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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 29/2012/DK gegen das Europäische Amt für Personalauswahl

Hintergrund der Beschwerde

1. Diese Beschwerde betrifft die angebliche Ungleichbehandlung von Bewerbern durch das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) bei Personalauswahlverfahren.

2. Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/207/11 teil, mit dem Verwaltungsräte im Bereich der europäischen öffentlichen Verwaltung ausgewählt werden sollten.

3. Im Juli 2011 teilte EPSO dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht in die nächste Phase des Auswahlverfahrens (die Phase des Assessment-Centers) zugelassen worden sei, da er bei den Zulassungstests nicht das Mindestpunktzahl von 70,447 erreicht habe (er hatte 70 Punkte erreicht).

4. Der Beschwerdeführer fragte dann EPSO, wie es möglich sei, dass das Passmark auf 70.447 gesetzt worden sei. In diesem Zusammenhang stellte er fest, dass eine richtige Antwort in den Tests zum sprachlogischen, numerischen und abstrakten Denken einen Punkt wert war und dass die fünf im Test zum situativen Urteilsvermögen [1] getesteten Aspekte Punkte erhielten, die durch 0,125 teilbar waren. Infolgedessen könne die Endnote eines Kandidaten nur eine ganze Zahl oder eine Zahl sein, die mit den folgenden Dezimalstellen endet: .125; .250; .375; .5; .625; .750; .875.

5. In seiner Antwort stellte EPSO klar, dass es möglich sei, die Mindestpunktzahl auf 70 447 festzusetzen, da bestimmte Fragen in den Zulassungstests „neutralisiert“ worden seien. Es erklärte, dass die "Neutralisierung" der Fragen wie folgt funktioniert. Wenn eine Gruppe von 10 Fragen 10 Punkte (1 Punkt für jede richtige Antwort) erhält und eine der Fragen neutralisiert werden muss (z. B. aufgrund eines Fehlers bei der Formulierung der Frage), werden die verfügbaren 10 Punkte gleichmäßig auf die verbleibenden 9 Fragen aufgeteilt. Dies bedeutet, dass 1.111 Punkte für jede richtige Antwort vergeben werden und dass ein Kandidat, der alle 9 Fragen richtig beantwortet, somit 9.999 Punkte für diese Fragen erhält.

6. Der Beschwerdeführer antwortete und wies darauf hin, dass die oben genannte Methode ihn gegenüber Bewerbern, denen Fragen gestellt wurden, die später neutralisiert wurden, benachteiligt habe. Er gab an, dass der Test zum sprachlogischen Denken 20 Fragen enthielt. Für jede richtige Antwort wurde ein Punkt vergeben. Wenn ein Bewerber 18 Fragen richtig beantwortet hat, hat er 18 Punkte erhalten, sofern keine Fragen neutralisiert wurden. Wenn einem anderen Bewerber, der dieselbe Prüfung ablegte, eine fehlerhafte Frage gestellt wurde, die anschließend neutralisiert wurde, war jede richtige Antwort dieses Bewerbers 1,052 Punkte (20 geteilt durch 19). Dies bedeutete, dass der Bewerber, obwohl er 18 Fragen richtig beantwortet hatte, 18,95 Punkte (18 x 1,052) erhielt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass beide Bewerber zwar 18 Fragen richtig beantworteten, aber unterschiedliche Punkte erhielten. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass Berechnungen zu einer neutralisierten Frage in Prüfung D (Lagebeurteilung) aufgrund der unterschiedlichen Werte der richtigen Antworten komplexer seien (jede Antwort könne mit 0,5, 1, 1,5 oder 2 Punkten bewertet werden). Der gleiche Nachteil würde sich jedoch ergeben.

7. Da keine weiteren Antworten von EPSO eingingen, wandte sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

Gegenstand der Untersuchung

8. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu folgendem Vorwurf und Anspruch ein:

Vorwurf:

Die vom EPSO angewandte Methode zur Neutralisierung fehlerhafter Fragen bei allgemeinen Auswahlverfahren führt zu einer Ungleichbehandlung der Bewerber.

Forderung:

EPSO sollte das Ergebnis des Beschwerdeführers erneut prüfen, um die Ungleichbehandlung der Bewerber zu beseitigen.

Die Untersuchung

9. Am 31. Januar 2012 ersuchte der Bürgerbeauftragte EPSO, bis zum 30. April 2012 eine Stellungnahme zu der Beschwerde abzugeben. Nachdem das EPSO eine Verlängerung dieser Frist beantragt hatte, übermittelte es seine Stellungnahme am 24. Mai 2012. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Behauptung, dass die vom EPSO angewandte Methode zur Neutralisierung fehlerhafter Fragen in allgemeinen Auswahlverfahren zu einer Ungleichbehandlung von Bewerbern führe

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

10. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Methode, die EPSO anwende, um fehlerhafte Fragen im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens zu neutralisieren, zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Bewerbern führe, denen eine fehlerhafte Frage gestellt worden sei, und denjenigen, die dies nicht getan hätten.

11. In seiner Stellungnahme wies das EPSO zunächst darauf hin, dass ein Prüfungsausschuss nach ständiger Rechtsprechung [2] über ein weites Ermessen verfüge, wenn er mit Unregelmäßigkeiten oder Fehlern konfrontiert werde, die im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens unter Beteiligung einer großen Zahl von Bewerbern aufgetreten seien und die nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht durch Wiederholung der Prüfungen behoben werden könnten. Daher greift das EPSO auf eine als Neutralisierung bezeichnete Praxis zurück, bei der es eine fehlerhafte Frage annulliert und die dieser Frage zugewiesene(n) Stelle(n) unter die verbleibenden Fragen aufteilt.

12. Wird eine Frage neutralisiert, muss der Prüfungsausschuss sicherstellen, dass sich dies nicht negativ auf die Bewerber auswirkt. Mit anderen Worten: Erhält ein Bewerber eine Gesamtpunktzahl, die hoch genug ist, um vor der Neutralisierung zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens überzugehen, aber die Gesamtpunktzahl nach der Neutralisierung in dieser Hinsicht unzureichend ist, kann er von der Neutralisierung nicht betroffen sein, so dass er seinen Platz unter den erfolgreichen Bewerbern beibehält. Dies geschah jedoch nicht im Fall des Beschwerdeführers: seine Gesamtpunktzahl sowohl vor als auch nach der Neutralisierung unter dem Passmark lag. EPSO fügte hinzu, dass keine der Fragen, die dem Beschwerdeführer gestellt worden seien, neutralisiert werden müsse.

13. Nach Ansicht des EPSO war die Neutralisierung bestimmter Fragen für den Beschwerdeführer irrelevant, da seine Gesamtpunktzahl nicht ausreichte, um ihn sowohl vor als auch nach der Neutralisierung in die Phase des Assessment-Centers aufzunehmen. Die Mindestpunktzahl vor der Neutralisierung, die ein Bewerber erreichen musste, um in die Phase des Assessment-Centers aufgenommen zu werden, betrug 70,5. Der Beschwerdeführer erhielt eine Gesamtnote von 70. Nach der Neutralisierung war die niedrigste Gesamtpunktzahl, die für die Zulassung in die Assessment-Center-Phase erreicht werden musste, die von 70,447. Wie bereits erwähnt, konnten die Bewerber, die diese niedrigste Punktzahl erreichten, durch die Neutralisierung nicht negativ beeinflusst werden und hielten daher an ihren Positionen fest. Da keine der Fragen des Beschwerdeführers neutralisiert wurde und er daher seine ursprüngliche Gesamtnote (70) beibehielt, wurde er nicht in die Phase des Assessment-Centers aufgenommen.

14. EPSO wies darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens nur dann verletzt werde, wenn zwei Kategorien von Personen, deren tatsächliche und rechtliche Situation identisch sei, unterschiedlich behandelt würden oder wenn unterschiedliche Situationen gleich behandelt würden.

15. EPSO wies ferner darauf hin, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt sei, dass die Zahl der Bewerber, die für die nächste Phase des Auswahlverfahrens (die Phase des Assessment-Centers) zugelassen würden, etwa dreimal so hoch sei wie die in der Bekanntmachung angegebene Zahl der erfolgreichen Bewerber. Sie wies ferner darauf hin, dass eine Reihe von Bewerbern, die sich um den letzten verfügbaren Platz bewerben sollten, alle zum Assessment-Center eingeladen würden.

16. Das EPSO stellte abschließend fest, dass der Beschwerdeführer weder positiv noch negativ von der Methode betroffen sei, mit der er fehlerhafte Fragen im fraglichen Auswahlverfahren neutralisiert habe. Sie vertrat daher die Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers unbegründet sei und dass alle Bewerber fair behandelt würden.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

17. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es in der Tat richtig ist, festzustellen, dass ein Kandidat, der eine Frage hatte, die er neutralisiert beantwortet hat, von der Neutralisierung profitieren kann. Wenn der Bewerber A in einem Auswahlverfahren 8 von 10 Fragen richtig beantwortet und eine der Fragen, die er falsch beantwortet hat, neutralisiert wird (aufgrund eines Fehlers in der gestellten Frage), beträgt die Gesamtpunktzahl des Bewerbers A für die acht richtigen Fragen 8 x 1,111 (8,888). Wenn der Bewerber B in denselben Prüfungen ebenfalls acht Fragen richtig beantwortet, aber keine seiner falschen Antworten neutralisiert wird, beträgt die Gesamtpunktzahl des Bewerbers B für die acht richtigen Fragen 8 x 1 (8). Dies stellt eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern gleicher Verdienste dar. Diese Ungleichbehandlung wird noch dadurch verstärkt, dass die Mindestpunktzahl bei den Prüfungen verringert wird, um sicherzustellen, dass kein Bewerber infolge einer Neutralisierung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wird. Mit dem obigen Beispiel bedeutet dies, dass, wenn das Passmark auf 9 gesetzt worden wäre, es auf 8,888 reduziert würde, so dass Kandidat A, aber nicht der ebenso kompetente Kandidat B, in die nächste Phase zugelassen werden könnte.

18. Es liegt somit auf der Hand, dass die Neutralisierung einer Frage entscheidend dafür sein könnte, ob ein Bewerber zur nächsten Phase eines Auswahlverfahrens zugelassen wird.

19. Während es wahrscheinlich ist, dass einige Bewerber von der Neutralisierung profitieren werden (nämlich diejenigen Bewerber, deren Frage falsch beantwortet wurde, werden neutralisiert), gibt es natürlich keine Möglichkeit zu wissen, wie ein bestimmter Bewerber eine neutralisierte Frage beantwortet hätte, wenn diese Frage überhaupt richtig formuliert worden wäre. Es ist möglich, dass der oben genannte Bewerber A die fehlerhafte Frage korrekt beantwortet hätte, wenn sie überhaupt richtig formuliert worden wäre, und somit 9 Punkte erhalten hätte.

20. Das oben beschriebene Problem würde sich natürlich nicht ergeben, wenn keine fehlerhaften Fragen gestellt würden. Der Bürgerbeauftragte betont jedoch, dass zwar alle Anstrengungen unternommen werden sollten, um sicherzustellen, dass bei Personalauswahlverfahren keine fehlerhaften Fragen gestellt werden, es jedoch schwierig ist, sicherzustellen, dass alle Fragen, die allen Bewerbern gestellt werden, fehlerfrei sind, insbesondere in einer Situation, in der Fragen aus einer Datenbank ausgewählt werden, die viele Zehntausende von Fragen enthält.

21. Ein Prüfungsausschuss ist jederzeit berechtigt, von den Bewerbern eine neue Prüfung zu verlangen, wenn die erste von einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit betroffen ist. In Bezug auf die Frage, ob es angemessen wäre, dass ein Prüfungsausschuss unter Nutzung seines weiten Ermessensspielraums von Bewerbern, denen fehlerhafte Fragen gestellt wurden, verlangt, einen neuen computergestützten Test zu absolvieren, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass vor der Einführung computergestützter Tests allen Bewerbern in allgemeinen Auswahlverfahren dieselben Multiple-Choice-Fragen gestellt wurden. Wurden bei diesen Auswahlverfahren fehlerhafte Fragen gestellt, so wurden diese von den Prüfungsausschüssen für alle Bewerber für nichtig erklärt [3]. Die Prüfungsausschüsse haben dann Punkte für alle beantworteten gültigen Fragen neu zugewiesen (in der Summe haben sie die fehlerhaften Fragen "neutralisiert"). Einige der an dieser Art von Auswahlverfahren teilnehmenden Bewerber beantragten die Aufhebung der Entscheidungen, mit denen sie von solchen Auswahlverfahren ausgeschlossen wurden, mit der Begründung, dass die Neutralisierung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße [4]. Das Gericht stellte jedoch fest, dass ein Prüfungsausschuss bei Unregelmäßigkeiten oder Fehlern in einem allgemeinen Auswahlverfahren über einen großen Ermessensspielraum verfüge. Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass im Lichte der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung Unregelmäßigkeiten oder Fehler in einem allgemeinen Auswahlverfahren mit Massenteilnahme nicht durch Wiederholung der Tests behoben werden können [5]. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Neutralisierung von Fragen die objektive Beurteilung der individuellen Verdienste (aller) Bewerber des Auswahlverfahrens zum Ziel hat, indem jede Ungleichbehandlung aufgrund einer Beurteilung dieser Bewerber auf der Grundlage nicht identischer oder unvergleichlicher Kriterien ausgeschlossen wird.

22. Der Bürgerbeauftragte versteht die Bemerkung zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit dem betreffenden Urteil des Gerichts so, dass sie sich nur auf den verhältnismäßigen Einsatz von Ressourcen in einem offenen Auswahlverfahren mit Massenbeteiligung bezieht.

23. Der Standpunkt des Gerichtshofs war völlig logisch. Hätte sich der Prüfungsausschuss für eine erneute Absolvierung der Prüfungen entschieden, hätte er alle Bewerber zur erneuten Absolvierung der Prüfungen einladen müssen. Die erneute Einladung von Tausenden von Bewerbern zu solchen Tests hätte nicht zu einem verhältnismäßigen Ressourceneinsatz geführt oder den Grundsätzen einer guten Verwaltung entsprochen, zumal die alternative Option, fehlerhafte Fragen zu neutralisieren, auf alle Bewerber gleichermaßen angewandt wurde (jeder Bewerber hatte die gleiche(n) Frage(n) neutralisiert).

24. Offene Auswahlverfahren mit computergestützten Tests stellen jedoch nicht die gleichen logistischen Herausforderungen in Bezug auf neu durchgeführte Tests dar. Es ist zwar immer noch so, dass eine große Anzahl von Bewerbern an solchen allgemeinen Auswahlverfahren teilnimmt, den Bewerbern werden jedoch in den computergestützten Tests verschiedene Fragen gestellt (die Fragen werden nach dem Zufallsprinzip aus einer Datenbank ausgewählt, die Zehntausende von Fragen enthält). Ein Prüfungsausschuss, der sich für neue Prüfungen entscheidet, um sicherzustellen, dass alle Bewerber gültige Fragen erhalten, muss nur diejenigen Bewerber einladen, denen fehlerhafte Fragen gestellt wurden. Die neuen Prüfungen könnten sich zudem auf diejenigen Bewerber beschränken, die, wenn ihnen keine fehlerhaften Fragen gestellt worden wären, eine mathematische Möglichkeit gehabt hätten, die Mindestpunktzahl zu erreichen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es keinen sinnvollen Zweck und somit auch keinen triftigen Grund gäbe, i) die Bewerber, die das Mindestpunktzahl erreicht hätten, auch wenn die fehlerhafte Frage nicht berücksichtigt worden wäre, und ii) die Bewerber, die das Mindestpunktzahl nicht erreicht hätten, auch wenn für die fehlerhafte Frage ein voller Punkt vergeben worden wäre, zu einer neuen Prüfung einzuladen. Die Zahl der Bewerber, die diese Prüfungen erneut ablegen müssen, sollte unter der Annahme, dass die Zahl der fehlerhaften Fragen sehr begrenzt ist, nicht mehr als eine Handvoll betragen.

25. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Logistik und die Kosten für die Einladung einer so begrenzten Zahl von Bewerbern zur erneuten Teilnahme an computergestützten Tests nicht unbedingt immer unverhältnismäßig wären.

26. Der Bürgerbeauftragte hat das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-2/07, Matos Martins/Kommission, sorgfältig geprüft, auf das EPSO in seiner Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten Bezug genommen hat. Das Urteil betrifft die Neutralisierung von Fragen beim computergestützten Testen. Es ist nur in französischer Sprache verfügbar und der entsprechende Teil lautet wie folgt:

„191 À cet égard, il convient de rappeler qu’un jury de concours dispose d’un large pouvoir d’appréciation lorsqu’il est confronté à des irrégularités ou à des erreurs intervenues lors du déroulement d’un concours général ou d’une procédure de sélection à participation nombreuse qui ne peuvent, en vertu des principes de proportionnalité et de bonne administration, pas être réparées par une répétition des épreuves du concours (arrêt Giuletti e.a./Kommission, précité, Nr. 58).

192 En l’espèce, le requérant n’a pas établi que l’octroi d’un point pour chaque question neutralisée n’a pas été de nature à concilier le souci du jury d’assurer une égalité absolue de traitement entre les candidats et les exigences d’une bonne administration (voir, en ce sens, arrrêt du Tribunal de première instance du 7 septembre 2005, Heinen/Kommission, T-181/04, RecFP S. I-A-221 et II-1013, Nr. 41)“(Hervorhebung vom Bürgerbeauftragten hinzugefügt).

27. Der Wortlaut von Rn. 192 des Urteils Matos Martins/Kommission impliziert, dass das Gericht offenbar anerkennt, dass die Neutralisierung keine absolute Gleichheit der Bewerber gewährleistet. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass das Erfordernis der absoluten Gleichheit mit den Erfordernissen einer guten Verwaltung in Einklang gebracht werden muss.

28. Der Bürgerbeauftragte erkennt dieses Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst an, was bedeutet, dass ein Prüfungsausschuss das Recht hat, Fragen zu neutralisieren, anstatt die sehr begrenzte Anzahl betroffener Bewerber aufzufordern, die fehlerhaften Prüfungen erneut abzulegen.

29. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und insbesondere des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sind.

30. In Bezug auf die Forderung des Beschwerdeführers, dass EPSO das Ergebnis des Beschwerdeführers erneut prüfen sollte, um die Ungleichbehandlung der Bewerber zu beseitigen, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer unabhängig von der Begründetheit der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen wurde, da er bei den Zulassungstests nicht das Mindestpunktzahl von 70,447 erreichte. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass bestimmte Bewerber zwar davon profitieren können, dass ihre Punktzahl infolge der Neutralisierung erhöht wird (siehe oben, Rn. 17-20), und dass Neutralisierungen dazu führen können, dass das zuvor festgelegte Passmark leicht gesenkt wird (im vorliegenden Fall wurde es von 70,5 auf 70,447 gesenkt), die Neutralisierung jedoch niemals zu einer Erhöhung des Passmarks führt. Folglich weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Passmark auch dann nicht erreicht hätte, wenn es nicht zu einer Neutralisierung gekommen wäre. Angesichts dieser Bemerkungen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gerechtfertigt sind.

31. Der Bürgerbeauftragte besteht jedoch darauf, dass die Neutralisierung fehlerhafter Fragen in computergestützten Tests angesichts des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst zwar eine Option ist, die den Prüfungsausschüssen immer offen steht, EPSO jedoch niemals davon ausgehen sollte, dass die Neutralisierung die einzige Möglichkeit ist, das Problem fehlerhafter Fragen zu lösen. In diesem Zusammenhang wird der Bürgerbeauftragte eine weitere Bemerkung machen, um EPSO zu ermutigen, die verschiedenen Möglichkeiten zu prüfen, die ihm in künftigen Auswahlverfahren offenstehen.

B. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass keine weiteren Untersuchungen zu dem Vorwurf und der Forderung gerechtfertigt sind.

Der Beschwerdeführer und EPSO werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Weitere Anmerkungen

EPSO sollte über alternative Wege nachdenken, wie das Problem fehlerhafter Fragen bei computergestützten Tests gelöst werden kann. EPSO könnte Folgendes in Erwägung ziehen:

1) die Möglichkeit, die sehr begrenzte Zahl von Bewerbern, denen fehlerhafte Fragen gestellt wurden und die dadurch beeinträchtigt wurden, aufzufordern, die computergestützten Tests erneut durchzuführen. Bei der Organisation von Auswahlverfahren sollte EPSO sicherstellen, dass ausreichend Zeit und Ressourcen für solche neuen Prüfungen zur Verfügung stehen, und so sicherstellen, dass es die Anweisungen eines Prüfungsausschusses ausführen kann, der solche neuen Prüfungen beantragt.

2) die Möglichkeit, zu Beginn computergestützter Tests Ersatzfragen vorzusehen, deren Antworten nur berücksichtigt würden, wenn festgestellt wird, dass die Tests einzelner Bewerber fehlerhafte Fragen enthalten.

 

Emily O'Reilly

Geschehen zu Straßburg am 22. Mai 2014


[1] Dabei handelte es sich um: Resilienz, Priorisierung, Analyse und Problemlösung, Zusammenarbeit mit anderen und Bereitstellung von Qualität und Ergebnissen. Die vergebenen Punkte betrugen 9,375, 8,75, 9,375, 8,75 bzw. 8,75 Punkte.

[2] EPSO verwies auf das Urteil vom 15. April 2010, Matos Martins/Kommission (F-2/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 191).

[3] Fehler traten häufig nur in bestimmten Sprachversionen der Tests auf. Liegt jedoch bei einer Frage in einer Sprachfassung ein Fehler vor, so ist dieselbe Frage in allen Sprachfassungen für nichtig erklärt worden (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-167/99 und T-174/99, Carla Giulietti u. a., Slg. 2001, SC-I-A-00093 und SC-II-00441, Randnr. 44).

[4] Siehe verbundene Rechtssachen T-167/99 und T-174/99, Carla Giulietti u. a., oben in Fn. 3 angeführt.

[5] Siehe verbundene Rechtssachen T-167/99 und T-174/99, Carla Giulietti u. a., oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 58.

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