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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2295/2009/(TN)ELB gegen die Europäische Kommission

Hintergrund der Beschwerde

1. Die Beschwerde betrifft eine angebliche Diskriminierung im Rahmen eines Personalauswahlverfahrens. Das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Union verfügen jeweils über eigene Dolmetschdienste. Sie wählen jedoch freiberufliche Dolmetscher aus einer Datenbank aus, die von einem interinstitutionellen Testbüro [1] (im Folgenden „Testbüro“) verwaltet wird, das interinstitutionelle Akkreditierungstests organisiert. Bei der Prüfung werden die Bewerber aufgefordert, Konsekutiv- und Simultandolmetschen aus ihren passiven Sprachen in ihre aktive(n) Sprache(n) durchzuführen. Wenn eine Person die Prüfung besteht, werden ihr Name und ihre Kontaktdaten in die gemeinsame EU-Datenbank der akkreditierten freiberuflichen Dolmetscher eingegeben.

2. Der Beschwerdeführer ist seit 25 Jahren als Dolmetscher tätig. Er ist sehbehindert (er ist 92% "unfähig"), und dieser Zustand macht es ihm schwer zu lesen und zu schreiben. Er nahm an den vom Testbüro organisierten interinstitutionellen Akkreditierungstests teil, um freiberuflicher Dolmetscher in den EU-Institutionen zu werden. Er bestand den Simultandolmetschen-Teil des Tests, scheiterte aber am Konsekutivdolmetschen-Teil.

3. Das Testbüro lehnte es ab, eine Ausnahme für den Beschwerdeführer zu machen, und riet ihm, beide Tests erneut durchzuführen. Der Beschwerdeführer wandte sich dann an den Bürgerbeauftragten.

Gegenstand der Untersuchung

4. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Nichtberücksichtigung seiner Behinderung durch das Testbüro eine Diskriminierung darstelle.

5. Er machte geltend, dass das Testbüro ihm erlauben sollte, nur auf der Grundlage des Simultandolmetschen-Segments des Tests bewertet zu werden und als freiberuflicher Simultandolmetscher innerhalb der EU-Organe zu arbeiten.

Die Untersuchung

6. Am 11. September 2009 richtete der Beschwerdeführer seine Bedenken an den Bürgerbeauftragten. Am 20. Oktober 2009 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und leitete die Beschwerde an die Kommission weiter. Dabei forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, sich dazu zu äußern, wie sie ihren Standpunkt mit den Artikeln 21 und 26 der Charta der Grundrechte in Einklang bringen kann. Anschließend übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten ihre Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Stellungnahme am 13. April 2010.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Angebliche Diskriminierung aufgrund der Nichtberücksichtigung der Behinderung und der damit verbundenen Ansprüche des Beschwerdeführers

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

7. Der Beschwerdeführer möchte als Dolmetscher für die EU-Organe arbeiten. Angesichts seines Gesundheitszustands ist er jedoch der Ansicht, dass er nur als Simultandolmetscher arbeiten kann. Er hat Lese- und Schreibschwierigkeiten und kann keine Konsekutivdolmetschen, was Notizen erfordert. Er bestand den Simultandolmetschen-Teil des Tests in Spanisch und Englisch, scheiterte jedoch am Konsekutivdolmetschen. Da 99 % der Dolmetschleistungen in den EU-Organen simultan seien, dürfe er nur als Simultandolmetscher arbeiten. Das Testbüro habe seine Behinderung bei der Durchführung der Tests für freiberufliche Dolmetscher nicht berücksichtigt. Dies stelle eine Diskriminierung dar.

8. In ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass Konferenzdolmetschen eine Tätigkeit ist, die den Einsatz verschiedener Techniken erfordert, einschließlich Konsekutiv- und Simultandolmetschen. Die Auswahlgremien konzentrieren sich bei der Beurteilung künftiger Dolmetscher auf die Kenntnisse eines Bewerbers in diesen Techniken. Konsekutivdolmetschen gilt als wesentliches pädagogisches Instrument, um die Grundlagen des Berufs zu vermitteln und solide Grundlagen für die Simultandolmetschausbildung zu schaffen.

9. Konsekutivdolmetschtests wurden in der Auswahlphase nicht nur verwendet, um die Kompetenz eines Bewerbers in der Technik selbst zu bewerten, sondern auch, um die allgemeine Fähigkeit des Bewerbers zu beurteilen, als Dolmetscher zu arbeiten. Während Simultandolmetschen in Echtzeit schwieriger zu testen ist, schlüsseln aufeinanderfolgende Dolmetschtests den Prozess auf und ermöglichen so die Bewertung einer Reihe wesentlicher Aspekte, wie der logischen Argumentation der Kandidaten, ihrer Analyse- und Zusammenfassungsfähigkeit, ihrer sprachlichen Nuancenbeherrschung und ihrer intrinsischen Präsentations- und Kommunikationsfähigkeiten. Notizen machen ist ein sekundärer Aspekt. Konsekutivdolmetschen ohne Notizen ist ein integraler Bestandteil des Lernprozesses für alle Dolmetscher, und in den meisten Fällen ist es mehr als ausreichend, die Hauptelemente eines Arguments sowie alle Zahlen und Eigennamen zu notieren, um Kandidaten, die die Dolmetschtechniken beherrschen, eine Grundlage für ihre Arbeit zu bieten. Notizen sind ein persönliches Werkzeug. Einige Dolmetscher verwenden Longhand, während andere Zeichen und Symbole verwenden. Zum Beispiel verwenden einige sehbehinderte Kandidaten Braille-Notizschreiber für den aufeinanderfolgenden Test. Bei der Beurteilung der Gesamtleistung jedes Kandidaten berücksichtigen die Auswahlgremien natürlich alle Aspekte, um die Fähigkeit des Kandidaten zu beurteilen, einem logischen Argument zu folgen und es für den Zuhörer neu zu formulieren.

10. Professionelle Dolmetschtests bestehen aus zwei verschiedenen, sich jedoch ergänzenden Elementen. Das simultane Element zeigt die Reflexgeschwindigkeit eines Kandidaten, die Fähigkeit, mit dem Sprecher Schritt zu halten, und sein Fremdsprachenverständnis. Es ist jedoch allein der aufeinanderfolgende Test, der die analytischen Fähigkeiten, die Strenge und das Verständnis der Struktur der Interpretation als Ganzes belegt. Durch die Beschränkung der Prüfungen auf eine dieser beiden Komponenten wäre ein Auswahlausschuss nicht in der Lage festzustellen, ob ein Bewerber über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um die Arbeit der bei den Organen beschäftigten Dolmetscher auszuführen.

11. Die Kommission erklärte, dass es derzeit sechs sehbehinderte Dolmetscher in den Teams ihrer Generaldirektion Dolmetschen gibt. Alle haben entweder einen Akkreditierungstest oder einen Wettbewerb, einschließlich eines aufeinanderfolgenden Tests, mit ihren eigenen persönlichen Techniken bestanden. Diese Techniken reichen von der Verwendung von Braille-Notizschreibern bis hin zum Auswendiglernen des Inhalts einer Rede. Ihre technischen Fähigkeiten ermöglichen es ihnen, alle Situationen zu bewältigen, mit denen Dolmetscher konfrontiert sind, z. B. unerwartete bilaterale Gespräche, unzureichende Infrastruktur oder technische Probleme, die den Einsatz von Konsekutivdolmetschen erfordern.

12. Was die tägliche Arbeit im Beruf und insbesondere den Zugang zu Dokumentation betrifft, steht am Ort für Sehbehinderte im Konferenzzentrum Albert Borschette ein Computer mit der Software JAWS und einer Braille-Tastatur zur Verfügung. Dieses mehrsprachige Softwareprogramm ermöglicht es den Anwendern, mittels Spracherkennung zu arbeiten. Darüber hinaus verwenden sehbehinderte Dolmetscher Laptops, die mit derselben Software ausgestattet sind.

13. In allen von der Kommission vorgelegten Informationen und in ihren Kontakten mit dem Beschwerdeführer stellte die Kommission stets fest, dass das Auswahlverfahren für Konferenzdolmetschen verschiedene Arten von Tests umfasst, einschließlich der Konsekutivdolmetschung. Der Beschwerdeführer nahm hierzu nicht Stellung. Er nahm an den Tests in voller Kenntnis der Anforderungen und des Inhalts der Tests teil. Er sei sich bewusst, dass es keine Möglichkeit gebe, auf den Teil der Prüfung zu verzichten, der den Mitgliedern des Auswahlausschusses die überwiegende Mehrheit der beruflichen Fähigkeiten der Bewerber aufzeige. Die Kommission wies darauf hin, dass es möglich ist, sehbehinderte Bewerber auf Anfrage über die technische Unterstützung zu informieren, die ihnen zur Verfügung steht, um sie in eine Situation zu bringen, die der anderer Bewerber so ähnlich wie möglich ist.

14. Die Kommission begrüßt alle behinderten Bewerber und ist bereit, ihnen geeignete technische Unterstützung zu gewähren oder zu genehmigen, die mit dem Ziel der Prüfung vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund sind konsekutive Dolmetschtests keineswegs unvereinbar mit Sehbehinderungen.

15. Die Kommission erklärte sich bereit, den Beschwerdeführer zu testen, wenn ein Test für seine Zielsprache organisiert wird und wenn er alle im Rahmen des Auswahlverfahrens vorgesehenen Tests ablegen möchte. Die Kommission ist auch bereit, den Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin über die technische Unterstützung zu informieren und zu beraten, die ihm bei der Durchführung einer Prüfung unter Bedingungen zur Verfügung steht, die mit denen anderer Bewerber vergleichbar sind. In Bezug auf die Akkreditierung, die das Ziel der von den EU-Organen organisierten Tests ist, ist zu betonen, dass es weder in den Organen selbst noch innerhalb des Internationalen Verbands der Konferenzdolmetscher möglich ist, sich als „nur Simultandolmetscher“zu qualifizieren.

16. In seinen Anmerkungen erklärte der Beschwerdeführer, dass er ein etablierter Dolmetscher sei und daher den Lernprozess durchlaufen habe. Er hat auch die Simultandolmetschtests für zwei Sprachen bestanden, was bedeutet, dass er die Argumentation eines Sprechers gut versteht und analysieren und zusammenfassen kann. Da er nicht völlig blind ist, verwendet er keine Blindenschriftschreiber. Seine Beeinträchtigung reicht jedoch aus, um ihm Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben zu bereiten. Die Kommission habe ihm nie mitgeteilt, dass er die verfügbare technische Unterstützung in Anspruch nehmen könne.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

17. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund einer Behinderung ist in Artikel 21 der Charta der Grundrechte [2] verankert und durch Artikel 26 der Charta [3] ergänzt, der sich mit der Integration von Menschen mit Behinderungen befasst.

18. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Akkreditierungstest für die Tätigkeit als freiberuflicher Dolmetscher für die EU-Organe aus zwei Teilen besteht: Simultandolmetschen und Konsekutivdolmetschen. Dem Beschwerdeführer waren diese beiden Teile bekannt. Nach Ansicht der Kommission ist das Konsekutivdolmetschen ein wesentliches pädagogisches Instrument, das von Universitäten und Ausbildungseinrichtungen anerkannt wird. Es ist auch ein wesentliches Element bei den Auswahlverfahren für Dolmetscher in den EU-Organen und in anderen internationalen und nationalen Organisationen. Es ermöglicht die Prüfung des logischen Denkens, der Analyse- und Zusammenfassungsfähigkeit eines Kandidaten, der Beherrschung sprachlicher Nuancen sowie seiner Präsentations- und Kommunikationsfähigkeiten. Die Kommission erklärte ferner, dass die Einstufung als Simultandolmetscher nicht möglich sei.

19. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass es Sache des Testbüros ist, festzustellen, welche Fähigkeiten erforderlich sind, um als freiberuflicher Dolmetscher in den EU-Organen zu arbeiten. Er darf die Entscheidung des Prüfamtes nur in Frage stellen, wenn sie auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht.

20. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er, da er die Simultandolmetschprüfung bestanden habe, was seiner Ansicht nach eine schwierigere Übung sei, die aufeinanderfolgende Dolmetschprüfung nicht bestehen müsse. Er argumentierte auch, dass 99 % der Arbeit eines Dolmetschers in den EU-Organen aus Simultandolmetschen bestehe. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch nicht davon überzeugt, dass es einen offensichtlichen Fehler darstellt, wenn ein Organ es für erforderlich hält, konsekutive Dolmetschfähigkeiten zu testen. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es Umstände geben kann, unter denen solche Fähigkeiten von entscheidender Bedeutung sind. Die Tatsache, dass solche Umstände relativ selten sind, bedeutet nicht, dass Dolmetscher nicht in der Lage sein sollten, angemessen mit ihnen umzugehen. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein guter Simultandolmetscher zwangsläufig ein guter Konsekutivdolmetscher ist. Angesichts der vorstehenden Erläuterungen der Kommission erscheint es legitim, künftige Dolmetscher in den EU-Organen sowohl auf Simultan- als auch auf Konsekutivdolmetschen zu testen.

21. Unter Bezugnahme auf einen Schriftwechsel vom 16. März 2009 bis zum 24. April 2009 erklärte die Kommission, dass der Beschwerdeführer ihm nie mitgeteilt habe, dass er ein Problem mit einer Sehbehinderung habe, das ihn daran hindern könnte, an dem aufeinanderfolgenden Teil des Tests teilzunehmen. Der Bürgerbeauftragte ist mit der Kommission nicht einverstanden, da der Beschwerdeführer ihn in seiner E-Mail vom 5. November 2008 über seine Behinderung informiert hat. Aus der Antwort der Kommission vom 16. März 2009 geht hervor, dass sie sich der Behinderung des Beschwerdeführers bewusst war, sich jedoch weigerte, ihm nur die Prüfung des Simultandolmetschens zu gestatten.

22. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass Dolmetscher bei der Durchführung von Konsekutivdolmetschen nicht unbedingt Notizen machen. Sehbehinderte Kandidaten verwenden Techniken, die von Braille-Notizschreibern bis hin zum Auswendiglernen des Inhalts der Rede reichen. Er stellt ferner fest, dass die sechs sehbehinderten Dolmetscher, die in der GD Dolmetschen arbeiten, alle einen aufeinanderfolgenden Dolmetschtest bestanden haben. Er teilt die Auffassung der Kommission, dass eine konsekutive Auslegung nicht mit einer Sehbehinderung unvereinbar ist und daher für den Beschwerdeführer keine Ausnahme hätte gemacht werden dürfen.

23. Die Bürgerbeauftragte nimmt mit Zustimmung zur Kenntnis, dass die Kommission der Ansicht ist, dass sie sehbehinderte Bewerber in die gleiche Situation wie andere Bewerber bringen und ihnen somit ermöglichen sollte, während der Tests alle erforderlichen technischen Instrumente zu nutzen. Er versteht daher nicht, warum die Kommission in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer vom 16. März 2009 den Beschwerdeführer nicht hinsichtlich der Möglichkeit der Verwendung solcher technischen Instrumente konsultiert hat, obwohl ihr damals bekannt war, dass er sehbehindert war. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission nun bereit ist, den Beschwerdeführer erneut zu testen und ihn über die ihm zur Verfügung stehende technische Unterstützung zu informieren und zu beraten. Daher ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission bereits Schritte unternommen hat, um diese Aufsicht zu beseitigen. Daher ist er der Ansicht, dass diese Frage bereits von der Kommission gelöst wurde.

24. Die Bürgerbeauftragte weist die Kommission auf die bewährte Praxis des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) in Bezug auf Bewerber mit besonderen Bedürfnissen hin. Wenn EPSO allgemeine Auswahlverfahren oder Auswahlverfahren durchführt, gilt für Personen mit besonderen Bedürfnissen ein besonderes Verfahren. Bei der Online-Registrierung werden die Bewerber gefragt, ob sie besondere Bedürfnisse haben. Dieses Verfahren ermöglicht es EPSO, besondere Vorkehrungen für diese Bewerberinnen und Bewerber zu treffen. Der Bürgerbeauftragte schlägt vor, eine ähnliche Frage in das Online-Anmeldeformular der Kommission zu Akkreditierungstests für freiberufliche Dolmetscher aufzunehmen. Er wird unten eine weitere Bemerkung machen.

B. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:

Die Kommission hat Schritte unternommen, um das Problem zu lösen, indem sie den Beschwerdeführer über die verfügbare technische Unterstützung informiert hat, wenn er beschließt, den Test erneut durchzuführen.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Ergänzende Anmerkung

Der Bürgerbeauftragte schlägt vor, eine Frage zu den besonderen Bedürfnissen der Bewerber in das Online-Anmeldeformular der Kommission für Akkreditierungstests für freiberufliche Dolmetscher aufzunehmen.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen zu Straßburg am 26. November 2010


[1] Die Kommission ist für das Interinstitutionelle Testbüro des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs zuständig. Daher wurde die Untersuchung gegen die Kommission eingeleitet.

[2] Art. 21 der Charta bestimmt: „Jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist verboten.“

[3] Art. 26 der Charta bestimmt: „Die Union anerkennt und achtet das Recht von Menschen mit Behinderungen, von Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu profitieren.“

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