02 August 2019
Fall SI/3/2018/JN - Geöffnet am Dienstag | 25 September 2018 - Entscheidung vom Donnerstag | 18 Juli 2019 - Betroffene Institution Europäische Kommission - Land Frankreich
Jean-Claude Juncker
Präsident der Europäischen Kommission
Straßburg, 25.9.2018
Strategische Initiative SI/3/2018/JN: wirksame Beschwerdemechanismen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds – Folgemaßnahmen zu OI/8/2014/AN
Sehr geehrter Herr Präsident,
Am 11. Mai 2015 schloss ich meine Untersuchung (OI/8/2014/AN) darüber ab, wie die Europäische Kommission sicherstellt, dass die in der Europäischen Charta der Grundrechte anerkannten Grundrechte bei der Umsetzung der EU-Kohäsionspolitik durch die Mitgliedstaaten geachtet werden. Die Antwort der Kommission auf die Hinweise, die ich in dieser Rechtssache gegeben habe, war im Allgemeinen positiv. Ich kontaktiere Sie jetzt, um einen dieser Orientierungspunkte weiterzuverfolgen.
Gemäß Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 [2] müssen die Mitgliedstaaten „sicherstellen, dass wirksame Vorkehrungen für die Prüfung von Beschwerden in Bezug auf die ESI-Fonds getroffen werden“.
Die Kommission hat ausführlich auf diese Leitlinie reagiert. Die Antwort beinhaltete die Verpflichtung, eine Studie über die in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen für die Bearbeitung von Beschwerden durchzuführen. Die Kommission erklärte ferner, dass sie beabsichtigt, die Mitgliedstaaten systematisch aufzufordern, über das Ergebnis ihrer Beschwerdebearbeitung Bericht zu erstatten, wenn sie einen Verstoß gegen das Unionsrecht (einschließlich der Charta), einen möglichen Betrug oder eine systembedingte Unregelmäßigkeit aufdeckt.
Ich stelle fest, dass die Kommission in der Zwischenzeit ihre Mitteilung EU-Recht veröffentlicht hat: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung [3]. Darin heißt es, dass „ein robustes, effizientes und wirksames Durchsetzungssystem erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten das EU-Recht uneingeschränkt anwenden, umsetzen und durchsetzen und den Bürgern angemessene Rechtsbehelfe bieten“. Die Kommission erkennt weiterhin die Rolle der Bürgerbeschwerden bei der Berichterstattung über Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung des EU-Rechts vor Ort sowie die Rolle der nationalen Bürgerbeauftragten bei der Bewältigung dieser Probleme an. Die Kommission verpflichtet sich, „ihre Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz der Bürgerbeauftragten zu verstärken, das vom Europäischen Bürgerbeauftragten koordiniert wird und nationale und regionale Bürgerbeauftragte zusammenbringt, um eine gute Verwaltung bei der Anwendung des EU-Rechts auf nationaler Ebene zu fördern“[4].
Ich habe beschlossen, die Umsetzung von Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 weiterzuverfolgen, indem ich die nachstehenden Fragen an die Kommission stelle. Ich habe auch meine Kolleginnen und Kollegen im Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten (von denen einige an meiner früheren Untersuchung beteiligt waren) eingeladen, zu prüfen, wie die einzelnen Mitgliedstaaten Artikel 74 Absatz 3 umsetzen.
1) Welche Schritte hat die Kommission unternommen, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, wirksame Vorkehrungen für die Prüfung von Beschwerden über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu treffen? Wie hat die Kommission die Einhaltung dieser Verpflichtung durch die Mitgliedstaaten überwacht? Können Sie bitte eine Kopie der Studie der Kommission (auf die Sie in Ihrer Antwort vom 23. November 2015 auf meine frühere Untersuchung Bezug genommen haben) zu den Beschwerderegelungen in den Mitgliedstaaten vorlegen?
2) Was hat die Kommission bisher darüber erfahren, wie die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, wirksame Vorkehrungen zur Prüfung von Beschwerden über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu treffen? Bitte übermitteln Sie Kopien der bei der Kommission eingegangenen Berichte über das Ergebnis der Prüfung von Beschwerden durch die Mitgliedstaaten.
3) Hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der Regelungen der Mitgliedstaaten für die Prüfung von Beschwerden in diesem Bereich festgestellt? Hat die Kommission Abhilfemaßnahmen ergriffen? Hat die Kommission bisher von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, Zahlungen auszusetzen oder Gelder zurückzufordern?
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Antwort der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 erhalten würden. Ich kann die Antwort der Kommission auf meiner Website veröffentlichen und auch interessierten Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Ich hoffe, dass diese Initiative im Anschluss an meine Untersuchung in OI/8/2014/AN zu einer besseren Umsetzung von Artikel 74 Absatz 3 beitragen wird, der wesentlich dazu beiträgt, dass die europäischen Struktur- und Investitionsfonds ordnungsgemäß verwaltet und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger uneingeschränkt geachtet werden. Vielen Dank für Ihre weiterhin gute Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen,
Emily O'Reilly
Europäischer Bürgerbeauftragter
[1] „v) streng und ausnahmslos die Verpflichtung anwenden, zu überprüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, einschließlich der Regelungen für die Bearbeitung von Beschwerden, angemessen und effizient sind, dass sie so bleiben, solange die Programme durchgeführt werden, und dass Mängel ordnungsgemäß behoben werden. Dazu gehört auch die systematische Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kommission über die Ergebnisse aller Beschwerden in Bezug auf ESI-Fonds zu unterrichten, unabhängig davon, ob diese ursprünglich bei der Kommission eingereicht wurden oder nicht.“
[2] Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
[3] Mitteilung der Kommission, EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung, C/2016/8600, ABl. C 18 vom 19.1.2017, S. 10.
[4] Mitteilung der Kommission, EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung, Abschnitt 2.