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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde Nr. 591/2009/VL gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 591/2009/VL - Geöffnet am Montag | 27 April 2009 - Entscheidung vom Montag | 05 Juli 2010
DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Die Beschwerde wurde vom Sprecher der Bürgerinitiative „Plattform gegen Großkraftwerk Klagenfurt-Ost“ eingereicht, die gegen ein geplantes Gasdampfwerk protestiert. Diese Anlage soll das alte Fernheizkraftwerk in Klagenfurt („FHKW“) ersetzen. Die Beschwerde betrifft den Umgang der Europäischen Kommission mit einer Beschwerde, dass die österreichischen Behörden im Hinblick auf das FHKW gegen EU-Recht verstoßen hätten (AZ SG/CDC/2007/A/5384).
2. Die Marktgemeinde Ebenthal hatte die besagte Vertragsverletzungsbeschwerde am 3. Juli 2007 bei der Kommission eingereicht. Ihr Vorwurf lautete, dass die Republik Österreich im Hinblick auf das FHKW gegen Artikel 10 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) in Verbindung mit den Artikeln 3, 5, 8, 13 und 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates[1] („IPPC-Richtlinie") verstoßen habe. Die Gemeinde wurde zunächst von dem Herrn Rechtsanwalt L. und später von Herrn Rechtsanwalt U. vertreten.
3. Laut IPPC-Richtlinie müssen die Betreiber von Industrieanlagen in den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung ergreifen. In diesem Zusammenhang sind sie verpflichtet, bei den jeweiligen mitgliedstaatlichen Behörden eine Genehmigung („IPPC-Genehmigung“) einzuholen. In ihrer Vertragsverletzungsbeschwerde hatte die Marktgemeinde Ebenthal vorgetragen, dass der Betrieb des FHKW nicht den Anforderungen der IPPC-Richtlinie entspreche.
4. Am 7. August 2007 schrieb Herr L. an die Kommission und ersuchte sie dringend, noch vor der nächsten Heizperiode tätig zu werden.
5. Am 23. Juni 2008 richtete Herr L. bezüglich der Vertrags-verletzungsbeschwerde ein weiteres Schreiben an die Kommission. Er wies darauf hin, dass der innerstaatliche Verwaltungsrechtsweg erschöpft sei, und erkundigte sich nach dem Stand der Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde.
6. Am 9. Januar 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten (Beschwerde 194/2009/VL). Er erklärte, dass die Kommission insbesondere während der Heizperioden 2007 und 2008 mehrfach angeschrieben und dringend gebeten worden sei, tätig zu werden. Seiner Meinung nach hätte die Kommission schneller handeln müssen. Ferner trug er mehrere Argumente zum Inhalt der Vertragsverletzungsbeschwerde vor. Allerdings fügte er keine Belege zur Untermauerung seines Standpunkts bei. Daher sah der Bürgerbeauftragte keine ausreichenden Gründe für eine Untersuchung und schloss den Fall am 16. Februar 2009 ab. Er teilte dem Beschwerdeführer jedoch mit, dass er seine Beschwerde erneuern könne, sofern er ausreichende Nachweise sowie den betreffenden Schriftwechsel mit der Kommission vorlege.
7. Am 24. Februar 2009 erneuerte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und fügte Belegmaterial bei.
DER GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG
8. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten erhob der Beschwerdeführer folgende Vorwürfe:
- Die Kommission habe es versäumt, die Vertragsverletzungsbeschwerde SG/CDC/2007/A/5384 innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu behandeln.
- Die Kommission hätte im Bezug auf die Vertragsverletzungsbeschwerde SG/CDC/2007/A/5384 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einleiten sollen.
9. Der Beschwerdeführer forderte eine zügigere Bearbeitung der Beschwerde durch die Kommission.
10. Der zweite Vorwurf des Beschwerdeführers betraf den Inhalt der Vertragsverletzungsbeschwerde. Da jedoch zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde nicht klar war, welchen Standpunkt die Kommission bezüglich des FHKW vertrat, sah der Bürgerbeauftragte keine ausreichenden Gründe für eine Einbeziehung des zweiten Vorwurfs in seine Untersuchung. Daher wurde lediglich zum ersten Vorwurf und zur Forderung des Beschwerdeführers eine Untersuchung eingeleitet.
DIE UNTERSUCHUNG
11. Am 27. April 2009 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und bat die Kommission um Stellungnahme zu der Beschwerde.
12. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 teilte Herr U. dem Bürgerbeauftragten mit, dass er der Anwalt des Beschwerdeführers sei.
13. Am 13. Juli 2009 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer und seinem Anwalt mit der Bitte um Anmerkungen zugeleitet wurde.
14. Am 24. November 2009 erkundigten sich die Dienststellen des Bürgerbeauftragten, bei dem bis dahin keine Anmerkungen eingegangen waren, beim Anwalt des Beschwerdeführers, ob er vorhabe, sich zu äußern. Herr U. bejahte dies und reichte am 11. Dezember 2009 im Auftrag des Beschwerdeführers Anmerkungen ein.
DIE ANALYSE UND DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGER-BEAUFTRAGTEN
Vorbemerkungen
15. Der erste Vorwurf des Beschwerdeführers und seine Forderung sind eng miteinander verknüpft. Daher ist es angebracht, beide zusammen zu untersuchen.
A. Der Vorwurf, dass die Vertragsverletzungsbeschwerde SG/CDC/2007/A/5384 nicht innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet wurde, und die damit verbundene Forderung
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgetragen wurden
16. Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Kommission die Vertragsverletzungsbeschwerde der Marktgemeinde Ebenthal nicht innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet habe, und forderte, dass sie sich so rasch wie möglich damit befassen solle.
17. Die Kommission führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie im Jahre 2007 eine Beschwerde der Marktgemeinde Ebenthal erhalten habe. Der Beschwerde seien widersprüchliche Sachverständigengutachten beigefügt gewesen, die im späteren Verlauf ergänzt wurden und teils für, teils gegen die Vereinbarkeit des FHKW mit dem Gemeinschaftsrecht sprachen.
18. Die Kommission machte die folgenden Ausführungen zum anschließenden Schriftwechsel mit der Marktgemeinde Ebenthal.
19. In ihrer Antwort vom 25. Oktober 2007 habe sie mitgeteilt, dass keine hinreichenden Gründe für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich bestünden. Die im BREF-Merkblatt ("Best Available Techniques Reference") festgelegten PM10-, SO2- und NOx-Grenzwerte für Großfeuerungsanlagen vom Juli 2006[2] könnten beim derzeitigen Stand nicht als rechtlich bindend angesehen werden.
20. In ihrer Antwort vom 11. Juli 2008 auf ein weiteres Schreiben von Herrn L. vom 23. Juni 2008 habe die Kommission darauf hingewiesen, dass sie für eine weitere Prüfung des Falles zusätzliche Unterlagen benötige, insbesondere einige der in früheren Schreiben erwähnten Sachverständigengutachten sowie die abschließende Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats Kärnten, der mit der Angelegenheit befasst gewesen war.
21. In einem weiteren Schreiben, das fälschlicherweise vom 23. Juni 2008 datiere, sich aber auf das Schreiben der Kommission vom 11. Juli 2008 beziehe, habe Herr L. der Kommission mitgeteilt, dass inzwischen beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof sowohl gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats Kärnten als auch gegen die Entscheidung der Stadt Klagenfurt über die Verlängerung der Betriebsgenehmigung für das FHKW Klage eingereicht worden war. Auf die in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2008 vorgebrachte Bitte der Kommission um Übermittlung ergänzender Unterlagen sei Herr L. nicht eingegangen.
22. Am 13. Januar 2009 habe Herr U. der Kommission mitgeteilt, dass er das Mandat als Rechtsvertreter der Marktgemeinde Ebenthal übernommen hatte. Ferner habe er mitgeteilt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten über eine weitere Beschwerde abschließend dahingehend entschieden hätte, dass das FHKW seinen Betrieb bis 2015 fortführen könne. Er habe hinzugefügt, dass die Sache beim österreichischen Verfassungsgerichtshof noch immer anhängig sei.
23. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 habe die Kommission Herrn U. daran erinnert, dass die angeforderten Unterlagen noch nicht eingegangen seien und dass eine kohärente Zusammenfassung aller rechtlichen Schritte gewünscht werde, die bisher auf nationaler Ebene eingeleitet wurden, einschließlich der Ergebnisse, da die bisher übermittelten Informationen widersprüchlich und inkohärent erschienen. Außerdem habe sie eingehend erläutert, weshalb sich aus ihrer Sicht aus den bisher übermittelten Informationen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die IPPC-Richtlinie ergaben.
24. Am 10. bzw. 17. Februar 2009 habe Herr U. zwei Sachverständigengutachten übermittelt, die im Gerichtsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Kärnten verwendet worden waren. Er habe erklärt, dass die Entscheidungen dieses Gerichts noch nicht zugänglich seien. Außerdem habe er bestätigt, dass sowohl beim Verfassungsgerichtshof als auch beim Verwaltungsgerichtshof Klage eingereicht wurde, aber in beiden Sachen noch kein Urteil ergangen sei.
25. Mit Schreiben vom 27. März 2009 habe die Kommission mitgeteilt, dass die inzwischen bei ihr eingegangenen Informationen keine Änderung der Position rechtfertigten, die in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2009 dargelegt wurde.
26. Da die übermittelten Informationen entweder unklar oder unvollständig waren, habe die Kommission Herrn U. per E-Mail vom 20. März 2009 gefragt, ob die derzeitige IPPC-Genehmigung für das FHKW nach österreichischem Recht als gültig zu betrachten sei. Zum Zeitpunkt der Erarbeitung ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde hätte sie noch keine Antwort auf diese E-Mail erhalten. Herr U. habe in seinem Schreiben vom Februar 2009 erwähnt, vorerst sei davon auszugehen („for the time being it must be assumed“), dass das Kraftwerk keine gültige Genehmigung besitze. Aus einer Einlassung von Herrn U. beim österreichischen Verfassungsgerichtshof vom 5. Januar 2009 gehe allerdings hervor, dass es sich seiner Kenntnis entzog, ob das Kraftwerk ohne gültige Genehmigung betrieben wurde.
27. Die Kommission werde ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, falls das FHKW ohne gültige IPPC-Genehmigung betrieben werde. Da diese Frage von der Marktgemeinde Ebenthal nicht beantwortet worden sei, habe die Kommission jedoch keinen Grund zu bezweifeln, dass das Kraftwerk mit einer gültigen Genehmigung betrieben werde.
28. Sie sei der Auffassung, dass die Anfragen der Marktgemeinde Ebenthal angemessen und fristgerecht beantwortet wurden, soweit dies anhand der übermittelten Informationen möglich gewesen sei. Ferner habe sie alle erforderlichen Schritte eingeleitet, um die von den Rechtsvertretern der Marktgemeinde Ebenthal eingereichten Unterlagen zu prüfen, und deren Anfragen stets fristgerecht beantwortet. Sie habe eingehend erläutert, weshalb anhand der bisher vorgelegten Informationen nicht genügend Anhaltspunkte vorlägen, um von einer etwaigen Verletzung des Gemeinschaftsrechts auszugehen.
29. Der Beschwerdeführer ging in seinen Anmerkungen nicht auf den Inhalt der Stellungnahme der Kommission ein. Stattdessen gab er bestimmte Auskünfte bezüglich der Genehmigung des FHKW und ersuchte um Überprüfung der Vertragsverletzungsbeschwerde.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten
30. Vorab möchte der Bürgerbeauftragte anmerken, dass weder der Beschwerdeführer noch die Kommission ihm Kopien aller Schreiben übermittelt haben, die im vorliegenden Fall von Belang sind. Andererseits stellt er fest, dass der Beschwerdeführer die ausführliche Darstellung dieses Schriftwechsels in der Stellungnahme der Kommission nicht angefochten hat.
31. Ausgehend von den vorgetragenen Sachverhalten vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission in diesem Fall aktiv und rasch gehandelt hat. Das Argument der Kommission, dass sie ohne die am 30. Januar 2009 angeforderten Informationen keine weiteren Schritte unternehmen könne, erscheint plausibel. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass die entsprechenden Informationen an die Kommission übermittelt wurden.
32. In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission die Bearbeitung der besagten Vertragsverletzungsbeschwerde offenbar nicht unangemessen hinausgezögert hat. Daher wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt, was den Vorwurf und die Forderung angeht, auf die sich die Untersuchung bezog.
33. In seinen Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission bemühte sich der Beschwerdeführer offenbar, einige der von der Kommission angeforderten Auskünfte zu erteilen. Diese Informationen hätte er jedoch der Kommission zukommen lassen müssen, die ja die betreffende Vertrags-verletzungsbeschwerde bearbeitet. Um die Dinge zu vereinfachen, wird der Bürgerbeauftragte der Kommission zusammen mit der vorliegenden Entscheidung eine Kopie der Anmerkungen des Beschwerdeführers übermitteln.
C. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung zu dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte die Beschwerdeakte mit den folgenden Schlussfolgerungen ab:
Im vorliegenden Fall wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
Der Beschwerdeführer und die Europäische Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Straßburg, den 2. Juli 2010
[1] Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26). Diese Richtlinie wurde durch Richtlinie 2008/1/EG ersetzt (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8).
[2] Referenzunterlage über beste verfügbare Techniken, ABl. 2006 C 253, S. 5.