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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 467/98/BB gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 19. November 1998

Sehr geehrter Herr K.,
am 17. März 1997 haben Sie eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Groupeuro-Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und Finanzexperten in den Mitgliedstaaten gerichtet.
Am 15. April 1997 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 5. September 1997 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Ich habe Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission nicht erhalten.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

HINTERGRUND


Ziel der Groupeuro-Abkommen ist es, mindestens 170 Finanzexperten als Dozenten für die Verbreitung von Informationen über die dritte Phase der WWU zu gewinnen und insbesondere den "Euro: Projekt "Eine Währung für Europa". Die Kommission stellt den Dozenten die erforderlichen Hintergrundinformationen zur Verfügung und nimmt an zwei Schulungen pro Jahr teil. Die Dozenten erhalten eine Pauschale von 300 Ecu/Vorlesung.

DIE BESCHWERDE


Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Dozenten gemäß dem Verhaltenskodex in Anhang I der Groupeuro-Vereinbarungen
„...sind insbesondere von jeder persönlichen oder subjektiven Auslegung der ihnen von der Kommission übermittelten Informationen abzusehen. Sie können für einen Teil des Vortrags in persönlicher Eigenschaft sprechen, sofern sie ausdrücklich angeben, dass sie dies tun werden, und keine Ansichten äußern, die denen der Kommission zuwiderlaufen."

Der Beschwerdeführer brachte vor, sowohl das Europäische Parlament als auch die Kommission hätten sich auf den Grundsatz geeinigt, dass die Verbreitung von Informationen über die dritte Phase der WWU nicht auf einseitiger Propaganda beruhen sollte. Er machte geltend, dass die Groupeuro-Vereinbarungen gegen diesen Grundsatz verstießen und daher ein Machtmissbrauch vorliege, da die Kommission die Finanzexperten in verschiedenen Mitgliedstaaten verpflichte, nur die Politik der Kommission zu verbreiten.
Der Beschwerdeführer ersuchte den Europäischen Bürgerbeauftragten, die Angelegenheit zu prüfen, um festzustellen, ob die Kommission den Grundsatz der guten Verwaltung eingehalten habe.

DIE ANFRAGE


Die Stellungnahme der Kommission
Die Stellungnahme der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1996 hatte sie beschlossen, die Groupeuro zu gründen, eine Gruppe freiwilliger externer Sachverständiger mit Ad-hoc-Kompetenzen, die regelmäßig über die Entwicklungen in diesem Bereich auf dem Laufenden gehalten werden und mit einem klaren Mandat an die Kommission verbunden sind, um in ihrem Namen an verschiedenen Foren teilzunehmen, wenn der offizielle Vertreter nicht verfügbar ist.
Das Hauptziel besteht darin, eine Debatte über die WWU einzuleiten, die den Standpunkt der Kommission darstellt, wenn sie darum ersucht wird.
Es ist legitim, dass Groupeuro-Dozenten mit der Kommission durch einen Ethikkodex verbunden sind, den sie eindeutig akzeptieren oder ablehnen können.
Wenn sich die Dozenten außerhalb des Rahmens des Abkommens ausdrücken, sind sie völlig ohne Bindungen.
Die Unterzeichnung der Vereinbarung ist freiwillig und die Dozenten können jederzeit zurücktreten.
Die Kommission hatte nie die Absicht, die Meinungsfreiheit einzuschränken.
Angesichts der in der ersten Phase des Abkommens gesammelten Erfahrungen und um Missverständnisse zu vermeiden, wurde beschlossen, den Wortlaut des Verhaltenskodex zu ändern, um die Transparenz zu erhöhen.

In Bezug auf die Euro-Informationspolitik der Kommission wollte die Kommission folgende Punkte hervorheben:
Der Informationspluralismus wird durch mindestens zwei Mittel gewährleistet, erstens durch mehrere Kolloquien oder Konferenzzyklen, die in den letzten 18 Monaten im Rahmen von PRINCE mit Interventionen von WWU-Skeptikern organisiert wurden. Zweitens haben die Mitglieder von Groupeuro an verschiedenen Konferenzen teilgenommen, einschließlich der Opposition in der WWU.
Die Mitglieder der Groupeuro erläutern den Standpunkt der Kommission im Rahmen offener und pluralistischer Debatten.
Schließlich schlägt die Kommission immer vor, dafür zu sorgen, dass ein MdEP am Programm teilnimmt.

Die Kommission hat eine Kopie der Antworten beigefügt, die MdEP Hautala auf der Plenartagung des Parlaments im März 1997 gegeben wurden.
Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zur Stellungnahme der Kommission.

DER BESCHLUSS


1 Meinungsfreiheit und die Groupeuro-Abkommen 1.1
Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sieht vor, dass die Union die Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze achtet, und zwar in der Weise, wie diese Rechte durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1) garantiert werden und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben.
1.2 Gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention umfasst das Recht auf freie Meinungsäußerung die Meinungsfreiheit sowie die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben. Artikel 10 § 2 des Übereinkommens sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung gesetzlich vorgeschrieben werden können.
1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Europäische Kommission angesichts der in der ersten Phase der Vereinbarung gesammelten Erfahrungen und zur Vermeidung von Missverständnissen den Wortlaut des Verhaltenskodex geändert hat, um die Transparenz zu erhöhen. Der Satzteil "Sie unterlassen insbesondere jede persönliche oder subjektive Auslegung der ihnen von der Kommission übermittelten Informationen" und der Satzteil "Mitglieder des Groupeuro dürfen nicht versuchen, die Presse zu kontaktieren" wurden aus dem Abkommen gestrichen.
1.4 Der geänderte Wortlaut des Abkommens lautet wie folgt (Übersetzung durch die Dienststellen des Bürgerbeauftragten):
„Die Mitglieder von Groupeuro haben bei der Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben die üblichen ethischen Regeln zu beachten, insbesondere was die Übermittlung und Auslegung von Informationen über die WWU betrifft, die ihnen von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt werden.
...
Wenn Mitglieder der Groupeuro während oder nach einem Vortrag von Journalisten kontaktiert werden, können sie Fragen im Zusammenhang mit dem Vortrag beantworten, dürfen sich aber nicht mit Angelegenheiten befassen, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen.“

1.5 In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme erklärt hat, sie habe nie die Absicht gehabt, die Meinungsfreiheit einzuschränken, und dass sie später beschlossen hat, das Groupeuro-Abkommen, insbesondere den zweiten Absatz des vom Beschwerdeführer kritisierten Verhaltenskodex, zu ändern, um das Abkommen transparenter zu machen, gibt es für den Bürgerbeauftragten keinen Grund, weitere Untersuchungen der Beschwerde durchzuführen.

SCHLUSSFOLGERUNG


Aus den Stellungnahmen der Europäischen Kommission geht hervor, dass die Kommission Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit beizulegen, und den Beschwerdeführer damit offenbar zufrieden gestellt hat. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN

(1) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rom, 4. November 1950.

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