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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1963/2009/ELB gegen die Europäische Kommission

Der Beschwerdeführer arbeitet für die Europäische Kommission. Nach dem Statut kann die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eines Bediensteten verdoppelt werden, wenn sein Kind an einer schweren Krankheit leidet, die mit hohen Ausgaben verbunden ist. Bei dem Sohn des Beschwerdeführers wurde 2006 eine schwere Krankheit diagnostiziert. Der Beschwerdeführer beantragte die Verdoppelung des Zuschusses für sein unterhaltsberechtigtes Kind.

Die Kommission stimmte der Gewährung der doppelten Zulage erst ab 2008 zu. Sie könne die doppelte Zulage erst ab dem Tag gewähren, an dem die doppelte Zulage beantragt worden sei. Sie brachte vor, dass der Beschwerdeführer erst 2008 einen Antrag auf doppelte Zulage gestellt habe.

Der Bürgerbeauftragte richtete einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung an die Kommission und forderte sie auf, ihre Entscheidung zu überdenken. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nachweisen könne, dass er 2006, kurz nachdem bei seinem Kind eine schwere Krankheit diagnostiziert worden sei, tatsächlich die doppelte Beihilfe beantragt habe.

Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise erklärte sich die Kommission bereit, ihm die doppelte Vergütung ab 2006 zu gewähren. Der Beschwerdeführer war mit diesem Ergebnis zufrieden und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Unterstützung bei der Lösung der Angelegenheit.

Der Bürgerbeauftragte schloss den von der Kommission beigelegten Fall ab.

Hintergrund der Beschwerde

1. Die Beschwerde betrifft die Zahlung einer Zulage, auf die ein Bediensteter der Kommission wegen der schweren Krankheit seines Sohnes Anspruch hatte.

2. Der Beschwerdeführer ist Beamter bei der Europäischen Kommission. Im Jahr 2006 forderte er die Kommission auf, anzuerkennen, dass sein Sohn an einer schweren Krankheit leidet. Der Beschwerdeführer fragte den Vertrauensarzt der Kommission, ob er aufgrund dieser Diagnose eine erhöhte Beihilfe für ein unterhaltsberechtigtes Kind oder eine andere finanzielle Unterstützung erhalten könne. Im Mai 2006 erkannte die Kommission offiziell an, dass der Sohn des Beschwerdeführers eine schwere Krankheit hatte. Infolgedessen waren die medizinischen Kosten seines Sohnes ab diesem Datum vollständig gedeckt. Die Kommission antwortete dem Beschwerdeführer jedoch nicht in Bezug auf seinen potenziellen Anspruch auf eine erhöhte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder.

3. Im Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kommission, die ihm gewährte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zu erhöhen. Am 1. Juni 2008 wurde ihm eine doppelte Beihilfe gewährt [1]. Da die Kommission ihm die doppelte Zulage ab 2006 verweigerte, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.

Gegenstand der Untersuchung

4. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu dem folgenden Vorwurf und der folgenden Behauptung ein.

Vorwurf:

Die Kommission sei ihrer Fürsorgepflicht für das Wohlergehen ihrer Bediensteten nicht nachgekommen.

Zur Stützung seiner Behauptung argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Kommission, als sie seinem Antrag auf Anerkennung der schweren Krankheit seines Sohnes stattgab, ihm auch Informationen über die Möglichkeit hätte übermitteln müssen, eine doppelte Beihilfe für ein unterhaltsberechtigtes Kind zu erhalten.

Anspruch:

Die Kommission sollte ihm zwei Jahre Doppelzulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind zahlen und seine Gehaltszahlungen von April 2006 bis Mai 2008 neu berechnen.

Die Untersuchung

5. Am 31. Juli 2009 richtete der Beschwerdeführer seine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten. Am 11. September 2009 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und leitete die Beschwerde an die Kommission weiter, die dem Bürgerbeauftragten am 3. Dezember 2009 ihre Stellungnahme übermittelte. Die Stellungnahme wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der keine Bemerkungen vorbrachte.

6. Am 4. Oktober 2010 unterbreitete der Bürgerbeauftragte der Kommission einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Am 8. November 2010 antwortete die Kommission auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten. Die Antwort wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Am 24. November 2010 riefen die Dienststellen des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer an, um seine Bemerkungen zur Antwort der Kommission einzuholen.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Vorwurf der Nichteinhaltung der Fürsorgepflicht für das Wohlergehen des Personals und damit zusammenhängender Ansprüche

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

7. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihrem Personal nicht nachgekommen sei. Zur Stützung seiner Behauptung machte er geltend, dass die Kommission, als sie seinem Antrag auf Anerkennung der schweren Krankheit seines Sohnes stattgegeben habe, ihm Informationen über die Möglichkeit hätte übermitteln müssen, eine doppelte Beihilfe für ein unterhaltsberechtigtes Kind zu erhalten. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, ihm zwei Jahre Doppelzulage für sein unterhaltsberechtigtes Kind zu zahlen und seine Gehaltszahlungen von April 2006 bis Mai 2008 neu zu berechnen.

8. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass die zwischen dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) und dem Ärztlichen Dienst vereinbarte Praxis darin besteht, die doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder ab dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem ein Beamter einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt. Der Beamte sollte dem PMO eine schriftliche Anfrage zusammen mit einem vollständigen und aktuellen medizinischen Bericht senden. Auf der Grundlage dieser Dokumente erstellt das PMO eine Datei und leitet sie an den Ärztlichen Dienst weiter. Nach Stellungnahme des Vertrauensarztes wird die Akte an das PMO zurückgesandt, das eine förmliche Entscheidung über den Antrag ausarbeitet.

9. Die Kommission brachte ferner vor, dass dem Antrag gemäß der Rechtsprechung der Unionsgerichte [2] nicht rückwirkend ab April 2006 stattgegeben werden könne, da er im Juni 2008 gestellt worden sei.

10. Die Kommission fügte hinzu, dass die Bestimmung über die doppelte Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Statut klar definiert sei (Artikel 62, Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 3). Diese Bestimmungen lassen keinen Interpretationsspielraum. Sie sind auch auf der internen Website der Kommission abrufbar. Im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand das Gesetz ignorieren darf, kann der Beschwerdeführer nach Ansicht der Kommission nicht geltend machen, dass der Ärztliche Dienst oder die Anstellungsbehörde es versäumt hätten, ihm sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen, um zu erläutern, warum er bei der Diagnose der schweren Krankheit seines Sohnes nicht die doppelte Beihilfe beantragt habe.

11. Die Kommission erklärte, dass weder der Vertrauensarzt noch das PMO aufgrund der Vorschriften über medizinische Geheimnisse Informationen über die schwere Krankheit des Sohnes des Beschwerdeführers an andere Dienststellen weiterleiten könnten.

12. Die Kommission stimmte zu, dass das Organ, wie der Beschwerdeführer betonte, nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte eine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Personal wahrnimmt [3]. Dieser Grundsatz spiegelt das Gleichgewicht zwischen den durch das Statut geschaffenen gegenseitigen Rechten und Pflichten in den Beziehungen zwischen der Behörde und ihren Bediensteten wider. Dies bedeutet, dass ein Organ, wenn es eine Entscheidung über die Situation eines Beamten trifft, sowohl das dienstliche Interesse als auch das Interesse des Beamten berücksichtigen sollte [4].

13. Die Kommission erklärte jedoch, dass sich die Kontrolle der Unionsgerichte angesichts des weiten Ermessensspielraums der Organe bei der Auslegung des dienstlichen Interesses auf die Beurteilung beschränkt, ob das Organ innerhalb angemessener Grenzen gehandelt hat [5] und seinen Ermessensspielraum nicht offensichtlich falsch genutzt hat [6]. Im vorliegenden Fall hat die Kommission geltend gemacht, dass sie ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei und innerhalb angemessener Grenzen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer erhielt keine Informationen vom Vertrauensarzt, dessen Aufgabe in keinem Fall darin besteht, solche Informationen bereitzustellen. Darüber hinaus handelte der Beschwerdeführer zwei Jahre lang nicht. Unter diesen Umständen hätte er sich nach einer angemessenen Frist an die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) oder das PMO wenden müssen. Die Kommission räumte ein, dass sie, wenn der Sachverhalt technisch und komplex gewesen wäre, nicht erwartet hätte, dass sich der Beschwerdeführer an die GD HR oder das PMO wenden würde. Der vorliegende Fall war jedoch recht einfach.

14. Die Fürsorgepflicht könne nicht dazu führen, dass das Organ gegen die geltenden Bestimmungen und Normen verstoße [7].

15. Selbst wenn es an Vorabinformationen mangelte, was nicht der Fall war, hätte dies nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung geführt [8].

16. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des Unionsrechts, die zu Zertifikaten führen, eng auszulegen sind [9].

Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt

17. Art. 67 des Statuts bestimmt:

„1. Die Familienbeihilfen umfassen:

... b) Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder;...

3. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung der Anstellungsbehörde auf der Grundlage ärztlicher Unterlagen verdoppelt werden, aus denen hervorgeht, dass das betreffende Kind an einer geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die für den Beamten mit hohen Ausgaben verbunden ist."

18. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass er im April 2006, als der Beschwerdeführer darum bat, die Schwere der Krankheit seines Sohnes anzuerkennen, auch darum bat, alle Leistungen zu erhalten, die ihm zur Verfügung standen. Er erklärte Folgendes:

„Je souhaiterais savoir si je peux bénéficier d'une augmentation de l'allocation pour enfant à charge - ou de tout autre compensation financière - étant donné que les frais relatifs à cette maladie sont lourds.“

Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ist die obige Erklärung zwar verständlicherweise nicht ausdrücklich auf Artikel 67 des Statuts Bezug zu nehmen, sie ist jedoch als Antrag auf Gewährung aller Leistungen zu verstehen, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung standen, einschließlich der doppelten Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind, die im Schreiben des Beschwerdeführers vom April 2006 ausdrücklich erwähnt wurde.

19. Im September 2008 richtete der Beschwerdeführer seinen Antrag an das PMO. Auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen betrachtete das PMO das Datum des "ursprünglichen Antrags"des Beschwerdeführers als Juni 2008 (das PMO vermerkte aus den ihm zur Verfügung stehenden Akten, dass der Beschwerdeführer sich im Juni 2008 an den Vertrauensarzt gewandt hatte, um die doppelte Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind zu beantragen). Auf der Grundlage der nun vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise stellte der Bürgerbeauftragte jedoch fest, dass das Datum des "ursprünglichen Ersuchens"an den Vertrauensarzt April 2006 hätte sein müssen. Dies war darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den ersten Schritt im Verfahren zur Beantragung der doppelten Beihilfe für ein unterhaltsberechtigtes Kind unternahm. Während der gesamte Prozess zwei Jahre in Anspruch nahm - denn wie die Kommission zugab, antwortete sie nie auf den Antrag des Beschwerdeführers vom April 2006 [10]-, sollte diese Verzögerung beim Abschluss des Prozesses für den Beschwerdeführer keinen Verlust verursachen.

20. Vor diesem Hintergrund stellte der Bürgerbeauftragte vorläufig fest, dass die Nichtgewährung der Zulage durch die Kommission ab April 2006 einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Daher unterbreitete er im Folgenden gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten den folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:

„Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bürgerbeauftragten könnte die Kommission ihre Entscheidung überdenken, dem Beschwerdeführer ab April 2006 keine doppelte Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind zu gewähren.“

Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden

21. In ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten stellte die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den Vertrauensarzt vom April 2006 ausdrücklich die doppelte Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind beantragte. Da i) der Vertrauensarzt für die Beantwortung dieses Ersuchens nicht zuständig war und ii) der Beschwerdeführer sich später nicht an die zuständige Dienststelle der Kommission wandte, war die Kommission der Auffassung, dass der Antrag des Beschwerdeführers intern an die zuständige Dienststelle hätte weitergeleitet und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bearbeitet werden müssen. Die Kommission akzeptierte, dass das Versäumnis, den Antrag des Beschwerdeführers an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten, dem Beschwerdeführer keinen finanziellen Schaden zufügen sollte. Die Kommission erklärte sich daher bereit, dem Beschwerdeführer ab April 2006 die doppelte Beihilfe für ein unterhaltsberechtigtes Kind zu gewähren.

22. In seiner Stellungnahme teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er mit der Antwort der Kommission zufrieden sei. Er dankt dem Bürgerbeauftragten für seine Arbeit.

Bewertung des Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

23. Der Bürgerbeauftragte begrüßt die positive Reaktion der Kommission auf seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Aus den Bemerkungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser mit der Antwort der Kommission auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung zufrieden ist. Er kommt daher zu dem Schluss, dass eine einvernehmliche Lösung der Beschwerde erreicht wurde.

B. Schlussfolgerung

Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:

Zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers wurde eine einvernehmliche Lösung der Beschwerde erzielt.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2010


[1] Art. 67 Abs. 3 des Statuts bestimmt:

„Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung der Anstellungsbehörde auf der Grundlage ärztlicher Unterlagen verdoppelt werden, aus denen hervorgeht, dass das betreffende Kind an einer geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die für den Beamten mit hohen Ausgaben verbunden ist.“

[2] Rechtssache 224/82, Meiko-Konservenfabrik gegen RFA, Slg. 1983, 2539. In Absatz 12 heißt es: „Im Allgemeinen verstößt es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn ein Rechtsakt der Gemeinschaft einen Zeitpunkt vor seiner Veröffentlichung als Zeitpunkt seines Wirksamwerdens angibt.“

Rechtssache T-237/00, Reynolds/Parlament, Slg. ÖD 2005, I-A-385 und II-1731. In den §§ 117 und 118 heißt es (im französischen Original): "selon une jurisprudence constante, le retrait rétroactif d'un acte administratif conférant des droits subjectifs est soumis à des conditions très strictes...le seul argument du défendeur, selon lequel il est de pratique courante, pour l'administration, de prendre des actes concernant la carrière des fonctionnaires avec effet au premier ou au quinzième jour du mois pour faciliter le calcul des traitements ne justifie pas une exception au principe général de non-rétroactivité des décisions affectant situation la juridique et finanière dutina destaire"…

[3] Rechtssache T-79/98, Carrasco Benitez/EMEA, Slg. ÖD 1999, I-A-29 und II-127, Randnr. 55; Rechtssache T-282/03, Ceunik/Kommission, Slg. ÖD 2005, I-A-235 und II-1075, Randnr. 74.

[4] Rechtssache 321/85, Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3199, Randnr. 18; Rechtssache C-298/83 P, Klinke/Gerichtshof, Slg. 1994, I-3009, Randnr. 38; Verbundene Rechtssachen T-33/89 und T-74/89, Blackman/Parlament, Slg. 1993, II-249, Randnr. 96.

[5] Rechtssache T-236/02, Marcuccio/Kommission, Slg. ÖD 2005, I-A-365 und II-1621. In § 129 heißt es (im französischen Original): „Selon une jurisprudence constante, le devoir de sollicitude de l’administration à l’égard de ses agents reflète l’équilibre des droits et obligations réciproques que le statut a créés dans les relations entre l’autorité publique et les agents du service public, mais les exigences de ce devoir ne sauraient empêcher l’AIPN d’adopter les mesures qu’elle estime nécessaires dans l’intérêt du service, puisque le pourvoi de chaque emploi doit se fonder en premier lieu sur l’intérêt du service. Compte tenu de l’étendue du pouvoir d’appréciation dont disposent les institutions pour évaluer l’intérêt du service, le Tribunal doit se limiter à vérifier si l’AIPN s’est tenue dans des limites non critiquables et n’a pas usé de son pouvoir d’appréciation de manière manifestement erronée.“

[6] Rechtssache T-3/96, Haas/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-475 und II-1395. In § 53 heißt es (im französischen Original): "Compte tenu toutefois du large pouvoir d'appréciation dont disposent les institutions dans l'évaluation de l'intérêt du service, le contrôle du juge communautaire doit se limiter à la question de savoir si l'institution concernée s'est tenue dans des limites raisonnables et n'a pas usé de son pouvoir d'appréciation de manière manifestement erronée."

Siehe auch Rechtssache T-257/97, Herold/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-49 und II-251, Randnr. 99.

[7] Rechtssache T-14/03, Di Marzio/Kommission, Slg. ÖD 2004, I-A-43 und II-167, Randnr. 10; Rechtssache T-324/04 F/Kommission [2007], Rn. 169; Rechtssache T-424/04, Angelidis/Parlament, Slg. ÖD 2006, I-A-2-323 und II-A-2-1649, Randnr. 122; und Rechtssache T-416/03, Angelidis/Parlament, Slg. ÖD 2006, I-A-2-317 und II-A-2-1607, Randnr. 117.

[8] Rechtssache T-58/05 Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Slg. 2007, II-2523. In § 150 heißt es: „Obwohl ein Mangel an Vorabinformationen geeignet ist, ein wirksames Argument dafür zu sein, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gegenüber den betroffenen Parteien zu begründen, ist er für sich genommen nicht geeignet, die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig zu machen.“

[9] Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2007, Sack/Kommission, T-66/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 129; Rechtssache T-324/04 F/Kommission, Randnr. 110; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2007, Bellantone/Rechnungshof, F-85/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 65.

[10] Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass diese Verzögerung nicht durch das PMO verursacht wurde. Nachdem das PMO über den Antrag des Beschwerdeführers informiert worden war, unternahm es Schritte, um den Antrag unverzüglich zu bearbeiten.

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