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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2398/2009/(IP)EIS gegen die Europäische Kommission

Hintergrund der Beschwerde

1. In diesem Fall geht es um den Umfang der Pflichten der Europäischen Kommission gegenüber einem ehemaligen Bediensteten, in dessen Auftrag sie Unterhaltszahlungen an Dritte ausführt.

2. Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Beamter der Kommission, der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht. Auf der Grundlage einschlägiger Gerichtsentscheidungen zahlt er Unterhalt an drei Personen, Frau A, Frau B und Frau C.

3. Im Jahr 2001 erließ das Tribunal de première instance Brüssel eine Entscheidung, mit der die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, Frau A Unterhalt für die Ausbildung von D, der 1991 geborenen Tochter von Frau A, zu zahlen.

4. In seiner Entscheidung ordnete das Tribunal de première instance gemäß Artikel 336 des belgischen Zivilgesetzbuchs an, dass die Unterhaltszahlung zugunsten von D rückwirkend bis zum 4. Juli 1996 und bis zur Vollendung des Lebensalters oder bis zum Ende ihres Studiums dauern solle. Dementsprechend sollte jeden Monat ein bestimmter Betrag von der Rente der Beschwerdeführerin abgezogen und von der Kommission auf das Konto von Frau A eingezahlt werden.

5. Die Beschwerdeführerin begann im März 2002 mit der Zahlung von Unterhaltszahlungen an Frau A. Nach den Berechnungen des Beschwerdeführers hätten alle ausstehenden Forderungen im Dezember 2006 beglichen werden müssen. Außerdem sei Frau A zu Unrecht ein zusätzlicher Betrag gezahlt worden.

6. Bis Januar 2006 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer ausführliche Informationen über die jeweiligen Beträge, die an Frau A, Frau B und Frau C gezahlt wurden, wie aus seinem Rentenbeleg hervorgeht [1]. Im Februar 2006 begann die Kommission jedoch, nur den gezahlten Gesamtbetrag anzugeben, anstatt detaillierte Informationen vorzulegen. Dies war auf eine Änderung des einschlägigen IT-Systems der Kommission im Februar 2006 zurückzuführen.

7. Im Mai 2006 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an die Kommission, um detaillierte Informationen über die jeweiligen an die drei Begünstigten gezahlten Beträge einzuholen. Da der Beschwerdeführer keine Antwort erhalten hatte, beauftragte er einen Anwalt, die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Die Antworten, die die Kommission schließlich gab, erfüllten den Beschwerdeführer nicht. Er vertrat insbesondere die Auffassung, dass die ihm von der Kommission übermittelten Informationen über die Berechnung der geleisteten Zahlungen nicht seinen eigenen Berechnungen entsprächen.

8. Am 17. September 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

Gegenstand der Untersuchung

9. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu folgenden Vorwürfen und Behauptungen ein:

Vorwürfe:

(1) Die Kommission hat es versäumt, angemessen auf Ersuchen des Beschwerdeführers oder seines Anwalts zu reagieren.

Zur Stützung seiner Behauptung argumentierte der Beschwerdeführer, dass i) die Kommission vollständige und detaillierte Informationen über die Berechnungen der an die Begünstigten geleisteten Zahlungen hätte vorlegen müssen; und dass ii) es ungerecht sei, dass ihm solche Informationen nicht zur Verfügung gestellt worden seien, da die Berechnungen, die er der Kommission vorgelegt habe, offenbar von dieser an einen der Anwälte der Begünstigten weitergeleitet worden seien, und dass die Kommission ihn aufgrund des oben genannten Versäumnisses in einer Situation belassen habe, in der er die Abzüge auf seine Rente nicht vollständig verstehen könne.

(2) Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass sie nicht verpflichtet sei, die Richtigkeit der ihr von den drei hier betroffenen Begünstigten vorgelegten Berechnungen zu überprüfen.

Forderungen:

(1) Die Kommission sollte ihm vollständige und detaillierte Informationen über die Berechnungen übermitteln, die für die an die betreffenden Begünstigten geleisteten Zahlungen relevant sind.

(2) Die Kommission sollte anerkennen, dass sie verpflichtet ist, die Richtigkeit der ihr von den drei hier betroffenen Begünstigten vorgelegten Berechnungen zu überprüfen. Zumindest sollte sie prüfen, ob die Abzüge auf die Rente des Beschwerdeführers den betreffenden Gerichtsentscheidungen entsprechen.

Die Untersuchung

10. Am 1. März 2010 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme zu der Beschwerde. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 25. Juni 2010 übermittelt. Sie wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der am 30. Juli 2010 Stellung nahm.

11. Am 3. Februar 2012 prüften die Dienststellen des Bürgerbeauftragten die Akte der Kommission in Bezug auf den Fall des Beschwerdeführers. Eine Kopie des Kontrollberichts wurde dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, was er am 16. April 2012 tat.

12. Am 3. April 2013 übermittelte der Bürgerbeauftragte der Kommission den Entwurf einer Empfehlung zu dem ersten Vorwurf und der ersten Klage des Beschwerdeführers. Am 29. Mai 2013 übermittelte die Kommission ihre ausführliche Stellungnahme zum Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten, von der dem Beschwerdeführer eine Kopie zur Stellungnahme übermittelt wurde. Am 17. Juni 2013 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur ausführlichen Stellungnahme der Kommission.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

Vorbemerkungen

13. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Vertreter der Kommission bei der Einsichtnahme in die Akte des Beschwerdeführers darauf hingewiesen haben, dass der Beschwerdeführer keine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereicht hat. Der Bürgerbeauftragte versteht diese Bemerkung nicht so, dass die Kommission in einem so fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde in Zweifel ziehen wollte.

14. In einer zweiten einleitenden Bemerkung stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission, zum Kontrollbericht und zur ausführlichen Stellungnahme der Kommission den Wunsch geäußert habe, Beweise dafür zu erhalten, dass D, die Tochter von Frau A, ihr Studium noch nicht abgeschlossen habe, was es rechtfertigen würde, ihr nach Vollendung ihres Alters Unterhalt zu zahlen. In diesem Zusammenhang weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass gemäß Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts Beschwerden bei dem betreffenden Organ vorausgehen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Kommission diesbezüglich zuvor verwaltungsrechtliche Schritte unternommen hat. Daher erscheint dieser Aspekt der Rüge unzulässig. In jedem Fall ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass das zugrunde liegende Problem zwischen dem Beschwerdeführer auf der einen Seite und Frau A und D auf der anderen Seite gelöst werden müsste.

A. Behauptung, dass die Kommission nicht angemessen auf Anfragen reagiert habe, die der Beschwerdeführer und sein Anwalt an sie gerichtet hätten, und damit zusammenhängende Behauptungen

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

15. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission nicht angemessen auf Anfragen reagiert habe, die er oder sein Anwalt an sie gerichtet hätten. Konkret vertrat er die Auffassung, dass die Kommission entweder i) überhaupt nicht geantwortet habe, ii) die angeforderten Informationen nicht vorgelegt habe oder iii) ihm lediglich geraten habe, sich an den Anwalt von Frau A zu wenden, um weitere Informationen zu erhalten. Im Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass sein Anwalt schließlich eine Kopie der Berechnung des Anwalts von Frau A erhalten habe, dass diese Berechnung jedoch nicht seiner eigenen Berechnung entspreche, die auf den in seinem Rentenbeleg enthaltenen Informationen beruhe. Abschließend vertrat er die Auffassung, dass die Kommission seinen Anträgen immer noch nicht angemessen entsprochen habe.

16. In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie die Schreiben des Beschwerdeführers korrekt und innerhalb einer angemessenen Frist beantwortet habe. Hinsichtlich der vom belgischen Recht auferlegten Formalitäten vertrat sie die Auffassung, dass sie den Beschwerdeführer ordnungsgemäß über i) die einschlägige Entscheidung des Tribunal de Première Instance (siehe oben, Nr. 3) und die Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung unterrichtet habe; ii) die Tatsache, dass die Entscheidung bestandskräftig war und vollstreckt werden musste; iii) die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Entscheidung nicht eingehalten hatte, weshalb sich eine Schuld angesammelt hatte; iv) die Tatsache, dass die Entscheidung durch Gesetz vollstreckt würde; v) die Tatsache, dass die Kommission als Dritter über den zu befolgenden Garnishee-Beschluss ( saisie-arrêt [2]) unterrichtet wurde; und vi) die Erklärung, die die Kommission in ihrem Fall in ihrer Eigenschaft als Drittschuldner abgegeben hat [3].

17. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission auch darauf hin, dass sich ihre Rolle als Dritter auf die Erfüllung einer Schuld beschränke. Es schien der Ansicht zu sein, dass es als Dritter keine besondere Pflicht hatte, den Beschwerdeführer über die spezifischen Tatsachen und Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten, die zusammen mit den einschlägigen nationalen Vorschriften und Gerichtsentscheidungen die Grundlage für Beschlagnahmen und Pfändungen der Rente des Beschwerdeführers bilden: „son obligation est d'exécuter ce que le créancier demande via son conseil ou via l'huissier de justice instrumentant. C'est donc plutôt par sollicitude que l'administration de la Commission communique quand même avec les débiteurs dont le salaire ou la pension ont été saisis [...]."

18. In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinem Standpunkt fest. Er erinnerte an sein früheres Argument, dass die Kommission ihm nicht alle relevanten Informationen übermittelt habe. Der Beschwerdeführer vertrat ferner die Auffassung, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme weiterhin nicht klargestellt habe, warum sie dies nicht getan habe. Er wies ferner darauf hin, dass er in der Vergangenheit, als alle relevanten Informationen auf seinem Rentenbeleg vorlagen, diesbezüglich keine Probleme gehabt habe. Er wiederholte seine Ansicht, dass er die Zahlung nicht ablehne, sondern einfach sicher sein wolle, dass er die richtigen Beträge gezahlt habe.

19. Der Beschwerdeführer kam zu dem Schluss, dass er, wenn die Kommission ihre Arbeit ordnungsgemäß erledigt und auf seinen Schriftwechsel geantwortet hätte, nicht ausführlich mit ihr korrespondieren und einen Anwalt beauftragen müsste. Er bezweifelt auch, dass die Kommission ihren Juristischen Dienst zu seinem Fall konsultiert hat, und betont, dass die Kommission sein Dossier und nicht das von Frau A. bearbeiten sollte.

Ergebnisse der Akteneinsicht des Beschwerdeführers

20. Bei der Prüfung der Akte des Beschwerdeführers erklärten die Vertreter der Kommission, dass der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2006 keine detaillierten Informationen über seinen Rentenbeleg über die an Dritte gezahlten Rentenbeträge mehr erhalten habe, darin bestehe, dass sich das IT-System der Kommission geändert habe. Sie wiesen ferner darauf hin, dass das seit Februar 2006 bestehende IT-System für Standardfälle und nicht für Ausnahmefälle mit mehreren Gläubigern eingerichtet wurde.

21. Im Anschluss an die Kontrolle teilte die Kommission den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass sie monatlich etwa 180 bis 200 Dossiers bearbeitet, bei denen sie Zahlungen zugunsten Dritter leisten muss. Die Gehaltsabrechnungen, die in einer kleinen Anzahl dieser Dateien enthalten sind, weisen auf einen einzigen Code hin, obwohl es mehrere Begünstigte gibt. Diese machen zwischen 2 und 3 % der Gesamtzahl der Dossiers aus.

Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Empfehlungsentwurf führte

22. Im vorliegenden Fall wollte der Beschwerdeführer detaillierte Informationen über die an Frau A, Frau B und Frau C gezahlten Geldbeträge erhalten. Er wies darauf hin, dass er diese Informationen bis Januar 2006 erhalten habe.

23. Da der Fall die Beziehungen zwischen einem EU-Organ und einem seiner ehemaligen Beamten betrifft, erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass die Organe eine Sorgfaltspflicht gegenüber Beamten [4] und eine Pflicht haben, die relevanten Aspekte von Einzelfällen sorgfältig und unparteiisch zu prüfen [5].

24. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass das EU-Recht das Grundrecht auf Akteneinsicht und das Recht auf Zugang zu den eigenen personenbezogenen Daten anerkennt (Artikel 41 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Es versteht sich von selbst, dass die Kommission diese Grundrechte bei der Kommunikation mit dem Personal, einschließlich des ehemaligen Personals, berücksichtigen sollte.

25. Der Bürgerbeauftragte war daher der Ansicht, dass der Ausgangspunkt in diesem Fall sein sollte, dass ein Beamter in der Situation des Beschwerdeführers uneingeschränkten Zugang zu Informationen über die Fakten und Entwicklungen haben sollte, die letztlich bestimmen, wie seine Rente auf verschiedene Begünstigte aufgeteilt wird. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber einem Beamten erforderlichenfalls angemessene Erläuterungen geben. Jede Entscheidung, solche Informationen oder Erläuterungen nicht zur Verfügung zu stellen, muss unter Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften oder Grundsätze hinreichend begründet werden.

26. Vor diesem Hintergrund musste der Bürgerbeauftragte prüfen, ob die Kommission dem Beschwerdeführer ab Februar 2006 ausreichende Informationen über die Aufteilung seiner Rente auf verschiedene Begünstigte zur Verfügung gestellt hat.

27. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission regelmäßig auf die Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers geantwortet habe. Trotz der eingegangenen Antworten erhielt der Beschwerdeführer jedoch nicht die von ihm angeforderten Informationen, insbesondere nicht, wie viel an Frau A, Frau B bzw. Frau C gezahlt worden war. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission ihm in der Vergangenheit derartige Informationen zur Verfügung gestellt hat.

28. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass, wie oben in Nr. 20 ausgeführt, die Kommission selbst bei der Kontrolle eingeräumt hat, dass die von ihr eingerichtete IT-Anwendung für die Bearbeitung von Standardfällen konzipiert wurde, an denen nicht mehrere Gläubiger beteiligt waren. Sie erkannte auch implizit an, dass der Antrag nicht auf Fälle wie den des Beschwerdeführers zugeschnitten ist. Gleichzeitig schien es jedoch keinen Grund zu der Annahme zu geben, dass der Beschwerdeführer nach Februar 2006 keinen Anspruch mehr auf diese Informationen hatte. Wie in Nr. 33 ausgeführt, hatte die Kommission dem Beschwerdeführer offenbar einige Informationen zur Indexierung übermittelt, die jedoch nicht ausreichten. Außerdem war, wie oben in Nr. 21 ausgeführt, die Zahl der von der Kommission bearbeiteten Dossiers, an denen mehrere Gläubiger beteiligt waren, sehr gering.

29. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Tatsache, dass die Kommission dem Beschwerdeführer seit Februar 2006 keine vollständigen und detaillierten Informationen über die an Frau A, Frau B und Frau C gezahlten Beträge übermittelt habe, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete der Kommission daher folgenden Empfehlungsentwurf: „Die Kommission sollte dem Beschwerdeführer vollständige und detaillierte Informationen über die ab Februar 2006 an Frau A, Frau B und Frau C gezahlten Beträge übermitteln. Zu diesem Zweck sollte sie die gleichen detaillierten Informationen bereitstellen wie bis Januar 2006, als ihr altes IT-System eingerichtet war.“

Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf vorgelegt wurden

30. In ihrer ausführlichen Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass sie eine Tabelle erstellt habe, in der alle ab Februar 2006 an Frau A, Frau B und Frau C geleisteten Zahlungen aufgeführt seien. Diese Tabelle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2013 übermittelt. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Antwort der Kommission beigefügt.

31. In seiner Stellungnahme zur ausführlichen Stellungnahme der Kommission bestätigte der Beschwerdeführer den Eingang des Schreibens der Kommission vom 22. April 2013 und der darin enthaltenen Tabelle. Gleichzeitig wiederholte er jedoch seine frühere Auffassung, dass die Indexierung der an Frau A gezahlten Unterhaltszahlungen rechtswidrig sei und dass die Kommission ihm nicht rechtzeitig alle relevanten Informationen übermittelt habe.

Bewertung des Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf

32. In seinem Empfehlungsentwurf forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, dem Beschwerdeführer vollständige und detaillierte Informationen über die ab Februar 2006 an Frau A, Frau B und Frau C gezahlten Beträge zu übermitteln. In ihrem Schreiben vom 22. April 2013 übermittelte die Kommission detaillierte Informationen über alle ab Februar 2006 an Frau A, Frau B und Frau C geleisteten Zahlungen, die der Beschwerdeführer bestätigte erhalten zu haben. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission seinen Empfehlungsentwurf akzeptiert und angemessene Maßnahmen zu seiner Umsetzung ergriffen hat.

33. Zwar äußerte der Beschwerdeführer in seinen Erklärungen Uneinigkeit über die Indexierung der an Frau A gezahlten Unterhaltszahlungen, die er für rechtswidrig hielt, sowie über die Aktualität der Maßnahmen der Kommission. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten nur den Umfang der Informationen betraf, die die Kommission dem Beschwerdeführer zur Verfügung stellen sollte. Die Uneinigkeit des Beschwerdeführers mit der Indexierung und Aktualität der Maßnahmen der Kommission hat daher keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten, dass die Kommission seinen Empfehlungsentwurf akzeptiert hat.

34. In Bezug auf den Inhalt der von der Kommission vorgelegten Informationen erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass er bei seiner Beurteilung des zweiten Vorwurfs und der zweiten Rüge des Beschwerdeführers der Ansicht war, dass nichts darauf hindeutet, dass die Kommission ihren Pflichten im vorliegenden Fall nicht nachgekommen sei (siehe unten, Nr. 47). Der Beschwerdeführer hat keine neuen Argumente vorgebracht, die diese Bewertung in Zweifel ziehen könnten, so dass keine weiteren Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Indexierung der an Frau A. gezahlten Unterhaltszahlungen erforderlich sind.

B. Behauptung, die Kommission müsse anerkennen, dass sie verpflichtet sei, die Richtigkeit der ihr vorgelegten Berechnungen zu überprüfen, und zweite Behauptung

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

35. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass sie nicht verpflichtet sei, die Richtigkeit der Berechnungen zu überprüfen, die ihr von den drei hier betroffenen Begünstigten vorgelegt worden seien. Er forderte die Kommission auf, anzuerkennen, dass sie eine solche Verpflichtung habe, und zumindest zu prüfen, ob die Abzüge auf die Rente des Beschwerdeführers den betreffenden Gerichtsentscheidungen entsprächen.

36. In ihrer Stellungnahme erinnerte die Kommission daran, dass für den vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des belgischen Gerichtsgesetzbuchs gelten. Diese Bestimmungen enthalten die Rechtsgrundlage, auf der die volle Rente des Beschwerdeführers (aufgrund seiner Unterhaltspflicht) abgezogen wird.

37. Auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des belgischen Gerichtsgesetzbuchs wird die Rente des Beschwerdeführers auf drei Begünstigte aufgeteilt, die alle Unterhalt erhalten. Die Kommission machte sodann geltend, dass es der Gläubiger sei, der den Testamentsvollstrecker über Gerichtsvollzieher über das Bestehen einer Forderung in Kenntnis setze und dem Testamentsvollstrecker detaillierte Anweisungen gebe, wie bestimmte Beträge erforderlichenfalls "eingefroren" werden könnten. Bei mehreren Gläubigern gibt der Gerichtsvollzieher auch Anweisungen, wie die Beträge zwischen ihnen aufgeteilt werden können. Die Kommission erklärte ferner, dass die Rolle des Testamentsvollstreckers (im vorliegenden Fall der Kommission) völlig passiv sei. Rechtsgrundlage für die Rolle der Kommission im Fall des Beschwerdeführers ist Artikel 1451 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs vom 10. Oktober 1967. Nach diesem Artikel müssen, wenn das Konto des Schuldners abgezogen wird, die betreffenden Beträge bis zu weiteren Weisungen des Gerichtsvollziehers oder des zuständigen Gläubigers vollständig auf einem vorläufigen Konto eingefroren werden. Der Testamentsvollstrecker kann daher nicht in die Festsetzung des zugunsten des Gläubigers zu zahlenden Betrags eingreifen.

38. In Bezug auf die Berechnungen zur Verteilung der Rente des Beschwerdeführers stellte die Kommission fest, dass die Berechnung einer Schuld niemals allein auf der Grundlage der Schuld selbst erfolgt, sondern auch den vom Schuldner zu zahlenden Gebühren unterliegt. Infolgedessen"könnte ein Schuldner leicht irren, wenn er seine eigenen Berechnungen vornimmt, was ihm den Eindruck erwecken könnte, dass er den Gesamtbetrag berechnet hat". Die Kommission gab auch die genauen monatlichen Beträge an, die die hier betroffenen Begünstigten derzeit vom Beschwerdeführer als Unterhaltszahlungen erhalten. Auf dem aktuellen Rentenbeleg des Beschwerdeführers gibt der Code "PRA" ("Rechtlicher Stillstand, abzuziehen") den an Frau A und Frau B gezahlten Gesamtbetrag an.

39. In Bezug auf die Indexierung der Unterhaltszahlungen stellte die Kommission fest, dass "nach den im Internet verfügbaren Informationen die Indexierung der Unterhaltszahlungen nach belgischem Recht allgemein akzeptiert wird, auch wenn keine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung vorliegt". Sie fügte jedoch hinzu, dass der Anwalt von Frau A in seinem Schreiben vom 27. Juli 2009 erläutert habe, dass er ausdrücklich eine Indexierung des an Frau A gezahlten Unterhalts beantragt habe.

40. Die Kommission wies erneut darauf hin, dass sie als Dritte nicht notwendigerweise Kopien der Gerichtsentscheidungen erhalte, auf denen Abzüge von Gehältern oder Ruhegehältern beruhten. Ein Dritter müsse und könne daher nicht einmal die Einzelheiten prüfen oder genaue Berechnungen vornehmen. Sie kam jedoch zu dem Schluss, dass sie ihre Arbeit im Fall des Beschwerdeführers ordnungsgemäß ausgeführt habe.

41. In seiner Stellungnahme widersprach der Beschwerdeführer der Auffassung der Kommission, dass die Berechnung einer Schuld niemals allein auf der Grundlage der Schuld selbst erfolgt, sondern auch den vom Schuldner zu zahlenden Abgaben unterliegt. Der Beschwerdeführer fragte sich, was diese Vorwürfe sein könnten. Er stimmte zu, dass Gerichtsvollziehergebühren zu dieser Kategorie gehören, fragte sich jedoch, ob die Kommission zu den fraglichen Schulden auch Gebühren wie Anwalts- und Buchhaltergebühren hinzugefügt habe.

42. Der Beschwerdeführer fragte sich außerdem, was die Kommission verbergen wollte, indem sie die ihr vorgelegten Berechnungen nicht überprüfte. Er führt weiter aus, dass die Rolle der Kommission keineswegs passiv sei, wenn sie selbst Entscheidungen über die Indexierung treffe. Der Beschwerdeführer argumentierte ferner, dass ein Dritter von sich aus keine Schritte unternehmen könne, die den betreffenden Gerichtsentscheidungen zuwiderliefen, und dass der Schuldner, wenn er den Schuldner nicht über die Schuld auf dem Laufenden halte, keine Chance habe, die Richtigkeit der Angelegenheit zu überprüfen. In einem solchen Fall sollte die Kommission selbst für eventuelle Fehler haftbar gemacht werden. Der Beschwerdeführer stellte schließlich i) das Internet als Informationsquelle der Kommission über die Indexierung der Unterhaltszahlungen und ii) die Indexierung der Unterhaltszahlungen von Frau A durch die Kommission in Frage.

Ergebnisse der Akteneinsicht des Beschwerdeführers

43. Die Vertreter der Kommission wiesen bei der Einsichtnahme in die Akte des Beschwerdeführers darauf hin, dass sie sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf die von den Anwälten der drei hier betroffenen Begünstigten erhaltenen Informationen gestützt habe. Als Dritter bestreitet die Kommission nicht die Richtigkeit der ihr vorgelegten Berechnungen, sondern kann nur Aufträge ausführen. Wenn eine der Parteien mit den Berechnungen nicht einverstanden ist, sollte sich diese Person an den Anwalt der anderen Partei wenden und im Falle eines erfolglosen Ergebnisses die Angelegenheit vor ein Gericht bringen. Das Verhalten der Kommission stand im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen des belgischen Rechts.

44. In seiner Stellungnahme zum Kontrollbericht beanstandete der Beschwerdeführer die Erklärung der Kommission und argumentierte, dass die Kommission zumindest sicherstellen sollte, dass die Berechnungen den einschlägigen Gerichtsentscheidungen entsprechen. Er bezweifelte auch, dass die von ihm gezahlten Beträge mit diesen Entscheidungen übereinstimmten, und stellte den Vorschlag in Frage, die Angelegenheit vor ein Gericht zu bringen.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

45. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass die Rolle der Kommission als Dritter darin besteht, die einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu vollstrecken. Auf dieser Grundlage ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass von der Kommission grundsätzlich nicht erwartet werden kann, dass sie aktiv die Richtigkeit der Informationen überprüft, die in den Dokumenten enthalten sind, die ihr in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellt werden. Von der Kommission kann auch nicht erwartet werden, dass sie selbst komplexe Berechnungen vornimmt. Sollte der Beschwerdeführer auf der Grundlage der ihm von der Kommission zu übermittelnden Informationen über die Beträge, die er an Frau A, Frau B und Frau C gezahlt hat, der Auffassung sein, dass Fehler aufgetreten sind, wäre es seine Aufgabe, diese Frage vor den Gerichten anzusprechen, die die Entscheidungen erlassen haben, die die Grundlage für die von der Kommission geleisteten Zahlungen bilden.

46. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission nicht vollständig von der Verpflichtung befreit werden kann, die Richtigkeit der Berechnungen zu überprüfen, die den Abzügen auf die Rente des Beschwerdeführers zugrunde liegen. Es ist nämlich daran zu erinnern, dass die Organe, wie oben ausgeführt, gegenüber ihren Beamten eine Fürsorgepflicht sowie eine Pflicht haben, die relevanten Aspekte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen. Aus den Akten des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Kommission akzeptiert hat, dass sie einmal eine Fehlberechnung in Höhe von rund 700 EUR in Bezug auf eine der Unterhaltszahlungen vorgenommen hat. Dies zeigt, dass die Kommission offenbar anerkennt, dass sie eine gewisse Pflicht hat, Informationen, die sie von Dritten erhält, zu überprüfen.

47. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die betreffende Pflicht als auf die Verpflichtung beschränkt anzusehen ist, zu prüfen, ob die ihm vorgelegten Dokumente offensichtliche und offensichtliche Fehler enthalten. Auf der Grundlage der Ergebnisse seiner Prüfung der Akten der Kommission ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass nichts darauf hindeutet, dass die Kommission ihren Pflichten im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist. Er stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die zweite Rüge und die zweite Rüge fest.

C. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit folgenden Schlussfolgerungen ab:

Was den ersten Vorwurf und das damit zusammenhängende Vorbringen betrifft, so hat die Kommission den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten akzeptiert und angemessene Schritte zu seiner Umsetzung unternommen.

Was den zweiten Vorwurf und das damit zusammenhängende Vorbringen betrifft, so lag kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vor.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen zu Straßburg am 15. Juli 2013


[1] Die Beschwerdeführerin zahlt seit 1999 Unterhalt an Frau B und seit 2000 an Frau C.

[2] Ein saisie-arrêt ist eine Schutzmaßnahme nach Art. 1452 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs.

[3] Nach belgischem Recht muss die Kommission in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der beigefügten Beträge eine Erklärung eines Dritten abgeben.

[4] Rechtssache T-352/03, Lebedef/Kommission, Slg. ÖD 2005, I-A-165 und II-741, Randnr. 46; Rechtssache C-255/90 P, Burban/Parlament, Slg. 1992, I-2253, Randnr. 7.

[5] Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 2010, Bouillez u. a./Rat, F‑53/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51; Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 2009, Campos Valls/Rat, F-39/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41; Rechtssache T‑404/06 P, Europäische Stiftung für Berufsbildung gegen Landgren, Slg. 2009, II-2841, Randnr. 163.

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