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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2022/2011/RT gegen das Europäische Amt für Personalauswahl

Der Beschwerdeführer nahm an einem vom EPSO organisierten Auswahlverfahren teil, das auf die Einstellung von Assistenten im Sekretariatsbereich abzielte. Sie beschwerte sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten, dass EPSO ihr zu Unrecht den Zugang zu den Bewertungsbögen ihrer praktischen Prüfungen und zu den Anweisungen verweigert habe, die den Bewerbern zum Zeitpunkt dieser Prüfungen erteilt worden seien.

In seiner Stellungnahme wies das EPSO darauf hin, dass die Mitteilung der erzielten Noten eine ausreichende Begründung für Entscheidungen der Prüfungsausschüsse darstelle. Darüber hinaus stellte EPSO der Beschwerdeführerin ihren „Kompetenzpass“ für ihre Leistungen bei den Assessment-Center-Tests zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss entschied, dass er aufgrund des „technischen Charakters“der Prüfungen im Kompetenzpass keine Anmerkungen zu den spezifischen Kompetenzen der bei diesen Prüfungen bewerteten Bewerber enthalten werde.

Der Bürgerbeauftragte stimmte diesem Argument nicht zu. Er stellte ferner fest, dass die Erklärung des EPSO angesichts der Zusagen, die es im Rahmen der Initiativuntersuchung OI/5/2005/PB des Bürgerbeauftragten gemacht habe, dass es den Bewerbern die Bewertungskriterien, die als Grundlage für die Bewertung dienen, und die für jedes Kriterium/jede Kompetenz vergebenen Teilnoten zur Verfügung stellen werde, unzureichend sei. Er schloss den Fall daher mit einer kritischen Bemerkung ab und erklärte, dass EPSO seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 teil. Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) organisierte dieses Auswahlverfahren, um eine Reserveliste für die Einstellung von Assistenten im Sekretariatsbereich zu erstellen.

2. Sie absolvierte erfolgreich die Zulassungstests (Computer-Based Tests) und wurde zur Teilnahme an den Assessment-Center-Übungen eingeladen. Die Bewertungsübungen bestanden aus vier Tests, nämlich a) einem strukturierten Vorstellungsgespräch; b) eine In-Tray-Übung; c) eine praktische Prüfung, die die Vorbereitung und/oder Verarbeitung eines MS Word-Dokuments umfasst; und d) einen praktischen Test zur Beurteilung der redaktionellen Fähigkeiten (insbesondere Rechtschreibung, Syntax und Grammatik). Während die Prüfungen (a) und (b) dazu gedacht waren, die allgemeinen Kompetenzen der Bewerber auf diesem Gebiet zu bewerten, zielten die Prüfungen (c) und (d) darauf ab, die berufsspezifischen Kenntnisse der Bewerber zu bewerten.

3. Am 8. August 2011 teilte EPSO der Beschwerdeführerin mit, dass sie in den Prüfungen c) und d) nicht die erforderliche Gesamtpunktzahl erreicht habe. Daher konnte EPSO ihren Namen nicht in die Reserveliste der erfolgreichen Bewerber aufnehmen. EPSO stellte der Beschwerdeführerin auch einen „Kompetenzpass“ zur Verfügung, in dem die Gesamtnoten angegeben waren, die sie für die Assessment-Center-Übungen erzielt hatte, sowie eine Aufschlüsselung der Noten für die Tests zur Bewertung allgemeiner und spezifischer Kenntnisse [1].

4. Am 11. August 2011 forderte die Beschwerdeführerin EPSO auf, die Bewertung ihrer Bewertungen zu überprüfen. Sie bittet ferner um Kopien ihrer markierten Prüfungen (c) und (d) sowie der Bewertungsbögen für die oben genannten Prüfungen. Die Beschwerdeführerin beanstandete insbesondere die im Test d erzielte Punktzahl, mit der die redaktionellen Fähigkeiten der Bewerber (d. h. Rechtschreibung, Syntax und Grammatik) bewertet werden sollten.

5. EPSO antwortete am 28. September 2011 und übermittelte ihr nicht gekennzeichnete Kopien ihrer Tests (c) und (d). EPSO hielt an seiner Bewertung der beiden Tests des Beschwerdeführers fest. Sie erläuterte ferner, dass die Korrekturkriterien und die von Markern/Bewertern vorgenommenen Korrekturen Teil der vertraulichen Beratungen des Prüfungsausschusses seien und daher den Bewerbern nicht zugänglich seien. Das EPSO stellte fest, dass die Kennzeichnungskriterien für die Prüfung c) "mit den zum Zeitpunkt der Prüfung gegebenen Anweisungen zusammenhängen, nämlich der Eingabe (Vorbereitung und/oder Verarbeitung) eines Textes mit Anweisungen und handschriftlichen Notizen. Der Prüfungsausschuss bewertete die Fähigkeit der Bewerber, korrekt zu tippen, Word und seine Funktionen korrekt zu verwenden, die erteilten Anweisungen zu verstehen und den eingegebenen Text entsprechend zu formulieren sowie die Zeit für die Durchführung der Prüfung zu verwalten. In Bezug auf die Prüfung d) mussten die Bewerber eine Frage in mindestens 20 Zeilen beantworten, um ihre redaktionellen Fähigkeiten in ihrer Hauptsprache nachzuweisen.

6. Am 29. September 2011 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Zugang zu den Bewertungskriterien, den Anweisungen, die den Bewerbern zum Zeitpunkt der Prüfungen erteilt wurden, und den Bewertungsbögen ihrer Prüfungen (c) und (d).

7. Am 30. September 2011 lehnte das EPSO den Antrag des Beschwerdeführers ab. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Anforderung hinsichtlich der Anzahl der Zeilen (mindestens 20) nicht erfüllt habe, die bei der Beantwortung der im Rahmen von Test d gestellten Frage auszufüllen seien.

8. Am 7. Oktober 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

Gegenstand der Untersuchung

9. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten legte die Beschwerdeführerin die folgende Behauptung und Forderung vor.

Vorwürfe

Das EPSO habe sich zu Unrecht geweigert, der Beschwerdeführerin Zugang zu i) den Bewertungsbögen ihres Tests c) und d) zu gewähren; und ii) die Anweisungen, die den Bewerbern zum Zeitpunkt der Prüfungen c) und d) erteilt wurden.

Anspruch

EPSO sollte Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewähren.

Die Untersuchung

10. Am 19. Oktober 2011 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und forderte EPSO auf, bis zum 31. Januar 2012 eine Stellungnahme zu dem Vorwurf und der Klage des Beschwerdeführers abzugeben. Darüber hinaus bittet er EPSO, einige Aspekte des Falls zu klären [2].

11. Am 31. Januar 2012 teilten die Dienststellen des EPSO den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 eingereicht habe, die dieselben Fragen betreffe wie ihre Beschwerde bei ihm. Das EPSO erklärte, dass es die Bedenken des Beschwerdeführers nach den Verfahren des Artikels 90 des Statuts Ende Februar 2012 ausräumen werde.

12. Vor diesem Hintergrund beschloss der Bürgerbeauftragte, die Frist für die Einreichung der Stellungnahme zu der Beschwerde bis zum 31. März 2012 zu verlängern.

13. Am 13. April 2012 übermittelte EPSO die Stellungnahme in englischer Sprache. Am 26. April 2012 legte sie eine Übersetzung ihrer Stellungnahme ins Französische vor. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung übermittelt, bis zum folgenden Monat dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer übermittelte keine Bemerkungen.

14. Am 14. September 2012 führten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten [3] eine Prüfung der einschlägigen Dokumente in der EPSO-Akte durch. EPSO betrachtete die geprüften Dokumente als vertraulich [4]. Dies bedeutete, dass die Öffentlichkeit und der Beschwerdeführer keinen Zugang zu ihnen haben konnten.

15. Der Bürgerbeauftragte übermittelte der Beschwerdeführerin eine Kopie des Inspektionsberichts und forderte sie auf, dazu Stellung zu nehmen. Am 14. Februar 2013 richtete die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben an den Bürgerbeauftragten zu ihrer Beschwerde.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Angebliches Versäumnis, der Beschwerdeführerin i) die Bewertungsbögen ihrer schriftlichen Prüfungen und ii) die Anweisungen, die den Bewerbern für diese Prüfungen erteilt wurden, zur Verfügung zu stellen

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

16. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie auf der Grundlage der nicht gekennzeichneten Kopie ihrer Tests (c) und (d) nicht feststellen könne, welche Fehler sie begangen habe.

17. In seiner Stellungnahme wies das EPSO zunächst auf den weiten Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses bei der Wahl der Korrekturmethoden und der Festlegung der Bewertungskriterien vor den Prüfungen hin. Das EPSO könne sich aufgrund seiner Unabhängigkeit nicht in die Arbeit der Prüfungsausschüsse einmischen.

18. Zweitens wies das EPSO darauf hin, dass mehr als drei Jahre vergangen seien, seit es bestimmte Verpflichtungen im Rahmen der Initiativuntersuchung OII/05/2005/PB des Bürgerbeauftragten eingegangen sei. Seitdem hat EPSO neue Auswahlverfahren eingeführt. Es verwendet bei allen seit 2010 eingeleiteten Auswahlverfahren ein auf Kompetenzen basierendes Standardmodell des „Assessment Centre“.

19. Drittens ging die Reform der Wettbewerbsverfahren mit der Einführung i) eines neuen, verbesserten Modells für Bekanntmachungen von Auswahlverfahren und ii) eines Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren („Leitfaden“) einher, der die gemeinsamen Regeln für alle Wettbewerbsverfahren enthält. Diese Dokumente geben den Bewerbern detaillierte Informationen über die Art der verschiedenen Tests und Übungen, aus denen ein Auswahlverfahren besteht. Aus jeder Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geht auch eindeutig hervor, welche Kompetenzen (die den Bewertungskriterien gleichgestellt werden können) in welchen Prüfungen und Übungen bewertet werden und wie sie gekennzeichnet sind. Die erforderlichen Kompetenzen der Bewerber werden im Leitfaden detailliert definiert.

20. Viertens sehen die Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens und der Leitfaden ein neues Dokumentenformat für die Übermittlung der Testergebnisse des Assessment-Centers der Bewerber vor, nämlich den Kompetenzpass. Darin enthalten sind: a) eine allgemeine Beschreibung des Kompetenzrahmens; b) die Gesamtpunktzahl des Bewerbers zusammen mit einem Überblick über die wichtigsten Stärken und Schwächen des Bewerbers in grafischer Form; c) für jede bewertete Kompetenz die vom Prüfungsausschuss vergebenen Teilnoten und eine Beschreibung der wichtigsten Schlussfolgerungen des Prüfungsausschusses zur Leistung des Bewerbers.

21. EPSO stellte der Beschwerdeführerin ihren Kompetenzpass mit einer detaillierten Bewertung ihrer Leistung im Assessment-Center zur Verfügung. Dieses Dokument enthielt ihr "Kompetenzprofil", einen "Kompetenzüberblick" und ihre "relativen Stärken und Schwächen" in allen sieben bewerteten Kompetenzen. Darüber hinaus wurden die Bemerkungen des Prüfungsausschusses zu den sieben allgemeinen Kompetenzen zusammen mit ihren Gesamt- und Teilnoten in den Abschnitt "relative Stärken und Schwächen" ihres Kompetenzpasses aufgenommen.

22. Was die praktischen Prüfungen der Beschwerdeführer (c) und (d) betrifft, so wurden diese anhand eines vom Prüfungsausschuss validierten detaillierten und umfassenden Rasters gekennzeichnet und auf alle Bewerber gleichermaßen angewandt. Die Marker wurden ordnungsgemäß über das Kennzeichnungsverfahren und die Kriterien informiert, um sicherzustellen, dass diese auf alle Bewerber korrekt angewandt wurden. Darüber hinaus informierte EPSO die Beschwerdeführerin über die Bewertungskriterien für die Tests c und d, und sie erhielt Kopien dieser Tests.

23. Darüber hinaus beschloss der Prüfungsausschuss angesichts des technischen Charakters der Prüfungen c) bzw. d) – einer praktischen Prüfung, die die Vorbereitung und/oder Bearbeitung eines MS-Word-Dokuments umfasst, und einer praktischen Prüfung zur Bewertung der redaktionellen Fähigkeiten der Bewerber (insbesondere Rechtschreibung, Syntax und Grammatik) –, keine Anmerkungen zu den spezifischen Kompetenzen der Bewerber in ihre Kompetenzpässe aufzunehmen.

24. EPSO erläuterte, dass der Prüfungsausschuss bei allen vier Prüfungen des Assessment-Centers objektive Bewertungskriterien verwendet habe, die vor den Prüfungen festgelegt worden seien. Die vergleichende Beurteilung der Verdienste der Bewerber ist jedoch Teil des Verfahrens des Prüfungsausschusses, das unter die Geheimhaltung dieses Verfahrens fällt. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Mitteilung der erzielten Noten eine ausreichende Begründung für Entscheidungen der Prüfungsausschüsse dar.

25. EPSO kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer Folgendes erhalten hat: i) ihre Gesamtpunktzahl; ii) ihre Teilnoten für alle bewerteten Kompetenzen; iii) die Bemerkungen des Prüfungsausschusses zu den sieben bewerteten allgemeinen Kompetenzen; iv) Angaben zu den Kennzeichnungskriterien für die Prüfungen c) und d); und v) eine Kopie der Prüfungen c) und d).

26. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertrat das EPSO die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer mehr Informationen zur Verfügung stellte, als das geltende Recht vorschreibt.

27. In ihrem Schreiben vom 14. Februar 2013 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Bewerber in Bezug auf die Prüfung d gemäß den Bewertungskriterien und den Anweisungen, die sie den Bewerbern zum Zeitpunkt der Prüfung gegeben hätten, eine Frage in mindestens 20 Zeilen beantworten müssten. Mit diesem Test sollten die redaktionellen Fähigkeiten der Bewerber in ihrer Hauptsprache bewertet werden. Sie drückte ihr Erstaunen darüber aus, dass sie 8 Punkte für eine fehlende Zeile verloren hatte, da sie in 19 Zeilen statt 20 geantwortet hatte. Darüber hinaus zielte dieser Test insbesondere darauf ab, die Rechtschreibung, Syntax und Grammatik der Kandidaten in ihrer Hauptsprache zu bewerten. In dieser Hinsicht hat sie in ihrer Prüfungsarbeit keinen Grammatik- oder Rechtschreibfehler festgestellt. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie die Gründe für ihren Ausschluss vom Auswahlverfahren verstehen möchte, insbesondere durch Zugang zu den Bewertungsbögen ihrer schriftlichen Prüfungen und zu den Anweisungen, die den Bewerbern für diese Prüfungen erteilt wurden.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

Zum angeblichen Versäumnis, Zugang zu den Bewertungsbögen zu gewähren

28. Zunächst weist die Bürgerbeauftragte darauf hin, dass der Prüfungsausschuss im vorliegenden Fall im Einklang mit der EU-Rechtsprechung [5] seiner rechtlichen Verpflichtung zur Rechtfertigung seiner Entscheidung nachgekommen sei, indem er der Beschwerdeführerin die in den schriftlichen Prüfungen erzielten Noten und ihre nicht gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zur Verfügung gestellt habe.

29. Die Tatsache, dass der Prüfungsausschuss seinen strengen rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, entbindet EPSO jedoch nicht von der Einhaltung seiner eigenen öffentlichen Verpflichtungen, im Einklang mit den Grundsätzen der guten Verwaltung zu handeln, die im Rahmen der Initiativuntersuchung OII/05/2005/PB des Bürgerbeauftragten [6] eingegangen wurden. Als Antwort auf die oben genannte Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten verpflichtete sich das EPSO, künftig ein Muster-Bewertungsbogen zu verwenden, der zum einen a) die in den veröffentlichten Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens festgelegten Bewertungskriterien (einschließlich der verschiedenen Elemente, die schließlich von der Kammer für jedes Kriterium bewertet wurden) und das erreichte Leistungsniveau (von ausgezeichnet bis unzureichend) und zum anderen b) zusätzlich zur Gesamtnote die von der Kammer für jedes in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte Kriterium vergebenen Teilnoten enthält.

30. Nach Ansicht des EPSO geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass der Kompetenzpass, den jeder Bewerber, der an den Prüfungen des Assessment-Centers teilnimmt, ab 2010 für die vom EPSO organisierten Auswahlverfahren „neuer Stil“ erhält, an die Stelle der zuvor verwendeten Bewertungsbögen getreten ist. Die zuvor im Bewertungsbogen genannten "Bewertungskriterien" scheinen nun als "Kompetenzen" in den Kompetenzpass aufgenommen zu werden. Zusätzlich zur globalen Marke sollte der Kompetenzpass auch Teilmarken für jede bewertete Kompetenz enthalten. Darüber hinaus sollte der Kompetenzpass die wichtigsten Schlussfolgerungen des Prüfungsausschusses zur Leistung des Bewerbers enthalten.

31. Der Bürgerbeauftragte begrüßt die Initiative des EPSO, den Bewerbern ein strukturiertes und vollständiges Dokument zur Verfügung zu stellen, nämlich den Kompetenzpass, der Informationen über die Leistung der Bewerber bei allen Prüfungen des Assessment-Centers enthält.

32. Im vorliegenden Fall enthielt der Kompetenzpass der Beschwerdeführerin zwar die detaillierte Beurteilung ihrer allgemeinen Kompetenzen durch den Prüfungsausschuss, einschließlich der Teilnoten, die für jedes bewertete allgemeine Kriterium/die bewertete Kompetenz vergeben wurden, doch wurde nur die Endnote für die praktischen Prüfungen c) und d) vergeben. Es wurden keine spezifischen "Kompetenzen" genannt, die in diesen Tests bewertet wurden, und es wurden keine Teilnoten aufgenommen, die den in den Tests c) und d) bewerteten spezifischen Kompetenzen entsprachen.

33. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Angaben im Kompetenzpass des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tests c) und d) vernünftigerweise nicht als Ersatz für das Bewertungsbogen angesehen werden können, das EPSO den Bewerbern im Rahmen der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellt hat. Trotz des Arguments des EPSO, dass es als Antwort auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung der Bewertungskriterien für die Tests c) und d) , ausreichende Informationen vorgelegt habe, hält der Bürgerbeauftragte diese Informationen nicht für angemessen.

34. Das EPSO erklärte in seiner Stellungnahme, dass der Prüfungsausschuss aufgrund des "technischen Charakters"dieser Prüfungen beschlossen habe, keine Anmerkungen zu den spezifischen Kenntnissen der Bewerber in ihre Kompetenzpässe aufzunehmen. Das EPSO verwies auch auf die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses.

35. Sollte das EPSO geltend machen wollen, dass es nicht dafür verantwortlich sei, dass es seiner eigenen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, weil es sich den Ansichten des unabhängigen Prüfungsausschusses nicht widersetzen könne, weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Prüfungsausschüsse tatsächlich vom EPSO ernannt werden und die Regeln und/oder Verfahrensleitlinien einhalten müssen, die das EPSO für sie für bindend erklärt. Der weite Ermessensspielraum der Prüfungsausschüsse geht nicht so weit, dass offensichtliche Beurteilungsfehler oder die Nichteinhaltung des rechtlichen oder regulatorischen Rahmens, den die Prüfungsausschüsse beachten und anwenden müssen, zulässig sind. Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse schließt nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht aus, dass EPSO den von ihm ernannten Prüfungsausschüssen Verfahrensleitlinien an die Hand geben kann und sollte. In der Tat sollte EPSO so vorgehen, wenn es sein öffentliches Engagement gegenüber dem Europäischen Bürgerbeauftragten und damit gegenüber den Bewerbern in angemessener Weise respektieren und umsetzen möchte.

36. Darüber hinaus stellten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten bei der Akteneinsicht fest, dass in den Bewertungsbögen der Marker für die praktischen Prüfungen des Beschwerdeführers (c) und (d) die bewerteten Bewertungskriterien/Kompetenzen und die für jedes Kriterium/jede Kompetenz vergebenen Teilnoten ausführlich aufgeführt sind. Wenn Bewertungskriterien und Teilnoten verwendet werden, sieht der Bürgerbeauftragte daher nicht, warum der "technische Charakter der Tests"ihre Aufnahme in den Kompetenzpass und damit ihre Offenlegung gegenüber den Bewerbern verhindern könnte. Der Bürgerbeauftragte kann nicht umhin festzustellen, dass die Auswahlverfahren des EPSO für Assistenten im „alten Stil“ (die vor 2010 organisiert wurden) auch „spezifische Kenntnisse“ oder praktische Tests umfassten, mit denen die redaktionellen Fähigkeiten der Bewerber und ihre Fähigkeit zur Vorbereitung/Verarbeitung eines MS-Word-Dokuments bewertet werden sollten. Derselbe "technische Charakter"dieser Prüfungen hinderte EPSO zu diesem Zeitpunkt nicht daran, sich zu verpflichten, ein detailliertes Bewertungsbogen vorzulegen, das die Bewertungskriterien sowie die Aufschlüsselung der Noten der Bewerber zusätzlich zu ihrer Gesamtnote enthält. Der Bürgerbeauftragte ist daher völlig verwirrt über das Argument von EPSO, das er für völlig nicht überzeugend hält.

37. Schließlich ist nicht klar, warum die Offenlegung der Bewertungskriterien/-kompetenzen und der Teilnoten für die „allgemeinen Kompetenztests“nicht in die Geheimhaltung der Verfahren des Prüfungsausschusses eingreift, während die Offenlegung der Bewertungskriterien/-kompetenzen und Teilnoten in Bezug auf „technische Tests“erfolgen könnte.

38. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das EPSO dadurch, dass es die Bewertungskriterien/Kompetenzen, die in Bezug auf die praktischen Prüfungen bewertet wurden, und die Teilnoten für diese Kriterien/Kompetenzen nicht im Kompetenzpass angegeben hat, seiner im Rahmen der Initiativuntersuchung OII/05/2005/PB des Bürgerbeauftragten eingegangenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. In solchen Situationen verlangt das Statut des Bürgerbeauftragten, dass der Bürgerbeauftragte eine einvernehmliche Lösung des Falls anstrebt, um der Forderung des Beschwerdeführers nachzukommen. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt.

39. Im Zuge der Akteneinsicht wurde den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mitgeteilt, dass es nun eine allgemeine Datenbank [7] gibt, die das elektronische Instrument ist, mit dem am Ende der Bewertung der Kompetenzpass für jeden Bewerber erstellt wird. Mit Ausnahme der Gesamtnote nahm der Prüfungsausschuss in diese Datenbank keine Anmerkungen zur Leistung des Beschwerdeführers bei den praktischen Prüfungen (c) und (d) auf. Darüber hinaus ergab die Prüfung, dass EPSO i) keine schriftlichen Aufzeichnungen über die Kommunikation zwischen seinen Dienststellen und dem Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens und ii) keine vom Prüfungsausschuss verfassten internen Dokumente/schriftlichen Bewertungen zu den praktischen Prüfungen des Beschwerdeführers (c) und (d) besaß. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Vorlage eines Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung, in dem vorgeschlagen wird, dass das EPSO der Beschwerdeführerin Zugang zu den Bewertungsbögen des Prüfungsausschusses für ihre Prüfungen (c) und (d) gewährt, gegenstandslos ist, da diese Dokumente nicht existieren. Er wird den Fall daher mit einer kritischen Bemerkung abschließen. Darüber hinaus wird der Bürgerbeauftragte prüfen, wie mit der Weigerung des EPSO umgegangen werden kann, im Einklang mit seinen öffentlichen Verpflichtungen gegenüber dem Bürgerbeauftragten und den Bewerbern über den Umfang der Informationen zu handeln, die es Bewerbern zur Verfügung stellt, die bei den von ihm organisierten Auswahlverfahren nicht erfolgreich waren.

Verweigerung des Zugangs zu den Anweisungen, die den Bewerbern zum Zeitpunkt der Prüfungen (c) und (d) erteilt wurden

40. Im Zuge der Akteneinsicht durch den Bürgerbeauftragten erklärte EPSO, dass den Bewerbern zum Zeitpunkt der Prüfungen sowohl mündlich als auch schriftlich allgemeine Anweisungen erteilt würden, darüber hinaus aber auch spezifische Anweisungen für den Umgang mit einer Frage innerhalb dieser Frage selbst gegeben werden könnten. Solche Anweisungen stellen vertrauliche Dokumente dar, ebenso wie die Frage selbst. Diese Anweisungen sind vertraulich, da sie in anderen Wettbewerben wiederverwendet werden könnten. Den Bewerbern ist es strengstens untersagt, Tests oder Fragepapiere am Ende ihrer Tests aus dem Prüfungsraum zu entfernen. Im vorliegenden Fall wurden nur konkrete Anweisungen zum Umgang mit den Fragen gegeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab, um die vorstehende Erklärung von EPSO anzufechten.

41. Da die Anweisungen Teil der Fragen sind, sollten sie genauso behandelt werden wie die Fragen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist EPSO rechtlich nicht verpflichtet, die Fragen und Antworten offenzulegen, es sei denn, die Bewerber bestreiten ausdrücklich die Erheblichkeit bestimmter Fragen oder die Gültigkeit der als richtig erachteten Antwort und der Unterschied zwischen ihren Ergebnissen und der Mindestpunktzahl ist so beschaffen, dass sie unter der Annahme, dass der Einwand begründet ist, zu den Bewerbern gehören könnten, die die fraglichen Prüfungen bestanden haben [8]. Der Beschwerdeführer hat die Gültigkeit einer bestimmten Frage nicht bestritten.

42. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen zu diesem Aspekt des Falles gerechtfertigt sind.

B. Schlussfolgerung

Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit der folgenden kritischen Bemerkung ab:

Indem das EPSO a) die für die praktischen Prüfungen bewerteten Bewertungskriterien/Kompetenzen und b) die Teilnoten für diese Kriterien/Kompetenzen nicht in den entsprechenden Bewertungsbögen oder im Kompetenzpass erfasst und angegeben hat, hat es seine im Rahmen der Initiativuntersuchung OII/05/2005/PB des Bürgerbeauftragten eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten und somit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.

Der Beschwerdeführer und EPSO werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2013

[1] Dem „Kompetenzpass“ zufolge erzielte der Beschwerdeführer in Test c 11 von 20 Punkten und in Test d nur 2 von 10 Punkten. Somit lag ihre Gesamtpunktzahl für praktische Prüfungen (c) und (d) bei 13 von 30 Punkten, während die Mindestpunktzahl bei 15 von 30 lag.

[2] Der Bürgerbeauftragte forderte EPSO auf, sich speziell auf die Zusagen zu beziehen, die es im Rahmen seiner Initiativuntersuchung OII/05/2005/PB gemacht hat, ein Muster-Bewertungsbogen zu verwenden, der a) sowohl die in den veröffentlichten Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens festgelegten Bewertungskriterien (einschließlich der verschiedenen Elemente, die schließlich von der Kammer für jedes Kriterium bewertet wurden) als auch das erreichte Leistungsniveau (von ausgezeichnet bis unzureichend) und b) zusätzlich zur Gesamtnote die von der Kammer für jedes in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Kriterium vergebenen Teilnoten enthält.

[3] Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten lautet wie folgt: „Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten alle von ihm angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und ihm Zugang zu den betreffenden Akten zu gewähren. Der Zugang zu Verschlusssachen oder Dokumenten, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, unterliegt den Sicherheitsvorschriften des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung der Gemeinschaft.“

[4] Bei den geprüften Dokumenten handelte es sich um folgende Dokumente: 1. Kopie der Bewertung des Antrags des Beschwerdeführers durch den Prüfungsausschuss; 2. Kopie der praktischen Prüfung (c); 3. Kopie der praktischen Prüfung (d); 4. Kopie des Bewertungsbogens der Marker für die Prüfung des Beschwerdeführers (c); 5. Kopie des Bewertungsbogens der Marker für die Prüfung des Beschwerdeführers (d); 6. Kopie der allgemeinen Anweisungen, die den Bewerbern des Auswahlverfahrens EPSO/AST/111/10 für die praktischen Prüfungen c) und d) erteilt wurden; 7. Kopie der Bewertung des kompetenzbasierten Gesprächs des Beschwerdeführers durch den Prüfungsausschuss; 8. Kopie der unkorrigierten praktischen Prüfung des Beschwerdeführers (c) (dieses Dokument war nicht vertraulich); 9. Kopie der unkorrigierten praktischen Prüfung des Beschwerdeführers (d) (dieses Dokument war nicht vertraulich).

[5] Vgl. Rechtssachen F-73/06, Van Neyghem/Kommission, Slg. ÖD 2007, I-A-1-441 und II-A-1-2515, Randnr. 77, und T-19/03, Konstantopoulou/Gerichtshof, Slg. ÖD 2004, I-A-25 und II-107, Randnr. 22, wonach es eine ausreichende Begründung für Entscheidungen der Prüfungsausschüsse darstellt, den Bewerbern eine Kopie der Testschrift in der von ihnen erstellten Fassung, wenn auch ohne Korrekturen, zusammen mit der Mitteilung der Noten zur Verfügung zu stellen, und es den Unionsgerichten ermöglicht, eine solche gerichtliche Kontrolle vorzunehmen. Es ist nicht erforderlich, die Antworten von Bewerbern, die als unzureichend angesehen werden, zu klären oder zu erläutern, warum diese Antworten als unzureichend angesehen wurden.

[6] Siehe Entscheidung zur Beschwerde 2050/2011/RT, abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/en/cases/home.faces

[7] Nach Angaben des EPSO werden Daten über die Teilnahme eines Bewerbers an der Phase des Assessment-Centers eines bestimmten EPSO-Auswahlverfahrens (für Assistenten, Verwaltungsräte oder andere Bereiche) in einer Datenbank mit dem Titel „Assessment Manager“ gespeichert.

[8] Rechtssache F-7/07 Marie-Thérèse Angioi/Europäische Kommission, Urteil vom 29. Juni 2011, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

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