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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 217/2008/(IP)FOR gegen die Europäische Kommission

Hintergrund der Beschwerde

1. Die Beschwerde betrifft eine teilweise Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu politischen Vermerken zu gewähren, die von der Generaldirektion Handel (GD TRADE) der Kommission erstellt und verwendet wurden, um ihre Mitarbeiter bei der Durchführung handelsrechtlicher Untersuchungen zu leiten [1].

2. Am 25. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kommission, ihm Zugang zu den Grundsatzpapieren zu gewähren.Die Kommission lehnte den Antrag ab.

3. Anschließend forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, seine Weigerung, der Öffentlichkeit Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, zu überprüfen. Die Kommission antwortete, indem sie zunächst feststellte, dass sich der Antrag auf 78 "Policy Notes" beziehe, die technische Ratschläge für Sachbearbeiter enthielten, die Antidumpinguntersuchungen durchführten. Anschließend erklärte sie, dass sie einen teilweisen Zugang zu sechs der 78 Strategiepapiere gewähren könne [2]. Sie weigerte sich jedoch, Zugang zu den übrigen Grundsatzpapieren zu gewähren, indem sie sich auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit berief. Nach Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 können die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, wenn seine Verbreitung den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes Interesse an der Verbreitung. Nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung 1049/2001 können die Organe den Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen für den internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorabkonsultationen innerhalb des betreffenden Organs auch nach Erlass des Beschlusses verweigern, wenn die Verbreitung den Beschlussfassungsprozess des Organs ernsthaft beeinträchtigen würde. In Bezug auf beide Ausnahmen argumentierte die Kommission, dass die Offenlegung der Grundsatzpapiere die Untersuchungsstrategie der Kommission öffentlich zugänglich machen würde. Die Offenlegung wäre daher für den Entscheidungsprozess der Kommission äußerst nachteilig. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe.

4. Anschließend wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.

Gegenstand der Untersuchung

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, Zugang zu internen Leitlinien zu gewähren.

6. Der Beschwerdeführer fordert, dass die Kommission uneingeschränkten Zugang zu den internen Grundsatzpapieren gewähren sollte.

7. Der Bürgerbeauftragte erhielt die Beschwerde am 22. Januar 2008.

8. Der Bürgerbeauftragte erhielt die Stellungnahme der Kommission am 9. Juni 2008 und die Bemerkungen des Beschwerdeführers am 11. August 2008.

9. Die Kommission legte am 25. Februar 2009 eine zweite Stellungnahme vor, und der Beschwerdeführer nahm hierzu am 5. Mai 2009 Stellung.

Die Untersuchung

10. Der Bürgerbeauftragte führte am 8. Dezember 2010 eine Prüfung der Dokumente durch.

11. Am 25. Oktober 2010 richtete der Bürgerbeauftragte ein Schreiben an die Kommission, in dem er um weitere Bemerkungen zu seiner Stellungnahme ersuchte. Die Kommission antwortete am 19. April 2011.

12. In einem Schreiben an den Bürgerbeauftragten vor Vorlage ihrer ersten Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer die Kläger in einer beim Gericht anhängigen Rechtssache, der Rechtssache T-459/07 Hangzhou Duralamp Electronics Co Ltd, vertreten habe. Die Kommission stellte fest, dass die Kläger in dieser Rechtssache ihre Nichtigkeitsklage teilweise auf die Weigerung der Kommission gestützt hätten, den Klägern Zugang zu denselben internen Leitlinien zu gewähren, um die es in der vorliegenden Untersuchung des Bürgerbeauftragten ging. Die Kommission hielt es für verfrüht, die Frage des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zu erörtern, bis das Gericht über den Antrag der Klägerinnen auf dieselben Dokumente entschieden habe. Am 11. Juli 2013 entschied das Gericht in der Rechtssache T-459/07, Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd. gegen Rat.[3]

13. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass es vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch sei, dass ein geschütztes Interesse durch die Offenlegung der angeforderten Dokumente beeinträchtigt würde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers legt die Kommission keine konkreten Beweise dafür vor, wie die Offenlegung jedes einzelnen Dokuments den Zweck einer Untersuchung der Kommission konkret und wirksam untergraben würde. Die Kommission beziehe sich auf die abstrakten Dokumente und auf eine einzige Kategorie.

14. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente bestehe. Er stützte diese Behauptung auf die Tatsache, dass das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) die Veröffentlichung aller Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung vorschreibe, die Folgendes beträfen: die Einreihung oder Bewertung von Erzeugnissen für Zollzwecke; Zollsätze; Steuern oder sonstige Abgaben; Anforderungen, Beschränkungen oder Einfuhr- oder Ausfuhrverbote; oder die Überweisung von Zahlungen. Er fügte hinzu, dass eine Überprüfung der sechs ihm bereits offengelegten Dokumente zeige, wie wichtig "Policy Notes" für die Auslegung handelspolitischer Schutzinstrumente seien. Er betonte, dass die offengelegten Dokumente einen verbindlichen Ton haben und genaue Anweisungen enthalten. Er bestand darauf, dass sie daher nicht als bloße Werkzeuge für die Zwecke der inneren Reflexion angesehen werden können.

15. Er fügte hinzu, dass andere Mitglieder der WTO solche Grundsatzpapiere veröffentlichen, wodurch die Einhaltung ihrer handelsrechtlichen Vorschriften erleichtert wird.

16. Er weist darauf hin, dass es die Politik anderer Generaldirektionen der Kommission sei, ihre internen Leitlinien zu veröffentlichen.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Vorwurf der unrechtmäßigen Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

17. Er argumentierte auch, dass die Interessenträger in Ermangelung eines öffentlichen Zugangs zu den Grundsatzpapieren nicht in der Lage sein werden, die handelsrechtlichen Vorschriften der Kommission einzuhalten.

18. Abschließend stellt er fest, dass sich die Kommission der Kontrolle durch das Europäische Parlament und den Rat entzieht, indem sie die Leitlinien nicht veröffentlicht.

19. In einem Schreiben an den Bürgerbeauftragten vor Abgabe einer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer die Kläger in einer beim Gericht anhängigen Rechtssache, Rechtssache T-459/07 Hangzhou Duralamp Electronics Co Ltd., vertreten habe und dass die Kläger in dieser Rechtssache ihre Nichtigkeitsklage auf die Verweigerung des Zugangs zu denselben internen Leitlinien gestützt hätten. Die Kommission hielt es daher für verfrüht, die Frage des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zu erörtern, bis das Gericht über den Antrag der Klägerinnen auf dieselben Dokumente entschieden habe.

20. Später übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten ihre Stellungnahme.

21. In Bezug auf die Argumente zum GATT argumentierte die Kommission, dass die angeforderten Dokumente nur interne Stellungnahmen und Ratschläge enthielten, die sich an die Sachbearbeiter in der GD Handel richteten. Sie spiegeln die bisherigen Erfahrungen wider und sollen sicherstellen, dass die Antidumpinguntersuchungen der Kommission kohärent und wirksam sind. Die Kommission erklärte, dass die Dokumente keine Rechtswirkung entfalten und keine neuen Rechte oder Pflichten begründen. Sie seien lediglich Orientierungshilfen für Sachbearbeiter. Folglich stellten sie keine "Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung" im Sinne von Artikel X des GATT dar. Es bestand darauf, dass keine Verpflichtung zur Veröffentlichung solcher Dokumente bestehe. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, dass andere WTO-Mitglieder solche Dokumente freigeben, stellt die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer nicht feststellt, welche bestimmten Dokumente von anderen WTO-Mitgliedern veröffentlicht werden.

22. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, dass der fehlende Zugang der Öffentlichkeit zu den Grundsatzpapieren die Interessenträger unfähig mache, die von der Kommission auferlegten Vorschriften einzuhalten, argumentierte die Kommission, dass sie solche Vorschriften nicht durch die Grundsatzpapiere auferlege. Er wies darauf hin, dass die Strategiepapiere nicht von der Kommission als Organ angenommen würden und nicht als Ausdruck des Standpunkts der Kommission angesehen werden könnten. Darüber hinaus sei die GD HANDEL nicht verpflichtet, solche Vermerke vorzulegen oder vom EU-Gesetzgeber genehmigen zu lassen.

23. In Bezug auf Leitlinien, die von anderen Generaldirektionen der Kommission veröffentlicht wurden, stellte die Kommission fest, dass beispielsweise die Leitlinien der GD Wettbewerb speziell für ihre Veröffentlichung erstellt wurden. Sie werden von der Kommission in Form einer Mitteilung angenommen und richten sich eindeutig an die Interessenträger und die breite Öffentlichkeit. Sie sind unvergleichbar mit den vom Antrag des Beschwerdeführers betroffenen Dokumenten, deren Zweck darin besteht, die Sachbearbeiter in der GD Handel intern zu beraten. Die Kommission stellt ferner fest, dass sie, wenn sie dies für angemessen hält, Leitlinien zu Handelsschutzfragen zur Information der Interessenträger und der Öffentlichkeit veröffentlicht hat [4].

24. Die Kommission stellte ferner fest, dass sie wie jede andere öffentliche Verwaltungsbehörde ein gewisses Maß an „Denkraum“ benötigt, um freie und offene interne Diskussionen zu gewährleisten. Sollten die angeforderten "Policy Notes" offengelegt werden, würden die Autoren dieser Notes das Risiko einer Offenlegung in Zukunft berücksichtigen. Infolgedessen können die Verfasser der Notizen jede Meinung, die ein politisches oder rechtliches Risiko mit sich bringen könnte, nicht mehr einbringen. Dies würde der Kommission den Vorteil ihrer ehrlichen Meinung nehmen, frei von allen äußeren Zwängen und Zwängen. Die Wirksamkeit der Antidumpinguntersuchungen der Kommission würde dadurch untergraben. Die Kommission verwies auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-403/05, MyTravel [5], um nachzuweisen, dass ein solches Risiko vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch ist.

25. Der Beschwerdeführer bekräftigte in seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission seine Aussage, dass die Strategiepapiere allgemeine sowie spezifische und verbindliche Anweisungen enthalten. Er argumentierte, dass die Fähigkeit der interessierten Parteien, zu verstehen, wie die Kommission ihr Ermessen ausübe, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung darstelle.

26. Der Beschwerdeführer verstand, dass die Kommission zustimmt, dass Artikel X des GATT 1994 ihn bindet. Er fügte hinzu, dass das WTO-Panel in der Rechtssache Argentina Hides [6] entschieden habe, dass Regeln administrativer Art Regeln mit allgemeiner Geltung darstellten.

27. Als Antwort auf die Erklärung der Kommission, dass der Beschwerdeführer nicht feststellt, welche Dokumente von anderen WTO-Mitgliedern veröffentlicht werden, machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission über einen ganzen Sektor verfüge, der sich der Überwachung der Anwendung von Handelsmaßnahmen durch Entwicklungsländer widmet. Die Kommission müsse verstehen, welche Art von Leitlinien sie veröffentliche.

28. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass in bestimmten Ländern Parteien in handelsrechtlichen Fällen und ihre Anwälte über eine Verwaltungsschutzanordnung auf vertrauliche Informationen zugreifen können. In der EU werden die einschlägigen Informationen jedoch geheim gehalten; den Zugang der Öffentlichkeit zu den Leitlinien noch wichtiger zu machen.

29. In Bezug auf die Frage, ob die Kommission Raum zum Nachdenken brauche, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine andere Generaldirektion, die GD Wettbewerb, informelle Arbeitspapiere veröffentliche. Der Beschwerdeführer wies auch auf die Veröffentlichung eines Grünbuchs der GD Handel [7] hin, in dem unter anderem die Transparenz bei Untersuchungen berücksichtigt wurde.

30. Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Frage, ob dem Rat die Leitlinien der Kommission bekannt seien. Er fragte, wie der Rat Entscheidungen in Dumpingfragen ohne Zugang zu den Dokumenten treffen könne.

Weitere Anfragen

31. Der Bürgerbeauftragte hielt es für notwendig, die Kommission um weitere Informationen zu ersuchen, um festzustellen, warum er die MyTravel-Rechtsprechung für anwendbar hielt.

32. Die Kommission antwortete, dass Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung 1049/2001 nur für sehr außergewöhnliche Dokumente gelte. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 dient dem Schutz der internen Beratungen eines Organs. Diese Bestimmung ersetzte den ursprünglichen Vorschlag, Texte für den internen Gebrauch vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen. Anstatt solche Texte auszuschließen, wurde beschlossen, eine spezifische Ausnahme festzulegen, nach der der Zugang zu solchen Texten verweigert werden könnte, vorbehaltlich eines verstärkten Schadenstests und eines Tests des öffentlichen Interesses. Die Kommission erklärte, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, diese Ausnahme auf Dokumente zu beschränken, die selbstkritische, spekulative oder kontroverse Ansichten enthalten.

33. Die Kommission hat auch eine Analogie zwischen dem Urteil MyTravel und dem vorliegenden Fall gezogen. Das Gericht habe es in der Rechtssache MyTravel für relevant gehalten, dass die Dokumente künftig für die Prüfung ähnlicher Fusionsfälle verwendet werden könnten. Ebenso handelt es sich in diesem Fall bei den Grundsatzpapieren um Leitfäden für Sachbearbeiter, die in ähnlichen Fällen wiederverwendet werden können.

34. Die Kommission stellt fest, dass die Offenlegung der angefochtenen Dokumente die Anweisungen, Anleitungen und praktischen Tipps, die den Sachbearbeitern in Antidumpingfällen gegeben werden, öffentlich zugänglich machen würde. Sie argumentierte, dass dies Unternehmen, die Gegenstand von Untersuchungen seien, und ihren Rechtsbeistand in die Lage versetzen könne, dieses Wissen zu ihrem Vorteil zu nutzen: durch die Ausarbeitung von Strategien zur Antizipation von Schritten oder Maßnahmen, die die Kommission im Laufe der Untersuchung ergreifen könnte, was zur Annahme vorläufiger Antidumpingzölle und/oder zur Vorlage eines Vorschlags zur Festsetzung endgültiger Antidumpingzölle durch den Rat führt. Die Freigabe der Dokumente kann daher sowohl ihre Fähigkeit beeinträchtigen, Antidumpingfälle zu untersuchen, als auch die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

35. Schließlich stimmte die Kommission zu, dass ein öffentliches Interesse an der Transparenz von Antidumpingverfahren besteht. In diesem Zusammenhang hat die Kommission im Interesse der Interessenträger und der breiten Öffentlichkeit Leitlinien zu Handelsschutzfragen veröffentlicht. Es gibt jedoch einen Unterschied zwischen "Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung", die veröffentlicht werden sollten, und den Grundsatzpapieren, bei denen es sich nicht um Regeln handelt, die sich auf Unternehmen auswirken, die Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

Relevanz anhängiger Verfahren vor den EU-Gerichten

36. Bevor die Kommission eine Stellungnahme vorlegte, teilte sie dem Bürgerbeauftragten mit, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden beim Bürgerbeauftragten anhängigen Rechtssache T-459/07, Hangzhou Duralamp Electronics Co Ltd./Rat, der Anwalt ist, der die Kläger in einem anhängigen Gerichtsverfahren vertritt. Die Kommission wies darauf hin, dass die Kläger in dieser Rechtssache Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zu denselben internen Leitlinien aufgeworfen hätten, um die es im vorliegenden Fall gehe. Die Kommission hielt es daher für verfrüht, die Frage des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten zu erörtern, bevor das Gericht in der Rechtssache T-459/07, Hangzhou Duralamp Electronics Co Ltd./Rat, entschieden hat.

37. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Gericht am 11. Juli 2013 in der Rechtssache T-459/07, Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd. gegen Rat, entschieden hat.

38. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Klägerin in der Rechtssache T-459/07 geltend gemacht hat, dass die Organe (d. h. die Kommission und der Rat) ihre Verteidigungsrechte verletzt hätten, indem sie ihr unter anderem nur teilweisen Zugang zu den internen Antidumpingleitlinien der Kommission gewährt hätten.

39. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich ein Recht auf Zugang zu Dokumenten zur Ausübung von Verteidigungsrechten im Wesentlichen von einem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten unterscheidet. Eine Person, die Zugang zu Dokumenten zur Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in einem Verwaltungsverfahren beantragt, muss nachweisen, dass die Gewährung des Zugangs zu den Dokumenten für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in diesem Verwaltungsverfahren erforderlich ist [8]. Daher ist ein solches Recht auf Zugang zu Dokumenten subjektiver Natur; Die Tatsache, dass eine Person nachweisen kann, dass ihr zur Ausübung ihrer Verteidigungsrechte Zugang zu einem Dokument gewährt werden muss, bedeutet nicht, dass jeder anderen Person Zugang gewährt werden sollte. Demgegenüber besteht das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit unabhängig von der Verwendung der Dokumente durch die Person, die den Zugang beantragt, oder durch eine andere Person. Wird einer Person, die den Zugang der Öffentlichkeit beantragt, Zugang zu einem Dokument gewährt, so muss dieser Zugang auch jeder anderen Person gewährt werden, die den Zugang der Öffentlichkeit zu demselben Dokument beantragt. Darüber hinaus unterliegen Beschränkungen des Rechts auf Zugang der Öffentlichkeit ausschließlich den in der Verordnung 1049/2001 festgelegten Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit.

40. Während es angemessen war, dass der Bürgerbeauftragte das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-459/07, Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd./Rat, abwartete, bevor er den vorliegenden Beschluss erließ, kann der Bürgerbeauftragte nun überprüfen, ob sich der Gerichtshof nicht mit der Frage des Zugangs der Öffentlichkeit zu den in der vorliegenden Untersuchung in Rede stehenden Dokumenten befasst hat (der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass kein Recht auf Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten zur Ausübung der Verteidigungsrechte bestand [9]).

41. Es bleibt dem Bürgerbeauftragten überlassen, zu entscheiden, ob der Zugang der Öffentlichkeit zu den betreffenden Dokumenten hätte gewährt werden müssen.

Verordnung 1049/2001

42. In Artikel 15 Absatz 3 AEUV heißt es: „Jeder Unionsbürger und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von ihrem Träger, vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die gemäß diesem Absatz festzulegen sind.“ Ebenso heißt es in Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: „Jeder Unionsbürger und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von ihrem Träger.“

43. Die oben genannten Rechte wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 umgesetzt. Die Verordnung 1049/2001 soll, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und aus Art. 1 ergibt, dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der Organe der Union befinden, größtmögliche Wirkung verleihen. Die Verordnung 1049/2001 sieht jedoch vor, dass das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten bestimmten Beschränkungen unterliegt, die in Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 festgelegt sind. Da Art. 4 der Verordnung 1049/2001 vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweicht, ist er eng auszulegen und anzuwenden.[10] Die Verbreitung kann nur verweigert werden, wenn das Organ nachweisen kann, dass es das durch die betreffende Ausnahme geschützte Interesse konkret und wirksam beeinträchtigen könnte.[11] Darüber hinaus muss die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch sein [12].

Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001

44. Nach Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 kann der Zugang zu einem Dokument verweigert werden, wenn die Verbreitung den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

45. Hinsichtlich der Anwendung dieser Ausnahme macht der Beschwerdeführer geltend, dass die GD HANDEL den Zugang zu den Dokumenten mit der Begründung verweigert habe, dass sie in eine bestimmte Kategorie von Dokumenten fielen. Die Kommission hätte jedes Dokument einzeln prüfen müssen.

46. Der Bürgerbeauftragte stellt zunächst fest, dass es nicht unbedingt wahr ist, dass die Kommission nicht jedes Dokument einzeln geprüft hat.

47. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Antwort auf den Erstantrag den Zugang zu einem der angeforderten Dokumente verweigert hat. Aus dem Schreiben, in dem diese Weigerung dargelegt wird, geht nicht hervor, dass die Kommission eine individuelle Prüfung der angeforderten Dokumente vorgenommen hätte. Diese erste Antwort enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche individuelle Beurteilung durchgeführt wurde.

48. In Beantwortung des Zweitantrags stellt die Kommission jedoch zunächst fest, dass sich der Antrag auf 78 Dokumente bezieht. Sie gewährte sodann teilweisen Zugang zu sechs dieser Dokumente. Außerdem wird allgemein der Inhalt der verbleibenden Dokumente festgelegt. Sie wies darauf hin, dass die 72 Vermerke, die schließlich nicht veröffentlicht wurden, interne und interinstitutionelle Verfahrensfragen und verschiedene technische Fragen betrafen. Er fügte hinzu, dass es sich bei diesen technischen Fragen um Folgendes handele:

  • die Berechnung der Dumping- und Schadensspannen;
  • Überwachungsklauseln;
  • Zeitpunkt der Angebote der Unternehmen und deren Annahme;
  • Anträge und Untersuchungen zur Absorptionsbekämpfung;
  • Eigenbedarfsmärkte bei der Schadensanalyse;
  • Stichprobenverfahren bei Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen;
  • Berechnung der Mindesteinfuhrpreise;
  • Nullstellung bei den Bewertungen der Preisunterbietungsspanne und der Schadensspanne;
  • Feststellung der Verursachung;
  • Offenlegung wesentlicher Feststellungen;
  • die Verwendung statistischer Informationen;
  • Beendigung ohne Auferlegung von Maßnahmen; und
  • die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die Schadensuntersuchung.

49. Dies scheint darauf hinzudeuten, dass die Kommission zur Beantwortung des Zweitantrags alle angeforderten Dokumente geprüft hat, um zu überprüfen, ob Zugang zu bestimmten Dokumenten gewährt werden sollte [13].

50. Die Kommission hat eine identische Begründung für die Verweigerung des Zugangs zu 72 Dokumenten und Auszügen aus den teilweise offengelegten Dokumenten vorgelegt. Dieser Umstand für sich genommen bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission nicht alle 78 Dokumente geprüft hat, um festzustellen, ob für sie eine Ausnahme vom Zugang der Öffentlichkeit galt.

51. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass ein Unionsorgan seine Entscheidungen über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten grundsätzlich auf allgemeine Vermutungen stützen kann, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da ähnliche Erwägungen für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art gelten können.[14] Daher kann die Kommission bei der Auslegung der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme, wenn davon ausgegangen wird, dass eine allgemeine Vermutung besteht, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente den Schutz der Ziele der Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt, nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 den Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten gleicher Art verweigern, ohne zuvor eine konkrete, individuelle Prüfung jedes dieser Dokumente vorzunehmen [15].

52. In Bezug auf die Art der Dokumente in der vorliegenden Rechtssache berücksichtigt der Bürgerbeauftragte die Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-459/07, Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd./Rat, die die Auffassung des Gerichts zur Art der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden internen Leitlinien präzisiert. Der Gerichtshof entschied, dass es sich nur um interne Anweisungen handelt. dass sie für die für Antidumpingfälle zuständigen Beamten der Kommission bestimmt sind; dass sie indikativen Charakter haben; und dass sie hauptsächlich technische Leitlinien enthielten. Der Gerichtshof stellte fest, dass sie für die Beamten der Kommission nicht bindend sind, keine Rechtswirkung entfalten und keine Rechte oder Pflichten gegenüber Dritten begründen [16].

53. Nach Einsichtnahme in die Dokumente kann der Bürgerbeauftragte auch bestätigen, dass alle im vorliegenden Fall angeforderten "Policy Notes" tatsächlich interne Ratschläge [17] technischer Art zu bestimmten Antidumpingfragen enthalten, die den Sachbearbeitern bei der Durchführung von Antidumpinguntersuchungen zugutekommen.

54. Obwohl alle Dokumente eindeutig von derselben "Natur" sind, bleibt zu prüfen, ob davon ausgegangen wird, dass eine allgemeine Vermutung besteht, dass die Verbreitung von Dokumenten dieser besonderen Art den Schutz der Ziele der Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt [18].

55. Der Bürgerbeauftragte war bereits der Auffassung, dass interne Dokumente, die sich auf eine spezifische Untersuchung der GD Handel beziehen, unter die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen, während diese Untersuchung noch im Gange ist. [19] Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu solchen internen Dokumenten wahrscheinlich die Art des Untersuchungsverfahrens der Kommission verändern und somit dieses Verfahren untergraben würde. Er stellte fest, dass eine allgemeine Vermutung bestehen sollte, dass die Verbreitung der internen Dokumente, die in Ermittlungsverfahren erstellt wurden, den Schutz dieses Verfahrens beeinträchtigen würde, solange es noch läuft. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die angeforderten internen Dokumente zwar ursprünglich für die Zwecke einer Untersuchung erstellt wurden, die zum Erlass einer spezifischen Antidumpingverordnung führte, dass jedoch dieselben Dokumente anschließend für eine Auslaufüberprüfung verwendet wurden, was zur Annahme einer weiteren Antidumpingverordnung führte. Daher hätte die Offenlegung der internen Dokumente, die ursprünglich für eine Untersuchung der Kommission erstellt wurden, die Durchführung der künftigen Auslaufüberprüfung untergraben können. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass sich Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 nicht auf das Risiko der Verbreitung eines Dokuments beziehe, das den Zweck einer einzigen Untersuchung betreffe, sondern auf das Risiko, dass die Verbreitung eines Dokuments den Zweck von Untersuchungen (Plural) beeinträchtige. Zusammenfassend ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass, wenn es vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch ist, dass einzelne Dokumente oder eine Kategorie von Dokumenten für spätere Untersuchungen verwendet werden könnten, und wenn die Offenlegung solcher Dokumente den Zweck solcher späterer Untersuchungen gefährden könnte, das betreffende Organ berechtigt wäre, den Zugang zu solchen Dokumenten zu verweigern.

56. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Dokumente keine spezifische Untersuchung der GD Handel betreffen, sondern alle früheren, gegenwärtigen und künftigen handelspolitischen Schutzuntersuchungen. Während bei der Prüfung, ob die Verbreitung eines Dokuments den Zweck von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 untergräbt, ein strenger Standard angewandt werden muss, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass dieses Risiko nur dann relevant sein könnte, wenn es sich um spezifische Einzelfälle handelt. Obwohl es aller Wahrscheinlichkeit nach einfacher wäre, dieses Risiko in Bezug auf Dokumente zu bestimmten Fällen zu bewerten, bedeutet dies nicht, dass ein solches Risiko nicht bestehen kann, wenn ein Dokument mehr als einen Fall oder sogar eine Vielzahl von Fällen betrifft. Im Gegenteil, wenn die Verbreitung eines Dokuments negative Folgen für eine Vielzahl von Fällen hätte, würde die Nichtberücksichtigung solcher Folgen allein deshalb, weil sie nicht auf einen bestimmten Fall beschränkt sind, der betreffenden Ausnahme gerade dann ihre praktische Wirkung nehmen, wenn sie am dringendsten benötigt wird.

57. Die Kommission macht insbesondere geltend, dass die Offenlegung der angefochtenen Dokumente die Anweisungen, Leitlinien und praktischen Tipps, die den Sachbearbeitern in Antidumpingfällen gegeben würden, öffentlich zugänglich machen würde. Dies könne es Unternehmen, die Gegenstand von Ermittlungen seien, und ihrem Rechtsbeistand ermöglichen, dieses Wissen zu ihrem Vorteil zu nutzen: durch die Ausarbeitung von Strategien zur Antizipation von Schritten oder Maßnahmen, die die Kommission im Laufe der Untersuchung ergreifen könnte, was zur Annahme vorläufiger Antidumpingzölle und/oder zur Vorlage eines Vorschlags zur Festsetzung endgültiger Antidumpingzölle durch den Rat führt. Die Freigabe der Dokumente kann daher sowohl ihre Fähigkeit beeinträchtigen, Antidumpingfälle zu untersuchen, als auch die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Der Bürgerbeauftragte hält dieses Argument für überzeugend. Obwohl die Erklärung der Kommission allgemeiner Natur ist, gibt sie eine hinreichend genaue Vorstellung von der Art des Schadens, der die Fähigkeit der Kommission beeinträchtigen könnte, handelspolitische Schutzuntersuchungen durchzuführen, wenn die Dokumente veröffentlicht würden. Nach sorgfältiger Prüfung der Dokumente stimmt der Bürgerbeauftragte zu, dass ein solcher Schaden vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch ist. Bei dieser Schlussfolgerung trägt der Bürgerbeauftragte dem besonders sensiblen Charakter von handelspolitischen Schutzuntersuchungen gebührend Rechnung. Wenn die GD HANDEL Schwierigkeiten hat, Fakten zu überprüfen und Feststellungen aufgrund von Methoden zu treffen, die entwickelt wurden, um diese Fakten zu verschleiern oder zu decken, wird der Zweck der Untersuchung eindeutig behindert. Eine solche Möglichkeit würde nicht dem öffentlichen Interesse dienen.

58. Da erwiesen ist, dass das durch Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 geschützte Interesse durch die Verbreitung der angeforderten Dokumente beeinträchtigt wird, ist nicht zu prüfen, ob die Verbreitung auch die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 genannten Interessen, d. h. die Interessen im Zusammenhang mit dem Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission, ernsthaft beeinträchtigen würde.

Überwiegendes öffentliches Interesse

59. Nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann ein Organ einen Antrag auf Offenlegung eines Dokuments ablehnen, wenn ein in diesen Bestimmungen festgelegtes Interesse besteht, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang der Öffentlichkeit.

60. Die GD HANDEL nimmt Aufgaben wahr, die die Interessen der EU-Bürger erheblich beeinträchtigen, da sich Entscheidungen über den Einsatz handelspolitischer Schutzinstrumente auf die Verfügbarkeit und die Preise der in der EU verkauften Produkte auswirken. Entscheidungen über den Einsatz handelspolitischer Schutzinstrumente wirken sich auch auf die Interessen der EU-Hersteller und damit auf die Interessen der Arbeitnehmer in der EU aus. Folglich besteht eindeutig ein öffentliches Interesse daran, zu überprüfen, ob die GD HANDEL ihre Arbeit ordnungsgemäß durchführt.

61. Der Zugang zu Dokumenten ist sicherlich ein Mittel, mit dem die Öffentlichkeit überprüfen und sicherstellen kann, dass die GD Handel ihre Arbeit ordnungsgemäß durchführt. Die Gewährung des Zugangs zu solchen Dokumenten hat daher ein gewisses öffentliches Interesse.

62. Die Tatsache, dass ein solches Interesse bestehen kann, belegt jedoch nicht, dass dieses Interesse die Interessen überwiegt, die durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Ausnahmen geschützt sind. Dies zeigt sich insbesondere dann, wenn festgestellt wurde, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu einem weniger wirksamen System des Handelsschutzes führen könnte, wie oben in Rn. 58 festgestellt.

63. Der Bürgerbeauftragte trägt auch der Auffassung der Kommission gebührend Rechnung, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Dokumente von den "Leitlinien" unterschieden werden können, die von anderen Generaldirektionen der Kommission veröffentlicht wurden. Die Kommission stellt beispielsweise fest, dass die Leitlinien der GD Wettbewerb speziell für ihre Veröffentlichung ausgearbeitet wurden; von der Kommission in Form einer Mitteilung angenommen werden; und sind eindeutig an die Interessenträger und die breite Öffentlichkeit gerichtet. Dagegen wurden die vom Antrag des Beschwerdeführers betroffenen Dokumente nur zum Zweck der internen Beratung von Sachbearbeitern in der GD Handel [20] verfasst. Nach Prüfung der Dokumente kann der Bürgerbeauftragte bestätigen, dass die Beschreibung der Dokumente durch die Kommission korrekt ist. Die Dokumente sind nicht systematischer Natur, da sie eine Vielzahl von Themen abdecken und in Form und Umfang unterschiedlich sind. Viele der Dokumente enthalten Änderungen in Form von sichtbaren nachverfolgten Änderungen. Bei einer Überprüfung der Dokumente ist auch unklar, welche interne Beratung zum jetzigen Zeitpunkt noch gültig ist (z. B. bestimmte Dokumente stammen aus dem Jahr 1997). Es ist wahrscheinlich, dass eine Überprüfung solcher Dokumente durch Mitglieder der Öffentlichkeit nicht zu einem genauen oder umfassenden Verständnis der Art und Weise führen würde, wie die GD Handel ihre Aufgaben wahrnimmt.

64. Zu den Argumenten des Beschwerdeführers, dass die Dokumente veröffentlicht werden sollten, weil sie „Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung“ darstellen, hält es der Bürgerbeauftragte für ausreichend, erneut auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-459/07, Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd./Rat, Bezug zu nehmen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass es sich bei den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Leitlinien nur um interne Anweisungen handelt, dass sie für die für Antidumpingsachen zuständigen Kommissionsbeamten bestimmt sind, dass sie indikativen Charakter haben und hauptsächlich aus technischen Leitlinien bestehen.

65. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte nicht der Auffassung, dass ein öffentliches Interesse besteht, das das öffentliche Interesse an der Nichtoffenlegung der Dokumente überwiegen würde [21].

66. In Bezug auf den Vorwurf und das Vorbringen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorlag.

Möglichkeit der Widerlegung

67. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass, selbst wenn feststeht, dass eine allgemeine Vermutung für eine Kategorie von Dokumenten gilt, da ähnliche Erwägungen für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art gelten können, dies das Recht einer interessierten Partei, nachzuweisen, dass ein bestimmtes Dokument nicht unter diese Vermutung fällt, nicht ausschließt [22].

68. Das Gericht hat impliziert, dass ein Organ, das von einer solchen allgemeinen Vermutung Gebrauch macht, sein Recht auf Widerlegung in seinem Zweitantrag ausüben kann, indem es Zugang zu bestimmten Dokumenten beantragt. Das Gericht hat auch impliziert, dass die Kommission, wenn ein Antrag auf ein bestimmtes Dokument in einem Zweitantrag gestellt wird, verpflichtet ist, dieses Dokument konkret und individuell zu prüfen, um zu prüfen, ob die allgemeine Vermutung (im vorliegenden Fall, dass ihre Verbreitung den Zweck der Untersuchung beeinträchtigen würde) tatsächlich auf dieses Dokument anwendbar ist [23].

69. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass es wichtig ist, dass ein Antragsteller zumindest über ausreichende allgemeine Kenntnisse der Identität und des Inhalts der angeforderten Dokumente verfügt, um von diesem Recht auf Widerlegung Gebrauch machen zu können. Dies wäre sicherlich der Fall, wenn die Dokumente bereits in einem öffentlichen Dokumentenregister aufgeführt wären oder wenn die Dokumente in der Antwort auf den Erstantrag aufgeführt wären. Im vorliegenden Fall waren die Dokumente nicht in einem öffentlichen Dokumentenregister aufgeführt und in der Antwort auf den Erstantrag nicht aufgeführt.

70. Wenn ein Organ in seiner Antwort auf einen Erstantrag nicht von einer allgemeinen Vermutung Gebrauch gemacht hat, sondern eine konkrete, individuelle Prüfung der angeforderten Dokumente vorgenommen hat, wäre es auch eine gute Verwaltung, wenn das Organ die Dokumente, die es bei der Beantwortung des Erstantrags geprüft hat, angeben würde. Dies würde es dem Antragsteller ermöglichen, einen informierten Zweitantrag zu stellen, in dem dargelegt wird, warum er die Analyse des Organs für unzureichend hält.

71. Im vorliegenden Fall informierte die Antwort der Kommission auf den Zweitantrag den Beschwerdeführer über die Anzahl der Grundsatzvermerke, die in den Anwendungsbereich des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit fallen, und über den allgemeinen Inhalt der Vermerke [24]. Es wäre jedoch vorzuziehen gewesen, wenn diese Informationen dem Beschwerdeführer als Antwort auf den Erstantrag und nicht als Antwort auf den Zweitantrag übermittelt worden wären. Da die Dokumente in keinem öffentlichen Dokumentenregister aufgeführt zu sein scheinen, hätte dies die Zugänglichkeit für die Bürger verbessert, wenn die Kommission in der Antwort auf den ursprünglichen Antrag die Titel der 78 Dokumente aufgeführt hätte, die schließlich als in den Anwendungsbereich des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit fallend eingestuft wurden. Ein solcher Schritt hätte es dem Beschwerdeführer ermöglicht, in seinem Zweitantrag Argumente dafür vorzubringen, warum bestimmte Dokumente freigegeben werden sollten. In diesem Zusammenhang hält es der Bürgerbeauftragte für sinnvoll, zwei weitere Bemerkungen zu machen.

72. Die Bürgerbeauftragte ist zwar der Auffassung, dass die Einhaltung der weiteren Bemerkungen im vorliegenden Fall die Art und Weise verbessern wird, wie die Kommission mit künftigen Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit umgeht, bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission im Wesentlichen einen Fehler in Bezug auf die Verweigerung des vollständigen Zugangs zu den angeforderten Dokumenten begangen hat. Bei dieser Feststellung stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer, obwohl er bei seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten Zugang zu ausreichenden Informationen über die Identität und den allgemeinen Inhalt der Dokumente hatte, keine überzeugenden Gründe dafür vorgebracht hat, warum die Argumentation der Kommission zur Begründung ihrer Weigerung, der Öffentlichkeit einen umfassenderen Zugang zu den Grundsatzpapieren zu gewähren, fehlerhaft ist.

C. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:

Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Weitere Anmerkungen

Unter besonderer Bezugnahme auf die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Dokumente sollte die Kommission sicherstellen, dass sie die Dokumente, die ihre internen Leitlinien für das Personal über den Einsatz handelspolitischer Schutzinstrumente enthalten, in einem öffentlichen Register identifiziert.

Für den Fall, dass bei der Kommission ein Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gestellt wird, die noch nicht in einem öffentlichen Dokumentenregister aufgeführt sind, sollte sie in der Antwort auf den Erstantrag die angeforderten Dokumente in der Regel angemessen angeben.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen zu Straßburg am 30. September 2013


[1] Der Antragsteller vertritt zwei Unternehmen, für die die Europäische Kommission Antidumpingzölle eingeführt hat.

[2] Policy Notes 5/2000, 7/2001, 8/2001, 7/2002, 4/2003 und 3/2004.

[3] Noch nicht gemeldet.

[4] Leitlinien für die Berechnung der Höhe der Subvention in Ausgleichszolluntersuchungen (ABl. C 394 vom 17.12.98, S. 6) und Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (ABl. C 127 vom 29.5.2002, S. 10).

[5] Rechtssache T-403/05, MyTravel Group plc/Kommission, Slg. 2008, II-02027.

[6] Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer auf den Panelbericht „Argentinien – Maßnahmen, die sich auf die Ausfuhr von Rinderhäuten und die Einfuhr von Fertigleder auswirken“, WT/DS155/R und Corr.1, angenommen am 16. Februar 2001, DSR 2001:V, S. 1779, bezieht.

[7] Europas handelspolitische Schutzinstrumente in einer sich wandelnden Weltwirtschaft: Grünbuch zur öffentlichen Konsultation. KOM(2006) 763.

[8] In Bezug auf Antidumpingverfahren hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein untersuchtes Unternehmen, das es unmittelbar und individuell beeinflussen und nachteilige Folgen für es haben kann, im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt werden sollte, sich wirksam zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, die die Kommission zur Stützung ihrer Behauptung des Vorliegens von Dumping und der daraus resultierenden Schädigung vorgelegt hat, äußern zu können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1991 in der Rechtssache Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17).

[9] In Artikel 1.3. des Statuts des Bürgerbeauftragten heißt es: "Der Bürgerbeauftragte darf nicht in Verfahren vor Gericht eingreifen oder die Stichhaltigkeit eines Gerichtsurteils in Frage stellen."In Artikel 2.7. des Statuts des Bürgerbeauftragten heißt es: "Wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund laufender oder abgeschlossener Gerichtsverfahren über die vorgebrachten Tatsachen eine Beschwerde für unzulässig erklären oder deren Prüfung beenden muss, ist das Ergebnis aller von ihm bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchungen endgültig einzureichen."

[10] Siehe z. B. Rechtssache C-266/05 P, Sison/Rat, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 63, und verbundene Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 36.

[11] Siehe verbundene Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 49; und Rechtssache C-139/07 P, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Slg. 2010, I-5885, Randnr. 53.

[12] Rechtssache T-36/04, API/Kommission, Slg. 2007, II-3201, Randnr. 54.

[13] Obwohl der Antrag des Beschwerdeführers umfangreich ist und drei große Ordner von Dokumenten umfasst, ist es nicht unvernünftig zu erwarten, dass die Kommission alle Dokumente überprüft hätte, um den Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu bearbeiten, zumal die Dokumente regelmäßig von Mitarbeitern der GD Handel verwendet werden. Der Bürgerbeauftragte stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission (zu Recht) nicht versucht hat, Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 anzuwenden, wonach sich das betreffende Organ im Falle eines Antrags, der sich auf ein sehr langes Dokument oder auf eine sehr große Anzahl von Dokumenten bezieht, mit dem Antragsteller informell beraten kann, um eine faire Lösung zu finden.

[14] Es obliegt jedoch dem Organ, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die allgemeinen Erwägungen, die normalerweise für eine bestimmte Art von Schriftstück gelten, tatsächlich auf ein bestimmtes Schriftstück anwendbar sind, zu dessen Verbreitung es aufgefordert wurde. Verbundene Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Königreich Schweden und Turco/Rat der Europäischen Union, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 50.

[15] Siehe verbundene Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, Ryanair/Kommission, Slg. 2010, II-5723, Randnrn. 70 und 71.

[16] Siehe Rechtssache T-459/07, Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd. gegen Rat, noch nicht veröffentlicht, Rn. 117.

[17] Der interne Charakter der Dokumente wird auch dadurch verstärkt, dass einige der Dokumente sogar nachverfolgte Änderungen enthalten, wobei gelöschter Text auf den nachverfolgten Dokumenten noch sichtbar ist. Einige der Dokumente enthalten auch Kommentare und Ratschläge einzelner identifizierbarer Mitarbeiter.

[18] Alle Dokumente sind als "vertraulich" gekennzeichnet. In vielen Fällen sind die Dokumente auch mit "begrenzt" gekennzeichnet (der Begriff "begrenzt" wird in den EU-Organen häufig verwendet, um sich auf Dokumente zu beziehen, zu denen der Zugang beschränkt ist). Dokumente, die mit "begrenzt" gekennzeichnet sind, enthalten die spezifische Erklärung, dass das Dokument nur für den internen Gebrauch bestimmt ist und gemäß Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 geschützt ist. Aus den vom Bürgerbeauftragten eingesehenen Kopien, von denen einige vor der Annahme der Verordnung 1049/2001 lagen, geht hervor, dass diese Einstufung den Dokumenten zu einem Zeitpunkt nach ihrer ersten Ausarbeitung zugewiesen wurde. In jedem Fall stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die spezifischen Erklärungen der Kommission, wonach eine Reihe von Dokumenten „vertraulich“ sei, für sich genommen für die Feststellung, dass die Dokumente nicht gemäß der Verordnung 1049/2001 offengelegt werden sollten, nicht relevant sind. Diese Feststellung kann nur auf eine Beurteilung des spezifischen Inhalts oder der Art dieser Dokumente gestützt werden.

[19] Siehe Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1039/2008/FOR gegen die Europäische Kommission, abrufbar unter http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/de/5404/html.bookmark

[20] Die Kommission stellt ferner fest, dass sie, wenn sie dies für angemessen hält, Leitlinien zu handelspolitischen Schutzmaßnahmen zur Information der Interessenträger und die allgemeinen öffentlichen Leitlinien für die Berechnung der Höhe der Subvention in Ausgleichszolluntersuchungen (ABl. C 394 vom 17.12.98, S. 6) und die Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (ABl. C 127 vom 29.5.2002, S. 10) veröffentlicht hat.

[21] Leitlinien für die Berechnung der Höhe der Subvention in Ausgleichszolluntersuchungen (ABl. C 394 vom 17.12.98, S. 6) und Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (ABl. C 127 vom 29.5.2002, S. 10).

[22] Vgl. Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (Randnr. 62).

[23] Siehe verbundene Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08 (Randnr. 80).

[24] Siehe oben, Randnr. 49.

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