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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 3364/2008/IP gegen die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE

1. Am 7. November 2006 veröffentlichte die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) eine bedingte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Nr. 9/2006 im Rahmen des mehrjährigen Kulturprogramms (2007-2013)[1].

2. Der Beschwerdeführer war Koordinator eines Projekts mit dem Titel "AETAS" (Ancient European Theoretical Astronomy Sources - The common roots of the astronomical culture of the European Countries). Das Projekt wurde von der Fakultät für Mathematik der italienischen Universität La Sapienza zusammen mit fünf weiteren europäischen Partnern bei der EACEA eingereicht: Astronomisches Institut der Akademie der Wissenschaften, Tschechische Republik; Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte, Deutschland; Institut für Wissenschaftsgeschichte, Polen; Universität Barcelona, Spanien; Universität Stockholm, Schweden.

3. Am 26. September 2007 teilte die EACEA dem Beschwerdeführer mit, dass bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen, d. h. bis zum 28. Februar 2007, 66 Projekte eingereicht worden seien. Das Bewertungsverfahren wurde im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [2] sowie mit den Kriterien und der Methodik durchgeführt, die in den der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beigefügten „Spezifikationen“ festgelegt sind, die auf der Website der EACEA veröffentlicht wurden. Jedes Projekt wurde von zwei Experten evaluiert. Bei erheblichen Unterschieden zwischen den beiden Evaluierungen würde ein dritter Sachverständiger eingeladen, das betreffende Projekt zu bewerten. Die Förderschwelle für 2007 betrug 84 von 100 Punkten, d. h. die maximale Anzahl der zu vergebenden Punkte. Das AETAS-Projekt erhielt 72,4 von 100 Punkten. Sie wurde daher nicht in die Liste der Projekte aufgenommen, für die Finanzhilfen gewährt werden konnten. Die EACEA übermittelte dem Beschwerdeführer ferner eine Tabelle, in der die nach den einzelnen Zuschlagskriterien vergebene Bewertung angegeben ist [3].

4. Am 12. November 2007 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die EACEA, in dem er um Klarstellung in Bezug auf die Vergabe negativer Punktzahlen während des Bewertungsverfahrens bat. Insbesondere bittet er die Kommission, zu erläutern, warum sie für eines der Zuschlagskriterien -0,25 Punkte vergeben hat. Am selben Tag erhielt der Beschwerdeführer eine Nachricht von Herrn J., Referatsleiter, die wie folgt lautete: "Sehr geehrter Herr Boccaletti, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich habe Ihren Brief mit großem Interesse gelesen.

5. Am 7. August 2007 veröffentlichte die Kommission eine neue bedingte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen [4], Nr. 23/2007. Die Bedingungen für die Vorlage der Vorschläge und die geltenden Vorschriften waren im Wesentlichen dieselben wie für die bedingte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die am 7. November 2006 veröffentlicht wurde.

6 Die Fakultät für Mathematik der Universität La Sapienza hat das Projekt Ancient Cultural European Roots (ACER) zusammen mit sechs weiteren europäischen Partnern eingereicht, d. h. den fünf Partnern, die an der Entwicklung der Projekte mitgewirkt haben, die im Rahmen der ersten im November 2006 veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden, sowie der Universität Nizza. Der Beschwerdeführer war auch Koordinator des ACER-Projekts.

7. Am 26. Juni 2008 teilte die EACEA dem Beschwerdeführer mit, dass sie das ACER-Projekt mit 23,8 Punkten ausgezeichnet habe. Da die Förderschwelle 29 Punkte betrug, wurde sie nicht in die Liste der Projekte aufgenommen, für die Finanzhilfen gewährt werden konnten. Am 19. Juli 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut schriftlich an die EACEA und bat um Klarstellung hinsichtlich der während des Bewertungsverfahrens angewandten Methodik. Gleichzeitig erneuerte er sein Ersuchen um Klarstellung in Bezug auf die Verwendung der negativen Punktzahl für sein Projekt, das im Rahmen der bedingten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA Nr. 09/2006 eingereicht wurde.

8. Am 16. September 2008 antwortete die Referatsleiterin Frau M. dem Beschwerdeführer. Sie teilt ihm mit, dass die EACEA insgesamt 72 Projekte erhalten habe und dass jedes Projekt von einzelnen Sachverständigen anhand von sieben Kriterien bewertet und bewertet worden sei. Sie listete ferner die sieben Kriterien und die unter jedem von ihnen vergebenen Noten auf.

9. In Bezug auf das Projekt, das der Beschwerdeführer im Rahmen der bedingten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA Nr. 9/2006 eingereicht hat, entschuldigte sich Frau M. für die Verzögerung bei der Beantwortung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12. November 2007. Sie erklärte, dass

„Obwohl Ihr Vorschlag [des Beschwerdeführers] viele Stärken aufwies, wie z. B. ein umfassendes Budget und gute Kontakte über Ihre Partner, wurden einige wesentliche Elemente nicht gründlich entwickelt. Zum Beispiel richteten Sie sich an ein breites Publikum und richteten sich an Akademiker an Schüler der Sekundarstufe, aber es schien eine große Kluft zwischen der Arbeit und dem Zielpublikum zu geben. Unsere Experten waren nicht der Meinung, dass Schüler der Sekundarstufe sich mit der Übersetzung der in Ihrem Vorschlag genannten Autoren befassen würden, was, wie Sie wissen, ein wichtiger Teil Ihres Projekts ist.

10. Am 3. Dezember 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten, weil er mit den vorstehenden Erläuterungen nicht zufrieden war.

DER GEGENSTAND DER ANFRAGE

11. Am 17. Februar 2009 eröffnete der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung zu dem folgenden Vorwurf und der folgenden Klage.

Vorwurf:

Die EACEA antwortete nicht auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um Klarstellung in Bezug auf die Verwendung negativer Punktzahlen bei der Bewertung des Vorschlags, den der Beschwerdeführer im Anschluss an die am 7. November 2006 veröffentlichte bedingte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Vorschlag Nr. 9/2006) vorgelegt hatte.

Anspruch:

Die EACEA sollte auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um Klarstellung in Bezug auf die Verwendung negativer Punktzahlen antworten.

DIE ANFRAGE

12. Der Bürgerbeauftragte eröffnete seine Untersuchung am 17. Februar 2009. Am 5. März 2009 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Schreiben, die vom Bürgerbeauftragten analysiert wurden. Am 26. Mai 2009 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass er auf der Grundlage seiner Bewertung des Schreibens vom 5. März 2009 zu dem Schluss gekommen sei, dass der Umfang seiner Untersuchung unverändert geblieben sei.

13. Am 30. September 2009 übermittelte die EACEA ihre Stellungnahme, die anschließend mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS

A. Behauptung, dass die EACEA das Ersuchen des Beschwerdeführers um Klarstellung und die damit verbundene Behauptung nicht beantwortet habe

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

14. In seiner Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, dass die EACEA bei der Bewertung des Vorschlags, den er im Rahmen der bedingten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA Nr. 9/2006 eingereicht habe, nicht auf sein Ersuchen um Klarstellung in Bezug auf die Verwendung negativer Punktzahlen geantwortet habe.

15. In ihrer Stellungnahme räumte die EACEA ein, dass sie dem Beschwerdeführer keine detaillierten Informationen über seine spezifischen Anträge in Bezug auf die Verwendung negativer Bewertungen durch den Bewertungsausschuss übermittelt hatte.

16. Die Bewertung der bei der EACEA eingegangenen Projekte erfolgte im Einklang mit dem Inhalt der bedingten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA Nr. 9/2006 und ihren „Spezifikationen“, die auf der Website der EACEA veröffentlicht wurden. Zusätzlich zu den Förder-, Ausschluss- und Auswahlkriterien wurden die förderfähigen Anträge auch auf der Grundlage der in den Nummern 8.1 bis 8.4 der „Spezifikationen“ festgelegten Zuschlagskriterien bewertet. Sie betrafen i) die Ziele des Programms, ii) den europäischen Mehrwert, iii) die Qualität des Vorschlags und iv) die Verbreitung und Förderung von Maßnahmen.

17. In Ziffer 8.5 der "Spezifikationen" heißt es außerdem, dass Vorschläge, deren Haupttätigkeit darin besteht, i) Gestaltung und Nutzung von Websites und deren Pflege, ii) Gestaltung und Nutzung von Zeitschriften und Zeitungen, iii) Gestaltung und Organisation von Konferenzen und Sitzungen; iv) die Erstellung von Studien und Berichten und v) die Verlängerung oder Verlängerung von Projekten, die in den 24 Monaten vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Gemeinschaftsmittel aus dem Programm Kultur 2000 erhalten oder erhalten haben.

18. Die EACEA erläuterte ferner, dass Projekte, die eine oder mehrere der in Ziffer 17 beschriebenen Tätigkeiten umfassten, mit negativen Werten von 0 bis -5 geahndet wurden. Alle Projekte wurden nach denselben Kriterien und unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bewertet. In Bezug auf das Projekt des Beschwerdeführers betonte die EACEA ferner, dass die Vergabe negativer Punktzahlen einen sehr geringen Einfluss auf die Gesamtbewertung gehabt habe. Das Projekt wäre nicht angenommen worden, selbst wenn es nicht die negativen Punktzahlen erhalten hätte [5].

19. Die EACEA betonte schließlich, dass sie beschlossen habe, die Vergabe negativer Punktzahlen für Projekte, die im Rahmen künftiger Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden, abzuschaffen.

20. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zur Stellungnahme der EACEA.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

21. Die EACEA versäumte es zunächst, dem Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verwendung negativer Bewertungen durch den Bewertungsausschuss nachzukommen.

22. Im Rahmen dieser Untersuchung antwortete die EACEA jedoch auf den Antrag des Beschwerdeführers. In ihrer Stellungnahme legte sie detaillierte Informationen über das Bewertungsverfahren für die eingegangenen Projekte und die Verwendung negativer Punktzahlen vor. Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die EACEA damit offenbar anerkannt hat, dass diese Informationen dem Beschwerdeführer zunächst hätten zur Verfügung gestellt werden können und sollten. In diesem Zusammenhang verwies die EACEA nicht auf spezifische Rechtsvorschriften. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass Artikel 109 Absatz 1 der Haushaltsordnung vorsieht, dass "die Gewährung von Finanzhilfen den Grundsätzen der Transparenz unterliegt". Darüber hinaus heißt es in Artikel 22 Absatz 1 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis: „Der Beamte stellt, wenn er für die betreffende Angelegenheit zuständig ist, den Mitgliedern der Öffentlichkeit die Informationen zur Verfügung, um die sie … ersuchen. Der Beamte trägt dafür Sorge, dass die übermittelten Informationen klar und verständlich sind.“

23. Angesichts der weiteren Informationen, die die EACEA dem Beschwerdeführer übermittelt hat, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die EACEA dem Vorbringen des Beschwerdeführers offenbar entsprochen hat.

24. Da der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zur Stellungnahme der Agentur abgegeben hat, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen zu dieser Beschwerde gerechtfertigt sind.

C. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:

Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind.

Der Beschwerdeführer und die EACEA werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

Geschehen zu Straßburg am 2. Juli 2010


[1] Eine bedingte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die durchgeführt wird, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. In Bezug auf die bedingte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Nr. 9/2006, die 2006 im Amtsblatt veröffentlicht wurde (ABl. 2006, C 270, S. 11), war der Vorschlag der Europäischen Kommission zum Kulturprogramm (2007–2013) vom Unionsgesetzgeber noch nicht förmlich angenommen worden. Die Kommission hat jedoch beschlossen, die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, um i) die rasche Durchführung dieses Programms nach der Annahme der einschlägigen Rechtsgrundlage durch den EU-Gesetzgeber zu ermöglichen; und ii) potenziellen Empfängern von Gemeinschaftszuschüssen die Möglichkeit zu geben, ihre Vorschläge so bald wie möglich auszuarbeiten.

Die Durchführung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2007 war insbesondere an folgende Bedingungen geknüpft: i) die Annahme des endgültigen Wortlauts der Rechtsgrundlage für das Programm durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union ohne wesentliche Änderungen; ii) die Annahme des Jahresarbeitsprogramms für das Kulturprogramm (2007-2013), der allgemeinen Leitlinien für seine Durchführung sowie der Auswahlkriterien und -verfahren nach Befassung des Programmausschusses; und iii) die Annahme des Haushaltsplans 2007 der Europäischen Union durch die Haushaltsbehörde.

[2] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

[3] Die von den Sachverständigen verwendeten Zuschlagskriterien und die im Rahmen der einzelnen Kriterien vergebenen Punkte sind nachstehend aufgeführt:

a) Europäischer Mehrwert des Vorschlags und sein Potenzial zur Schaffung einer nachhaltigen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene (23,01 von 30 Punkten);

b) Qualität des Vorschlags: Künstlerische/kulturelle Qualität der Maßnahme (14,34 von 20 Punkten);

c) Qualität des Vorschlags: operative Leistungsfähigkeit der antragstellenden Organisation (Koordinator) und der Mitorganisatoren (7,67 von 10 Punkten);

d) Qualität des Vorschlags: die Methodik: Durchführungsmethode und Klarheit des Haushaltsplans (12,75 von 15 Punkten);

e) Qualität des Vorschlags: Verbreitung und Förderung von Aktivitäten (11,53 von 15 Punkten);

f) Förderung des interkulturellen Dialogs (3,35 von 5 Punkten);

g) Das Projekt besteht nicht in erster Linie aus Websites, Studien und Berichten oder ist keine Wiederholung von Projekten, die zuvor von der EU finanziert wurden (-0,25 von 5 Punkten).

[4] ABl. 2007, C 184, S. 5.

[5] Das Projekt des Beschwerdeführers erhielt eine negative Punktzahl von -0,25 und eine Endpunktzahl von 72,4 von 100 Punkten. Die Förderschwelle lag bei 84 Punkten.

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