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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 1691/2012/(KM)MMN gegen die Exekutivagentur für die Forschung
Entscheidung
Fall 1691/2012/MMN - Geöffnet am Dienstag | 25 September 2012 - Entscheidung vom Dienstag | 11 Februar 2014 - Betroffene Institution Europäische Exekutivagentur für die Forschung ( Kein Missstand festgestellt )
Hintergrund der Beschwerde
1. In diesem Fall geht es um die Auswirkungen von Währungsschwankungen auf einen Zuschuss, der im Rahmen eines von der EU finanzierten Forschungsprogramms in einem Drittstaat gewährt wird.
2. Im Mai 2011 schlossen die REA und eine Universität eines EU-Mitgliedstaats eine Finanzhilfevereinbarung (im Folgenden „Finanzhilfevereinbarung“) für ein Stipendienprogramm, das unter anderem in Australien durchgeführt werden soll. Im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung stellte die REA der EU-Universität EU-Mittel für das betreffende Projekt zur Verfügung.
3. Der Beschwerdeführer, ein EU-Bürger, der für die oben genannte EU-Universität tätig war, wurde für die Durchführung von Forschungsarbeiten im Rahmen des oben genannten Programms in Australien ausgewählt. Zu diesem Zweck schloss er ein Forschungsabkommen mit der EU-Universität (das "Forschungsabkommen").
4. Die finanziellen Bestimmungen der Forschungsvereinbarung (einschließlich einer monatlichen Lebensunterhaltsvergütung, einer Mobilitätsvergütung und einer Reisevergütung) entsprachen den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung. Gemäß der Finanzhilfevereinbarung stellte die REA der Universität EU-Mittel zur Deckung der Kosten des Forschers zur Verfügung, obwohl die Universität diese auf Wunsch ergänzen durfte. Die monatliche Lebenshaltungskostenvergütung wurde durch eine Tabelle ermittelt, die je nach Bestimmungsland um einen Berichtigungskoeffizienten für die Lebenshaltungskosten angepasst wurde (z. B. würden Forscher, die nach China gehen, weniger erhalten als Forscher, die in die USA gehen). Die von der REA bereitgestellte Finanzierung wurde in EUR festgelegt, obwohl die EU-Universität den entsprechenden Betrag vor der Zahlung an den Forscher in die entsprechende Währung umrechnen durfte.
5. Im Oktober 2011 begann der Beschwerdeführer sein Forschungsstipendium in Australien, wo er bis September 2013 bleiben sollte.
6. Am 13. Januar 2012 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die REA, in dem er die Frage der „Verschlechterung“ des Wechselkurses zwischen dem EUR und dem Australischen Dollar (im Folgenden „AUD“) aufwarf. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Finanzbestimmungen des Programms die Wechselkursänderungen nicht berücksichtigten. Er weist darauf hin, dass sich der Wechselkurs zwischen dem EUR und dem AUD in den beiden vorangegangenen Jahren von 2,1 AUD je EUR auf 1,23 AUD je EUR entwickelt habe, was für ihn einen Gehaltsverlust von 40 % impliziere, was es schwierig mache, seine Familie in Australien zu ernähren.
7. Am 24. Januar 2012 antwortete die REA, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, den anwendbaren Länderkoeffizienten zu ändern. Sie fügte jedoch hinzu, dass sie die Kommission auf die Angelegenheit aufmerksam gemacht habe.
8. Nach mehreren zusätzlichen E-Mails zwischen dem Beschwerdeführer und der REA teilte die REA dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 per E-Mail mit, dass sie eine Antwort der Kommission erhalten habe, wonach die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung die finanziellen Bedingungen des Stipendiums klar festgelegt hätten. Bei den Beträgen und den Länderkorrekturkoeffizienten handelte es sich um die Beträge, die in dem Jahr veröffentlicht wurden, in dem die entsprechende Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht wurde (im vorliegenden Fall 2010). Diese Bedingungen wurden während der gesamten Laufzeit des Projekts angewandt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Darüber hinaus gab es aufgrund von Währungsschwankungen keine Bestimmung, die betreffenden Beträge zu revidieren.
9. Am 13. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut die REA um eine förmliche Antwort der Kommission und fügte hinzu, dass er weitere Maßnahmen in Betracht ziehe.
10. Am 19. August 2012 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.
11. Am 4. September 2012 forderte die REA den Beschwerdeführer auf, sein Ersuchen um förmliche Antwort direkt an die Kommission zu richten. Darüber hinaus fügte die REA hinzu, dass der Länderkorrekturkoeffizient nicht nur durch den Wechselkurs, sondern auch durch die Lebenshaltungskosten bestimmt werde. Darüber hinaus stellte die REA fest, dass der Länderkorrekturkoeffizient für Australien in den folgenden Jahren tatsächlich zurückging, obwohl der auf den Vertrag des Beschwerdeführers angewandte Länderkoeffizient der des Jahres 2010 war.
Gegenstand der Untersuchung
12. Am 25. September 2012 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zu folgenden Vorwürfen und Behauptungen ein:
Vorwurf:
(1) Die REA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verluste, die ihm durch die Wertminderung des EUR gegenüber dem AUD entstanden waren, zu Unrecht zurück.
(2) Die REA habe den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung für die Verluste, die er aufgrund des sich verschlechternden Wechselkurses erlitten habe, zu Unrecht bearbeitet.
Forderungen:
Die REA sollte den Beschwerdeführer für die Verluste entschädigen, die er infolge des sich verschlechternden Wechselkurses erlitten hat.
Die Untersuchung
13. Am 15. Januar 2013 übermittelte die REA ihre Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde.
14. Am 21. Januar 2013 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Behauptung, dass die REA den Antrag auf Entschädigung und den damit verbundenen Antrag zu Unrecht abgelehnt habe
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
15. Nach Ansicht des Beschwerdeführers lehnte die REA seinen Antrag auf Entschädigung für die Verluste, die ihm aufgrund des sich verschlechternden Wechselkurses zwischen dem EUR und dem AUD entstanden seien, zu Unrecht ab.
16. Zur Stützung seiner Behauptung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich der Wechselkurs zwischen dem AUD und dem EUR drastisch geändert habe, wodurch sich sein reales Einkommen erheblich verringert habe.
17. Dem Vorbringen der REA, die monatlichen Zahlungen müssten aus Gründen der Rechtssicherheit unverändert bleiben, widersprach das Ergebnis der Beschwerden 1393/99/(IJH)(PB)BB und 1100/2001/GG. In diesen Fällen wurden Forscher mit Sitz in Japan, nachdem sie sich beim Bürgerbeauftragten beschwert hatten, vollständig für die Verluste entschädigt, die sie infolge einer Änderung des Wechselkurses zwischen dem EUR und dem YEN erlitten hatten.
18. In ihrer Stellungnahme machte die REA erstens geltend, dass die Finanzhilfevereinbarung Wechselkursschwankungen nicht berücksichtige. In Artikel II.13.4 der Finanzhilfevereinbarung heißt es ausdrücklich, dass „Wechselverluste“„nicht förderfähig [Kosten] sind und nicht dem Projekt in Rechnung gestellt werden dürfen“. Dies impliziert, dass das Wechselkursrisiko grundsätzlich von der betreffenden Hochschule getragen wird; Letzteren steht es jedoch frei, Forscher aus eigenen Mitteln zu entschädigen.
19. Nach Einreichung dieser Beschwerde kontaktierte die REA die Universität, um sich zu erkundigen, ob die Beschwerdeführerin diese Frage angesprochen hatte und ob sie über eine Politik verfügte, um die Mitarbeiter für Wechselkursschwankungen zu entschädigen. Die Universität antwortete, dass das Problem nie damit angesprochen worden sei. Die Forschungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer enthalte keine Bestimmung, die einen Ausgleich für Währungsschwankungen vorsehe. Darüber hinaus bestand die Politik der Universität nicht darin, unter solchen Umständen eine Entschädigung zu leisten.
20. Die REA fügte hinzu, dass sich die REA gemäß Artikel III.9 der Finanzhilfevereinbarung das Recht vorbehält, auf die laufenden Finanzhilfevereinbarungen Änderungen der im Arbeitsprogramm veröffentlichten Berichtigungskoeffizienten anzuwenden, wenn der Koeffizient um 10 % oder mehr erhöht wird. Die REA wies darauf hin, dass das Ziel des Berichtigungskoeffizienten darin besteht, die Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Die Kommission entscheidet, ob der Berichtigungskoeffizient geändert werden soll, nicht die REA. Erhöht die Kommission den Berichtigungskoeffizienten jedoch um 10 % oder mehr, so kann die REA beschließen, den geänderten (günstigeren) Koeffizienten auf ein laufendes Projekt anzuwenden.
21. Die REA wies darauf hin, dass sie dies bereits in ihrer E-Mail vom 24. Januar 2012 erläutert habe.
22. Wie die REA in ihrer E-Mail vom 4. September 2012 angab, belief sich der anwendbare Berichtigungskoeffizient für Australien 2010 zwar auf 108,5, blieb aber 2011 bei 108,5, sank aber 2012 auf 99,5.
23. Somit habe die REA die geltenden Vorschriften korrekt angewandt, indem sie sich geweigert habe, einen geänderten Berichtigungskoeffizienten anzuwenden, da es für Australien keinen Anstieg um 10 % oder mehr, sondern im Gegenteil einen Rückgang gegeben habe.
24. In Bezug auf die früheren Beschwerden an den Bürgerbeauftragten, auf die sich der Beschwerdeführer bezog, stellte die REA fest, dass zum einen die geltenden Vorschriften unterschiedlich seien, da sie ein anderes Programm beträfen, und dass zum anderen in diesen Beschwerden Fragen der Gleichbehandlung aufgeworfen würden, da einige Stipendiaten in YEN und andere in EUR bezahlt würden.
25. In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm unklar sei, unter welchen Umständen die REA beschließen könne, den Berichtigungskoeffizienten auf laufende Programme anzuwenden. Der Beschwerdeführer bestand darauf, dass der Wechselkurs zwischen dem EUR und dem AUD zwischen dem Zeitpunkt seines Antrags auf das Programm und seiner ersten E-Mail, in der er diese Frage an die REA richtete, um 40 % gesunken sei.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
26. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass erhebliche Währungsschwankungen tatsächlich positive oder negative Auswirkungen auf Zuschüsse zur Durchführung von Projekten in Drittländern haben können, wenn diese auf EUR lauten.
27. In diesem Fall kann nicht bestritten werden, dass der EUR ab dem Zeitpunkt des Antrags des Beschwerdeführers abgeschrieben wurde, bis er diese Frage bei der REA aufwarf.
28. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Wechselkurs 2,1 AUD pro EUR zwei Jahre vor Einreichung seiner Beschwerde (d. h. im Jahr 2010) betrug. Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Quellen, die auch vom Beschwerdeführer zitiert wurden, stellt der Bürgerbeauftragte jedoch fest, dass am Stichtag für die Einreichung von Anträgen für das Stipendienprogramm, an dem der Beschwerdeführer teilnahm (d. h. am 17. August 2010), der Wechselkurs etwa 1,42 AUD pro EUR betrug. Im Januar 2012, als der Beschwerdeführer diese Frage erstmals bei der REA aufwarf, betrug der Wechselkurs etwa 1,23 AUD pro EUR.
29. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es zwar im relevanten Zeitraum eine ungünstige Währungsschwankung gab, die Schwankung jedoch nicht so signifikant war, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
30. In Bezug auf die Frage, ob die REA angesichts der ungünstigen Währungsschwankungen bei der Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Entschädigung zu Unrecht gehandelt hat, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Finanzhilfevereinbarung keine Bestimmung enthält, die vorsieht, dass die der Universität gewährte Finanzierung im Falle von Währungsschwankungen angepasst werden sollte. Vielmehr sieht Artikel II.13.4 der Finanzhilfevereinbarung ausdrücklich vor, dass Verluste aufgrund von Währungsschwankungen nicht förderfähige Kosten sind und daher nicht an die REA weitergegeben werden können.
31. Jedes Land hat jedoch einen anderen Berichtigungskoeffizienten, um unter anderem den Unterschieden bei den Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Der Berichtigungskoeffizient wird von der Kommission und nicht von der REA festgelegt. Gemäß Artikel III.9 der Finanzhilfevereinbarung kann die REA beschließen, den geänderten (günstigeren) Koeffizienten auf ein laufendes Projekt anzuwenden, wenn die Kommission den Berichtigungskoeffizienten in einem bestimmten Jahr um 10 % oder mehr erhöht. Diese Bestimmung soll die Begünstigten vor plötzlichen und erheblichen negativen Veränderungen der Lebensumstände des Landes und insbesondere im Falle eines Anstiegs der Lebenshaltungskosten in einem bestimmten Land schützen. Wenn der Länderkoeffizient hingegen sinkt, wird die Kürzung nicht an die Begünstigten laufender Projekte (wie den Beschwerdeführer) weitergegeben.
32. In diesem Fall hat die Kommission den Länderkoeffizienten Australiens im betreffenden Zeitraum nicht erhöht. Im Gegenteil, der Länderkoeffizient ging trotz des leichten Rückgangs des Wechselkurses zwischen EUR und AUD zurück. Unter diesen Umständen war die REA weder nach den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung noch nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Währungsschwankungen zu gewähren.
33. Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass, wenn die REA auf den Beschwerdeführer den geänderten Länderkoeffizienten angewandt hätte, der zu dem Zeitpunkt galt, als er diese Frage aufwarf, dies zu einem vom Beschwerdeführer unerwünschten Ergebnis geführt hätte, nämlich zur Kürzung seiner verschiedenen Zulagen. Wie in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, wurde dieser Rückgang des Länderkoeffizienten jedoch nicht auf das laufende Projekt übertragen, an dem der Beschwerdeführer beteiligt war.
34. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die REA, abgesehen davon, dass weder die Kommission noch die REA einen Vertrag mit dem Beschwerdeführer geschlossen haben, keine Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung mit der Universität verletzt hat, die finanzielle Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben könnten.
35. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Universität nach den geltenden Vorschriften die Forscherzulagen "aufstocken" und somit in geeigneten Fällen (einschließlich beispielsweise bei erheblichen Währungsschwankungen) einen Ausgleich leisten konnte. Unter solchen Umständen hätte man erwartet, dass die Universität die geeignetere Stelle gewesen wäre, um einen Antrag auf Entschädigung aufgrund von Währungsschwankungen zu prüfen.
36. Schließlich ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass sich der vorliegende Fall erheblich von den Beschwerden 1393/99/(IJH)(PB)BB und 1100/2001/GG unterscheidet, in denen einige Forscher in EUR bezahlt wurden, während andere unter ähnlichen Umständen im YEN bezahlt wurden, was gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt.
37. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass dem ersten Vorwurf des Beschwerdeführers und dem damit verbundenen Vorbringen nicht stattgegeben werden kann.
B. Behauptung, dass die REA den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung falsch behandelt habe
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
38. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die REA seinen Antrag auf Entschädigung zu Unrecht bearbeitet habe. Seiner Ansicht nach habe es zu lange (vier Monate) gedauert, um eine inhaltliche Antwort auf seinen Antrag zu erhalten, und die Antworten der REA auf seine E-Mails seien "vage und unberechenbar".
39. In ihrer Stellungnahme brachte die REA vor, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers korrekt behandelt habe.
40. In diesem Zusammenhang stellte die REA fest, dass sie seit Abschluss der Finanzhilfevereinbarung zwischen der REA und der betreffenden EU-Universität kein Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unterhalte. Das Vertragsverhältnis des Beschwerdeführers bestand ausschließlich mit der EU-Universität. Trotzdem antwortete die REA dem Beschwerdeführer immer, anstatt ihn lediglich an seinen Arbeitgeber (d. h. die Universität) zu verweisen. Außerdem hat sie dem Beschwerdeführer stets innerhalb einer angemessenen Frist geantwortet.
41. In seinen Anmerkungen fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass ihm nicht bekannt sei, dass sich die REA im Zusammenhang mit seinem Fall an seine Universität gewandt habe.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
42. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die REA sorgfältig auf die verschiedenen E-Mails des Beschwerdeführers geantwortet hat. Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Antworten der REA nicht als "vage und unberechenbar"angesehen werden können. Die REA hat nämlich von Anfang an klargestellt, dass sie nicht in der Lage war, die angeblichen Verluste aufgrund von Währungsschwankungen auszugleichen.
43. Darüber hinaus sollte der REA nicht vorgeworfen werden, die betreffende Universität kontaktiert zu haben, um Informationen über die eigene Politik der Universität in Bezug auf das vom Beschwerdeführer aufgeworfene Problem, nämlich die Gewährung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Währungsschwankungen, zu erhalten.
44. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass dem zweiten Vorwurf des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden kann.
C. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:
Es wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
Der Beschwerdeführer und die REA werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Emily O'Reilly
Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2014