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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1859/2010/(VIK)ER gegen das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

Hintergrund der Beschwerde

1. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (im Folgenden „Amt für Veröffentlichungen“), einen Auftrag im Verhandlungsverfahren und nicht im Wege einer Ausschreibung zu vergeben.

2. Der Beschwerdeführer ist ein Unternehmen, das im Bereich Informationstechnologie und Kommunikation tätig ist. Im Jahr 2007 war es der erfolgreiche Bieter im Rahmen einer vom Amt für Veröffentlichungen veröffentlichten Ausschreibung für die Entwicklung und Wartung des Internetportals EU Bookshop und anderer Informationssysteme (im Folgenden „Wartungsvertrag“).

3. Während der Laufzeit des Wartungsvertrags beschloss das Amt für Veröffentlichungen, die ursprüngliche Website von EU Bookshop zu ersetzen, da sie seiner Ansicht nach nicht funktionsfähig war und zahlreiche Schwierigkeiten verursachte. Zu diesem Zweck ermittelte das Amt für Veröffentlichungen mittels Marktforschung und kaufte schließlich Software, die es für besser geeignet hielt, um seinen spezifischen Bedürfnissen gerecht zu werden (die „Software“). Im März 2009 leitete das Amt für Veröffentlichungen ein Verhandlungsverfahren über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Implementierung, Anpassung und Anpassung der Software (im Folgenden „Durchführungsvertrag“) ein. Es wurden Verhandlungen mit dem Urheber und Lizenzgeber der Software geführt und der Auftrag an diesen vergeben. Die Bekanntmachung über die Auftragsvergabe wurde am 11. April 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

4. Im August und September 2009 wandte sich der Beschwerdeführer, der bis dahin vom Abschluss des Durchführungsvertrags erfahren hatte, an das Amt für Veröffentlichungen, um Informationen anzufordern. Sie protestierte gegen die Entscheidung, neue Software zu kaufen, die ihrer Ansicht nach mit den früheren Entscheidungen, große Geldbeträge in die Wartung und Entwicklung des bestehenden Systems zu investieren, nicht vereinbar war. Der Beschwerdeführer vertrat ferner die Auffassung, dass die Inanspruchnahme eines Verhandlungsverfahrens nicht mit der Richtlinie 2004/18/EG [1] und der Haushaltsordnung [2] vereinbar sei.

5. Am 8. Oktober 2009 antwortete das Amt für Veröffentlichungen dem Beschwerdeführer und wies alle seine Argumente zurück.

6. Am 25. August 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

Gegenstand der Untersuchung

7. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu folgendem Vorwurf ein.

Vorwürfe

Die Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen, den unter die Bekanntmachung 2009/S 71-102354 über die Auftragsvergabe fallenden Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Ausschreibung zu vergeben, stellt einen Verstoß gegen Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/18/EG und die Haushaltsordnung dar.

Die Untersuchung

8. Am 29. September 2010 ersuchte der Bürgerbeauftragte das Amt für Veröffentlichungen, bis zum 31. Dezember 2010 eine Stellungnahme zu dem Vorwurf des Beschwerdeführers abzugeben. Die Stellungnahme des Amts für Veröffentlichungen wurde dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die der Beschwerdeführer am 13. Mai 2011 übermittelte.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

Vorbemerkungen

9. Der Bürgerbeauftragte hält es für angebracht, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Bereitstellung von Hintergrundinformationen zu dem Fall auf bestimmte Unregelmäßigkeiten hingewiesen hat, die seiner Ansicht nach im Zusammenhang mit dem Kauf der Software stattgefunden haben. Der vom Beschwerdeführer festgestellte Missstand in der Verwaltungstätigkeit, der (angeblich) vom Amt für Veröffentlichungen begangen wurde, war jedoch der rechtswidrige Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren zur Vergabe des Durchführungsvertrags.

10. Infolgedessen verstand der Bürgerbeauftragte die Beschwerde und damit die vorliegende Untersuchung als auf die Frage beschränkt, ob die Entscheidung, den Durchführungsvertrag im Verhandlungsverfahren und nicht nach der Veröffentlichung einer Ausschreibung zu vergeben, einen Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts darstellt. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die Stellungnahme des Amtes für Veröffentlichungen ebenfalls ausschließlich auf dieses spezifische Thema konzentrierte.

11. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zu der Stellungnahme erklärt hat, dass der vom Amt für Veröffentlichungen begangene Missstand in der Verwaltungstätigkeit schwerwiegender sei als ursprünglich angenommen, und die Entscheidung des Amtes für Veröffentlichungen, die Software zu erwerben, weiter ausgeführt hat. Insbesondere machte der Beschwerdeführer geltend, dass diese Entscheidung ungerechtfertigt und widersprüchlich sei und gegen die geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge verstoße.

12. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass selbst in den Bemerkungen des Beschwerdeführers die Bemerkungen zur Entscheidung über den Kauf der Software in einem Abschnitt mit dem Titel "Hintergrundinformationen"enthalten waren. Er war daher nicht der Ansicht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Bemerkungen beabsichtige, eine neue Beschwerde einzureichen oder den Anwendungsbereich der vorliegenden Beschwerde zu erweitern. Folglich wird sich die vorliegende Entscheidung nicht mit dieser zusätzlichen Frage befassen. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch selbstverständlich frei, eine gesonderte Beschwerde in dieser Angelegenheit einzureichen.

A. Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Entscheidung, den Auftrag im Verhandlungsverfahren zu vergeben

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

13. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass das Amt für Veröffentlichungen die Haushaltsordnung und die EU-Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen nicht umgehen könne, indem es behauptete, dass es durch Marktforschung alles kaufen könne, was es brauche. Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/18/EG, um auf ein Verhandlungsverfahren zurückgreifen zu können, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die genannte Bestimmung ausnahmsweise angewandt werden sollte, da sie den Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern einschränkt.

14. Genauer gesagt gab es im vorliegenden Fall keine technischen Gründe, die den Rückgriff auf diese Bestimmung rechtfertigen könnten, da der relevante Markt eine Reihe alternativer Produkte und Lieferanten umfasst. Der Beschwerdeführer kam zu dem Schluss, dass das Verhalten des Amts für Veröffentlichungen zu einem Verstoß gegen Artikel 4 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis geführt habe.

15. In seiner Stellungnahme wies das Amt für Veröffentlichungen darauf hin, dass der Durchführungsvertrag nur die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Implementierung, Anpassung und Anpassung der Software und nicht auch deren Auswahl und Kauf betreffe, die früher im Rahmen eines anderen Vertrags mit einem anderen Auftragnehmer erfolgt seien.

16. Das Amt für Veröffentlichungen erklärte ferner, dass seine Entscheidung, das Verhandlungsverfahren in Anspruch zu nehmen, voll und ganz mit Artikel 91 der Haushaltsordnung und insbesondere mit Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung [3] (im Folgenden „Durchführungsbestimmungen“) im Einklang stehe, der Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/18/EG im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die europäischen Organe entspreche. Insbesondere hat das Amt für Veröffentlichungen mehrere wichtige technische Probleme ermittelt, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Software innerhalb der gesetzten Frist in ihre außergewöhnlich komplexe Informatikumgebung zu integrieren. Aufgrund der besonderen technischen Sachzwänge war das Amt für Veröffentlichungen der Auffassung, dass die Komplexität der erforderlichen Dienste die Komplexität der Standarddienste bei weitem überstieg und sehr spezifische ergänzende Entwicklungen und Korrekturen an der Software erforderlich machten.

17. Das Amt für Veröffentlichungen vertrat ferner die Auffassung, dass Anbieter von Standarddiensten, die lediglich die Software implementierten, nicht die erforderliche Gewähr dafür leisteten, dass sie über das technische Fachwissen verfügten, das erforderlich sei, um der außergewöhnlichen Komplexität der betreffenden Dienste zu begegnen. Es kam daher zu dem Schluss, dass das einzige Unternehmen, das in der Lage war, sich mit allen relevanten technischen Fragen, einschließlich der erforderlichen Entwicklungen und Korrekturen an der Software, zu befassen, sein Entwickler war.

18. In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die vom Amt für Veröffentlichungen festgestellten Aufgaben und technischen Probleme nicht als komplex, sondern als gewöhnlich und grundlegend eingestuft werden könnten. Sie betonte, dass die Software eine der einfachsten IT-Anwendungen sei, die vom Amt für Veröffentlichungen verwendet würden, und dass die angeforderten Dienste keineswegs außergewöhnlich seien. Das Amt für Veröffentlichungen erläuterte nicht, welche "komplementären Entwicklungen"und "Korrekturen"an der Software erforderlich waren.

19. Selbst unter der Annahme, dass "komplementäre Entwicklungen"und "Korrekturen"an der Software erforderlich seien und dass die erforderlichen Aufgaben komplexer Natur seien, hat das Amt für Veröffentlichungen nicht begründet, warum diese Tätigkeiten nur vom Entwickler der Software wirksam durchgeführt werden könnten. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Anpassung und Entwicklung einer bestimmten Anwendung häufig von Unternehmen angeboten wird, die nicht der ursprüngliche Entwickler sind, aber die gleiche Technologie verwenden. Im vorliegenden Fall betonte der Beschwerdeführer, dass die Website des Entwicklers selbst eine Reihe von "Durchführungspartnern"identifiziert habe, die Dienstleistungen wie die vom Amt für Veröffentlichungen geforderten anbieten und die an einer Ausschreibung hätten teilnehmen können, wenn eine solche Ausschreibung veröffentlicht worden wäre.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

20. Der Bürgerbeauftragte hält es für nützlich, daran zu erinnern, dass der Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Vermögenswerten, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch die EU-Organe durch die Haushaltsordnung und ihre Durchführungsbestimmungen geregelt wird.

21. Die Haushaltsordnung und ihre Durchführungsbestimmungen gelten für die EU-Organe gemäß der Richtlinie 2004/18/EG für die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Mitgliedstaaten, die ihrerseits die Bestimmungen von drei bereits bestehenden Richtlinien [4] neu fassen. Insbesondere entspricht Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsbestimmungen fast wortwörtlich Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/18/EG [5] und lautet wie folgt:

„Die öffentlichen Auftraggeber können das Verhandlungsverfahren ungeachtet des geschätzten Auftragswerts in folgenden Fällen ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung anwenden:

[...]

b) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aus Gründen des Schutzes ausschließlicher Rechte nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden kann.

22. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers so zu verstehen ist, dass sie auf Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsbestimmungen und nicht auf Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/18/EG verweist.

23. Der Bürgerbeauftragte erinnert ferner daran, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung den Anwendungsbereich der ähnlich formulierten Bestimmungen in den oben genannten Richtlinien präzisiert hat. Insbesondere hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die fragliche Bestimmung, da sie Abweichungen von den Vorschriften zulässt, die die Wirksamkeit der durch die Verträge verliehenen Rechte im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen gewährleisten sollen, eng auszulegen ist und dass die Beweislast für die außergewöhnlichen Umstände, die eine Abweichung rechtfertigen, demjenigen obliegt, der sich auf diese Umstände berufen möchte [6].

24. Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass die Anwendung der Bestimmung an zwei kumulative Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich dass es technische Gründe im Zusammenhang mit den Bauleistungen gibt, die Gegenstand des Auftrags sind, und dass diese technischen Gründe es zum anderen zwingend erforderlich machen, den Auftrag an einen bestimmten Auftragnehmer zu vergeben [7].

25. Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass die Organe innerhalb des durch die Haushaltsordnung und ihre Durchführungsbestimmungen in der Auslegung durch den Rechnungshof vorgegebenen Rechtsrahmens bei der Durchführung der technischen Bewertungen, die erforderlich sind, um die Art der Aufgaben, die Gegenstand des Vertrags sind, zu definieren und die eingegangenen Angebote zu vergleichen, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen [8].

26. Bei der Überprüfung solcher technischen Entscheidungen kann der Bürgerbeauftragte die technische Bewertung des Organs nicht durch seine eigene ersetzen. Vielmehr hat er zu prüfen, ob die Ausübung des technischen Ermessens eines Organs nicht zu einer willkürlichen Entscheidung führt und somit den einschlägigen anwendbaren Normen in vollem Umfang entspricht und auf der Grundlage objektiver Kriterien gerechtfertigt ist [9].

27. Vor diesem Hintergrund wird der Bürgerbeauftragte die Behauptung des Beschwerdeführers prüfen, dass die Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen, den Durchführungsvertrag im Verhandlungsverfahren zu vergeben, rechtswidrig war.

28. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, dass keine der beiden Voraussetzungen des Art. 126 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsbestimmungen erfüllt sei.

29. Hinsichtlich des Vorliegens technischer Gründe ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die vom Amt für Veröffentlichungen festgestellten technischen Probleme gewöhnlichen und grundlegenden Aufgaben entsprächen und dass das Amt für Veröffentlichungen nicht erläutert habe, welche "komplementären Entwicklungen"und "Korrekturen"an der Software erforderlich seien.

30. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Amt für Veröffentlichungen in seiner Stellungnahme auf vier wichtige technische Fragen Bezug genommen hat, die alle mit der Notwendigkeit zusammenhängen, die Software innerhalb einer bestimmten Frist in ihr außergewöhnlich komplexes Informatikumfeld zu integrieren. Insbesondere verwies das Amt für Veröffentlichungen auf die Notwendigkeit, eine Reihe von Funktionen in die Software zu integrieren, darunter drei vom Amt für Veröffentlichungen verwendete Datenmanagementsysteme, eine elektronische Bibliothek, das elektronische Identifizierungssystem für EU-Beamte und einen bestehenden Kreditkartenzahlungsdienst. Das Amt für Veröffentlichungen wies ferner darauf hin, dass die besonderen Anforderungen einer Einrichtung, die in einem multinationalen Umfeld des öffentlichen Sektors tätig sei, einschließlich mehrsprachiger elektronischer Dienste, berücksichtigt werden müssten. Nach Angaben des Amtes für Veröffentlichungen überstieg der Grad der Komplexität der erforderlichen Dienstleistungen bei weitem den Grad der Komplexität der Standarddienstleistungen und erforderte sehr spezifische komplementäre Entwicklungen und Korrekturen an der Software.

31. Der Bürgerbeauftragte kann nicht ausschließen, dass die vom Amt für Veröffentlichungen berücksichtigten Faktoren als technische Gründe im Sinne von Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsbestimmungen anerkannt werden könnten. Auf der Grundlage der vom Amt für Veröffentlichungen erhaltenen Informationen und insbesondere in Ermangelung einer detaillierteren Darstellung der "komplementären Entwicklungen"und "Korrekturen", die für die Integration der Software in ihre komplexe Informatikumgebung erforderlich waren, hält es der Bürgerbeauftragte jedoch für schwierig, zu diesem Punkt zu einem endgültigen Ergebnis zu kommen.

32. Zur zweiten Voraussetzung, dass die vom Amt für Veröffentlichungen angeführten technischen Gründe es zwingend erforderlich machten, den Auftrag an einen bestimmten Auftragnehmer zu vergeben, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Anpassung einer bestimmten Anwendung tatsächlich von Unternehmen vorgenommen werden könne, die nicht der ursprüngliche Entwickler seien, aber dieselbe Technologie nutzten. Er wies darauf hin, dass der Entwickler der Software selbst eine Reihe von "Implementierungspartnern"identifiziert hat, die Dienstleistungen anbieten, wie sie vom Amt für Veröffentlichungen gefordert werden.

33. In seiner Stellungnahme erläuterte das Amt für Veröffentlichungen, dass die Anbieter von Standarddiensten, einschließlich offizieller "Durchführungspartner", angesichts der außergewöhnlichen technischen Komplexität ihres Informatikumfelds und der gegebenen Frist nicht über das erforderliche technische Fachwissen verfügten, um die erforderlichen Aufgaben wirksam erfüllen zu können. Das Amt für Veröffentlichungen kam daher zu dem Schluss, dass das einzige Unternehmen, das in der Lage war, sich mit allen relevanten technischen Fragen, einschließlich der erforderlichen Entwicklungen und Korrekturen an der Software, zu befassen, sein Entwickler war.

34. Der Bürgerbeauftragte erkennt an, dass es vernünftig ist, wie das Amt für Veröffentlichungen zu behaupten, dass der Entwickler einer bestimmten Software normalerweise am besten in der Lage ist, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Implementierung und Korrektur dieser Software anzubieten.

35. Der Bürgerbeauftragte erinnert jedoch auch daran, dass die in Artikel 126 der Durchführungsbestimmungen vorgeschriebene Prüfung, um den Rückgriff auf ein Verhandlungsverfahren zu rechtfertigen, absolut notwendig und nicht nur vernünftig ist und dass die Beweislast bei dem Organ liegt, das sich auf die Bestimmung beruft.

36. Insoweit weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die bloße Feststellung, dass die Implementierungspartner des Entwicklers nicht über das erforderliche technische Fachwissen verfügten, ohne die Aussage zu untermauern (z. B. eine Bewertung der von den betreffenden Anbietern angebotenen Dienstleistungen und Bedingungen), nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass es absolut erforderlich war, die betreffenden Dienstleistungen dem Entwickler der Software anzuvertrauen.

37. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Amt für Veröffentlichungen gegen den Begründungsstandard verstoßen hat, der erforderlich ist, um die Notwendigkeit der Vergabe des Durchführungsvertrags im Verhandlungsverfahren zu rechtfertigen, und damit gegen Art. 126 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsbestimmungen in der Auslegung durch den Gerichtshof verstoßen hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

38. Stellt der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, unterbreitet er dem betreffenden Organ gegebenenfalls einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung oder einen Empfehlungsentwurf. Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass der Durchführungsvertrag bereits vollständig ausgeführt wurde. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die einzige Behauptung, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten in einem frühen Stadium des Verfahrens wegen fehlender vorheriger administrativer Ansätze für unzulässig erklärt wurde. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es keinen sinnvollen Zweck erfüllen würde, einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung oder einen Empfehlungsentwurf in Bezug auf die hier behandelte Frage zu unterbreiten. Dementsprechend wird er unten eine kritische Bemerkung machen.

B. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit der folgenden kritischen Bemerkung ab:

Nach Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung können die Organe zur Vergabe eines Auftrags nur dann auf ein Verhandlungsverfahren zurückgreifen, wenn sie nachweisen können, dass es aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aus Gründen des Schutzes ausschließlicher Rechte unbedingt erforderlich ist, einen Auftrag an einen bestimmten Auftragnehmer zu vergeben. Im vorliegenden Fall hat das Amt für Veröffentlichungen nicht hinreichend nachgewiesen, dass es unbedingt erforderlich war, den Dienstleistungsauftrag dem Softwareentwickler zu übertragen, an den es den Auftrag vergeben hatte. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Der Beschwerdeführer und das Amt für Veröffentlichungen werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen zu Straßburg am 26. Juni 2013


[1] Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).

[2] Verordnung (EG/Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der geänderten und berichtigten Fassung. Diese Verordnung wurde inzwischen durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) ersetzt. Da jedoch die frühere Fassung der Haushaltsordnung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, beziehen sich alle in diesem Beschluss enthaltenen Unzulänglichkeiten auf die Verordnung (EG) Nr. 1605/2001.

[3] Verordnung (EG/Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG/Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften , (ABl. 2002, L 357, S. 1), geändert und berichtigt.

[4] Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. L 209, S. 1; Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) und Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54).

[5] Die folgenden Bestimmungen sind in ähnlicher Weise formuliert: Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 93/36/EWG und Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 93/37/EWG.

[6] Rechtssache C-385/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, 8121, Randnr. 19; Rechtssache C-394/02, Kommission/Hellenische Republik, Slg. 2005, 4713, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung.

[7] Rechtssache C-385/02, Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 7, Randnr. 20; Urteil Kommission/Hellenische Republik (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[8] Siehe auch den Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 3345/2008/TS gegen die Europäische Kommission, Ziffer 22, abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/en/cases/home.faces

[9] Siehe Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1874/2008/BB gegen das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, Ziffer 43, abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/en/cases/home.faces

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