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Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss ihrer Untersuchung zur Beschwerde 2366/2011/KM gegen die Europäische Kommission

Der Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer ist ein deutscher Staatsbürger, der Beschwerde wegen der von der Kommission angeblich unterlassenen Untersuchung seiner Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Deutschland in Bezug auf ungenehmigte Baumaßnahmen in einem Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates („Habitat-Richtlinie“)[1] erhob.

2. Am 20. Oktober 2010 teilte der Beschwerdeführer der Kommission mit, dass seiner Ansicht nach ungenehmigte Baumaßnahmen am Ufer der Unteren Havel in Brandenburg und Sachsen, einem Schutzgebiet im Sinne der Habitat-Richtlinie, vorgenommen würden. Er trug vor, dass gemäß der Habitat-Richtlinie eine Verträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, da die Arbeiten in einem Schutzgebiet durchgeführt würden und Auswirkungen auf geschützte Arten hätten.

3. Am 14. Juli 2011 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass diese Arbeiten Teil eines Projekts zur Wiederherstellung des natürlichen Flusslaufs seien. Die Maßnahmen stünden somit in unmittelbarer Verbindung mit der Verwaltung des Gebiets, so dass es sie von der Verpflichtung des Artikels 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie ausgenommen seien. Darüber hinaus seien die Auswirkungen des Projekts im Rahmen des Pflege‑ und Entwicklungsplans umfassend geprüft worden. Aus diesem Grund entschied die Kommission, den Fall abzuschließen.

4. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass der Projektentwickler nicht Teil der Verwaltung des Gebiets sei und darüber hinaus, dass dann, wenn Projektentwickler als Teil des Verwaltung des Gebiets behandelt würden, Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie zwecklos würde. Es gebe keinen genehmigten Bewirtschaftungsplan für das betroffene Gebiet und es sei nicht geprüft worden, ob die Baumaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die geschützten Arten oder das Gebiet hätten. Der Entwicklungsplan, den eine deutsche nichtstaatliche Umweltschutzorganisation aufgestellt hatte, führe zahlreiche gefährdete Arten im Gebiet nicht auf. Daher war der Beschwerdeführer der Auffassung, die Kommission hätte seine Vertragsverletzungsbeschwerde genauer untersuchen sollen.

5. Der Beschwerdeführer äußerte insbesondere Zweifel, ob Baumaßnahmen in Schutzgebieten ohne ordnungsgemäße Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und unterschiedliche Maßstäbe für unterschiedliche Projektentwickler angewandt werden könnten. Der Beschwerdeführer betonte, dass die Baumaßnahmen Teil eines Projekts seien, das die Wiesen zerstören würde, die bis zu 80 % des Gebiets ausmachten, und somit seine biologische Vielfalt gefährden würden.

6. Am 7. Oktober 2011 antwortete die Kommission, dass sie nie die Ansicht vertreten habe, dass der Projektentwickler Teil der Verwaltung des Gebiets sei, sondern dass die Arbeiten Teil des Bewirtschaftungsplans seien und daher gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Darüber hinaus seien die Auswirkungen des Projekts im Rahmen des Entwicklungsplans umfassend geprüft worden. Die Kommission erkannte an, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie sicherstellen müssten, dass ein Projekt die Lebensräume in dem Gebiet nicht verschlechtert oder stört. Eine Verschlechterung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht festzustellen.

Der Gegenstand der Untersuchung

7. Der Beschwerdeführer erhob den folgenden Beschwerdepunkt und die folgende Forderung:

Beschwerdepunkt

Die Kommission habe es versäumt, seine Beschwerde wegen ungenehmigter Baumaßnahmen in einem Schutzgebiet im Sinne der Habitat­Richtlinie ordnungsgemäß zu prüfen.

Forderung:

Die Kommission solle die Beschwerde ordnungsgemäß prüfen.

Die Untersuchung

8. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Beschwerde am 29. November 2011. Am 14. Dezember 2011 bat der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer um die Übermittlung bestimmter Klarstellungen und fehlender Dokumente, die der Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 übermittelte.

9. Am 22. Februar 2012 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um Stellungnahme zu dem oben genannten Beschwerdepunkt und der oben genannten Forderung.

10. Am 30. Mai 2012 legte die Kommission ihre Stellungnahme vor, die anschließend an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung, Anmerkungen zu übermitteln, weitergeleitet wurde.

11. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Anmerkungen am 20. Juli 2012.

Die Analyse und die Schlussfolgerungen der Bürgerbeauftragten

A. Beschwerdepunkt der nicht ordnungsgemäßen Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers und damit zusammenhängende Forderung

Argumente, die der Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

12. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten trug der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission entweder nicht untersucht habe, welche Voraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften der EU bzw. einzelstaatlichen Vorschriften für die Baumaßnahmen hätten erfüllt werden müssen oder welche Behörde die Genehmigung für die Bauarbeiten hätte erteilen sollen, damit die Arbeiten im Einklang mit den entsprechen Rechtsvorschriften ausgeführt würden. Der Beschwerdeführer äußerte den Verdacht, dass die Kommission untätig bleiben wollte, da es sich um einen politisch sensiblen Fall handele.

13. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass die Baumaßnahmen Teil eines Projekts zur Wiederherstellung des in der Vergangenheit zerstörten natürlichen Flusslaufs und Ufergebiets durchgeführt würden. Diese Maßnahmen müssten daher in Verbindung mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebiets Untere Havel gesehen werden und seien als solche von der sich aus Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie ergebenden Verpflichtung, eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen, ausgenommen gewesen. Was das Verbot der Verschlechterung von Standorten anbelangt (Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie), das auch für Situationen gelte, in der keine vorherige Prüfung notwendig ist, erläuterte die Kommission, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Angaben sich kein Hinweis auf eine Verschlechterung der fraglichen Gebiete ableiten lasse. Bisher seien nur zwei kleinere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt durchgeführt worden. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen seien als unerheblich betrachtet worden. Darüber hinaus werde eine ergänzende Studie über die Auswirkungen aller anderer Maßnahmen auf Arten und Lebensräume erstellt. Die Kommission konnte daher keinen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie feststellen.

14. In seinen Anmerkungen bekräftigte der Beschwerdeführer, dass die Baumaßnahmen nicht mit der Bewirtschaftung des Gebiets zusammenhingen und Auswirkungen auf geschützte Arten und Lebensräume habe. Der Entwicklungsplan enthalte nicht alle betroffenen Arten und untersuche nicht umfassend die ökologischen Auswirkungen der Maßnahmen, von denen einige bereits vor Erstellung des Plans ausgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass der Kommission genügend Informationen und Nachweise vorgelegen hätten, um zu wissen, dass die Projekte zu einer Verschlechterung des Gebiets führten. Er trug vor, dass die Kommission, indem sie keine ordnungsgemäße Untersuchung durchgeführt habe, ihre Pflichten nicht erfüllt habe.

Die Beurteilung durch die Bürgerbeauftragte

15. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Rolle der Kommission im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsbeschwerden darin besteht, zu untersuchen, ob ein Mitgliedstaat Unionsrecht verletzt hat. Die Prüfung der Bürgerbeauftragten ist wiederum darauf beschränkt, ob die Bewertung der Kommission nachvollziehbar erscheint und ob sie alle relevanten Faktoren berücksichtigt hat.

16. Die Habitat-Richtlinie legt den Mitgliedstaaten die Pflicht auf, die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen und für die besonderen Schutzgebiete gegebenenfalls geeignete Bewirtschaftungspläne festzulegen (Artikel 6 Absatz 1), die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden (Artikel 6 Absatz 2), die Auswirkungen von Plänen oder Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die jedoch ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, zu prüfen (Artikel 6 Absatz 3), und bei der Durchführung eines Plans oder Projekts trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen (Artikel 6 Absatz 4).

17. Im vorliegenden Fall wurde – wie von der Kommission vorgetragen und vom Beschwerdeführer anerkannt – ein Bewirtschaftungsplan für das betroffene Schutzgebiet erstellt. Die Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 1 wurde daher offenbar erfüllt.  

18. In Bezug auf Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer, obwohl er detailliert darlegte, welche geschützten Arten auf der Baustelle leben und welche Baumaßnahmen durchgeführt werden, keinen konkreten Nachweis der Verschlechterung eines natürlichen Lebensraumes oder der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von geschützten Arten erbracht hat, der eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie nahelegen würde. Der Beschwerdeführer hat daher keinen erheblichen Zweifel an der Analyse der Kommission hervorrufen können, dass sie in der Angelegenheit nicht tätig werden müsse, da die bereits durchgeführten Maßnahmen überwacht und als in ihren Auswirkungen als unerheblich betrachtet würden sowie eine ergänzende Studie über die Auswirkungen aller anderer Maßnahmen auf Arten und Lebensräume erstellt würde.

19. Artikel 6 Absatz 3 findet auf Pläne oder Projekte Anwendung, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die jedoch ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Daher ist diese Vorschrift nicht anwendbar auf Pläne oder Projekte, die unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, selbst wenn sie ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Im Auslegungsleitfaden der Kommission „Natura 2000-Gebietsmanagement – Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“[2] wird erläutert, dass „Pläne oder Projekte, die unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind“ sich auf Bewirtschaftungsmaßnahmen beziehen, deren Ziel die Erhaltung des Gebiets ist (im Gegensatz zu einem nicht der Erhaltung dienenden Bestandteil in einem allgemeinen Plan, wie etwa der kommerzielle Holzeinschlag in einem Schutzgebiet). Die Kommission stellte fest, dass das Projekt der Wiederherstellung des natürlichen Flussufers dient. Der Beschwerdeführer hat keine gegenteiligen Nachweise vorgelegt. Stattdessen betonte er, dass der Projektentwickler aus organisatorischer Sicht nicht Teil der Verwaltung war. Dies ist für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 3 jedoch unerheblich. Entscheidend ist, ob das Projekt selbst und nicht der Projektentwickler unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist.

20. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine konkreten Nachweise in Bezug auf die behaupteten negativen Auswirkungen auf das Gebiet vorgelegt. Daher war die Auffassung der Kommission, dass Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie keine Anwendung fand und dass dementsprechend keine Gründe bestanden, gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, nachvollziehbar.

B. Schlussfolgerungen

Ausgehend von der Untersuchung zu dieser Beschwerde schließt die Bürgerbeauftragte den Fall mit der folgenden Schlussfolgerung ab:

Es liegt kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vor.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

 

Emily O'Reilly

Straßburg, den 26. Februar 2014


[1] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).