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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde 491/2007/PB gegen die Europäische Kommission

Die Beschwerde betraf eine Ausschreibung der Vertretung der Kommission in Berlin. Die Beschwerdeführerin reichte einen Vorschlag ein, der abgelehnt wurde. Daraufhin vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass das Verfahren bestimmte Ausschreibungsregeln bezüglich der Fairness, des breiten Wettbewerbs, des Nichtvorhandenseins von Interessenkonflikten (erhoben wurde sogar der Vorwurf der Günstlingswirtschaft) und der Transparenz verletzt habe.

Die Beschwerdeführerin wandte sich an die Vertretung der Kommission, die ihre Kritik zurückwies. Daraufhin legte sie Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.

Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass das Vorgehen der Vertretung der Kommission durch die Anwendung einer unzulässigen beschränkenden Bedingung in der Ausschreibung einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Außerdem vertrat er die Meinung, dass die Vertretung der Kommission nicht angemessen auf das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin reagiert habe. Er gab diesbezüglich kritische Anmerkungen ab.

Der Bürgerbeauftragte äußerte auch Bedenken bezüglich des offensichtlichen Mangels an Regeln und üblichen Vorgehensweisen in Bezug auf etwaige Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Teilnahme interner oder ehemals interner Anbieter von Dienstleistungen oder anderen Produkten an Ausschreibungen. In einer weiteren Anmerkung bestärkte der Bürgerbeauftragte die Kommission darin, die Annahme entsprechender Regeln oder Leitlinien in Erwägung zu ziehen.

Die Kommission wird im Rahmen von Folgemaßnahmen auf die kritischen Anmerkungen sowie die weitere Anmerkung des Bürgerbeauftragten reagieren.

DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE

1. Die Beschwerde betrifft eine Ausschreibung der Vertretung der Kommission in Berlin (Ausschreibung Nr. PO/2006-05/BER) für Leistungen im Service-Punkt des Europäischen Hauses[1].

2. Die Beschwerdeführerin reichte einen Vorschlag ein, der abgelehnt wurde. Daraufhin vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass das Verfahren bestimmte Ausschreibungsregeln bezüglich der Fairness, des breiten Wettbewerbs, von Interessenkonflikten (erhoben wurde sogar der Vorwurf der Günstlingswirtschaft) und der Transparenz verletzt habe.

3. Die Beschwerdeführerin wandte sich an die Vertretung der Kommission, die ihre Kritik zurückwies. Daraufhin legte sie Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Im Anschluss an eine Voruntersuchung unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Nachfolgend werden die ausführlichen Argumente und die Analyse dargelegt.

DER GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG

4. Der Bürgerbeauftragte leitete diese Untersuchung zu folgenden Behauptungen und folgender Forderung der Beschwerdeführerin ein[2].

Behauptungen:

  1. Die Bedingungen der Ausschreibung seien in Bezug auf die Zulassungs- und Auswahlkriterien unter Nichtbeachtung bestimmter Vorschriften formuliert worden, was den diesbezüglichen Ermessensspielraum der Kommission einschränke;
  2. das Auswahlverfahren sei von einem eindeutigen Interessenkonflikt überschattet gewesen;
  3. die Kommissionsvertretung habe der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Ausschreibung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt;
  4. die Kommissionsvertretung sei den Bitten der Beschwerdeführerin um Auskunft und Erklärung nicht angemessen nachgekommen.

Forderung:

Der Auftrag müsse unter fairen Bedingungen neu ausgeschrieben werden.

DIE UNTERSUCHUNG

5. Die Beschwerde wurde der Kommission zugeleitet, deren Stellungnahme am 20. November 2007 beim Bürgerbeauftragten einging. Am 22. Dezember 2007 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Anmerkungen dazu. Am 23. Oktober 2008 unterbreitete der Bürgerbeauftragte der Kommission einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung; diese gab ihre Stellungnahme dazu am 21. Januar 2009 ab. Die Stellungnahme wurde an die Beschwerdeführerin weitergeleitet, die am 29. April 2009 ihre Anmerkungen dazu übermittelte.

DIE ANALYSE UND DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Vorbemerkungen

Keine Ausweitung der Untersuchung

6. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission zu seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung auf die Aussage der Kommission einging, in ihren Unterlagen habe ein Nachweis über entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gefehlt. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Nichtbeibringung eines solchen Nachweises einen Ausschluss vom Verfahren nach sich ziehen sollte. Sie stellt aber die Aussage in Frage, ihren Angebotsunterlagen hätte kein entsprechender Nachweis beigelegen, und verweist auf eine von ihr übermittelte eidesstattliche Erklärung. Aus der Stellungnahme der Kommission geht hervor, dass sie um eine konkretere und amtliche Bestätigung der vorstehend genannten Angaben gebeten hatte.

7. Die jetzt eingeleitete Untersuchung betrifft die in Randnummer 4 aufgeführten konkreten Behauptungen und Forderungen, und die Beschwerdeführerin wurde entsprechend informiert. Es wäre zum jetzigen Zeitpunkt unangebracht, die Untersuchung auf die in Randnummer 6 genannte Angelegenheit auszuweiten. Zudem hätte vor einer solchen Entscheidung beurteilt werden müssen, ob Gründe für eine Prüfung der Angelegenheit vorliegen. Aus dem vorstehend geschilderten Sachverhalt ergeben sich auf den ersten Blick keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte für ein Vorliegen entsprechender Gründe.

A. Die Behauptung, die Bedingungen der Ausschreibung seien in Bezug auf die Zulassungs- und Auswahlkriterien unter Nichtbeachtung bestimmter Vorschriften formuliert worden, was den diesbezüglichen Ermessensspielraum der Kommission einschränke

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

8. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass nach der Verordnung über die Haushaltsordnung der EU[3] Vergabeverfahren auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs durchgeführt werden müssen. Bei der fraglichen Ausschreibung sei jedoch der Wettbewerb durch folgende Bedingung dramatisch verengt worden:

- Die für die Ausführung des Auftrags zuständigen Personen müssen über die folgende Ausbildung und berufliche Befähigung verfügen, für die entsprechende Nachweise/Referenzen beizubringen sind:

Universitätsstudium oder gleichwertige Ausbildung im Bereich Politikwissenschaften mit Schwerpunkt Europarecht;"

9. Der Service-Punkt sei mit einer C-Beamtenstelle (Sekretärin, einfacher Bildungsabschluss) besetzt gewesen und noch besetzt. Daraus sei ersichtlich, dass eine große Vielfalt von Akademikern mit Erfahrung in europapolitischer Bürgerbetreuung diese Aufgabe leisten könne. Zudem seien die Auswahlkriterien nicht entlang der tatsächlichen Arbeitsanforderungen des Service-Punkts gelegt worden.

10. In ihrer Stellungnahme geht die Kommission zunächst auf den Hintergrund der genannten Ausschreibung ein. Eine der wesentlichen Aufgaben der Berliner Vertretung bestehe in der möglichst umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit, der politischen Entscheidungsträger und der Medien über Aktivitäten der Europäischen Union. Der Service-Punkt sei ein Instrument, das es ermöglicht, den Informationsbedarf der breiten Öffentlichkeit an Ort und Stelle abzudecken. Ziel des Auftrags sei es, den Besuchern des „Service-Punkts" persönliche Beratung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der Vertretung anzubieten.

11. Zu der vorstehend genannten ersten Behauptung nahm die Kommission wie folgt Stellung:

hat die Vertretung der Kommission in Berlin die Zulassungs- und Auswahlkriterien so festgelegt, dass sie dem Bedarf der Berliner Vertretung gerecht werden.

Das Europäische Haus liegt mitten im Berliner Regierungsviertel und wird sehr häufig - auch von Regierungsbeamten - aufgesucht. Die EU ist daher verpflichtet, (in Bezug auf Fachkenntnisse, Berufserfahrung usw.) einen äußerst sachkundigen Service anzubieten, und möchte Personen mit ausreichender Qualifikation einstellen, die die vielfältigen - häufig politischen Fragen - richtig beantworten sowie den Weg zu der jeweils zuständigen Behörde weisen können usw. Aus diesem Grund hat die Vertretung u. a. einen Ausbildungsabschluss wie ‚Hochschulstudium oder gleichwertige Ausbildung im Bereich Politikwissenschaften mit Fachgebiet Europarecht' gefordert."

12. Da das Angebot der Beschwerdeführerin nicht einmal die Standardzulassungskriterien (erste Stufe der Ausschreibung) erfüllt habe, wäre es normalerweise nicht anhand der Auswahlkriterien (zweite Stufe der Ausschreibung) geprüft worden. Aus Gründen der Transparenz habe die Vertretung jedoch beschlossen, sämtliche Bewerbungen inhaltlich zu prüfen. Diese Prüfung habe ergeben, dass die im Angebot der Beschwerdeführerin genannte Person über den entsprechenden Bildungsabschluss verfügt[4].

13. In ihren Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Behauptung fest und merkte Folgendes an: Das strittige Kriterium („Universitätsstudium oder gleichwertige Ausbildung im Bereich Politikwissenschaften mit Schwerpunkt Europarecht") bedeutet eine dramatische Verengung. Eine große Vielfalt von Akademikern könnte diese Aufgaben des Service-Punkts im Europäischen Haus in Berlin erfüllen. Zudem suchen Regierungsbeamte diese öffentlich zugängliche Informationsstelle nur selten auf; sie wenden sich vielmehr direkt an Kommissionsbeamte. Es sei daher wichtig, im Service-Punkt der breiten Öffentlichkeit einen guten Service zu bieten.

Die vorläufige Würdigung durch den Bürgerbeauftragten im Hinblick auf die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung

14. Die Vergabebehörde, die eine Ausschreibung durchführt, verfügt über den Ermessensspielraum, den Gegenstand der Ausschreibung und die entsprechenden Bedingungen festzulegen. Insbesondere hinsichtlich der Bedingungen beschränkt sich die Beurteilung durch den Bürgerbeauftragten auf die Klärung der Frage, ob diese mit den in der Verordnung über die Haushaltsordnung verankerten Grundsätzen im Einklang stehen oder ob eindeutig gegen diese Grundsätze verstoßen wurde.

15. Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung über die Haushaltsordnung[5] hat folgenden Wortlaut:

Für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung."[6]

16. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Titel der Ausschreibung wie folgt lautete:

Unterstützung der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland bei der personellen Besetzung des Service-Punkts im Dienstgebäude Berlin".

17. Ferner heißt es im Punkt „Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens":

Eine der wesentlichen Aufgaben der Kommissionsvertretung besteht darin, die Öffentlichkeit, die politischen Entscheidungsträger und die Medien möglichst umfassend über die Aktivitäten der Europäischen Union zu informieren. Im Rahmen dieser Informations- und Kommunikationsaktivitäten ist der ‚Service-Punkt' ein Instrument, das es ermöglicht, den Informationsbedarf der breiten Öffentlichkeit abzudecken und direkt mit dem Bürger in Kontakt zu treten.

Ziel des Auftrags ist es, den Besuchern des ‚Service-Punkts' persönliche Betreuung, Beratung und Unterstützung anzubieten. Der ‚Service-Punkt' in den Büros der Vertretung in Berlin wird monatlich 4000-mal aufgesucht, insbesondere von Bürgern, die sich informieren wollen. Die Vertretung sucht einen Auftragnehmer, der die Betreuung, Beratung und Unterstützung der Besucher des ‚Service-Punkts' während der folgenden Öffnungszeiten gewährleisten soll: ...

Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Unmittelbare Beantwortung von Fragen:

Der Auftragnehmer muss die Fragen der Besucher des ‚Service-Punkts', die sich auf die Europäische Union und die europäische Integration im weitesten Sinne beziehen, angemessen und kompetent beantworten. Bei Fragen zu anderen Bereichen hat er den Fragesteller an die zuständige Dienststelle zu verweisen.

b) Beantwortung schriftlich oder telefonisch gestellter Anfragen:

Der Auftragnehmer muss schriftlich oder telefonisch gestellte Anfragen zu den im vorigen Absatz genannten Themenbereichen in der dort beschriebenen Weise beantworten. ...

c) Unterstützung der Besucher bei ihren Informationsrecherchen:

Der Auftragnehmer muss die Besucher des ‚Service-Punkts' unterstützen und anleiten, damit sie die gewünschten Informationen finden, insbesondere:

- in den verfügbaren Veröffentlichungen und dem verfügbaren Informationsmaterial oder

- im Internet (z. B. über das/die Internet-Portal/e, das/die im ‚Service-Punkt' installiert ist/sind.

d) Sicherstellung des Vorhandenseins von Publikationen/Informationsmaterial:

Der Auftragnehmer muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Veröffentlichungen und das Informationsmaterial, deren Verwendung mit der Vertretung abgestimmt wurde, jederzeit in ausreichendem Umfang in den internen Beständen vorhanden sind, ebenfalls im ‚Service-Punkt' zur Verfügung stehen und in geeigneter Weise angeboten werden. Er hat dem hierfür zuständigen Mitarbeiter der Vertretung rechtzeitig seinen Bedarf mitzuteilen, damit dieser die erforderlichen Bestellungen vornimmt.

e) Unterstützung bei Aktionstagen:

Der Auftragnehmer hat an den von der Vertretung organisierten Aktionstagen teilzunehmen (etwa 15 Aktionstage jährlich, z. B. für die WM 2006, den Europatag oder den ‚All Nations Day') und an allen Standorten des ‚Service-Punkts'' und der unmittelbaren Umgebung präsent zu sein. Während dieser Aktionstage hat der Auftragnehmer einen zusätzlichen Mitarbeiter abzustellen."

18. Zwei Dinge ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen:

Erstens: Die Ausschreibung betraf ausschließlich im Service-Punkt zu erfüllende Aufgaben. Sie bezog sich eindeutig nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen für die Kommissionsvertretung im Allgemeinen.

Zweitens: Die Aufgabe des Service-Punkts wurde unmissverständlich mit Abdeckung des „Informationsbedarfs der breiten Öffentlichkeit" (Unterstreichung durch den Bürgerbeauftragten) beschrieben. Es ging nicht darum, für Entscheidungsträger und die Medien bestimmte Informationsdienstleistungen zu erbringen.

19. Daher betraf die Ausschreibung im Wesentlichen die Bereitstellung von Informationen über die EU für die breite Öffentlichkeit, d. h. eine Aufgabe, die viele Menschen innerhalb und außerhalb der EU erfüllen. Auf den ersten Blick erschließt sich nicht, warum diese Funktion ein „Universitätsstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im Bereich Politikwissenschaften mit Schwerpunkt Europarecht" erfordert. Diese Anforderung legt die Messlatte in Bezug auf die Qualifikationen besonders hoch und stellt eine Kombination aus (formalen und durch Nachweise/Referenzen belegten) Bildungs- oder Berufsabschlüssen dar, die auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheint. Zudem scheint die strittige Bedingung etwas schwammig formuliert zu sein. Auch wenn man berücksichtigt, dass Kenntnisse auf dem Gebiet der Politikwissenschaften und des Rechts für nützlich erachtet wurden, ist keineswegs klar, warum der Bewerber speziell ein Studium der Politikwissenschaften mit Schwerpunkt Europarecht absolviert haben musste. So ist beispielsweise unklar, warum Fachanwälte, die sich auf Europapolitik spezialisiert haben, nicht gleichermaßen befähigt sein sollen, die oben genannten Aufgaben wahrzunehmen. Des Weiteren ist eindeutig nicht vorgeschrieben, dass es sich bei dem Studium der Politikwissenschaften um ein für die Europäische Union relevantes Gebiet handeln sollte. Die einzige geforderte EU-Spezialisierung bezog sich auf das EU-Recht. Diese Kombination aus Anforderungen ist ‑ was die Klarheit anbelangt ‑- zumindest fragwürdig. Schließlich ist auch die Forderung „mit Schwerpunkt Europarecht" unkonkret. Unklar ist, ob das Universitätsstudium (oder eine gleichwertige Ausbildung) für sich genommen eine Spezialisierung auf dem Gebiet des EU-Rechts beinhalten sollte oder ob jeder Politikwissenschaftler, der zusätzlich einen Abschluss auf dem Gebiet des EU‑Rechts erlangt oder eine entsprechende Ausbildung erhalten hat, diese Bedingung erfüllen würde. An dieser Stelle ist der Hinweis angebracht, dass die Kommission nicht auf eine allgemeine Praxis der Einstellung von Informationspersonal mit Abschlüssen verwies, die der in der strittigen Bedingung genannten Anforderung entsprechen.

20. Selbstverständlich kann die Verwaltungsbehörde bei der Wahrnehmung ihres Ermessensspielraums aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen der in Frage stehenden Arbeit berechtigte Gründe haben, besondere Bedingungen festzulegen.

21. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission die angebliche Berechtigung der eingangs genannten Bedingung unter Hinweis auf etliche Überlegungen. Sie verwies auf den Bedarf ihrer Vertretung und den Umstand, dass das Europäische Haus (in dem sich der „Service-Punkt" befindet) „häufig" auch von „Regierungsbeamten" aufgesucht werde. Des Weiteren erklärte sie, die Mitarbeiter des „Service-Punkts" müssten „den Weg zu der jeweils zuständigen Behörde weisen können".

22. In der Stellungnahme der Kommission fehlen nähere Ausführungen zu diesen Überlegungen, die zudem recht unklar sind. Insbesondere wenn damit vermittelt werden sollte, dass der öffentlich zugängliche Service-Punkt, dessen Betreibung im Wege der Ausschreibung an einen privaten Dienstleistungsanbieter vergeben wird, eines der wichtigsten Instrumente der Kommissionsvertretung zur direkten Bereitstellung von Informationen und Fachwissen für die deutsche Regierung darstellt, hätte dies eindeutiger und expliziter dargelegt werden müssen. In Anbetracht des Ausschreibungsgegenstands, d. h. Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit im Service-Punkt (und damit nicht in der Vertretung selbst), besteht anscheinend kein offenkundiger Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Ausschreibung und den Überlegungen, auf die sich die Kommission in ihrer Stellungnahme bezieht.

23. Daher gelangte der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Erkenntnis, dass das Argument der Beschwerdeführerin, es bestehe kein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Ausschreibungsgegenstand und der fraglichen Bedingung, berechtigt war.

24. Die Beschwerdeführerin machte auch geltend, die strittige Bedingung (die zudem in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausschreibung stehe) habe den Wettbewerb unzulässig verengt.

25. Der Bürgerbeauftragte war ebenfalls der Meinung, dass die Bedingung „Universitätsstudium oder gleichwertige Ausbildung im Bereich Politikwissenschaften mit Schwerpunkt Europarecht" auf den ersten Blick eine wesentliche Einschränkung bedeutete, die einer Begründung bedurft hätte. Er konnte jedoch nicht erkennen, dass die Erklärungen der Kommission in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde überzeugend waren.

26. Als erstes bemerkte er, dass die Erklärungen der Kommission zu dem Umstand, dass „Regierungsbeamte" ihre Vertretung aufsuchen, angesichts der Erkenntnis in Randnummer 19 offenkundig unerheblich waren.

27. Doch auch wenn man dies außer Acht lässt, führte die Kommission im Wesentlichen nur zwei Gründe für die fragliche Bedingung an. Sie verwies auf die Tatsache, dass die EU verpflichtet sei, einen „äußerst sachkundigen Service" anzubieten, und dass die eingestellten Personen Fragen „richtig beantworten" können müssen.

28. Der Bürgerbeauftragte räumt ein, dass die Bildungsanforderungen in Abhängigkeit von den jeweils zu erbringenden Dienstleistungen gegebenenfalls hoch sein müssen. Im vorliegenden Zusammenhang ist allerdings keineswegs klar, warum die Fähigkeit, einen „äußerst sachkundigen Service" zu erbringen und Fragen „richtig (zu) beantworten", an die sehr spezifische Bedingung „Universitätsstudium oder gleichwertige Ausbildung im Bereich Politikwissenschaften mit Schwerpunkt Europarecht" geknüpft sein sollte. Der Bürgerbeauftragte traf daher die vorläufige Feststellung, dass auch dieser Teil der Behauptung der Beschwerdeführerin berechtigt war.

29. Aus diesem Grund gelangte der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Erkenntnis, dass die Festlegung dieser Bedingung einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Daher unterbreitete er folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung: „Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Bürgerbeauftragten könnte die Kommission eine sorgfältige Prüfung durchführen, warum die umstrittenen Bildungsanforderungen verlangt wurden."

Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden

30. In ihrer Stellungnahme zum Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung zog die Kommission die Schlussfolgerung, dass sich die Vergabebehörde genau an das Verfahren gehalten habe und es daher keine Hinweise auf verfahrensrechtliche Fehler gebe. Zur Begründung führte sie folgende Fakten und Argumente an:

31. Die Vergabebehörde, die eine Ausschreibung durchführt, verfügt über den Ermessensspielraum, den Gegenstand der Ausschreibung und die entsprechenden Bedingungen festzulegen, die der externe Auftragnehmer zu erfüllen hat. In diesem Fall nutzte die Vergabebehörde, d. h. die Berliner Vertretung, ihren Ermessensspielraum, um die Mindestkriterien festzulegen und zu beschließen, die zu erfüllen sind, um den Bedürfnissen eines speziellen Dienstes im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Berliner Vertretung gerecht zu werden.

32. Für die Berliner Vertretung war dies die erste Ausschreibung für eine neue Art von Dienstleistung. Es gab daher keinen Präzedenzfall für die Mindestbildungsanforderungen.

33. Darüber hinaus ist festzustellen, dass es nicht um die Einstellung von Personal, das dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterliegt, ging, sondern um die Erbringung von Dienstleistungen im Interesse der Kommission. Die Wahrnehmung einer vergleichbaren Funktion als Informationsbeauftragter bei der Berliner Vertretung erfordert jedoch das Niveau eines AD-Beamten. Wie bereits in der ersten Antwort der Kommission ausgeführt, wollte die Berliner Vertretung für die Öffentlichkeit eine Dienstleistung von hoher Qualität erbringen.

34. Anschließend ging die Kommission auf die „besonderen Rahmenbedingungen der Arbeit" ein, um ihre Wahl einer Dienstleistung von hoher Qualität besser zu begründen. Dazu machte sie folgende nähere Ausführungen:

35. Die Öffentlichkeit setzt sich in erster Linie aus Studenten und Menschen zusammen, die in der Umgebung arbeiten, d. h. das Regierungsviertel von Berlin. Der Service-Punkt ist daher nicht nur eine einfache Informationsstelle für die breite Öffentlichkeit, sondern muss auch mögliche sensible Fragen und Auskunftsersuchen der politischen Entscheidungsträger und der Medien decken, so dass die Notwendigkeit bestand, eine Dienstleistung von hoher Qualität zu bieten.

36. In der Frage der Wegweiserfunktion für die Besucher räumt die Kommission ein, dass ihre erste Antwort etwas klarer hätte ausfallen können und die genauen Bedingungen der Ausschreibung hätte wiedergeben können, den „Besuchern des Service-Punkts eine persönliche Begrüßung, Beratung und Unterstützung zu bieten" und „die Besucher an die betreffenden Abteilungen weiterzuleiten".

37. Hinsichtlich des Bildungsniveaus für das Personal, das einen Auftrag aufgrund der Ausschreibung ausführt, die von der Beschwerdeführerin angefochten wurde, waren die Auswahlkriterien: Hochschulstudium oder gleichwertiges Ausbildungsniveau im Bereich der Politikwissenschaften, spezialisiert auf Europäisches Recht[7].

38. Zur Erläuterung gab die Kommission an, dass das Bildungskriterium für die Personen gilt, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind; diese sind nicht per se identisch mit der Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das die geforderte Dienstleistung erbringt - es sei denn, diese Person ist im Angebot unter den Personen genannt, die die Dienstleistung ausführen.

39. Das Auswahlkriterium „Hochschulabschluss oder gleichwertiges Ausbildungsniveau im Bereich der Politikwissenschaften, spezialisiert auf Europäisches Recht" wurde so ausgelegt, dass jeder Hochschulabschluss, gleich auf welchem Gebiet, dieses Kriterium erfüllt hätte. Der Bewertungsausschuss hat diese beiden Alternativen tatsächlich bei der Angebotsauswahl berücksichtigt. Hochschulabschlüsse auf anderen Gebieten wurden bei anderen Bietern akzeptiert. Das Protokoll des Bewertungsausschusses beweist tatsächlich, dass mehrere Bieter dieses spezielle Bildungskriterium erfüllten, so dass nicht behauptet werden kann, dass die Ausschreibung auf das Bildungsniveau des Ausschreibungssiegers maßgeschneidert war.

40. Statt den Markt zu verengen, wie von der Beschwerdeführerin nahegelegt wurde, war die Vertretung bestrebt, möglichst breitgefächerte Bewerbungen zuzulassen; deswegen wurden neben Bewerbern mit „Hochschulabschluss" auch solche mit einer „gleichwertigen Ausbildung im Bereich der Politikwissenschaften, spezialisiert auf Europäisches Recht" zugelassen.

41. Außerdem verlangten die Kriterien für die Berufserfahrung nur mindestens 2 Jahre Berufstätigkeit, was sich vor allem an jüngere Hochschulbewerber wandte, die zahlreich auf dem Arbeitsmarkt vertreten sind.

42. Schließlich unternahm die Vertretung zusätzliche Anstrengungen, um sich an alle Bewerber wegen verschiedener fehlender Dokumente zu wenden - selbst in der anfänglichen Ausschlussphase -, was beweist, dass es nicht Absicht der Kommission war, die Ausschreibung durch Festlegung auf ein zu hohes oder zu spezielles Bildungsniveau auf den Ausschreibungssieger zuzuschneiden.

43. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen muss die Kommission daher die Behauptungen der Beschwerdeführerin in dieser Frage zurückweisen.

44. In ihren Anmerkungen erhält die Beschwerdeführerin ihre Behauptung im Wesentlichen aufrecht.

Die Würdigung durch den Bürgerbeauftragten

45. Nach erfolgter Prüfung der Stellungnahme der Kommission bleibt der Bürgerbeauftragte bei seiner Analyse im Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung.

46. Im Wesentlichen stützt sich die Kommission in ihrer Argumentation auf drei Punkte. Erstens hebt sie den breiten Ermessensspielraum der Vergabebehörde bei der Festlegung des Ausschreibungsgegenstands und der entsprechenden Bedingungen hervor. Zweitens verweist sie auf verschiedene Begleitumstände; damit wirbt sie um Verständnis für gewisse Unzulänglichkeiten in der Ausschreibung. Drittens geht die Kommission auf eine Auslegung der strittigen Ausschreibungsbedingung ein, die der Bewertungsausschuss zugrunde legte und die nach Ansicht der Kommission den erforderlichen breiten Wettbewerb gewährleistete.

47. Die Befugnis der Vergabebehörde zur Nutzung des allgemeinen Ermessensspielraums bei der Formulierung der Ausschreibungsbedingungen hat der Bürgerbeauftragte in seiner Analyse nicht in Frage gestellt. Ohnehin macht die Kommission anscheinend nicht geltend, dass die Wahrnehmung dieser Befugnis nicht bestimmten rechtlichen Einschränkungen oder Regeln wie denen, die im Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung genannt werden, unterliegt. Dieser Aspekt muss daher nicht weiter untersucht werden.

48. Was die verschiedenen Begleitumstände anbelangt, auf die die Kommission verweist - zum Beispiel, dass die Berliner Vertretung angeblich noch kein vergleichbares Verfahren durchgeführt hat -, wird damit offenbar im Wesentlichen bezweckt, um Verständnis für gewisse Unzulänglichkeiten zu bitten, auf die die Kommission vage oder indirekt anspielt. Aus der Warte des Bürgerbeauftragten erklärt oder widerlegt dieser Teil der Antwort der Kommission die diesbezügliche Analyse in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Insbesondere ändern die wiederholten Verweise der Kommission auf die tatsächlich in ihrem Service-Punkt (und/oder ihrer Vertretung) zu erfüllenden Aufgaben per se nichts an den Unstimmigkeiten, die der Bürgerbeauftragte in den Ausschreibungsunterlagen festgestellt hat.

49. Was insbesondere das strittige Auswahlkriterium, d. h. „Hochschulabschluss oder gleichwertiges Ausbildungsniveau im Bereich der Politikwissenschaften, spezialisiert auf Europäisches Recht" betrifft, überraschen die jetzt von der Kommission vorgetragenen Argumente den Bürgerbeauftragten. Die Kommission erachtet es als richtig, dieses Kriterium so wie der Bewertungsausschuss dahingehend auszulegen, dass die für die Erbringung der Dienstleistungen zuständige Person entweder a) einen Hochschulabschluss oder b) „ein gleichwertiges Ausbildungsniveau im Bereich der Politikwissenschaften, spezialisiert auf Europäisches Recht" haben sollte. Offenbar kommt es der Kommission sogar sehr gelegen, dass der Bewertungsausschuss diese sehr weit gefasste Auslegung zugrunde legte, um eine größere Anzahl von Bewerbungen zu berücksichtigen.

50. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass der Zweck einer Ausschreibung unter anderem darin besteht, potenziellen Bietern die Möglichkeit zu der Entscheidung zu geben, ob sie ein Angebot abgeben oder nicht. Eine besonders restriktive Bedingung dürfte den Bieterkreis einschränken. Wenn der betreffende Bewertungsausschuss diese Bedingung später großzügig (ja sogar im Widerspruch zu dessen offenkundiger Bedeutung) auslegt, werden damit nicht nur diejenigen diskriminiert, die sich aus den genannten Gründen nicht an der Ausschreibung beteiligt haben, sondern wird auch das Ziel verfehlt, einen möglichste breiten Wettbewerb zu gewährleisten. Zudem setzt sich die Vergabebehörde dem Vorwurf aus, sie habe bewusst eine Ausschreibung mit einer besonders eng gefassten Bedingung durchgeführt, um die Anzahl der Bieter zu beschränken, und zudem möglicherweise so gehandelt, um einen oder einige wenige bekannte Bieter zu bevorzugen, von denen erwartet wird, dass sie ein Angebot einreichen.

51. Die fragliche Bedingung konnte aus der Sicht der Bürgerbeauftragten vernünftigerweise nicht so ausgelegt werden, wie von der Kommission unterstellt. Das würde nämlich beispielsweise bedeuten, dass eine Person mit einem Hochschulabschluss auf dem Gebiet des Journalismus oder der Geschichte das Kriterium allein deswegen erfüllen würde, weil sie über einen Hochschulabschluss verfügt. Ein anderer, der dagegen keinen Hochschulabschluss im eigentlichen Sinne vorweisen kann, müsste die „Gleichwertigkeit" unter Verweis auf die höchst ungewöhnliche Kombination aus „Ausbildung auf dem Gebiet der Politikwissenschaften und Spezialisierung auf Europäisches Recht" nachweisen.

52. Daher vertritt der Bürgerbeauftragte weiterhin die Auffassung, dass die strittige Bedingung vernünftigerweise nur so verstanden werden konnte, dass in jedem Fall ein Studium/Ausbildungshintergrund auf dem Gebiet der Politikwissenschaften mit Schwerpunkt Europarecht erforderlich ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung handelt.

53. In Anbetracht dessen bleibt der Bürgerbeauftragte in den wesentlichen Punkten bei seiner ersten Einschätzung dieser Bedingung und trifft die Feststellung, dass die Zugrundelegung dieser Bedingung einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Dazu wird er noch eine kritische Bemerkung abgeben.

B. Die Behauptung, dass das Auswahlverfahren durch einen klaren Interessenkonflikt verfälscht war

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

54. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wurde schon im Vorfeld ein spezieller Bieter anvisiert und wurden die Ausschreibekriterien nach einem ganz eindeutig bestimmten potenziellen Bieter ausgerichtet. Das Ergebnis würde diese Vorgehensweise bestätigen. Bei dem erfolgreichen Bieters habe es sich um die Agentur Euro-Informationen gehandelt; deren Geschäftsführer (Herr C.) sei ein ehemaliger Bediensteter der Vertretung der Europäischen Kommission. Er habe recht oft den persönlichen Kontakt mit dem Europäischen Haus und den dort Beschäftigten gepflegt. Nach Maßgabe der Ausschreibungsbedingungen sollten aber Bewerber und Bieter ausgeschlossen sein, die in einem Interessenskonflikt stehen. Darin heiße es insbesondere, dass ehemalige Bedienstete der Kommission von diesem Vergabeverfahren ausgeschlossen sind.

55. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, es liege kein Interessenkonflikt vor. Der erfolgreiche Bewerber sei vorher weder als Beamter noch als Vertrags- oder Zeitbediensteter bei der EU beschäftigt gewesen. Das wäre, wie die Beschwerdeführerin hervorgehoben habe, nach den Verdingungsunterlagen untersagt gewesen. Es treffe allerdings zu, dass Herr C. von 1989 bis 1994 verschiedentlich als „interner Dienstleister" [sic!] für die Bonner Vertretung gearbeitet habe. Ab 1999, nachdem der Sitz der deutschen Vertretungen nach Berlin verlegt worden war, habe Herr C. nur noch externe Dienstleistungen für die EU, z. B. nach den Ausschreibungen für „Europa-Busreise" und „Informationsreise" für die Kommission und das Europäische Parlament, erbracht.

56. In ihren Anmerkungen erhielt die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen aufrecht und äußerte sich wie folgt:

  1. Die Stellungnahme der Kommission bestätigt den Vorwurf lediglich. Herr C. hat in seinem Lebenslauf sogar angegeben, dass er „Leitender Redakteur in der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, Bonn" war.
  2. „Interne" Tätigkeit fällt eindeutig in die Kategorie einer Beschäftigung als Bediensteter auf Zeit bei der EU. Ein derartiges Beschäftigungsverhältnis zieht den Ausschluss von Ausschreibungen der in Frage stehenden Art nach sich.
  3. Der Zweck der Vorschrift über den Ausschluss ehemaliger Bediensteter besteht darin zu verhindern, dass „alte Seilschaften" bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bevorzugt werden.
  4. Vor der Ausschreibung wurde besprochen, wie die Übernahme der Mitarbeiter des „Chamonix-Hauses" (das offenbar Mittel von der Europäischen Kommission erhielt) durch das Europäische Haus in Berlin bewerkstelligt werden könnte. Die europaweite Ausschreibung wurde recht plötzlich nach diesem Gespräch veröffentlicht, und andere Bewerber wurden entweder nicht zugelassen oder letztlich aussortiert.
  5. Die Antwort auf folgende Frage steht immer noch aus: Wie viele Bieter waren zu der Ausschreibung zugelassen?
  6. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass mehrere Aspekte dieser Ausschreibung bewusst verschleiert wurden, ist die Tatsache, dass zu keiner Zeit erwähnt wurde, dass Frau J., die Ehefrau von Herrn C. und (ebenfalls) ehemalige Kommissionsbedienstete, eine Vergütung als Ko‑Projektleiterin erhalten würde.

Die vorläufige Würdigung durch den Bürgerbeauftragten im Hinblick auf die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung

57. Zunächst stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Anmerkungen zwei neue Vorwürfe erhob. Erstens erwähnte sie gewisse Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem „Chamonix-Haus". Zweitens äußerte sie die Vermutung, dass nicht nur Herr C., sondern auch dessen Ehefrau bei der Kommission beschäftigt gewesen war; dies sei ein weiterer Faktor, der ihre Forderung nach Ausschluss des erfolgreichen Bieters stütze. Der erste Punkt betraf im Wesentlichen einen neuen Vorwurf, mit dem die Kommission noch nicht konfrontiert worden war und der daher nicht Gegenstand dieser Untersuchung sein konnte. Konkrete Vorwürfe in Bezug auf das „Chamonix‑Haus" sollte die Beschwerdeführerin an die Kommission richten; anschließend könnte der Bürgerbeauftragte prüfen, ob eine gesonderte Untersuchung gerechtfertigt wäre. Der zweite neue Vorwurf stand eindeutig mit der den Interessenkonflikt betreffenden Behauptung im Zusammenhang. Allerdings konnte der Bürgerbeauftragte die diesbezüglichen Vorbringungen der Beschwerdeführerin nicht untersuchen, ohne der Kommission zunächst Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu äußern. Die Kommission hätte also abwägen müssen, ob sie diesen Vorwurf in die Untersuchung einbezieht, die sie nach dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung durchgeführt hatte.

58. Was den oben genannten Vorwurf betrifft, wies der Bürgerbeauftragte von Anfang an darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zwei Vorwürfe erhob:

Erstens vertrat sie die Ansicht, dass die den Ausschreibungssieger betreffenden objektiven Umstände aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu Interessenkonflikten in den Ausschreibungsunterlagen seinen Ausschluss nach sich hätten ziehen müssen.

Zweitens bestand ihres Erachtens ein „Interessenkonflikt" im Sinne von „Günstlingswirtschaft"; demnach hätte von Anfang an festgestanden, dass die Kommissionsvertretung dem erfolgreichen Bieter den Zuschlag aufgrund seiner Kontakte zu Kommissionsbeamten in der Vertretung erteilen würde.

59. Der erste Vorwurf konnte auf der Grundlage der geltenden Vorschriften und anhand der Faktenlage im Prinzip angemessen beurteilt werden. Was den zweiten Vorwurf betrifft, lässt sich Günstlingswirtschaft naturgemäß nur schwer beweisen. Bestätigt sich der Verdacht, könnte das schwerwiegende rechtliche und moralische Konsequenzen für die Beteiligten nach sich ziehen. Darauf wird an anderer Stelle in dieser Entscheidung noch eingegangen.

60. Im Rahmen der Würdigung des ersten Vorwurfs erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass es in Artikel 89 der Verordnung über die Haushaltsordnung[8] heißt: „Für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung." Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Bietern ist sogar ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts[9], dessen Einhaltung von den betreffenden Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft in allen Abschnitten eines Ausschreibungsverfahrens[10] zu gewährleisten ist, bei dem es um die Vergabe von Aufträgen geht, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden. In Fällen wie diesem schließt diese Pflicht die Notwendigkeit ein, dafür Sorge zu tragen, dass das Ausschreibungsverfahren in objektiver und unparteiischer Weise sowie unter anderem frei von Interessenkonflikten durchgeführt wird. Zu Interessenkonflikten heißt es in der Verordnung über die Haushaltsordnung konkret: „Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens a) sich in einem Interessenkonflikt befinden...".

61. In den Ausschreibungsbedingungen waren folgende ausdrückliche wichtige Bestimmungen enthalten:

Ausschluss von der Auftragsvergabe:

Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die sich während des Auftragsvergabeverfahrens in einem Interessenkonflikt befinden: Die Kommission muss sicherstellen, dass keiner der Bieter in direkter oder indirekter Weise Interessen verfolgt, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs seine Unabhängigkeit gegenüber den Europäischen Gemeinschaften bei der Ausführung der im Lastenheft beschriebenen Leistungen in Frage stellen könnten. Daher werden die Bieter aufgefordert anzugeben, ob sich unter den Beschäftigten oder Aktionären ihrer Gesellschaft ehemalige Beamte der EG befinden oder ehemalige Vertragsbedienstete, Zeitarbeitskräfte, die die EG verlassen haben, bzw. beurlaubte Beamte, Hilfskräfte oder Personen, die in dem der Ausschreibung vorausgehenden Jahr ein Praktikum bei der EG absolviert haben. Sie sind ebenfalls verpflichtet, die Kommission über jede Situation, die möglicherweise zu einem Interessenkonflikt führen könnte, zu informieren. Die Kommission behält sich das Recht vor, über das tatsächliche Vorliegen eines Interessenkonflikts zu entscheiden;" (Abschnitt II 1.4 (f)(a) der Ausschreibung).

62. Die genannten Grundsätze und spezifischen Vorschriften implizierten u. a., dass die Kommission mit der gebotenen Sorgfalt jeden möglichen eindeutigen Interessenkonflikt prüfen musste. An diesem Punkt stellte sich daher die Frage, ob ein solcher möglicher klarer Interessenkonflikt im Falle von Herrn C. bestand.

63. Diesbezüglich stellte die Beschwerdeführerin zwei Fragen. Erstens, ob Herr C. früher bei der Kommission „beschäftigt" war und damit auf ihn der im zweiten Satz von Abschnitt II 1.4. (f)(a) der Ausschreibung dargelegte Sachverhalt zutraf. Zweitens, ob zusätzlich oder alternativ ein anderer wichtiger potenzieller Interessenkonflikt vorlag.

64. Zu der ersten Frage erklärte die Beschwerdeführerin, der erfolgreiche Bieter, Herr C., sei früher bei der Kommission beschäftigt gewesen und hätte daher ausgeschlossen werden müssen. In ihrer Stellungnahme zu dieser Beschwerde legte die Kommission jedoch dar, dass Herr C. zu keiner Zeit Bediensteter der Kommission war. Das lässt den Schluss zu, dass das Argument der Beschwerdeführerin, Herr C. sei im Sinne der oben genannten Bestimmung bei der Kommission „beschäftigt" gewesen, nicht aufrechterhalten werden kann. Folglich scheint die Kommission in dieser Hinsicht nicht gegen ihre Pflicht zur Prüfung möglicher Interessenkonflikte verstoßen zu haben.

65. Gleichwohl wies die Beschwerdeführerin auf den Zweck der genannten Bestimmung in der Ausschreibung hin, nämlich zu verhindern, dass sich Personen, die früher (in welcher Eigenschaft auch immer) für die Verwaltung tätig waren, bei öffentlichen Ausschreibungen und Bieterverfahren unzulässige Vorteile verschaffen. Die Kernaussage des Arguments der Beschwerdeführerin lautete: Unabhängig davon, ob Herr C. früher eine formale Anstellung im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften hatte, würde seine früherer Tätigkeit für die Kommission einen Interessenkonflikt im fraglichen Verfahren bedeuten. Sie verwies auf den Lebenslauf von Herrn C., der ihres Erachtens ihren Vorwurf bestätigte.

66. Der Lebenslauf von Herrn C. enthielt Angaben zu mehreren EU-bezogenen Aktivitäten jüngeren Datums, an denen er beteiligt war. Diese werden in der Stellungnahme der Kommission zusammengefasst. Nachdem der Sitz der deutschen Vertretung nach Berlin verlegt worden war, erbrachte Herr C. demnach Dienstleistungen für die EU, z. B. nach den Ausschreibungen für „Europa-Busreise" und „Informationsreise" für die Kommission und das Europäische Parlament. Im Lebenslauf von Herrn C. findet sich auch folgende Angabe, die von der Beschwerdeführerin konkret angeführt wird:

„1989-1994: „Leitender Redakteur in der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, Bonn; dort zusätzlich verantwortlich für die Betreuung der Politikbereiche Binnenmarkt und Währungsunion"

67. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass die Kommission ihr Augenmerk auf die oben genannten Sachverhalte richten und folgende Punkte sorgfältig prüfen müsste: i) ob die früheren engen Kontakte zwischen Herrn C. und der Kommission der Auslöser für einen Interessenkonflikt sein könnten und ii) die damit zusammenhängende Frage der Fairness des Verfahrens und der Gleichbehandlung der Bewerber. Für die Bedeutung einer solchen Untersuchung sprach auch die Überlegung, dass der Unterschied zwischen dem internen Arbeitsverhältnis, das anscheinend zwischen Herrn C. und der Kommission bestanden hatte, und einigen der im Statut der Beamten oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften vorgesehenen Beschäftigungsverhältnisse möglicherweise eher formaler als inhaltlicher Art war.

68. Die Bemerkungen und Informationen in der Stellungnahme der Kommission zu dieser Beschwerde liefern aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Untersuchung stattgefunden hat. Vielmehr befasst sich die Kommission ausschließlich mit der Frage, ob Herr C. früher bei der Kommission beschäftigt war. Sie äußert sich weder direkt noch indirekt zu einem möglichen Interessenkonflikt aufgrund der Zusammenarbeit zwischen Herrn C. und der Kommission, die über einen längeren Zeitraum offenbar eine enge interne Vertragsbeziehung war. Die Stellungnahme der Kommission zu diesem Punkt fiel sogar ausgesprochen knapp aus (verschiedentlich alsinterner Dienstleister") und entspricht eindeutig nicht der Beschreibung dieser Beziehung im Lebenslauf von Herrn C.

69. Angesichts dessen gelangte der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Erkenntnis, dass die Kommission ihrer Pflicht zur sorgfältigen Prüfung eines etwaigen Interessenkonflikts aufseiten von Herrn C. nicht nachgekommen ist. Er unterbreitete daher folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung: „Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Bürgerbeauftragten könnte die Kommission in Erwägung ziehen, eine sorgfältige Prüfung durchführen, um festzustellen, ob ein Interessenkonflikt bezüglich des Antrags, der die Ausschreibung gewann, bestand."

70. In seinem Schreiben an die Kommission ersuchte der Bürgerbeauftragte diese auch um konkrete Informationen über ihre Regeln und Praxis in Bezug auf etwaige Interessenkonflikte sowie zu der Frage der Teilnahme interner Anbieter von Dienstleistungen oder anderen Produkten an Ausschreibungen.

71. Was den zweiten Punkt, d. h. die angebliche Entscheidung der Kommissionsvertretung, Herrn C. den Zuschlag zu erteilen (Günstlingswirtschaft), betraf, bemerkte der Bürgerbeauftragte, dass die Beschwerdeführerin keine eindeutigen Beweise dafür geliefert hatte und dass die im Laufe dieser Untersuchung übermittelten Dokumente keine eindeutigen Beweise zu enthalten schienen, die ihren Verdacht erhärten würden.

Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden

72. In ihrer Stellungnahme zu dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung zog die Kommission die Schlussfolgerung, dass aufseiten des Ausschreibungssiegers kein Interessenkonflikt vorlag. Die diesbezügliche ausführliche Antwort kann wie folgt zusammengefasst werden:

73. Die Kommission erklärte, dass die Vergabebehörde die fünf eingegangenen Angebote in Einklang mit den Regeln der Haushaltsordnung sorgfältig geprüft habe. Die Kommission habe auch geprüft, ob das Ausschreibungsverfahren in objektiver und unparteiischer Weise, frei von jeglichen Interessenkonflikten bezüglich der Personen, die für die Ausschreibung verantwortlich waren, und der Personen, die für die Durchführung des Auftrags verantwortlich sein würden, ausgeführt wurde.

74. Aus der Haushaltsordnung gehe hervor, dass „keine Aufträge an Bewerber oder Bieter vergeben werden dürfen, die während des Ausschreibungsverfahrens Gegenstand eines Interessenkonflikts sind". Die Ausschreibung selbst habe einige weitere diesbezügliche Vorschriften enthalten und eindeutig ausgeführt, dass die Bewerber, die ein Angebot vorlegen, verpflichtet waren, die Kommission über jeden Sachverhalt zu informieren, der zu einem Interessenkonflikt führen könnte. So seien sie aufgefordert worden anzugeben, „ob zu ihren Beschäftigten oder Teilhabern ehemalige Beamte, Bedienstete auf Zeit und Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften, im Laufe des dieser Ausschreibung vorausgehenden Jahres bei der EU beschäftigte Praktikanten oder auch Beamte gehören, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden. Die Kommission behält sich vor zu prüfen, ob ein Interessenkonflikt vorliegt".

75. Der Vertrag enthalte sogar noch spezifischere Bestimmungen in Bezug auf Interessenkonflikte, die als wirtschaftliche Interessen, politische oder nationale Bindungen, familiäre Bande usw. beschrieben wurden. Für die Bewerter der fünf Angebote hätte ein Interessenkonflikt vorgelegen, wenn die unparteiische Aufgabe, die sie durchführten, durch die oben genannten Verbindungen beeinträchtigt worden wäre.

76. Wie bereits in der ersten Antwort der Kommission ausgeführt worden sei, war der Ausschreibungssieger Herr C. nie von der Kommission beschäftigt worden und wurde somit nicht unmittelbar von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen (s. dazu Haushaltsordnung und Abschnitt II. 1.4(f)(a) der Ausschreibung selbst).

77. Des Weiteren habe die Vertretung seine früheren Beziehungen zur Kommission geprüft, um festzustellen, ob diese einen Interessenkonflikt darstellen könnten.

78. In der Tat habe Herr C. zuvor einen Dienstleistungsvertrag mit der Bonner Vertretung gehabt, der 1989 begann und 1994 beendet wurde, d. h. 12 Jahre vor der Veröffentlichung der umstrittenen Ausschreibung.

79. Die von der Beschwerdeführerin als Tätigkeit eines „Chefredakteurs" bezeichnete Leistung habe dem einschlägigen Dienstleistungsvertrag zufolge in der Erfüllung bestimmter Aufgaben bestanden; hierzu habe Herr C. nach einem Ausschreibungsverfahren den Zuschlag erhalten. Aus praktischen Gründen hätten die Aufgaben in diesem Fall einen internen Sachverständigen erfordert. Herr C. sei in diesem Dienstleistungsvertrag als Dienstleistungsanbieter eingestellt worden und daher nie Teil des Organigramms der Kommission gewesen. Er sei nie als EU-Beamter eingestellt worden und habe kein Gehalt als EU‑Beamter erhalten. Es habe keinerlei hierarchische Verbindung zu den Dienststellen der Kommission bestanden, und er habe nie dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterlegen.

80. Auch die zwei späteren Projekte „Europa-Busreise" und „Informationsreise" seien von Herrn C. aufgrund von Dienstleistungsverträgen durchgeführt worden, die nach offenen Ausschreibungen in den Jahren 2005 und 2006 vom Europäischen Parlament vergeben wurden. Es habe daher keine weiteren Vertragsbeziehungen mit der Kommission vor dem aktuellen Service-Punkt-Auftrag gegeben, und die Dienstleistungen seien nicht in den Räumlichkeiten der Kommission erbracht worden.

81. Frau J., die mit dem Auftragnehmer verheiratet ist, habe einen Vertrag für die Erbringung von internen Dienstleistungen für das Bonner Büro mit einer Laufzeit von 3 Jahren erhalten. Dieser Vertrag endete 1999, d. h. 6 Jahre vor der Ausarbeitung der spezifischen Bedingungen für die von der Beschwerdeführerin angefochtene Ausschreibung. Und wie Herr C. habe Frau J. nie als EU-Beamtin, die dem Statut unterliegt, gearbeitet.

82. Nach den Erkenntnissen der Kommission habe es keinen Grund gegeben, den Ausschreibungssieger wegen eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit der Erbringung vorheriger Dienstleistungen, für die der Vertrag vor 12 Jahren endete, abzuschließen. Auch die Tatsache, dass die Frau von Herrn C. ebenfalls einen Vertrag für die Erbringung von Dienstleistungen als Berater (der nicht dem Statut unterliegt) für das Bonner Büro im Jahr 1999 erhielt, schien nicht von Bedeutung zu sein.

83. Die Kommission versicherte dem Bürgerbeauftragten, dass Herr C. und Frau J. die umstrittene Ausschreibung in keiner Phase des Verfahrens beeinflusst hätten. Alle Angebote seien gleich behandelt worden, das Erinnerungsschreiben wegen fehlender Dokumente sowie die Information über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens sei allen Bewerbern gleichzeitig zugesandt worden. Es habe keinerlei Interessenkonflikt oder Günstlingswirtschaft gegeben.

84. In ihren Anmerkungen erhielt die Beschwerdeführerin ihre Behauptung im Wesentlichen aufrecht.

Die Würdigung durch den Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

85. Zunächst begrüßt der Bürgerbeauftragte die positive Reaktion der Kommission auf seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung und die Tatsache, dass sie den in diesem Teil der Beschwerde erhobenen Vorwurf eingehender untersuchte. Des Weiteren hebt er hervor, dass sich seine Analyse im Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung konkret auf die Frage eines möglichen Interessenkonflikts bezog. Wie im Vorschlag bereits angemerkt, liegen ihm keine Anhaltspunkte vor, die den Verdacht der Günstlingswirtschaft erhärten würden.

86. Was den Inhalt anbelangt, ist der Bürgerbeauftragte vom Standpunkt der Kommission nicht uneingeschränkt überzeugt. Sie hat im Wesentlichen dieselbe offensichtlich sehr formalistische Position wie in der vorherigen Stellungnahme vertreten, wenn auch mit ausführlicheren Darlegungen. Die Kommission hält anscheinend an ihrer Auffassung fest, wonach zwar ein formales Beschäftigungsverhältnis gemäß dem Beamtenstatut üblicherweise eine Untersuchung in Bezug auf einen möglichen Interessenkonflikt nach sich ziehen sollte, von früheren internen Dienstleistungserbringern eingereichte Angebote unabhängig von ihrer Einbindung auf einer politischen Ebene grundsätzlich aber keinen Anlass für solche Bedenken biete.

87. Noch beunruhigender ist die Tatsache, dass die Kommission der vom Bürgerbeauftragten in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung geäußerten Bitte um „konkrete Informationen über ihre Regeln und Praxis in Bezug auf etwaige Interessenkonflikte sowie zu der Frage der Teilnahme interner Anbieter von Dienstleistungen oder anderen Produkten an Ausschreibungen" nicht entsprochen hat. Der Bürgerbeauftragte kann dieses Versäumnis nur so verstehen, dass es diesbezüglich keine formalisierten Regeln und keine formalisierte, klar festgelegte Praxis in der Kommission gibt. Das zeigt die Reaktion der Kommission, die wiederholt auf den Zeitraum verweist, der zwischen intern erbrachten Leistungen des erfolgreichen Bieters und der Einreichung des Angebots durch diese Person liegt. Obwohl eine solche Überlegung grundsätzlich ihre Berechtigung hat, ist bemerkenswert, dass die Kommission keine Angaben zur Existenz von Regeln oder Leitlinien in Bezug auf diese Zeiträume macht.

88. Daher bleibt der Bürgerbeauftragte bei seinen im Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung geäußerten grundsätzlichen Bedenken. In Anbetracht der anschließend von der Kommission durchgeführten Untersuchung sowie der offensichtlichen Lücke in den einschlägigen Bestimmungen oder Leitlinien hält der Bürgerbeauftragte weitere Untersuchungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht für angebracht. Er wird jedoch dazu am Schluss dieser Entscheidung eine weitere Bemerkung anbringen. Wie in solchen Fällen üblich, wird die Kommission um Antwort auf die weitere Bemerkung gebeten, und der Bürgerbeauftragte wird diese Antwort zeitnah prüfen.

D. Der Vorwurf, die Vertretung der Kommission habe nicht angemessen auf die Bitten der Beschwerdeführerin um Auskünfte und Erläuterungen reagiert

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

89. In ihrem Schriftwechsel mit der Kommissionsvertretung ersuchte die Beschwerdeführerin um nähere Informationen und Darlegungen, die es ihr ermöglichen würden, das Ausschreibungsergebnis besser zu verstehen. Konkret bat sie um folgende Angaben:

  1. den Namen des erfolgreichen Bewerbers;
  2. die Gründe, welche zum Vergabe-Zuschlag führten;
  3. die Zahl der Bewerber, die die eng gesteckten Zulassungskriterien erfüllten, und
  4. die Zahl der Bewerber, die am Verfahren teilnahmen.

90. Die Kommission stellte der Beschwerdeführerin diese Informationen nicht zur Verfügung. In seinem Schreiben von 31. Januar 207 teilte der Leiter der Kommissionsvertretung der Beschwerdeführerin lediglich Folgendes mit: „Sie werden daher verstehen, dass ich Ihnen in meinem letzten Schreiben bestimmte Informationen nicht übermittelt habe, weil die oben zitierte Rechtsvorschrift dem entgegensteht" (Verweis auf Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung über die Haushaltsordnung[11]).

91. In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde erklärte die Kommission Folgendes: Die Vertretung hat wiederholt alles versucht, um den Bitten um Unterrichtung und Erklärung der Beschwerdeführerin nachzukommen. Insbesondere sandte sie der Beschwerdeführerin (ebenso wie den anderen Bewerbern) am 4. Juli 2006 ein gesondertes Schreiben, in dem ihr mitgeteilt wurde, welche Unterlagen sie noch vorlegen müsse, um die Zulassungs- oder Auswahlkriterien zu erfüllen. Selbst auf dieses ausführliche Schreiben hin gelang es der Beschwerdeführerin leider nicht, die erforderliche Unterlage bei der Berliner Vertretung vorzulegen. Was die Namen der anderen Bewerber anbelangt, wurde in der Ausschreibung auf das Datum und die genaue Uhrzeit für die Öffnung der Angebote verwiesen. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Zeitpunkt abwarten können, an dem ihr die Namen der übrigen Bewerber mitgeteilt wurden.

92. In ihren Anmerkungen erhielt die Beschwerdeführerin ihre Behauptung aufrecht. Sie fügte hinzu, sie habe einen „höheren Beamten" im Europäischen Haus gefragt, ob es üblich sei, dass Bieter bei der Öffnung der Angebote anwesend sind. Der betreffende Beamte habe dies verneint und hinzugefügt, wenn es anders wäre, würde das Europäische Haus mit einer solchen Verfahrensweise allein dastehen und sich bestimmt lächerlich machen.

Die vorläufige Würdigung durch den Bürgerbeauftragten im Hinblick auf die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung

93. Der Bürgerbeauftragte erinnert an Artikel 89 der Verordnung über die Haushaltsordnung[12]; wo es heißt: „Für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz ...". Zudem ist die Verwaltung grundsätzlich zu einer guten Verwaltungspraxis verpflichtet und muss dem Auskunftsersuchen von Einzelpersonen entsprechen, sofern dem nicht Gründe der Vertraulichkeit entgegenstehen oder davon auszugehen ist, dass das Zusammenstellen und die Bereitstellung der Informationen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würden. Schließlich muss sich die Verwaltung allgemein durch Dienstleistungsbewusstsein auszeichnen; bei Auskunftsersuchen schließt dies die konkrete Pflicht ein, diese genau zu beantworten und nur unter ganz konkreten und spezifischen Bedingungen abzulehnen.

94. Im vorliegenden Fall ersuchte die Beschwerdeführerin gezielt um die oben genannten Informationen (siehe Randnummer 89). Sie erhielt diese Auskünfte nicht, und die Vertretung lehnte es ab, konkret zu begründen, warum ihrem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben wurde. Der einzige sachdienliche, wenn auch vage Hinweis fand sich in dem genannten Schreiben vom 31. Januar 1997, in dem es mit Blick auf den früheren Schriftwechsel hieß, dass die Übermittlung „bestimmter Informationen" gegen Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung über die Haushaltsordnung verstoßen hätte. Die Vertretung führte weder näher aus, worauf sich die Formulierung „bestimmte Informationen" bezieht, noch erklärte sie, warum die zitierte Bestimmung der Bereitstellung der betreffenden Informationen entgegensteht. Der Verweis auf „bestimmte Informationen" bezog sich ohnehin auf frühere Schreiben der Beschwerdeführerin und nicht auf das von der Kommission beantwortete Schreiben.

95. Des Weiteren nahm der Bürgerbeauftragte zur Kenntnis, dass die Kommission ihre erste Stellungnahme nicht nutzte, um die genannten Unzulänglichkeiten in der Behandlung der Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin richtigzustellen, sondern im Gegenteil auf das Schreiben verwies, das die Vertretung allen Bewerbern übermittelt hatte und in dem es um die Erfüllung des Auswahlkriterien ging, und hervorhob, dass die Beschwerdeführerin der Öffnung der Angebote hätte beiwohnen können, um die Namen der anderen Bewerber zu erfahren. Für den Bürgerbeauftragten war nicht erkennbar, inwiefern diese Informationen für die konkreten Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin von Belang sein könnten. Er gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Kommission dies in ihrer Antwort auf seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung hätte erläutern können, wenn sie denn gewollt hätte.

96. Daher stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Vertretung die Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin offenbar nach Gutdünken behandelte und dass es keine konkrete Rechtsgrundlage für die Verweigerung der betreffenden Auskünfte gibt. Er gelangte daher zu der vorläufigen Erkenntnis, dass das diesbezügliche Vorgehen der Vertretung einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt (der in der Stellungnahme der Kommission nicht abgestellt wurde) und unterbreitete folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung: „Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Bürgerbeauftragten könnte die Kommission eine erneute Prüfung der Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin in Erwägung ziehen."

Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden

97. In ihrer Stellungnahme zum Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung erklärte die Kommission Folgendes:

98. Die Kommission hat sich genau an die Haushaltsordnung gehalten (siehe Zitat in der Fußnote zu Randnummer 90).

99. Das Angebot der Beschwerdeführerin war wegen des fehlenden Dokuments (bezüglich der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern), das eines der Kriterien für den Ausschluss von der Teilnahme darstellte, nicht zulässig. Laut Haushaltsordnung war sie daher nur berechtigt, Informationen über die Gründe zu erhalten, warum ihr Angebot abgelehnt wurde. Nach der oben genannten Regelung sind nur Bieter, deren Angebote zulässig sind und die dies schriftlich beantragen, berechtigt, die Einzelheiten der Vergabe des Auftrags zu erfahren (d. h. den Namen des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde, usw.).

Die Würdigung durch den Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

100. Die Antwort der Kommission auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung stellt keine Ergänzung des früheren Standpunkts um neue Gesichtspunkte dar. Im Wesentlichen vertritt die Kommission weiterhin die Auffassung, aufgrund der Tatsache, dass in Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung über Haushaltsordnung bestimmte Informationspflichten des öffentlichen Auftraggebers festgelegt sind, gebe es keine andere Rechtsgrundlage, die die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Auskunftsersuchen heranziehen könnte.

101. Der Bürgerbeauftragte kann diesen Standpunkt nicht nachvollziehen. Die Tatsache, dass eine bestimmte Rechtsvorschrift ausdrücklich eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften vorsieht, schließt für sich genommen noch nicht die Möglichkeit aus, dass die Verwaltung auf andere Art und Weise verpflichtet sein kann, einem Ersuchen um Auskünfte und/oder Dokumente stattzugeben. Dazu hat sich der Bürgerbeauftragte bereits in der vorläufigen Würdigung geäußert (siehe Randnummer 93). Bedauerlicherweise hat die Kommission den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung nicht zum Anlass genommen, diesen Teil der Beschwerde besser zu untersuchen und darauf angemessener zu reagieren.

102. Die von der Beschwerdeführerin erbetenen Informationen müssen aus verständlichen Gründen in Dokumenten der Kommission enthalten oder leicht daraus abzuleiten sein. Es bleibt der Beschwerdeführerin daher unbenommen, einen förmlichen Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu stellen[13]. Diese Verordnung sieht eine Frist vor, die erheblich kürzer ist als die dreimonatige Frist, in der die Organe auf Empfehlungsentwürfe des Europäischen Bürgerbeauftragten antworten müssen. Zudem würde ein an die Kommission gerichteter Antrag in der Regel vom zuständigen Fachreferat bearbeitet, das in der Lage ist, das vom Bürgerbeauftragten in den Randnummern 93 und 101 genannte Problem in geeigneter Weise zu untersuchen und entsprechend zu handeln. In Anbetracht dieser Überlegungen hält es der Bürgerbeauftragte für angemessen, diesen Teil der Beschwerde mit einer kritischen Bemerkung abzuschließen, und er empfiehlt der Beschwerdeführerin, von dem Verfahren gemäß Verordnung 1049/2001 Gebrauch zu machen. Sollte die Beschwerdeführerin einen unbefriedigenden Bescheid erhalten, kann sie sich in dieser Angelegenheit an den Bürgerbeauftragten wenden.

C. Schlussfolgerungen

Aufgrund seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit folgenden kritischen Bemerkungen ab:

  1. Ausgehend von den Erkenntnissen in den Randnummern46‑53 der vorliegenden Entscheidung stellte die Verwendung der strittigen Bedingung in der Ausschreibung einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
  2. Ausgehend von den Erkenntnissen in den Randnummern100‑102 stellte die Behandlung der Anfragen der Beschwerdeführerin einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.[14]

Die Beschwerdeführerin und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

WEITERE BEMERKUNG

In Randnummer 87 dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass die Kommission der Bitte des Bürgerbeauftragten um „konkrete Informationen über ihre Regeln und Praxis in Bezug auf etwaige Interessenkonflikte sowie zu der Frage der Teilnahme interner Anbieter von Dienstleistungen oder anderen Produkten an Ausschreibungen" (Teil 2 des Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung) nicht entsprochen hat. Der Bürgerbeauftragte kann dieses Versäumnis nur so verstehen, dass es in dem Organ diesbezüglich keine Regeln und keine klar festgelegte Praxis gibt. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten könnte die Kommission grundsätzlich und insbesondere in Anbetracht der Sachlage im vorliegenden Fall die Annahme entsprechender Regeln oder Leitlinien in Erwägung ziehen.

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

Straßburg, den 13. Oktober 2009


[1] In den Ausschreibungsunterlagen wird der Service-Punkt als Bestandteil der Informationsaktivitäten der Vertretung beschrieben. Dort heißt es auch: „... ist der ‚Service-Punkt' ein Instrument, das es ermöglicht, den Informationsbedarf der breiten Öffentlichkeit abzudecken und direkt mit den Bürgern in Kontakt zu treten."

[2] Im Interesse einer klaren Gliederung werden die Behauptungen in einer anderen Reihenfolge als in dem Schreiben zur Eröffnung der Untersuchung behandelt. Das hat aber keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Behauptungen.

[3] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[4] Die Kommission erklärte auch, die Vertretung in Berlin habe dadurch, dass sie die Ausschreibung sehr umfassend bekanntgab, ihr Bestes getan, um für mehr Transparenz und Wettbewerb zwischen den potenziellen Bewerbern zu sorgen. Zudem habe die Vertretung allen Bewerbern schriftlich mitgeteilt, welche Unterlagen sie noch vorlegen müssten, um berücksichtigt zu werden. Die hier zu prüfende Behauptung der Beschwerdeführerin beziehe sich aber nicht auf diese Aspekte des Verfahrens, sondern vielmehr auf die vorstehend genannte konkrete Bedingung.

[5] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[6] Auf diese Grundsätze bezog sich die Kommissionsvertretung anscheinend implizit, als sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Januar 2007 mitteilte: „Alle Auswahlkriterien waren ... klar, nicht diskriminierend und verhältnismäßig".

[7] In einer Fußnote führte die Kommission dazu Folgendes aus: „Es handelt sich um eine Alternative, m. a. W. entweder Hochschulabschluss oder gleichwertige Ausbildung im Bereich der Politikwissenschaften, spezialisiert auf Europäisches Recht."

[8] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[9] Siehe Makedoniko Metro, Rechtssache C-57/01, Slg. 2003, I-1091, Randnr. 69.

[10] Siehe AFCon v Commission, Rechtssache T-160/03, Slg. 2005, II-981, Randnr. 75.

[11]Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.

Die Veröffentlichung bestimmter Informationen kann entfallen, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern schaden könnte."

[12] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[13] Der Antrag sollte an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, Referat SG/B/2 „Transparenz, Zugang zu Dokumenten und Beziehungen zur Zivilgesellschaft", B-1049 Brüssel, Belgien, E-Mail: sg-acc-doc@cec.eu.int, gerichtet werden.

[14] Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass er der Beschwerdeführerin in Randnummer 1002 empfiehlt, einen Antrag gemäß Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu stellen.