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Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss ihrer Untersuchung der Beschwerde 167/2013/RT gegen den Rat der Europäischen Union

Hintergrund der Beschwerde

1. Am 2. Februar 2012 stellte der Beschwerdeführer beim Europäischen Rat einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu einem im Rahmen der Union erstellten Rechtsgutachten über einen Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (im Folgenden „Fiskalpaktvertrag“). Am 16. März 2012 lehnte das Generalsekretariat des Rates der EU[1] den Erstantrag des Beschwerdeführers ab. Am 30. März 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[2] über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission („Verordnung 1049/2001“), erhielt jedoch keine Antwort.

2. Am 25. April 2012 wandte sich der Beschwerdeführer erstmals an den Bürgerbeauftragten[3], und am 22. Mai 2012 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung dieser Beschwerde ein (Aktenzeichen 862/2012/RT). Am 29. Mai 2012 teilte der Beschwerdeführer den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass der Rat seinen Zweitantrag am 24. Mai 2012 abgelehnt habe. Am 4. Oktober 2012 zog der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Behauptung zurück, dass der Rat seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig bearbeitet habe, brachte aber stattdessen eine neue Behauptung und Forderung vor. Unter diesen Umständen schloss der Bürgerbeauftragte den Fall 862/2012/RT ab und registrierte das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2012 als neue Beschwerde (aktuelle Beschwerde 167/2013/RT). Da der neue Vorwurf und die neue Forderung bereits durch frühere Kontakte des Beschwerdeführers mit dem Rat abgedeckt waren, leitete der Bürgerbeauftragte eine neue Untersuchung ein, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

Gegenstand der Untersuchung

3. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer folgende Behauptung und Forderung vor:

Vorwurf:

Der Rat der EU hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zum Rechtsgutachten seines Juristischen Dienstes über die Rolle des Gerichtshofs im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Fiskalpakt (Referenznummer 5788/12) zu Unrecht abgelehnt.

Forderung:

Der Rat der EU sollte Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren.

Die Untersuchung

4. Am 30. Januar 2013 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und ersuchte den Rat, bis zum 30. April 2013 eine Stellungnahme zu den Behauptungen und Forderungen des Beschwerdeführers vorzulegen.

5. Der Rat hat seine Stellungnahme am 6. Mai 2013 übermittelt.

6. Am 14. Mai 2013 führten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten [4] eine Überprüfung des einschlägigen Dokuments in der Akte des Rates durch. Der Rat erachtete das geprüfte Dokument als vertraulich[5]. Dies bedeutete, dass die Öffentlichkeit und der Beschwerdeführer keinen Zugang dazu haben konnten.

7. Am 23. Mai 2013 übermittelte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme des Rates und des Inspektionsberichts und forderte ihn auf, bis zum 30. Juni 2013 dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer übermittelte keine Bemerkungen.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Angebliche falsche Ablehnung des Antrags auf Zugang zu einem Rechtsgutachten

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

8. Zur Untermauerung dieser Behauptung argumentierte der Beschwerdeführer, dass Auszüge aus dem Rechtsgutachten, zu dem der Rat den Zugang verweigerte, bereits in einem Forschungspapier der britischen House of Commons Library veröffentlicht worden seien.

9. In seiner Stellungnahme stellte der Rat zunächst fest, dass es sich bei dem Dokument, zu dem Zugang beantragt wird, um ein Gutachten seines Juristischen Dienstes handelt, das im Rahmen der zwischenstaatlichen Verhandlungen über den Vertrag über den Fiskalpakt erstellt wurde. Dieser Vertrag ist eine Übereinkunft, die außerhalb des durch die EU-Verträge geschaffenen rechtlichen und institutionellen Rahmens geschlossen wurde[6]. Der Rat wies darauf hin, dass der Vertrag über den Fiskalpakt das Ergebnis hochsensibler und politischer Verhandlungen ist, die sich aus einer ernsten wirtschaftlichen und finanziellen Lage ergeben.

10. Das Rechtsgutachten wurde am 23. Januar 2012 auf der Ministertagung zum Entwurf eines Fiskalpakts eingeholt. Es wird geprüft, ob Artikel 8 des Vertrags über den Fiskalpakt, mit dem dem Europäischen Gerichtshof die Zuständigkeit für die Einhaltung der sogenannten „Regel des ausgeglichenen Haushalts“ durch die Mitgliedstaaten übertragen wird, mit dem EU-Recht vereinbar ist. Der Rat stellte ferner fest, dass der Vertrag über den Fiskalpakt keine Rechtsvorschriften der Union darstellt, sondern ein internationales Abkommen zwischen 25 Mitgliedstaaten, das außerhalb des durch die EU-Verträge geschaffenen rechtlichen und institutionellen Rahmens unterzeichnet und ratifiziert wurde. Der Rat machte daher geltend, dass das angeforderte Dokument als solches keine Materie betreffe, die sich auf die Politiken, Tätigkeiten und Beschlüsse beziehe, die in den Zuständigkeitsbereich des Rates nach Artikel 3 der Verordnung 1049/2001 fielen. Der Rat kam jedoch überein, den Antrag auf Zugang unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung zu behandeln.

11. Der Rat bekräftigte seine Auffassung, dass das Dokument, zu dem der Beschwerdeführer Zugang beantragt, unter zwei in der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahmen fällt, nämlich i) den Schutz der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich) und ii) den Schutz der Rechtsberatung (Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich).

12. Nach Ansicht des Rates wurde die Ausnahme zum Schutz der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats i) angewandt, weil das angeforderte Dokument Rechtsberatung zu einem Durchsetzungsmechanismus bietet, der für die effiziente Umsetzung der Wirtschafts- und Finanzpolitik der unter den Vertrag über den Fiskalpakt fallenden Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung ist. Er bezieht sich auf Angelegenheiten, die in dieser Hinsicht von besonderer rechtlicher und politischer Sensibilität sind und die Gegenstand intensiver Debatten waren und bleiben. Der Vertrag über den Fiskalpakt wurde als Reaktionauf eine außergewöhnliche Wirtschafts- und Finanzkrise geschlossen, die sich unmittelbar auf die Finanz-, Währungs- und Wirtschaftspolitik der Union und der Mitgliedstaaten auswirkt, und ist ein wesentlicher Bestandteil der Reaktion der Union auf diese Krise. Ziel dieses Vertrags ist es, die wirtschaftspolitische Steuerung durch die Einführung einer sogenannten „Regel des ausgeglichenen Haushalts“ zu stärken. Das Rechtsgutachten, zu dem der Zugang beantragt wird, befasst sich unmittelbar mit den Modalitäten, mit denen die Einhaltung dieser Vorschrift sichergestellt werden soll.

13. Darüber hinaus machte der Rat geltend, dass der Vertrag über den Fiskalpakt zum Zeitpunkt des Antrags auf Zugang erst vor kurzem in Kraft getreten sei und der Ratifizierungsprozess noch im Gange sei. Die Offenlegung des angeforderten Dokuments könnte daher Auswirkungen auf diese politische und rechtliche Debatte sowie auf den laufenden Ratifizierungsprozess haben. Diese Offenlegung würde außerdem im Zusammenhang mit einerwirtschaftlichen Situation erfolgen, in der die reibungslose Einrichtung und das reibungslose Funktionieren dieses neuen Elements in der Finanz- und Wirtschaftspolitik der teilnehmenden Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung ist.

14. Der Rat wies darauf hin, dass die Finanz-, Währungs- und Wirtschaftspolitik der Union im Mittelpunkt der Beratungen über den Vertrag über den Fiskalpakt stünde und dass der Zugang zu der gesamten Stellungnahme angesichts seines Inhalts und Gegenstands sowie der anhaltenden Sensibilität des Themas das öffentliche Interesse in Bezug auf die Politik der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf solche Aspekte beeinträchtigen würde.

15. Der Rat stellte ferner fest, dass die Ausnahme zum Schutz der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats eine zwingende Ausnahme darstellt. Sobald feststeht, dass die Verbreitung des angeforderten Dokuments den Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik beeinträchtigen würde, muss das Organ den Zugang der Öffentlichkeit verweigern. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann das Organ das geschützte Interesse nicht gegen andere Interessen abwägen.

16. Darüber hinaus wurde die Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung (ii) angewandt, weil das einschlägige Dokument Rechtsberatung enthält, nämlich die Prüfung, ob Artikel 8 des Entwurfs des Vertrags über den Fiskalpakt, mit dem dem Europäischen Gerichtshof die Zuständigkeit für die Einhaltung der Verpflichtung zur Umsetzung der Regel des ausgeglichenen Haushalts in nationales Recht durch die Unterzeichner übertragen wird, mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Es enthält auch Zitate aus einem Zwischenentwurf des betreffenden Artikels und Erwägungsgründe des Fiskalpakts sowie einen kurzen Überblick über den Hintergrund, die Gründe und den politischen Rahmen, in dem er angestrebt wurde. Diese Elemente sind untrennbar mit der Rechtsberatung verbunden und wurden daher als Teil dieser Beratung angesehen.

17. Das Dokument enthält Rechtsberatung zu Fragen äußerster Sensibilität in Bezug auf einen Fiskalpaktvertrag, der Gegenstand eines kontinuierlichen und intensiven politischen Prozesses ist und sich mit laufenden Angelegenheiten von höchster wirtschaftlicher und finanzieller Bedeutung befasst. Nach Ansicht des Rates besteht die reale und konkrete Gefahr, dass Elemente des Vertrags über den Fiskalpakt, einschließlich seines Artikels 8, vor nationalen Gerichten und Unionsgerichten rechtlich geprüft werden. Das Gutachten des Juristischen Dienstes könnte, wenn es freigegeben würde, in einem solchen Verfahren geltend gemacht werden. In einem solchen Fall würde sich die öffentliche Freigabe des angeforderten Dokuments negativ auf die Fähigkeit der teilnehmenden Mitgliedstaaten auswirken, ihre Position vor Gericht zu verteidigen, wie oben erwähnt, und zwar in einer wirtschaftlichen Situation, die eine reibungslose Gestaltung dieses neuen Elements der Finanz- und Wirtschaftspolitik der teilnehmenden Mitgliedstaaten erfordert. Diese Kombination sensibler Umstände würde ein besonderes Risiko bergen, dass die Mitgliedstaaten und der Rat davon abgehalten würden, in ähnlichen Situationen in Zukunft eine solche sensible Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

18. Da es sich bei dem Vertrag über den Fiskalpakt nicht um eine Rechtsvorschrift der Union, sondern um eine internationale Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten handelt, fällt das angeforderte Dokument nicht unter die (widerlegbare) Vermutung, die sich aus dem Urteil Turco für die Offenheit in Bezug auf Rechtsgutachten im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren ergibt[7]. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in demselben Urteil die Möglichkeit für ein Organ anerkannt, der Öffentlichkeit den Zugang zu einem bestimmten Rechtsgutachtenzu verweigern, "das besonders sensibel ist oder einen besonders weiten Anwendungsbereich hat, der über den Kontext des betreffenden Gesetzgebungsverfahrens hinausgeht"[8]. Diese Erwägungen würden erst recht in diesem Fall gelten, wenn sich das Dokument nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren bezieht, da der Fiskalpaktvertrag ein internationales Abkommen ist.

19. Nach sorgfältiger Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen gelangte der Rat zu dem Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten öffentlichen Interessen, nämlich Transparenz, Offenheit und Öffentlichkeitsbeteiligung, kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung begründen, das in jedem Fall nur für die Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung relevant wäre.

20. Seit der Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers prüfte der Rat jedoch einen weiteren Antrag auf Zugang zu demselben Dokument und beschloss, einen teilweisen Zugang zu gewähren, indem er die Nummer 2 des angeforderten Dokuments mit dem Titel „Einebesondere Vereinbarung“der Öffentlichkeit zugänglich machte. Dieser Teil befasst sich mit einer Frage, die durch ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in einer Rechtssache betreffend den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ("ESM-Vertrag")[9] gelöst wurde. Der Rat legte seiner Stellungnahme eine geschwärzte Fassung des Dokuments bei und fügte hinzu, dass sich die in dem Dokument geschwärzten Teile auf Elemente des Artikels 8 beziehen, die sich erheblich von dem im ESM-Vertrag vorgesehenen Mechanismus unterscheiden und daher ungelöst und sensibel bleiben und daher nicht offengelegt werden konnten.

21. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, dass das angeforderte Dokument bereits für die Öffentlichkeit zugänglich sei, führte der Rat aus, dass er nur teilweisen Zugang zu dem angeforderten Dokument gewährt und der Veröffentlichung anderer Teile oder des gesamten Dokuments nicht zugestimmt habe. Diesbezüglich „nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs“, wenn ein Dokument Gegenstand einer unbefugten Verbreitung war, die die Anwendung der Verordnung 1049/2001 und insbesondere die Verpflichtung der genannten Verordnung, den Zugang zu gewähren oder zu verweigern, nicht berührt und nicht beeinträchtigen kann. Daraus folgt, dass, selbst wenn es der Fall wäre, dass bestimmte Mitglieder der Öffentlichkeit aufgrund einer solchen unbefugten Verbreitung im Besitz des gesamten Dokuments waren, der Rat nicht zur Freigabe des Dokuments verpflichtet ist.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

22. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich der Rat auf zwei Ausnahmen nach der Verordnung 1049/2001 gestützt hat, die erstens den Schutz der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich) und zweitens den Schutz der Rechtsberatung (Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich) betreffen, um die vollständige Verbreitung des angeforderten Dokuments zu verweigern.

23. Was die Anwendbarkeit der ersten Ausnahme betrifft, so hat der Gerichtshof den besonders sensiblen und wesentlichen Charakter der durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 1049/2001 geschützten Interessen anerkannt, der der Entscheidung über einen Antrag auf Zugang komplexen und heiklen Charakter verleiht [10]. Eine solche Entscheidung erfordert einen Ermessensspielraum[11] und fordert das Organ auf, bei der Prüfung des Antrags auf Zugang besondere Sorgfalt walten zu lassen. Der Zugang muss vom Organ nach der vorstehenden Bestimmung verweigert werden, wenn die Verbreitung eines Dokuments in der Öffentlichkeit diese Interessen beeinträchtigen würde. Folglich beschränkte der Gerichtshof seine Kontrolle der Entscheidungen der Organe, mit denen der Zugang zu Dokumenten auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen zum öffentlichen Interesse verweigert wurde, auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob ein offensichtlicher Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt[12]. Die Bürgerbeauftragte wird daher für ihre Überprüfung die gleichen Standards anwenden wie der Gerichtshof.

24. Auf der Grundlage der Einsichtnahme in das Dokument ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Rat in seiner Stellungnahme (zusammengefasst in den Ziffern 9 bis 10) eine genaue Beschreibung seines Inhalts vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang ist klar, dass es sich bei dem Dokument, zu dem der Beschwerdeführer Zugang beantragte, um ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates handelt, das im Rahmen der Verhandlungen über die Annahme des Vertrags über den Fiskalpakt abgegeben wurde. Wie der Rat erläutert hat, betrifft das Rechtsgutachten im Wesentlichen die Vereinbarkeit von Artikel 8 des Vertrags über den Fiskalpakt mit dem Vertrag, der dem Gerichtshof die Zuständigkeit für die Einhaltung der Verpflichtung zur Umsetzung der Regel des ausgeglichenen Haushalts in nationales Recht durch die Unterzeichner überträgt.

25. Das Dokument wurde speziell im Rahmen von Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten erstellt, um Vorkehrungen für die Einhaltung der im Vertrag über den Fiskalpakt enthaltenen Regel des ausgeglichenen Haushalts zu treffen. In Anbetracht seines Inhalts und des Kontexts, in dem dieses Rechtsgutachten erstellt wurde, könnte es tatsächlich unter die Ausnahme zum Schutz der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats fallen.

26. Unter diesen Umständen muss der Bürgerbeauftragte nun prüfen, ob der Rat nachgewiesen hat, dass der Zugang zu den geschwärzten Absätzen das betreffende öffentliche Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte[13].

27. In diesem Zusammenhang hat der Rat lediglich das Argument vorgebracht, dass das geschützte Interesse gefährdet sein wird, da sich die Verbreitung des angeforderten Dokuments "aufdie laufende politische und rechtliche Debatte sowie auf den laufenden Ratifizierungsprozess auswirken könnte, da es sich auf Angelegenheiten bezieht, die von besonderer rechtlicher und politischer Sensibilität sind und die Gegenstand intensiver Debatte waren und bleiben".

28. Der Bürgerbeauftragte ist von der allgemeinen Auffassung des Rates nicht ganz überzeugt. Sie sieht nicht, wie die Offenlegung der rechtlichen Analyse des Rates über die Vereinbarkeit einer Bestimmung eines zwischenstaatlichen Vertrags (oder einer Bestimmung eines internationalen Vertrags) mit dem EU-Recht das Vorliegen einer Bedrohung für die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats belegen könnte. Eine solche Bedrohung lässt sich kaum aus einer politischen oder rechtlichen Debatte darüber ableiten, ob der Gerichtshof die Einhaltung der sogenannten „Regel des ausgeglichenen Haushalts“ durch die Mitgliedstaaten überprüfen könnte. Sie stellt ferner fest, dass die Tatsache, dass sich die Offenlegung eines Dokuments "aufeine laufende rechtliche und politische Debatte auswirken kann",offensichtlich nicht dasselbe ist wie der Nachweis, dass es ein geschütztes Interesse konkret und tatsächlich untergraben könnte.

29. Darüber hinaus stützt sich eine rechtliche Analyse der Vereinbarkeit einer Bestimmung eines zwischenstaatlichen Vertrags mit dem Unionsrecht auf objektive Argumente, die gerichtlich überprüft werden könnten. Eine Meinungsverschiedenheit zu solchen Fragen unterscheidet sich von einer Debatte über Fragen, die beispielsweise die Wahl einer bestimmten Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik betreffen, die die Union oder die Mitgliedstaaten umsetzen sollten.

30. Der Bürgerbeauftragte ist vielmehr der Ansicht, dass die Kenntnis der Öffentlichkeit über das fragliche Dokument nur dem geschützten Interesse zuträglich sein könnte. Wie der Gerichtshoffestgestellt hat [14], sind die Vorteile zu berücksichtigen, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Offenheit ergeben, da dies den Bürgern eine engere Beteiligung am Entscheidungsprozess ermöglicht und gewährleistet, dass die Verwaltung in einem demokratischen System eine größere Legitimität genießt und wirksamer und rechenschaftspflichtiger gegenüber den Bürgern ist. Jede politische oder rechtliche Debatte über einen Durchsetzungsmechanismus, der für die effiziente Umsetzung der Wirtschafts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung ist, könnte das Vertrauen der Bürger in die Fähigkeit der EU, mit sensiblen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten angemessen umzugehen, nur fördern und stärken.

31. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Rat es versäumt hat, das Risiko einer Bedrohung des öffentlichen Interesses im Bereich der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats in Bezug auf die nicht offengelegten Teile des angeforderten Dokuments festzustellen.

32. In Bezug auf die zweite Ausnahme, auf die sich der Rat beruft, und in Bezug auf die Frage, ob die Verbreitung des Dokuments den Schutz der Rechtsberatung beeinträchtigen könnte, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 die Notwendigkeit umfasst, sicherzustellen, dass ein Organ eine offene, objektive und umfassende Rechtsberatung erhalten kann. Wie der Gerichtshof jedoch ausgeführt hat, muss eine solche Gefahr, um die Gefahr einer Beeinträchtigung eines in Rede stehenden Interesses als Grund für die Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit geltend machen zu können, vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch sein[15].

34. Der Rat argumentiert, dass die Mitgliedstaaten im Falle der Verbreitung des Dokuments davon abgehalten würden, in ähnlichen künftigen Situationen eine solche sensible Rechtsberatung anzufordern. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass diese allgemeine Erklärung nicht durch konkrete, detaillierte Beweise gestützt wird, die das Vorliegen einer vernünftigerweise vorhersehbaren und nicht rein hypothetischen Bedrohung für das Interesse des Rates/der Mitgliedstaaten an der Einholung und Einholung offener, objektiver und umfassender Beratung belegen könnten.

35. In Bezug auf das zweite Argument des Rates zur Gefahr einer Gefährdung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihren Standpunkt in Verfahren vor nationalen Gerichten und Unionsgerichten zu verteidigen, auch wenn ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet wurde, weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ein Argument allgemeiner Art eine Ausnahme von der durch die Verordnung Nr. 1049/2001 vorgeschriebenen Transparenz nicht rechtfertigen kann[16].

35. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Rat nicht begründet hat, warum er die beiden in Rede stehenden Ausnahmen im vorliegenden Fall angewandt hat. Folglich braucht sie die Erklärung des Rates zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verbreitung nicht zu prüfen.

36. Dieses Versagen des Rates stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Da sich das Dokument im Besitz des Beschwerdeführers zu befinden scheint und er keine Bemerkungen zur Stellungnahme des Rates vorlegte, wird der Bürgerbeauftragte den Fall nicht weiterverfolgen, sondern ihn mit einer kritischen Bemerkung abschließen.

B. Schlussfolgerung

Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde macht der Bürgerbeauftragte folgende kritische Bemerkung:

Da der Rat nicht begründet hat, warum er keinen uneingeschränkten Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren kann, hat er einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.

Der Beschwerdeführer und der Rat werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

Emily O'Reilly

Geschehen zu Straßburg am 17. Januar 2014


[1] Das Generalsekretariat des Rates der EU bearbeitet die Anträge auf Zugang zu Dokumenten, die dem Europäischen Rat vorgelegt werden.

[2] ABl. L 145, S. 43.

[3] Damals hatte Professor Nikiforos Diamandouros das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten inne. Seit dem 1. Oktober 2013 ist Emily O'Reilly Europäische Bürgerbeauftragte.

[4] Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten lautet wie folgt: „DieOrgane und Einrichtungen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten alle von ihm angeforderten Informationen zu übermitteln und ihm Zugang zu den betreffenden Akten zu gewähren. Der Zugang zu Verschlusssachen oder Dokumenten, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, unterliegt der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung der Gemeinschaft."

[5] Bei dem geprüften Dokument handelte es sich um folgendes: Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates zur Vereinbarkeit von Artikel 8 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion mit dem EU-Recht (Aktenzeichen 5788/12).

[6] In diesem Zusammenhang haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets am 9. Dezember 2011 beschlossen, eine „verstärkteArchitektur für die Wirtschafts- und Währungsunion“zu schaffen, um die zunehmend schwierige Wirtschafts- und Finanzlage der EU dringend anzugehen. Nach intensiven Verhandlungen im Rahmen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Euro-Gruppe für eine Fiskalstabilisierungsunion haben sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets am 30. Januar 2012 auf den Entwurf des Vertrags über den Fiskalpakt geeinigt. Am 2. März 2012 unterzeichneten 25 Mitgliedstaaten den Vertrag über den Fiskalpakt, aber noch nicht alle Mitgliedstaaten der Eurozone hatten ihn ratifiziert. Der Vertrag trat erst am 1. Januar 2013 nach der Ratifizierung durch 12 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in Kraft. Diese Bedingung wurde erfüllt, als Finnland, der zwölfte Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der den Vertrag ratifizierte, seine Ratifikationsurkunde am 21. Dezember 2012 hinterlegte.

[7] Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 68.

[8] Siehe Randnummer 69 des Urteils.

[9] Rechtssache C-370/12 vom 27. November 2012, Rn. 172.

[10] Rechtssache T-331/11, Leonard Besselink/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 32-34.

[11] Rechtssache C-266/05 P, Sison/Rat, Slg. 2007, I-1233, Randnrn. 29 und 35.

[12] Rechtssache T-529/09 Sophie in ’t Veld gegen Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25

[13] Rechtssache T-529/09, Sophie in ’t Veld/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30, und Rechtssache T-167/10, Evropaïki Dynamiki/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64.

[14] Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P Schweden und Turco/Rat, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 45.

[15] Vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2005 in der Rechtssache T-2/03 (Verein für Konsumenteninformation/Kommission, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil Schweden und Turco/Rat (Randnrn. 40, 42 und 43).

[16] Vgl. in diesem Sinne Urteile Schweden und Turco/Rat (oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 65) und Schweden/MyTravel und Kommission (C-506/08 P, Randnr. 116). Vgl. auch Rechtssache T-529/09, Sophie in ’t Veld/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 78 und 79.

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