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Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss ihrer Untersuchung der Beschwerde 1321/2011/(PMC)(EIS)LP gegen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
Entscheidung
Fall 1321/2011/LP - Geöffnet am Dienstag | 19 Juli 2011 - Entscheidung vom Donnerstag | 19 Dezember 2013 - Betroffene Institution Europäische Bankenaufsichtsbehörde ( Kritische Anmerkung )
Hintergrund der Beschwerde
1. Die vorliegende Rechtssache betrifft die 2011 von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) getroffene Entscheidung über die Zusammensetzung ihrer 30-köpfigen Interessengruppe Bankensektor (Banking Stakeholders Group, BSG). Dieser Beschluss wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (EBA)[1] gefasst. Am 23. Oktober 2013 kündigte die EBA nach Durchführung eines neuen (im Mai 2013 eingeleiteten) Auswahlverfahrens an, dass die BSG ihre zweite Mandatsperiode mit einer überarbeiteten Zusammensetzung beginnen werde. Die Untersuchung der vorliegenden Beschwerde umfasste konstruktive Gespräche zwischen den Bediensteten der EBA und den Dienststellen des Bürgerbeauftragten. Ausgehend von diesen Diskussionen erwartete der Bürgerbeauftragte, dass die EBA das neue Auswahlverfahren angemessen und im Einklang mit der Analyse des ursprünglichen Verfahrens durch den Bürgerbeauftragten durchführen würde. In der vorliegenden Entscheidung wird jedoch weder das zweite Auswahlverfahren noch dessen Ergebnis bewertet.
2. Der Beschwerdeführer ist ein italienischer Verbraucherverband (Consumatori Associati), dessen Präsident einen Antrag auf die oben genannte Aufforderung zur Interessenbekundung gestellt hat.
3. Der 48. Erwägungsgrund der Verordnung lautet:
"Die Behörde sollte interessierte Kreise zu technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen konsultieren und ihnen eine angemessene Gelegenheit geben, zu vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, die in ausgewogenem Verhältnis Kredit- und Investmentinstitute der Union vertritt, die die verschiedenen Modelle und Größen von Finanzinstituten und Unternehmen repräsentieren, gegebenenfalls einschließlich institutioneller Anleger und anderer Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen; kleine und mittlere Unternehmen (KMU); Gewerkschaften; Akademiker; Verbraucher; und andere Privatkunden, die Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen. Die Interessengruppe Bankensektor sollte als Schnittstelle zu anderen Nutzergruppen im Bereich der Finanzdienstleistungen fungieren, die von der Kommission oder durch Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden.
4. Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung bestimmt:
„Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Kredit- und Investmentinstitute, die in der Union tätig sind, ihre Arbeitnehmervertreter sowie Verbraucher, Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf seiner Mitglieder müssen unabhängige Spitzenwissenschaftler sein. Zehn ihrer Mitglieder vertreten Finanzinstitute, von denen drei Genossenschafts- und Sparkassen vertreten.
5. Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung lautet:
„Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden vom Rat der Aufseher auf Vorschlag der einschlägigen Interessenträger ernannt. Bei seiner Entscheidung sorgt der Rat der Aufseher so weit wie möglich für ein angemessenes geografisches und geschlechterspezifisches Gleichgewicht und eine angemessene Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union.
6. Am 26. November 2010 wurde eine Aufforderung zur Interessenbekundung bezüglich der Einrichtung der BSG der EBA [2] veröffentlicht, deren Antragsfrist am 26. Dezember 2010 endete. Am 18. März 2011 veröffentlichte die EBA eine Pressemitteilung zu ihrem Beschluss über die Zusammensetzung ihrer BSG [3]. Die Pressemitteilung enthielt Informationen über die Namen der neu ernannten Mitglieder der BSG, die von ihnen vertretenen Institutionen, ihre Staatsangehörigkeit und die Unterkategorie, für die sie ausgewählt worden waren.
7. Am 18. März 2011 und 11. April 2011 schrieb der Beschwerdeführer an die EBA, um sich über das Auswahlverfahren und die Tatsache zu beschweren, dass kein Vertreter aus dem „alten Europa“ (d. h. aus anderen Mitgliedstaaten als denjenigen, die der EU in oder nach 2004 beigetreten sind) als Verbrauchervertreter ausgewählt worden war.
8. In ihrer Antwort vom 26. April 2011 wies die EBA darauf hin, dass sie auf ihrer Website Informationen über alle erfolgreichen Bewerber veröffentlicht habe. Sie stellte ferner klar, dass Bewerbern, die dieselbe Einrichtung vertreten, nicht mehr als eine Stelle zugewiesen wurde, und betonte, dass das Auswahlverfahren das Ergebnis eines „dynamischen“ Zusammenspiels vieler Kriterien sei.
9. Am selben Tag schrieb der Beschwerdeführer an die EBA zurück und brachte seine Unzufriedenheit mit der obigen Antwort zum Ausdruck. Am 17. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ein.
Gegenstand der Untersuchung
10. Der Bürgerbeauftragte beschloss, eine Untersuchung der folgenden Vorwürfe und Behauptungen einzuleiten:
Vorwürfe:
1. Die EBA hat es versäumt, bei der Auswahl der Mitglieder für die in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Kategorien von Interessenträgern für angemessene Transparenz zu sorgen.
2. Die EBA war zu Unrecht der Auffassung, dass Ratingagenturen und Prüfungsgesellschaften in die Kategorie der Interessenträger „Nutzer von Finanzdienstleistungen“ fallen.
3. Die EBA reagierte nicht angemessen auf die Anfechtung der Entscheidungen ihres Rates der Aufseher über die Auswahl der Mitglieder der BSG durch den Beschwerdeführer.
Forderungen:
1. Die EBA sollte die Grundlage für ihre Auswahl der Mitglieder der BSG präzisieren, indem sie dem Beschwerdeführer alle diesbezüglich angeforderten Informationen zur Verfügung stellt.
2. Die EBA sollte ihre Auswahl von Vertretern von Ratingagenturen und Prüfungsgesellschaften als Mitglieder der BSG für nichtig erklären.
3. Die EBA sollte ihre Auswahl einer Person aus einer Denkfabrik als Verbrauchervertreter für nichtig erklären und den Präsidenten des Beschwerdeführers als Verbrauchervertreter in der BSG ernennen.
Die Untersuchung
11. Am 19. Juli 2011 leitete die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zu den oben genannten Vorwürfen und Behauptungen ein und forderte die EBA auf, insbesondere i) den Begriff „Nutzer von Finanzdienstleistungen“ und ii) die Gründe für die Ernennung der Denkfabrik „Re-define“ in die Kategorie „Verbraucher“ zu klären.
12. Am 28. Oktober 2011 übermittelte die EBA ihre Stellungnahme, in der jedoch nicht alle Behauptungen und Behauptungen vollständig berücksichtigt wurden. Auf weitere Einladung des Bürgerbeauftragten legte die EBA am 22. Dezember 2011 eine ergänzende Stellungnahme vor. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Stellungnahme am 10. Februar 2012.
13. Nach Prüfung der ursprünglichen und ergänzenden Stellungnahme der EBA sowie der Anmerkungen des Beschwerdeführers kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass eine Prüfung der EBA-Akte in diesem Fall erforderlich sei. Die Kontrolle fand am 19. März 2013 statt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2013 zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Behauptung, die EBA habe es versäumt, eine angemessene Transparenz bei der Auswahl der Mitglieder ihrer BSG zu gewährleisten
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
14. Der Beschwerdeführer machte geltend, die EBA habe es versäumt, bei der Auswahl der Mitglieder der BSG für die erforderliche Transparenz zu sorgen.
In ihrer Stellungnahme argumentierte die EBA, dass sie im Einklang mit der Verordnung bestrebt sei, ein angemessenes geografisches und geschlechtsspezifisches Gleichgewicht „und eine „Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union“zu erreichen. So konzentrierte sie sich gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung in erster Linie auf die Qualitäten der Bewerber, um eine ausgewogene Vertretung von Fachwissen und Erfahrungen verschiedener Kategorien von Interessenträgern zu gewährleisten. Die EBA fügte hinzu, dass sie die operativen Regeln des Auswahlverfahrens und die von ihr angewandten Kriterien in einem Schreiben an EuroInvestors vom 26. April 2011 ausführlich beschrieben habe, von dem der Beschwerdeführer seiner Beschwerde eine Kopie beigefügt habe.
15. In ihrer ergänzenden Stellungnahme legte die EBA detailliertere Informationen über die Durchführung des Auswahlverfahrens vor. In diesem Zusammenhang führte sie aus, dass nach einer vorläufigen Bewertung aller eingegangenen Anträge diese nach Interessengruppen gruppiert und der Sitzung des Verwaltungsrats im Februar 2011 zur weiteren Erörterung vorgelegt worden seien. In ihren Stellungnahmen an den Bürgerbeauftragten legte die EBA auch detaillierte Informationen über die „allgemeinen“ und „kategorienspezifischen“ Kriterien für die Bewertung der eingegangenen Anträge sowie eine Reihe von Tabellen vor, aus denen i) die Verteilung der förderfähigen Antragsteller innerhalb der verschiedenen Kategorien, ii) ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit und iii) die von ihnen vertretenen Einrichtungen hervorgeht. Die EBA fügte hinzu, dass ein ursprünglicher Plan, ausgewählten Verbraucherorganisationen, die nicht in die BSG berufen wurden, den Status eines „Beobachters“ anzubieten, nicht endgültig zustande gekommen sei, da er nicht die in der Geschäftsordnung der BSG geforderte Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der BSG eingeholt habe.
16. In seinen Bemerkungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Tatsache, dass die BSG „Beobachter“ von ihren Tätigkeiten ausgeschlossen habe, ein weiterer Beweis dafür sei, dass das Auswahlverfahren so durchgeführt worden sei, dass Transparenz vermieden werde.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
17. Dies ist das erste Mal, dass die EBA eine BSG gemäß der Verordnung ernennt. Insoweit hält es der Bürgerbeauftragte für sinnvoll, zwei Vorbemerkungen zu machen. Erstens ist es nicht Aufgabe der Bürgerbeauftragten, die von der EBA getroffene Wahl der Mitglieder der BSG durch ihre Wahl der Mitglieder der BSG zu ersetzen. Bei der Prüfung, ob ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt, prüft der Bürgerbeauftragte, ob die EBA bei der Durchführung des Auswahlverfahrens rechtmäßig und im Einklang mit den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis gehandelt hat. Zweitens ist sich der Bürgerbeauftragte der Schwierigkeiten bewusst, die mit der Kombination geografischer, geschlechtsspezifischer und Interessenvertretungskriterien mit der Notwendigkeit verbunden sind, sicherzustellen, dass die ausgewählten Mitglieder kompetent sind, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die EBA keine Erfahrung mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe hatte. Schließlich ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es angemessen war, dass die EBA ihre Auswahl von Mitgliedern der BSG aus dem Kreis derjenigen beschränkte, die im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung potenzieller Interessenträger Interesse an einer Ernennung bekundet hatten. Dieser Ansatz entsprach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung und der darin festgelegten Anforderung, wonach "die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor vom Rat der Aufseher auf Vorschlag der einschlägigen Interessenträger ernannt werden"(siehe oben, Absatz 5).
18. Sodann stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass sie das Auswahlverfahren, das die EBA in dem Beschluss zum Abschluss ihrer Untersuchung der Beschwerde 1966/2011/(EIS)LP (im Folgenden „UNI-Beschluss“) durchgeführt hat, bereits eingehend geprüft hat. [4] Die Bürgerbeauftragte wird daher gegebenenfalls auf ihre darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen verweisen.
19. In Bezug auf das angebliche Fehlen von Transparenz im Auswahlverfahren stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Argumente zur Stützung seiner Behauptung vorgebracht hat, sondern sich lediglich darauf beschränkt hat, im Allgemeinen ein Fehlen von Transparenz geltend zu machen. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die EBA im Rahmen dieser Untersuchung detaillierte Informationen und weitere Klarstellungen zur Durchführung des Auswahlverfahrens vorgelegt hat. Tatsächlich wurden die wichtigsten Verfahrensschritte des Auswahlverfahrens auch in einem Schreiben des Beschwerdeführers selbst ausführlich dargelegt (siehe oben, Rn. 14), das der Vorsitzende der EBA einem der erfolglosen Antragsteller übermittelte, einer Organisation, der der Beschwerdeführer ebenfalls anzugehören scheint. In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass die Tatsache, dass die BSG beschlossen habe, „Beobachtern“ die Teilnahme an ihren Sitzungen zu verweigern, ein weiterer Beweis dafür sei, dass die Zusammensetzung der BSG nicht transparent sei. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Frage, ob "Beobachter" an den Sitzungen der BSG teilnehmen könnten, nichts mit dem Auswahlverfahren als solchem zu tun hat. Darüber hinaus wurde, wie die EBA ausgeführt hat, die Entscheidung der BSG, "Beobachtern" die Teilnahme an ihren Sitzungen nicht zu gestatten, in jedem Fall im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung der BSG getroffen.
20. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das betreffende Auswahlverfahren nicht transparent sei, nicht nachgewiesen wurde. Dementsprechend kann in dieser Hinsicht kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden.
B. Behauptung, dass die EBA zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass Ratingagenturen und Prüfungsgesellschaften in die Kategorie der Interessenträger „Nutzer von Finanzdienstleistungen“ fallen
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
21. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die EBA eine falsche Definition der Kategorie „Nutzer“ angenommen habe, da die für diese Kategorie ausgewählten Vertreter tatsächlich „Anbieter“ und nicht „Nutzer“ von Bankdienstleistungen seien. Tatsächlich handelte es sich um große Ratingagenturen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Dienstleistungen für den Bankensektor erbrachten.
22. Die EBA argumentierte, dass Ratingagenturen ein wichtiger Bestandteil des Risikobewertungsprozesses und der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen durch die Institute seien. Er wies darauf hin, dass er in Ermangelung einer Definition des Begriffs „Nutzer“ in der Verordnung eine weite Auslegung dieses Begriffs vorgenommen habe, einschließlich aller möglichen Parteien, mit Ausnahme von Branchenvertretern, die es den Endnutzern ermöglichten, ihre Entscheidungen über Finanz-/Bankdienstleistungen wie Ratingagenturen und Prüfungsgesellschaften zu treffen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
23. Der Bürgerbeauftragte hat genau die oben genannten Argumente im UNI-Beschluss eingehend geprüft (siehe Ziffern 53-54). In diesem Beschluss kam die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die EBA einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat, indem sie es versäumt hat, Anträge von Einrichtungen, die eindeutig vergütete Dienstleistungen für den Finanzsektor erbringen, und nicht von Nutzern der Dienstleistungen des Finanzsektors, von der Kategorie „Nutzer“ auszuschließen. Der Bürgerbeauftragte wird daher im vorliegenden Fall die gleiche kritische Bemerkung wie im UNI-Beschluss formulieren.
C. Behauptung, die EBA habe es versäumt, angemessen auf die Anfechtung der Entscheidungen ihres Rates der Aufseher über die Auswahl der Mitglieder der BSG durch den Beschwerdeführer zu reagieren
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
24. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er über umfangreiche Erfahrungen in Verbraucherschutzfragen verfüge, während der ausgewählte Interessenträger aus der Denkfabrik „Re-define“ mit keiner Verbraucherorganisation verbunden sei. Außerdem sei das in der Verordnung festgelegte Erfordernis der geografischen Ausgewogenheit nicht erfüllt, da nur Antragsteller aus den „neuen Mitgliedstaaten“ (die der Union in oder nach dem Jahr 2004 beigetreten seien) für die Verbraucherkategorie ausgewählt worden seien.
25. Die EBA antwortete, dass sie versucht habe, sicherzustellen, dass die Gesamtzusammensetzung der Lenkungsgruppe ein „geografisches und geschlechterspezifisches Gleichgewicht sowie eine Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union“ widerspiegeln würde. Sie weist ferner darauf hin, dass sie bei der Auswahl der Mitglieder ihrer BSG über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Die EBA verteidigte ihre Auswahl eines Verbrauchervertreters von „Re-define“, da es sich bei diesem um eine gemeinnützige Einrichtung handelt, die mit dem Europäischen Parlament eine Rahmenvereinbarung über Fragen der Regulierung von Finanzdienstleistungen und der Wirtschaftspolitik unterzeichnet hat und mit einer breiten Gruppe verschiedener Interessenträger zusammenarbeitet. Nach Angaben der EBA verfügt „Re-define“über eine nachgewiesene Erfolgsbilanz in Verbraucherfragen, während ihr Vertreter über umfangreiche Erfahrung, Fachwissen und Engagement in Verbraucherschutzfragen verfügt, was auch der Grund dafür war, dass er später zum Präsidenten der BSG gewählt wurde.
26. In Bezug auf das Kriterium der „geografischen Ausgewogenheit“ erklärte die EBA, dass sie alle fünf Mitglieder der Verbraucherkategorie unter den Antragstellern aus „neuen Mitgliedstaaten“ ausgewählt habe, um der unverhältnismäßigen Vertretung der „alten“ Mitgliedstaaten in der Branchenkategorie (Kredit- und Investitionsakteure) entgegenzuwirken.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
27. Mit seinem dritten Vorwurf hat der Beschwerdeführer zum einen die Art und Weise in Frage gestellt, wie die EBA die Anforderung, bei der Ernennung der Mitglieder der Kategorie „Verbraucher“ eine angemessene geografische Ausgewogenheit zu gewährleisten, erfüllt hat, und zum anderen die Tatsache, dass der Think Tank „Re-define“keine offensichtliche Beteiligung oder Erfahrung in Verbraucherschutzfragen hatte.
28. Der Bürgerbeauftragte hat genau die beiden oben genannten Argumente in der UNI-Entscheidung geprüft. Insbesondere wies der Bürgerbeauftragte in diesem Beschluss das ebenfalls im vorliegenden Fall von der EBA vorgebrachte Argument als unbegründet zurück, wonach es der EBA freistehe, die geografische Ausgewogenheit bei der Zusammensetzung der verschiedenen Kategorien, aus denen sich die BSG zusammensetze, zu ignorieren, sofern ein Gesamtgleichgewicht bestehe. Wie der Bürgerbeauftragte im UNI-Beschluss (siehe Ziffer 25 des Beschlusses) ausgeführt hat, wäre der Zweck des Erfordernisses einer angemessenen geografischen Ausgewogenheit vereitelt, wenn er nicht so weit wie möglich auch innerhalb jeder der verschiedenen Kategorien des Finanzdienstleistungssektors, aus denen sich die BSG zusammensetzt („Industrieteilnehmer“, „Arbeitnehmer/Gewerkschaftsvertreter“, „Verbraucher“, „Nutzer“, „KMU“ und „hochrangige Wissenschaftler“), angewandt würde. Auf der Grundlage dieser Prämisse stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Entscheidung der EBA, alle fünf Mitglieder der Kategorie „Verbraucher“ unter den Antragstellern aus „neuen“ Mitgliedstaaten auszuwählen, ein Mittel ist, um ihre Entscheidung, neun der zehn Mitglieder der Kategorie „Industrie“ aus Antragstellern aus „alten“ Mitgliedstaaten zu ernennen, als fehlerhaft auszugleichen und zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit geführt zu haben (siehe Ziffern 32-34 des UNI-Beschlusses). Aus diesen Gründen wird der Bürgerbeauftragte daher im Folgenden die gleiche kritische Bemerkung wie in der UNI-Entscheidung formulieren.
29. Was die Tatsache betrifft, dass eines der ausgewählten Mitglieder in der Kategorie „Verbraucher“ für eine Denkfabrik gearbeitet hat („Re-define“), so bedeutet die Arbeit für eine Denkfabrik, wie der Bürgerbeauftragte in der UNI-Entscheidung festgestellt hat, an sich nicht, dass jemand nicht in der Lage ist, Verbraucher zu vertreten oder für ihre Rechte einzutreten, und was in jedem Fall zu prüfen ist, ist, ob ein ausgewähltes Mitglied tatsächlich in der Lage ist, als objektiver und engagierter Verbrauchervertreter zu fungieren. Der Bürgerbeauftragte stellte auch in der UNI-Entscheidung fest, dass grundsätzlich stark davon ausgegangen werden sollte, dass Kandidaten, die Verbraucherorganisationen und/oder klare Verbraucherinteressen vertreten, besser geeignet sind, in die Kategorie "Verbraucher" ernannt zu werden, als diejenigen, deren Hauptfachwissen und/oder Berufserfahrung andere Bereiche betrifft (siehe Ziffer 51 der UNI-Entscheidung). In der UNI-Entscheidung stellte der Bürgerbeauftragte jedoch fest, dass die EBA im vorliegenden Fall überzeugend die Gründe erläuterte, aus denen sie der Auffassung war, dass der Vertreter der betreffenden Denkfabrik aufgrund seiner Berufserfahrung in diesem Bereich als über die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügte, um die Interessen der Verbraucher zu vertreten. Wie in dem Fall, in dem die UNI-Entscheidung ergangen ist, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Argumente vorgebracht, die darauf hindeuten könnten, dass der betreffende Vertreter die Interessen der Verbraucher von Finanzdienstleistungen nicht vertreten könne oder dass er von anderen widersprüchlichen Interessen beeinflusst werde oder beeinflusst werden könne. Wie in der UNI-Entscheidung stellt der Bürgerbeauftragte daher im vorliegenden Fall keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest. Allerdings wird der Bürgerbeauftragte im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des Auswahlverfahrens im Folgenden die gleiche weitere Bemerkung wie im UNI-Beschluss machen.
D. Der Beschwerdeführer ´s behauptet
Der Beschwerdeführer ´s behauptet
30. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass i) die EBA ihr alle im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren angeforderten Informationen zur Verfügung stellen sollte, ii) die Auswahl der Vertreter von „Re-define“ und von Ratingagenturen für nichtig erklärt werden sollte und iii) ihr Präsident zum Verbrauchervertreter ernannt werden sollte.
31. In ihrer Stellungnahme befasste sich die EBA mit den ersten beiden Behauptungen im Rahmen ihrer Antworten auf die erste bzw. dritte Behauptung. In Bezug auf die dritte Rüge stellte die EBA fest, dass ein Vorschlag, Verbraucherorganisationen, die nicht in die BSG berufen wurden, wie dem Beschwerdeführer, die Teilnahme an der Arbeit der BSG als "Beobachter" zu ermöglichen, zwar nicht die erforderliche Mehrheit der Mitglieder der BSG aufbringen könne, die EBA jedoch in Zukunft weitere Schritte erwäge, um einen regelmäßigen Dialog mit den Verbrauchern und ihren Organisationen sicherzustellen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
32. In Bezug auf die erste Behauptung stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die EBA bei der Behandlung der ersten Behauptung alle relevanten Informationen und Antworten in Bezug auf die Art und Weise, wie das Auswahlverfahren durchgeführt wurde, vorgelegt hat. Diese Behauptung kann daher keinen Erfolg haben. Allerdings würde es, wie auch im UNI-Beschluss (siehe Rn. 59) dargelegt, die allgemeine Transparenz des Auswahlverfahrens weiter verbessern, wenn die EBA nach der Ernennung der Mitglieder der BSG aussagekräftige Informationen veröffentlichen würde, aus denen hervorgeht, wie die EBA angesichts der verschiedenen eingegangenen Anträge der Anforderung nachgekommen ist, eine ausgewogene Vertretung aller verschiedenen Kategorien betroffener Interessenträger zu gewährleisten, und wie sie dabei auch „so weit wie möglich [...] ein angemessenes geografisches und geschlechtsspezifisches Gleichgewicht sowie eine Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union“gewährleistet. Der Bürgerbeauftragte wird daher im Folgenden eine weitere Bemerkung machen.
32. In Bezug auf die beiden anderen damit zusammenhängenden Behauptungen hat der Bürgerbeauftragte, soweit beide von der Annahme ausgehen, dass das Auswahlverfahren für nichtig erklärt und erneut durchgeführt werden könnte, bereits in der UNI-Entscheidung erläutert, warum ein solcher Ansatz nicht mehr durchführbar ist (siehe Rn. 58 der UNI-Entscheidung). Diese beiden Behauptungen können daher auch keinen Erfolg haben.
E. Schlussfolgerungen
33. Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit folgenden Schlussfolgerungen ab:
1. Durch die Aufnahme von Anträgen von Vertretern von Unternehmen, die eindeutig keine Privatanwender der vom Finanz-/Bankensektor erbrachten Dienstleistungen sind, in die Kategorie „Nutzer“, sondern von Anbietern vergüteter Dienstleistungen an Letztere, hat die EBA einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.
2. Durch die Anwendung der in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Anforderung, so weit wie möglich "ein angemessenes geografisches und geschlechtsspezifisches Gleichgewicht und eine angemessene Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union"nur in Bezug auf die Zusammensetzung der BSG als Ganzes und nicht auch innerhalb jeder Kategorie von Mitgliedern zu gewährleisten, hat die EBA einen weiteren Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.
Hinsichtlich der anderen Aspekte der Behauptungen und Behauptungen des Beschwerdeführers wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
Weitere Anmerkungen
1. Es würde das Auswahlverfahren erleichtern und weiter verbessern, wenn die EBA von künftigen Antragstellern verlangen würde, nur eine der sechs Kategorien anzugeben, für die sie in Betracht gezogen werden möchten.
2. Es würde die allgemeine Transparenz des Auswahlverfahrens weiter verbessern, wenn die EBA nach der Ernennung der Mitglieder der BSG aussagekräftige Informationen veröffentlichen würde, aus denen hervorgeht, wie die EBA angesichts der verschiedenen eingegangenen Anträge der Anforderung nachgekommen ist, eine ausgewogene Vertretung aller verschiedenen Kategorien betroffener Interessenträger sicherzustellen, und wie sie dabei auch „so weit wie möglich [...] ein angemessenes geografisches und geschlechtsspezifisches Gleichgewicht sowie eine Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union“gewährleistet.
Während der Untersuchung und insbesondere anlässlich der Prüfung von Dokumenten fanden informelle und konstruktive Gespräche zwischen der EBA und den Dienststellen des Bürgerbeauftragten statt. Während dieser Beratungen erklärte sich die EBA bereit, ihren Ansatz für die zweite Auswahlrunde zu überarbeiten. Wie bereits erwähnt, kündigte die EBA am 23. Oktober 2013 die neue Zusammensetzung der BSG an. Obwohl der vorliegende Beschluss nur das erste Auswahlverfahren betrifft, das im März 2011 stattfand, fordert der Bürgerbeauftragte die EBA auf, im Anschluss an die oben genannten kritischen und weiteren Bemerkungen zu erläutern, wie sie ihren Ansatz während des zweiten Auswahlverfahrens überarbeitet hat, um den bei der Untersuchung des Bürgerbeauftragten gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.
Emily O'Reily
Geschehen zu Straßburg am 19. Dezember 2013
[1] ABl. 2010, L 331, S. 12.
[2] http://www.eba.europa.eu/cebs/media/Publications/Other%20Publications/Others/2010/BSG%20call%20for%20expression%20of%20Interest/Complete-call-text.pdf
[3] http://www.eba.europa.eu/-/the-eba-establishes-its-banking-stakeholder-group
[4] Beschluss vom 7. November 2013, http://www.ombudsman.europa.eu/de/cases/decision.faces/de/52432/html.bookmark