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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 406/2008/(WP)VIK gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 406/2008/(WP)VIK - Geöffnet am Montag | 03 März 2008 - Entscheidung vom Mittwoch | 16 Dezember 2009
DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Der Beschwerdeführer ist eine NRO, die sich mit Fragen der Unionsbürgerschaft und des Rechts der EU-Bürger auf Freizügigkeit befasst.
2. Teil 2 des EG-Vertrags (Artikel 17 bis 22) enthält Bestimmungen über die "Unionsbürgerschaft". Artikel 22 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt:
"Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre Bericht über die Anwendung dieses Teils. Dieser Bericht trägt der Entwicklung der Union Rechnung.“
3. Der erste Bericht über die Unionsbürgerschaft [1], der am 21. Dezember 1993 veröffentlicht wurde, betraf das Jahr 1993. Der zweite Bericht [2], der am 27. Mai 1997 veröffentlicht wurde, betraf den Zeitraum 1994-1996. Der dritte Bericht [3], der am 7. September 2001 veröffentlicht wurde, betraf den Zeitraum von 1997 bis Ende April 2001. Der vierte Bericht [4] betraf den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 30. April 2004 und wurde am 26. Oktober 2004 veröffentlicht.
4. Der fünfte Bericht über die Unionsbürgerschaft sollte den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2007 abdecken.
5. Vor Ablauf der in diesem Bericht vorgesehenen Frist bat der Beschwerdeführer um ein Treffen mit Beamten der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit der Europäischen Kommission („GD JLS“). Bei diesem Treffen, das am 14. Juni 2007 stattfand, führten die Kommission und der Beschwerdeführer einen Gedankenaustausch über die Unionsbürgerschaft. Im Anschluss an das Treffen übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission eine Reihe von Dokumenten zur Unionsbürgerschaft.
6. Im September 2007 veranstaltete der Beschwerdeführer ein Seminar zur Unionsbürgerschaft. Ein Beamter der GD JLS nahm als Redner an diesem Seminar teil.
7. Am 16. Oktober 2007 schrieb der Beschwerdeführer an Vizepräsident Frattini und schlug vor, vor der Veröffentlichung der Berichte der Kommission über die Unionsbürgerschaft umfassende Konsultationen durchzuführen. Unter anderem forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, sich zu verpflichten, Mindeststandards für die Konsultation in Bezug auf den sechsten Bericht über die Unionsbürgerschaft anzuwenden.
8. Am 20. November 2007 antwortete die Kommission auf das Schreiben des Beschwerdeführers. Sie erklärte, sie habe die Zivilgesellschaft, einschließlich des Beschwerdeführers, im Rahmen des Grünbuchs über den konsularischen und diplomatischen Schutz von EU-Bürgern in Drittländern [5] konsultiert. Er erklärte, dass dies das einzige Bürgerrecht sei, für das innerhalb des vom fünften Bericht abgedeckten Zeitraums eine Aufstockung vorgeschlagen worden sei. Die Kommission erklärte, dass der Stichtag für die Berichterstattung über den fünften Bericht der 30. Juni 2007 sei und dass es zu spät sei, einen weiteren Konsultationsprozess einzuleiten. Er fügte hinzu, dass er bereit sei, vor der Veröffentlichung des sechsten Berichts über die Unionsbürgerschaft, der für 2010 geplant ist, eine Konsultation durchzuführen.
9. Mit Schreiben vom 3. Januar 2008 forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, die Form der Konsultation zu erläutern. Der Beschwerdeführer fragte auch, warum der fünfte Bericht noch nicht angenommen worden sei.
10. Am 23. Januar 2008 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem sie erklärte, dass sie kontaktiert werde, sobald die Arbeiten an dem sechsten Bericht begonnen hätten. Die Kommission erklärte, dass der fünfte Bericht nicht wie ursprünglich vorgesehen bis Ende 2007 veröffentlicht worden sei, da die Kommission die Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage von 2007 zur Sensibilisierung für die Rechte der Bürger in den Bericht aufnehmen wolle. Die Kommission wies darauf hin, dass der Vertrag über die Einleitung dieser Erhebung erst am 9. November 2007 unterzeichnet werden konnte und dass die endgültigen Ergebnisse erst am 11. Dezember 2007 vorgelegt wurden. Er fügte hinzu, dass der fünfte Bericht in naher Zukunft veröffentlicht werde. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass Artikel 22 EG-Vertrag zwar vorsehe, dass alle drei Jahre Berichte vorzulegen seien, der dritte Bericht jedoch beispielsweise einen längeren Zeitraum betreffe.
DER GEGENSTAND DER ANFRAGE
11. In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer zwei Vorwürfe. Erstens habe die Kommission die Zivilgesellschaft nicht zum fünften Bericht über die Unionsbürgerschaft konsultiert. Zweitens machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission die im Vertrag vorgesehene Frist für die Veröffentlichung des fünften Berichts über die Unionsbürgerschaft nicht eingehalten habe.
12. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Kommission ihr Versäumnis, eine Konsultation zum fünften Bericht durchzuführen, durch eine breit angelegte und gut organisierte Konsultation zum sechsten Bericht beheben könnte. In diesem Zusammenhang forderte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten auf, Leitlinien für die Konsultation im Bereich der Unionsbürgerschaft auszuarbeiten.
13. Der Bürgerbeauftragte teilte dem Beschwerdeführer mit, dass seiner Ansicht nach solche Leitlinien von der betreffenden Verwaltung ausgearbeitet und ausgearbeitet werden sollten und dass es ihm nicht obliege, dies zu tun. Seine Aufgabe bestand vielmehr darin, die korrekte Anwendung solcher Richtlinien zu überwachen.
DIE ANFRAGE
14. Die Beschwerde wurde am 4. Februar 2008 eingereicht. Am 3. März 2008 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und ersuchte die Kommission um eine Stellungnahme zu der Beschwerde.
15. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 3. Juli 2008 übermittelt. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der am 31. August 2008 Stellung nahm.
16. Am 23. September 2008 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um Stellungnahme zu den Bemerkungen des Beschwerdeführers.
17. Die Kommission antwortete auf die Anfrage des Bürgerbeauftragten am 4. Februar 2009. Der Bürgerbeauftragte leitete diese Antwort an den Beschwerdeführer weiter, der am 6. April 2009 weitere Bemerkungen vorlegte.
ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS
A. Vorwurf des Versäumnisses, die Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit dem fünften Bericht über die Unionsbürgerschaft zu konsultieren
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
18. Der Beschwerdeführer behauptete, die GD JLS habe es versäumt, die Zivilgesellschaft zum fünften Bericht über die Unionsbürgerschaft zu konsultieren. In diesem Zusammenhang verwies er auf die Mitteilung der Kommission über allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation [6], in der es heißt: „Eine umfassende Konsultation gehört zu den Aufgaben der Kommission gemäß den Verträgen und trägt dazu bei, dass die der Legislative unterbreiteten Vorschläge solide sind“. Der Beschwerdeführer verwies auch auf das dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, das die Kommission allgemein verpflichtet, "die Konsultation der betroffenen Parteien sicherzustellen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Union kohärent und transparent sind". Vor diesem Hintergrund argumentierte der Beschwerdeführer, dass die GD JLS vor der Ausarbeitung ihres fünften Berichts über die Unionsbürgerschaft Konsultationen hätte einleiten müssen. Zum Vorbringen der Kommission, es sei zu spät, um eine Konsultation einzuleiten, da der entsprechende Antrag nach Ablauf des Berichtszeitraums gestellt worden sei, machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission im Nachhinein Zeit gehabt hätte, dies zu tun. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission somit ihrer allgemeinen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, indem sie weder vor noch nach Ablauf der Frist für die Berichterstattung Konsultationen eingeleitet habe. Er fügte hinzu, dass die Teilnahme eines Kommissionsbeamten als Redner an einer Konferenz über die Unionsbürgerschaft am 18. September 2007 die fehlende Konsultation nicht ausgleiche.
19. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission zunächst darauf hin, dass der fünfte Bericht über die Unionsbürgerschaft am 15. Februar 2008 veröffentlicht wurde [7].
20. Die Kommission betonte, dass der Zweck der Berichte über die Unionsbürgerschaft darin bestehe, über die "Anwendung der Bestimmungen"von Teil 2 des EG-Vertrags während des betreffenden Zeitraums Bericht zu erstatten. Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei dem Bericht somit in erster Linie um eine Bestandsaufnahme. Die Kommission betonte ferner, dass die Zivilgesellschaft umfassend zu dem Vorschlag für eine tatsächliche Stärkung der Bürgerrechte im Bereich des konsularischen und diplomatischen Schutzes konsultiert wurde und dass dies im Berichtszeitraum vorgelegt wurde.
21. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, seine Ideen und Ansichten auf dem Treffen mit der GD JLS am 14. Juni 2007 vor der Annahme des fünften Berichts vorzustellen.
22. Die Kommission betonte, dass sie eine Konsultation der Zivilgesellschaft vor der Veröffentlichung ihrer Berichte über die Unionsbürgerschaft befürworte. Er wies darauf hin, dass er zwar rechtlich nicht dazu verpflichtet sei, jedoch den Vorschlag des Beschwerdeführers, eine umfassendere Konsultation durchzuführen, berücksichtigt habe, und verpflichtete sich, diese Maßnahme vor der Veröffentlichung seines sechsten Berichts über die Unionsbürgerschaft umzusetzen.
23. In seinen Bemerkungen betonte der Beschwerdeführer zunächst, dass er erfreut sei, dass sich die Kommission verpflichtet habe, vor der Veröffentlichung des sechsten Berichts eine Konsultation durchzuführen. Der Beschwerdeführer war jedoch der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang drei Bedingungen erfüllt sein müssten. Sie wies darauf hin, dass sie ihre Beschwerde gerne zurückziehen würde, wenn die Kommission mit angemessener Sicherheit feststellen könnte, dass diese drei Bedingungen erfüllt sind.
24. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte das erste Ziel der Konsultation darin bestehen, ein breites Publikum zu erreichen. Um ein ganzheitlicheres Konzept der Unionsbürgerschaft zu erreichen, sollte die Konsultation über die Verbände auf europäischer Ebene hinausgehen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die Mindeststandards der Kommission für die Konsultation, in denen betont wird, dass Minderheitengruppen und diffuse Interessen abgedeckt werden müssen.
25. Zweitens sollte die Konsultation auf wesentlichen Erkenntnissen und Daten beruhen. Das Ziel einer umfassenden Konsultation könne nur erreicht werden, wenn die Kommission mehr Mittel in die Ausarbeitung ihrer Berichte investiere, als dies bei einigen ihrer früheren Berichte der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer nannte den vierten Bericht als Beispiel für ein umfangreiches Dokument. Nach Ansicht des Beschwerdeführers geht der Grundsatz der guten Verwaltung über die gesetzlichen Anforderungen hinaus und sollte die Idee enthalten, dass die Beiträge der zu übernehmenden Aufgabe angemessen sein sollten. Zur Untermauerung seiner Behauptung legte der Beschwerdeführer einen alternativen Bericht über die Unionsbürgerschaft vor, den er selbst verfasst hatte.
26. Schließlich argumentierte der Beschwerdeführer, dass sich die Konsultation auf die Ausarbeitung des sechsten Berichts insgesamt und nicht nur auf die Aspekte der Unionsbürgerschaft beziehen sollte, zu denen die Kommission Vorschläge machen wollte. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Kommission bei der Anwendung der Mindeststandards für die Konsultation den interessierten Parteien im Allgemeinen gestattet habe, zu allen Aspekten des Themas Stellung zu nehmen, und gleichzeitig die Fragen angegeben habe, auf die sie besonders an Antworten interessiert sei.
27. Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission um Stellungnahme zu den Bemerkungen des Beschwerdeführers. In ihrer Antwort wies die Kommission darauf hin, dass sie prüfen werde, wie eine umfassendere Konsultation vor der Annahme des sechsten Berichts am besten gewährleistet werden könne. Er wies darauf hin, dass er sicherstellen werde, dass dieser Bericht auf wesentlichen Erkenntnissen und Daten der interessierten Kreise beruht. Die Kommission fügte hinzu, dass sie es auch begrüßen würde, von interessierten Interessenträgern Informationen über konkrete Bedenken der Bürger in Bezug auf die in Teil 2 des EG-Vertrags genannten Rechte zu erhalten.
28. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer mehrjährigen Programmplanung eine umfassende Konsultation zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingeleitet hat. Der Beschwerdeführer und alle anderen interessierten Interessenträger wurden aufgefordert, während des Konsultationszeitraums, der am 4. Dezember 2008 endete, Beiträge zu leisten.
29. Die Kommission betonte, dass alle ihre Vorschläge Folgenabschätzungen unterzogen werden, bei denen die Bedenken der Interessenträger umfassend berücksichtigt werden.
30. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass sie nur innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen tätig werden könne und daher keine Maßnahmen vorschlagen könne, die über ihre Zuständigkeiten hinausgingen. So ging beispielsweise eine Reihe von Vorschlägen des Beschwerdeführers, die in den alternativen Bericht über die Unionsbürgerschaft aufgenommen wurden, über das Mandat der Kommission gemäß dem Vertrag hinaus.
31. In seinen weiteren Bemerkungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Bericht über die Unionsbürgerschaft eine Gelegenheit sei, die Unionsbürgerschaft zu einem evolutionären Konzept zu machen, und daher nicht auf eine "Bestandsaufnahme"beschränkt werden dürfe. Der Beschwerdeführer sieht keinen Grund, warum die Kommission in dem Bericht keine Vorschläge machen sollte, die über den derzeitigen Vertragsrahmen hinausgehen.
32. Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass sich die Kommission verpflichten sollte, mehr Ressourcen für die Ausarbeitung künftiger Berichte über die Unionsbürgerschaft bereitzustellen, um eine möglichst umfassende Konsultation der Interessenträger zu gewährleisten.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
33. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass zunächst geklärt werden muss, ob die Kommission bei der Ausarbeitung des fünften Berichts über die Unionsbürgerschaft rechtlich verpflichtet war, die Zivilgesellschaft zu konsultieren. In Artikel 22 EG-Vertrag ist nicht festgelegt, dass Konsultationen obligatorisch sind. In Bezug auf das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, das durch den Vertrag von Amsterdam eingeführt wurde, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in der entsprechenden Passage nachdrücklich aufgefordert wird,"weitgehend zu konsultieren, bevor sie Rechtsvorschriften vorschlägt". Es liegt jedoch auf der Hand, dass der gemäß Artikel 22 EG-Vertrag zu erstellende Bericht keinen Gesetzesvorschlag darstellt. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer auch auf die Mitteilung der Kommission über allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation [8] berief, in der es heißt: „Eine umfassende Konsultation gehört zu den Aufgaben der Kommission gemäß den Verträgen und trägt dazu bei, dass die der Legislative unterbreiteten Vorschläge solide sind“. Die vom Beschwerdeführer zitierte Passage bezieht sich jedoch auf Vorschläge, die die Kommission dem EU-Gesetzgeber vorlegen muss. Der Bürgerbeauftragte ist nach wie vor nicht davon überzeugt, dass diese Mitteilung für den vorliegenden Fall gilt. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass die Kommission zu Recht bestätigt hat, dass sie nicht rechtlich verpflichtet war, vor der Veröffentlichung ihrer Berichte über die Unionsbürgerschaft eine Konsultation durchzuführen.
34. Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission mit der Veröffentlichung ihres fünften Berichts über die Unionsbürgerschaft ohne vorherige Konsultation der Zivilgesellschaft gegen die Grundsätze einer guten Verwaltung verstoßen hat.
35. Gemäß Artikel 22 EG-Vertrag erstattet die Kommission Bericht über die "Anwendung"der Bestimmungen des zweiten Teils des EG-Vertrags. Diese Bestimmungen betreffen das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 18); das Recht, an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament in anderen Mitgliedstaaten teilzunehmen (Artikel 19); das Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden der Mitgliedstaaten in Drittländern (Artikel 20); sowie das Recht, sich beim Bürgerbeauftragten zu beschweren, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten und mit den Organen und Einrichtungen der EU in einer beliebigen Gemeinschaftssprache zu kommunizieren (Artikel 21). Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass es sehr schwer vorstellbar ist, dass ein Bericht über die praktische Anwendung dieser Rechte sinnvoll verfasst werden kann, ohne Informationen von Dritten einzuholen. Es ist unrealistisch, von der Kommission zu erwarten, dass sie weiß, wie die Artikel 17 bis 21 des EG-Vertrags in der Praxis angewandt werden, es sei denn, sie konsultiert andere Quellen. Die Kommission selbst scheint diese Auffassung zu bestätigen, wenn sie in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, dass sie Informationen interessierter Interessenträger über konkrete Bedenken der Bürger in Bezug auf die in Teil 2 des EG-Vertrags genannten Rechte begrüßen würde.
36. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Konsultation interessierter Kreise vor der Veröffentlichung der Berichte über die Unionsbürgerschaft eindeutig eine gute Verwaltungspraxis wäre. In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass der Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments kürzlich in einer Stellungnahme [9] seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass die Kommission die Zivilgesellschaft bei der Ausarbeitung des fünften Berichts nicht konsultiert hat, und erklärt hat, dass sie erwartet, dass solche Konsultationen während der Ausarbeitung des sechsten Berichts durchgeführt werden, wie von der Kommission zugesagt.
37. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Aussage der Kommission, dass die Zivilgesellschaft im Berichtszeitraum für das Grünbuch über den konsularischen und diplomatischen Schutz von EU-Bürgern in Drittländern umfassend konsultiert wurde. Diese Konsultation war zweifellos wichtig, betraf aber nur einen Aspekt der Unionsbürgerschaft. Konsultationen zu diesem Thema können nicht als Ersatz für Konsultationen über die Entwicklung der Unionsbürgerschaft im Allgemeinen gesehen werden. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass die Konsultation im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Rahmen ihrer mehrjährigen Programmplanung, auf die die Kommission in ihrer Stellungnahme ebenfalls Bezug genommen hat, für die Prüfung der Behauptung des Beschwerdeführers nicht relevant ist, da sie nach der Veröffentlichung des fünften Berichts erfolgte.
38. Auch das Argument der Kommission, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt habe, seine Ideen und Ansichten bei einem Treffen mit der Kommission am 14. Juni 2007 darzulegen, ist nicht überzeugend. Eine Sitzung, die zur Anhörung der Standpunkte nur eines Verbands organisiert wird, kann nicht als repräsentative Konsultation der Zivilgesellschaft insgesamt betrachtet werden. Aus den gleichen Gründen hält der Bürgerbeauftragte die Teilnahme eines Kommissionsbeamten als Redner an einer Konferenz über die Unionsbürgerschaft am 18. September 2007 nicht für eine ausreichende Entschädigung für das Versäumnis, die Zivilgesellschaft vor der Veröffentlichung des fünften Berichts zu konsultieren.
39. Der Bürgerbeauftragte versteht das Ziel des Beschwerdeführers, die vorliegende Behauptung als Mittel zur Erlangung einer Zusage der Kommission darzustellen, die Zivilgesellschaft zu künftigen Berichten über die Unionsbürgerschaft zu konsultieren. Im Laufe dieser Untersuchung stellte die Kommission klar, dass sie solche Konsultationen in Zukunft durchführen wird. Der Bürgerbeauftragte hat keinen Grund zu der Annahme, dass die Kommission dieser Verpflichtung nicht nachkommen wird.
40. Der Beschwerdeführer betonte, dass künftige Konsultationen an drei Bedingungen geknüpft werden sollten. Der Bürgerbeauftragte erklärte zu Beginn dieser Untersuchung, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Kommission mit der Durchführung künftiger Konsultationen zu beauftragen. Einige kurze Bemerkungen hierzu sind jedoch notwendig, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission und der Beschwerdeführer hinsichtlich der Form und des Umfangs künftiger Konsultationen keine unvereinbaren Ansichten vertreten. Der einzige große Unterschied besteht in der Frage, ob die Kommission auch verpflichtet sein sollte, Vorschläge für weitere Maßnahmen in diesem Bereich zu prüfen. Zu diesem Punkt ist darauf hinzuweisen, dass es in dem gemäß Artikel 22 EG-Vertrag zu erstellenden Bericht darum geht, wie die betreffenden Rechte in einem bestimmten Zeitraum angewandt wurden. Wie die Kommission festgestellt hat, handelt es sich dabei im Wesentlichen um eine Bestandsaufnahme. Die Kommission ist daher nicht verpflichtet, Vorschläge für legislative oder politische Änderungen in ihren Berichten über die Unionsbürgerschaft zu erörtern. Es gibt nichts, was interessierte Parteien daran hindert, der Kommission solche Vorschläge vorzulegen. Diese Vorschläge könnten für Letztere nützlich sein, um die Notwendigkeit legislativer Maßnahmen zur Stärkung der unter Teil 2 des EG-Vertrags fallenden Rechte zu ermitteln.
41. Der Beschwerdeführer schlug ferner vor, dass die Kommission ausreichende Mittel für ihre Berichte über die Unionsbürgerschaft aufwenden sollte. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass dieser Vorschlag eindeutig über den Rahmen dieser Untersuchung hinausgeht. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass die Kommission für diese Aufgabe unzureichende Ressourcen bereitgestellt hat, könnte er diese Beschwerde an die Kommission richten und anschließend erwägen, eine weitere Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen.
42. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass in Bezug auf diese Behauptung keine weiteren Untersuchungen erforderlich sind.
B. Vorwurf der Nichteinhaltung der im Vertrag vorgesehenen Frist für die Veröffentlichung des fünften Berichts über die Unionsbürgerschaft
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
43. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Kommission es versäumt habe, den fünften Bericht über die Unionsbürgerschaft vor Ablauf der im EG-Vertrag festgelegten Frist zu veröffentlichen. Gemäß Artikel 22 EG-Vertrag und da der vierte Bericht am 26. Oktober 2004 veröffentlicht worden sei, sei der fünfte Bericht 2007 fällig, die letzte Frist sei der 31. Dezember 2007.
44. Die Kommission bekräftigte ihre Auffassung, dass die Verzögerung bei der Veröffentlichung des Berichts gerechtfertigt sei, da die Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage zur Sensibilisierung für die Rechte der Bürger in den Bericht aufgenommen werden müssten.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
45. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in Artikel 22 des Vertrags keine strenge Frist für die Veröffentlichung des Berichts über die Unionsbürgerschaft vorgesehen ist. Sie besagt lediglich, dass diese Berichte "alle drei Jahre"vorzulegen sind. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die einschlägigen Berichte innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf der drei Jahre, auf die sie sich beziehen, veröffentlicht werden müssen, damit diese Bestimmung wirksam genutzt werden kann.
46. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission und der Beschwerdeführer darin übereinstimmen, dass der fünfte Bericht den Zeitraum bis zum 30. Juni 2007 abdecken sollte. Er nimmt ferner die Auffassung des Beschwerdeführers zur Kenntnis, dass der fünfte Bericht daher vor dem 31. Dezember 2007 hätte vorgelegt werden müssen und dass die Kommission diese Annahme nicht in Frage gestellt habe. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten kann seine Prüfung daher auf der Prämisse beruhen, dass der fünfte Bericht bis zu diesem Zeitpunkt hätte veröffentlicht werden müssen.
47. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die Veröffentlichung des fünften Berichts über die Unionsbürgerschaft bis zum 15. Februar 2008 verzögert hat. Die Kommission bestreitet nicht, dass es zu einer Verzögerung gekommen sei. Der Bürgerbeauftragte hält es jedoch für angemessen, dass die Kommission erklärt, dass sie vor der Veröffentlichung des Berichts die Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage zur Sensibilisierung für die Rechte der Bürger berücksichtigen müsse.
48. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird hinsichtlich des zweiten Vorwurfs des Beschwerdeführers kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
C. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit folgenden Schlussfolgerungen ab:
In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission habe es versäumt, die Zivilgesellschaft für den fünften Bericht über die Unionsbürgerschaft zu konsultieren, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass angesichts der Aussagen der Kommission zu künftigen Konsultationen zu solchen Berichten keine weiteren Untersuchungen erforderlich sind.
Hinsichtlich der Behauptung, die Kommission habe die Frist für die Veröffentlichung ihres fünften Berichts über die Unionsbürgerschaft nicht eingehalten, wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2009
[1] KOM(93) 702 endgültig.
[2] KOM(97) 230 endg.
[3] KOM(2001) 506 endgültig.
[4] KOM(2004) 695 endgültig.
[5] KOM(2006) 712 endgültig.
[6] KOM(2002) 704 endgültig: Mitteilung der Kommission - Hin zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs - Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation interessierter Kreise durch die Kommission.
[7] KOM(2008) 85 endgültig: Bericht der Kommission - Fünfter Bericht über die Unionsbürgerschaft (1. Mai 2004 - 30. Juni 2007.
[8] Siehe Fußnote 6.
[9] 2008/2234(INI): Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 22. Januar 2009 zu den Problemen und Perspektiven der Unionsbürgerschaft.