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Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss ihrer Untersuchung der Beschwerde 167/2013/RT gegen den Rat der Europäischen Union
Entscheidung
Fall 167/2013/AN - Geöffnet am Mittwoch | 30 Januar 2013 - Entscheidung vom Freitag | 17 Januar 2014 - Betroffene Institution Rat der Europäischen Union ( Kritische Anmerkung ) - Land Belgien
Hintergrund der Beschwerde
1. Am 2. Februar 2012 stellte der Beschwerdeführer beim Europäischen Rat einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu einem im Rahmen der Union erstellten Rechtsgutachten für einen Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (im Folgenden „Vertrag über den Fiskalpakt“). Am 16. März 2012 lehnte das Generalsekretariat des Rates der EU [1] den Erstantrag des Beschwerdeführers ab. Am 30. März 2012 stellte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 [2] über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission (im Folgenden „Verordnung 1049/2001“) einen Zweitantrag, erhielt jedoch keine Antwort.
2. Am 25. April 2012 wandte sich der Beschwerdeführer erstmals an den Bürgerbeauftragten [3], und am 22. Mai 2012 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung dieser Beschwerde ein (Aktenzeichen 862/2012/RT). Am 29. Mai 2012 teilte der Beschwerdeführer den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass der Rat am 24. Mai 2012 seinen Zweitantrag abgelehnt habe. Am 4. Oktober 2012 zog der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Vorwurf zurück, der Rat habe seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig bearbeitet, sondern habe stattdessen einen neuen Vorwurf erhoben und geltend gemacht. Unter diesen Umständen schloss der Bürgerbeauftragte den Fall Nr. 862/2012/RT ab und registrierte das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2012 als neue Beschwerde (aktuelle Beschwerde 167/2013/RT). Da die neue Behauptung und der neue Anspruch bereits durch die früheren Kontakte des Beschwerdeführers mit dem Rat abgedeckt waren, leitete der Bürgerbeauftragte eine neue Untersuchung ein, auf die sich dieser Beschluss bezieht.
Gegenstand der Untersuchung
3. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer folgende Behauptung und Behauptung geltend:
Vorwurf:
Der Rat der EU hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zum Rechtsgutachten seines Juristischen Dienstes zur Rolle des Gerichtshofs im Rahmen des Vertrags über den Fiskalpakt (Aktenzeichen 5788/12) zu Unrecht abgelehnt.
Anspruch:
Der Rat der EU sollte Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren.
Die Untersuchung
4. Am 30. Januar 2013 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und ersuchte den Rat, bis zum 30. April 2013 eine Stellungnahme zu dem Vorwurf und der Klage des Beschwerdeführers abzugeben.
5. Der Rat hat seine Stellungnahme am 6. Mai 2013 übermittelt.
6. Am 14. Mai 2013 führten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten [4] eine Prüfung des einschlägigen Dokuments in der Akte des Rates durch. Der Rat betrachtete das geprüfte Dokument als vertraulich [5]. Dies bedeutete, dass die Öffentlichkeit und der Beschwerdeführer keinen Zugang dazu haben konnten.
7. Am 23. Mai 2013 übermittelte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme des Rates und des Inspektionsberichts und forderte ihn auf, bis zum 30. Juni 2013 dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer übermittelte keine Bemerkungen.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Angebliche falsche Ablehnung des Antrags auf Zugang zu einem Rechtsgutachten
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
8. Zur Stützung dieser Behauptung brachte der Beschwerdeführer vor, dass Auszüge aus dem Rechtsgutachten, zu denen der Rat den Zugang verweigert habe, bereits in einer Forschungsarbeit der britischen House of Commons Library veröffentlicht worden seien.
9. In seinem Gutachten stellte der Rat zunächst fest, dass es sich bei dem Dokument, zu dem Zugang beantragt wird, um ein Gutachten seines Juristischen Dienstes handelt, das im Rahmen der zwischenstaatlichen Verhandlungen über den Vertrag über den Fiskalpakt erstellt wurde. Bei diesem Vertrag handelt es sich um ein Abkommen, das außerhalb des durch die EU-Verträge geschaffenen rechtlichen und institutionellen Rahmens geschlossen wurde [6]. Der Rat wies darauf hin, dass der Vertrag über den Fiskalpakt das Ergebnis hochsensibler und politischer Verhandlungen ist, die sich aus einer ernsten wirtschaftlichen und finanziellen Lage ergeben.
10. Das Rechtsgutachten wurde am 23. Januar 2012 auf der Ministertagung zum Entwurf eines Fiskalpaktvertrags eingeholt. Es wird geprüft, ob Artikel 8 des Vertrags über den Fiskalpakt, der dem Europäischen Gerichtshof die Zuständigkeit für die Einhaltung der sogenannten „Regel des ausgeglichenen Haushalts“ durch die Mitgliedstaaten überträgt, mit dem EU-Recht vereinbar ist. Der Rat stellte ferner fest, dass der Vertrag über den fiskalpolitischen Pakt keine Rechtsvorschriften der Union, sondern ein internationales Abkommen zwischen 25 Mitgliedstaaten darstellt, das außerhalb des durch die EU-Verträge geschaffenen rechtlichen und institutionellen Rahmens unterzeichnet und ratifiziert wurde. Der Rat machte daher geltend, dass das angeforderte Dokument als solches keinen Sachverhalt betreffe, der sich auf die Politiken, Tätigkeiten und Beschlüsse beziehe, die gemäß Artikel 3 der Verordnung 1049/2001 in den Zuständigkeitsbereich des Rates fielen. Der Rat kam jedoch überein, den Antrag auf Zugang unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung zu behandeln.
11. Der Rat bekräftigte seine Auffassung, dass für das Dokument, zu dem der Beschwerdeführer Zugang beantragt, zwei in der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahmen gelten, nämlich i) der Schutz der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich) und ii) der Schutz der Rechtsberatung (Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich).
12. Nach Ansicht des Rates wurde die Ausnahmeregelung zum Schutz der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats i) angewandt, weil das angeforderte Dokument Rechtsberatung zu einem Durchsetzungsmechanismus bietet, der für die effiziente Umsetzung der Wirtschafts- und Finanzpolitik der unter den Vertrag über den Fiskalpakt fallenden Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei geht es um Themen, die in dieser Hinsicht von besonderer rechtlicher und politischer Sensibilität sind und die Gegenstand intensiver Debatten waren und bleiben. Der Vertrag über den Fiskalpakt wurde als Reaktion auf eine außergewöhnliche Wirtschafts- und Finanzkrise geschlossen, die sich unmittelbar auf die Finanz-, Währungs- und Wirtschaftspolitik der Union und der Mitgliedstaaten auswirkt und ein wesentlicher Bestandteil der Reaktion der Union auf diese Krise ist. Ziel dieses Vertrags ist es, die wirtschaftspolitische Steuerung durch die Einführung einer sogenannten „Regel für einen ausgeglichenen Haushalt“ zu stärken. Das Rechtsgutachten, zu dem Zugang beantragt wird, befasst sich unmittelbar mit den Modalitäten, mit denen die Einhaltung dieser Regel sichergestellt werden soll.
13. Darüber hinaus argumentierte der Rat, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Zugang der Fiskalpaktvertrag erst vor kurzem in Kraft getreten sei und der Ratifizierungsprozess noch nicht abgeschlossen sei. Die Offenlegung des angeforderten Dokuments könnte sich daher auf diese politische und rechtliche Debatte sowie auf den laufenden Ratifizierungsprozess auswirken. Diese Offenlegung würde darüber hinaus im Kontext einer wirtschaftlichen Situation erfolgen, in der die reibungslose Einrichtung und das reibungslose Funktionieren dieses neuen Elements in der Finanz- und Wirtschaftspolitik der teilnehmenden Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung ist.
14. Der Rat wies darauf hin, dass die Finanz-, Währungs- und Wirtschaftspolitik der Union im Mittelpunkt der Beratungen über den Vertrag über den Fiskalpakt stehe und dass angesichts seines Inhalts und Gegenstands sowie der anhaltenden Sensibilität des Themas der Zugang zu der gesamten betreffenden Stellungnahme das öffentliche Interesse an der Politik der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Aspekte untergraben würde.
15. Der Rat stellte ferner fest, dass die Ausnahme zum Schutz der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats eine zwingende Ausnahme darstellt. Sobald feststeht, dass die Verbreitung des angeforderten Dokuments den Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik beeinträchtigen würde, muss das Organ den Zugang der Öffentlichkeit verweigern. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 1049/2001 erlaubt es dem Organ nicht, die geschützten Interessen gegen andere Interessen abzuwägen.
16. Darüber hinaus wurde die Ausnahmeregelung zum Schutz der Rechtsberatung (ii) angewandt, weil das betreffende Dokument Rechtsberatung enthält, d. h., es analysiert, ob Artikel 8 des Entwurfs des Vertrags über den Fiskalpakt, der dem Europäischen Gerichtshof die Zuständigkeit für die Einhaltung der Verpflichtung zur Umsetzung der Regel des ausgeglichenen Haushalts in nationales Recht durch die Unterzeichner überträgt, mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Er enthält auch Zitate aus einem Zwischenentwurf des einschlägigen Artikels und Erwägungsgründen des Fiskalpaktvertrags sowie eine kurze Darstellung der Hintergründe und Gründe und des politischen Rahmens, in dem er angestrebt wurde. Diese Elemente sind untrennbar mit der Rechtsberatung verbunden und wurden daher als Teil dieser Beratung angesehen.
17. Das Dokument enthält Rechtsberatung zu Fragen äußerster Sensibilität in Bezug auf einen Fiskalpaktvertrag, der Gegenstand eines kontinuierlichen und intensiven politischen Prozesses ist und sich mit laufenden Angelegenheiten von höchster wirtschaftlicher und finanzieller Bedeutung befasst. Nach Auffassung des Rates besteht die reale und konkrete Gefahr, dass Elemente des Vertrags über den Fiskalpakt, einschließlich seines Artikels 8, vor nationalen Gerichten und Unionsgerichten einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Das Gutachten des Juristischen Dienstes könnte, wenn es freigegeben wird, in einem solchen Verfahren geltend gemacht werden. In einem solchen Fall würde sich die Veröffentlichung des angeforderten Dokuments negativ auf die Fähigkeit der teilnehmenden Mitgliedstaaten auswirken, ihre Position vor Gericht, wie oben erwähnt, in einer wirtschaftlichen Situation zu verteidigen, die eine reibungslose Gestaltung dieses neuen Elements der Finanz- und Wirtschaftspolitik der teilnehmenden Mitgliedstaaten erfordert. Diese Kombination sensibler Umstände würde ein besonderes Risiko bergen, dass die Mitgliedstaaten und der Rat künftig davon abgehalten würden, in ähnlichen Situationen solch sensible Rechtsberatung anzufordern.
18. Da der Vertrag über den Fiskalpakt keine Rechtsvorschriften der Union, sondern eine internationale Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten darstellt, fällt das angeforderte Dokument nicht unter die (widerlegbare) Vermutung, die sich aus dem Turco-Urteil zugunsten der Offenheit in Bezug auf Rechtsgutachten im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren ergibt [7]. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in demselben Urteil die Möglichkeit eines Organs anerkannt, der Öffentlichkeit den Zugang zu einem bestimmten Rechtsgutachten zu verweigern, das "besonders sensibel ist oder einen besonders weiten Anwendungsbereich hat, der über den Kontext des betreffenden Gesetzgebungsverfahrens hinausgeht"[8]. Diese Erwägungen würden erst recht in diesem Fall gelten, in dem sich das Dokument nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren bezieht, da der Fiskalpaktvertrag eine internationale Übereinkunft ist.
19. Nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Interessen kam der Rat zu dem Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten öffentlichen Interessen, nämlich Transparenz, Offenheit und Öffentlichkeitsbeteiligung, kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung begründen, das in jedem Fall nur für die Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung relevant wäre.
20. Seit der Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers prüfte der Rat jedoch einen weiteren Antrag auf Zugang zu demselben Dokument und beschloss, einen teilweisen Zugang zu gewähren, indem er die Nummer 2 des angeforderten Dokuments mit dem Titel "Eine Sondervereinbarung"der Öffentlichkeit zugänglich machte. Dieser Teil befasst sich mit einer Frage, die durch ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in einer Rechtssache betreffend den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag)[9] gelöst wurde. Der Rat fügte seiner Stellungnahme eine geschwärzte Fassung des Dokuments bei und fügte hinzu, dass die aus dem Dokument geschwärzten Teile Elemente des Artikels 8 betreffen, die sich erheblich von dem im ESM-Vertrag vorgesehenen Mechanismus unterscheiden und daher ungelöst und sensibel bleiben und daher nicht offengelegt werden könnten.
21. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, dass das angeforderte Dokument bereits öffentlich zugänglich sei, wies der Rat darauf hin, dass er nur teilweisen Zugang zu dem angeforderten Dokument gewährt und der Veröffentlichung anderer Teile oder des gesamten Dokuments nicht zugestimmt habe. Diesbezüglich gilt „nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs“, wenn ein Dokument Gegenstand einer unbefugten Verbreitung war, die die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und insbesondere die Verpflichtung dieser Verordnung, Zugang zu gewähren oder zu verweigern, nicht berührt und nicht beeinträchtigen kann. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn bestimmte Mitglieder der Öffentlichkeit aufgrund einer solchen unbefugten Verbreitung im Besitz des gesamten Dokuments waren, der Rat nicht verpflichtet ist, das Dokument freizugeben.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
22. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich der Rat auf zwei Ausnahmen gemäß der Verordnung 1049/2001 gestützt hat, nämlich erstens auf den Schutz der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich) und zweitens auf den Schutz der Rechtsberatung (Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich), um die vollständige Verbreitung des angeforderten Dokuments zu verweigern.
23. Was die Anwendbarkeit der ersten Ausnahme betrifft, so hat der Gerichtshof den besonders sensiblen und wesentlichen Charakter der durch Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 1049/2001 geschützten Interessen anerkannt, der der Entscheidung über einen Antrag auf Zugang einen komplexen und heiklen Charakter verleiht [10]. Ein solcher Beschluss erfordert einen Ermessensspielraum [11] und fordert das Organ auf, bei der Prüfung des Antrags auf Zugang besondere Sorgfalt walten zu lassen. Der Zugang muss vom Organ nach der vorstehenden Bestimmung verweigert werden, wenn die öffentliche Verbreitung eines Dokuments diese Interessen beeinträchtigen würde. Folglich beschränkte das Gericht seine Kontrolle der Entscheidungen der Organe, mit denen der Zugang zu Dokumenten auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen im öffentlichen Interesse verweigert wurde, auf die Prüfung, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob ein offensichtlicher Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt [12]. Die Bürgerbeauftragte wird daher für ihre Überprüfung die gleichen Standards wie der Gerichtshof festlegen.
24. Auf der Grundlage der Prüfung des Dokuments ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Rat seinen Inhalt in seiner Stellungnahme (zusammengefasst in den Ziffern 9 bis 10) genau beschrieben hat. In diesem Zusammenhang ist klar, dass es sich bei dem Dokument, zu dem der Beschwerdeführer Zugang beantragt hat, um ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates handelt, das im Rahmen der Verhandlungen über die Annahme des Vertrags über den Fiskalpakt abgegeben wurde. Wie der Rat erläutert hat, betrifft das Rechtsgutachten im Wesentlichen die Vereinbarkeit von Artikel 8 des Vertrags über den Fiskalpakt mit dem Vertrag, der dem Gerichtshof die Zuständigkeit für die Einhaltung der Verpflichtung der Unterzeichner zur Umsetzung der Regel des ausgeglichenen Haushalts in nationales Recht überträgt.
25. Das Dokument wurde speziell im Rahmen von Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgearbeitet, um Vorkehrungen zu finden, mit denen die Einhaltung der im Vertrag über den Fiskalpakt enthaltenen Regel des ausgeglichenen Haushalts sichergestellt werden kann. In Anbetracht seines Inhalts und des Kontexts, in dem dieses Rechtsgutachten erstellt wurde, könnte es tatsächlich unter die Ausnahmeregelung zum Schutz der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats fallen.
26. Unter diesen Umständen muss der Bürgerbeauftragte nun prüfen, ob der Rat nachgewiesen hat, dass der Zugang zu den geschwärzten Absätzen das betreffende öffentliche Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte.[13]
27. In diesem Zusammenhang hat der Rat lediglich das Argument vorgebracht, dass das geschützte Interesse gefährdet sein wird, da sich die Verbreitung des angeforderten Dokuments "auf die laufende politische und rechtliche Debatte sowie auf den laufenden Ratifizierungsprozess auswirken könnte, da es sich auf Angelegenheiten bezieht, die von besonderer rechtlicher und politischer Sensibilität sind und die Gegenstand intensiver Debatten waren und bleiben".
28. Der Bürgerbeauftragte ist von der allgemeinen Auffassung des Rates nicht ganz überzeugt. Sie sieht nicht, wie die Offenlegung der rechtlichen Analyse des Rates zur Vereinbarkeit einer zwischenstaatlichen Vertragsbestimmung (oder einer völkerrechtlichen Vertragsbestimmung) mit dem EU-Recht das Vorliegen einer Bedrohung für die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats belegen könnte. Eine solche Bedrohung lässt sich kaum aus einer politischen oder rechtlichen Debatte darüber ableiten, ob der Gerichtshof die Einhaltung der sogenannten „Regel des ausgeglichenen Haushalts“ durch die Mitgliedstaaten überprüfen könnte. Sie stellt ferner fest, dass die Tatsache, dass sich die Offenlegung eines Dokuments "auf eine laufende rechtliche und politische Debatte auswirken kann", offensichtlich nicht dasselbe ist wie der Nachweis, dass es ein geschütztes Interesse konkret und tatsächlich untergraben könnte.
29. Darüber hinaus stützt sich eine rechtliche Analyse der Vereinbarkeit einer zwischenstaatlichen Vertragsbestimmung mit dem Unionsrecht auf objektive Argumente, die einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen könnten. Eine Meinungsverschiedenheit in solchen Fragen unterscheidet sich von einer Debatte über Fragen, die beispielsweise die Wahl einer bestimmten Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik betreffen, die die Union oder die Mitgliedstaaten umsetzen sollten.
30. Der Bürgerbeauftragte ist hingegen der Ansicht, dass die öffentliche Kenntnis des fraglichen Dokuments nur dem geschützten Interesse zugutekommen könnte. Wie der Gerichtshof entschieden hat [14], sind die Vorteile zu berücksichtigen, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Offenheit ergeben, da dies die Bürger in die Lage versetzt, sich stärker am Entscheidungsprozess zu beteiligen, und gewährleistet, dass die Verwaltung in einem demokratischen System eine größere Legitimität genießt und wirksamer und dem Bürger gegenüber rechenschaftspflichtiger ist. Jede politische oder rechtliche Debatte über einen Durchsetzungsmechanismus, der für die effiziente Umsetzung der Wirtschafts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung ist, könnte das Vertrauen der Bürger in die Fähigkeit der EU, sensible Wirtschafts- und Finanzfragen angemessen zu behandeln, nur fördern und stärken.
31. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Rat die Gefahr einer Bedrohung des öffentlichen Interesses im Bereich der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats in Bezug auf die nicht offengelegten Teile des angeforderten Dokuments nicht festgestellt hat.
32. In Bezug auf die zweite Ausnahme, auf die sich der Rat beruft, und in Bezug auf die Frage, ob die Verbreitung des Dokuments den Schutz der Rechtsberatung beeinträchtigen könnte, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 die Notwendigkeit umfasst, sicherzustellen, dass ein Organ eine offene, objektive und umfassende Rechtsberatung erhalten kann. Wie der Gerichtshof jedoch ausgeführt hat, muss eine solche Gefahr vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch sein, um sich auf die Gefahr einer Beeinträchtigung des fraglichen Interesses als Grund für die Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit berufen zu können [15].
34. Der Rat argumentiert, dass die Mitgliedstaaten im Falle der Verbreitung des Dokuments davon abgehalten würden, in ähnlichen künftigen Situationen eine derart sensible Rechtsberatung anzufordern. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass diese allgemeine Aussage nicht durch konkrete, detaillierte Beweise untermauert wird, die das Vorliegen einer vernünftigerweise vorhersehbaren und nicht rein hypothetischen Bedrohung des Interesses des Rates/der Mitgliedstaaten an einer offenen, objektiven und umfassenden Beratung belegen könnten.
35. In Bezug auf das zweite Argument des Rates betreffend die Gefahr einer Gefährdung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihren Standpunkt in Verfahren vor nationalen Gerichten und Unionsgerichten zu verteidigen, weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ein solches allgemeines Argument keine Ausnahme von der durch die Verordnung Nr. 1049/2001 vorgeschriebenen Transparenz rechtfertigen kann [16].
35. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Rat nicht begründet hat, warum er die beiden in Rede stehenden Ausnahmen im vorliegenden Fall angewandt hat. Folglich braucht sie die Erklärung des Rates zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verbreitung nicht zu prüfen.
36. Dieses Versagen des Rates stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Da sich das Dokument offenbar im Besitz des Beschwerdeführers befindet und er keine Bemerkungen zur Stellungnahme des Rates eingereicht hat, wird der Bürgerbeauftragte den Fall nicht weiterverfolgen, sondern ihn mit einer kritischen Bemerkung schließen.
B. Schlussfolgerung
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde macht der Bürgerbeauftragte folgende kritische Bemerkung:
Da der Rat nicht begründet hat, warum er keinen uneingeschränkten Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren kann, hat er einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.
Der Beschwerdeführer und der Rat werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Emily O'Reilly
Geschehen zu Straßburg am 17. Januar 2014
[1] Das Generalsekretariat des Rates der EU bearbeitet die beim Europäischen Rat eingereichten Anträge auf Zugang zu Dokumenten.
[2] ABl. L 145, S. 43.
[3] Zu dieser Zeit hatte Professor Nikiforos Diamandouros das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten inne. Ab dem 1. Oktober 2013 ist Emily O'Reilly Europäische Bürgerbeauftragte.
[4] Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten lautet wie folgt: „Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten alle von ihm angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und ihm Zugang zu den betreffenden Akten zu gewähren. Der Zugang zu Verschlusssachen oder Dokumenten, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, unterliegt den Sicherheitsvorschriften des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung der Gemeinschaft.“
[5] Bei dem geprüften Dokument handelte es sich um Folgendes: Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates zur Vereinbarkeit von Artikel 8 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion mit dem EU-Recht (Aktenzeichen 5788/12)
[6] In diesem Zusammenhang haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets am 9. Dezember 2011 beschlossen, eine "verstärkte Architektur für die Wirtschafts- und Währungsunion"zu schaffen, um die zunehmend schwierige Wirtschafts- und Finanzlage der EU dringend anzugehen. Anschließend einigten sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nach intensiven Verhandlungen im Rahmen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Euro-Gruppe zu einer Fiskalstabilitätsunion am 30. Januar 2012 auf den Entwurf des Vertrags über den Fiskalpakt. Am 2. März 2012 unterzeichneten 25 Mitgliedstaaten den Fiskalpaktvertrag, aber noch nicht alle Mitgliedstaaten der Eurozone hatten ihn ratifiziert. Der Vertrag trat erst am 1. Januar 2013 in Kraft, nachdem zwölf Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ihn ratifiziert hatten. Diese Bedingung wurde erfüllt, als Finnland, der zwölfte Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der den Vertrag ratifiziert hat, seine Ratifikationsurkunde am 21. Dezember 2012 hinterlegte.
[7] Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 68.
[8] Siehe Randnummer 69 des Urteils.
[9] Rechtssache C-370/12 vom 27. November 2012, Rn. 172.
[10] Rechtssache T-331/11, Leonard Besselink/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 32-34.
[11] Rechtssache C-266/05 P, Sison/Rat, Slg. 2007, I-1233, Randnrn. 29 und 35.
[12] Rechtssache T-529/09 Sophie in ’t Veld gegen Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25
[13] Urteile in der Rechtssache T-529/09 (Sophie in ’t Veld/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30) und in der Rechtssache T-167/10 (Evropaïki Dynamiki/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64).
[14] Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 45.
[15] Siehe Rechtssache T-2/03, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung. Vgl. auch Urteil Schweden und Turco/Rat, Randnrn. 40, 42 und 43.
[16] Vgl. in diesem Sinne Urteile Schweden und Turco/Rat (oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 65) und Schweden/MyTravel und Kommission (Rechtssache C-506/08 P, Randnr. 116). Siehe auch Rechtssache T-529/09 Sophie in der Rechtssache ’t Veld gegen Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 78 und 79.